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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 20.12.2018 – VG 8 K 119/16

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:1220.8K119.16.00

Tenor§

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.

Die Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts, deren Anteile in privatem Eigentum stehen, war − seit Mai 2017 ist Eigentümerin die Wohnpark GmbH − Eigentümerin des Grundstücks A... bis in O..., Ortsteil, Flur, Flurstück . Das Grundstück hat eine Größe von 15.950 m². Die D... mbH − so lautete die Firma der Klägerin vor der Namensänderung im Jahre 2012 − erwarb im April 2008 durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin das Eigentum. Die Voreigentümer hatten das Eigentum mit Eintragung ins Grundbuch im Februar 1999 von der D...erworben. Die D... war seit dem 15. Oktober 1996 als Eigentümerin eingetragen, wobei die Eigentümerbezeichnung am 27. November 1997 mit „D...“ berichtigt worden ist.

Auf dem nahegelegenen, von den Einwohnern Z... und auch dem Beklagten als „P...“ bezeichneten Grundstück Straße (vormals: L...) befanden sich seit dem Jahre 1936 Sendeeinrichtungen für den Hörfunk, die auch von der DDR erweitert und genutzt worden sind. Die Anlage wurde 1990 von der D... übernommen, die im Jahr 1995 in die A..., D... und D... übergeleitet worden ist. Auch für dieses Grundstück wurde im Jahr 1996 die D... als Eigentümerin eingetragen. Zum Zwecke der Kühlung von Einrichtungen des Sendebetriebs befand sich auf dem P... ein Wasserwerk. Dieses ist auch auf der „Lageplanskizze “, die nach Angaben des Beklagten aus dem Jahr 1975 stammt, eingezeichnet. Von dem Wasserwerk auf dem P... aus verlief eine Versorgungsleitung in südlicher Richtung zum Wohngebiet F... sowie zum streitbetroffenen Grundstück und versorgte diese Bereiche bereits vor der „Wende“ mit Trinkwasser. Auf diese Weise war eine Reihe von Grundstücken in Z..., insbesondere auch in der D... (heute: A...), seither zentral mit Trinkwasser versorgt. Diese Maßnahmen zur Errichtung einer zentralen Anlage zur Trinkwasserversorgung auf ihrem Gebiet schloss die seinerzeit noch eigenständige Gemeinde Z... in den Jahren 1991/1992 ab und erhob die Gebühren für den Wasserverbrauch. Nach der im Oktober 1992 erfolgten Gründung des (im Folgenden: Zweckverband), dem der Beklagte vorsteht und dessen Gründungsmitglied die Gemeinde Z... war, erhob der Beklagte die Gebühren für den Wasserverbrauch. Seitdem die Klägerin Eigentümerin des streitbetroffenen Grundstücks ist, erhebt der Beklagte von ihr Gebühren für den Wasserverbrauch. Etwa seit den Jahren 1994/1995 werden − zumindest − die Grundstücke in der A... von dem Wasserwerk des Zweckverbandes in P..., das östlich von Z... liegt, mit Trinkwasser versorgt.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 hatte der Beklagte für das streitbetroffene Grundstück den Anschlussbeitrag für den Schmutzwasseranschluss gegenüber den Voreigentümern der Klägerin festgesetzt.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 setzte er gegenüber der Klägerin einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 18.986,49 Euro fest.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2015, zugestellt am 18. Dezember 2015, zurück.

Am 15. Januar 2016 hat die Klägerin gegen den Beitragsbescheid Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, der Bescheid sei mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 − 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) rechtswidrig, und beruft sich auf den Vertrauensschutz in Bezug auf die unter dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der vor dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (KAG a. F.) eingetretene hypothetische Festsetzungsverjährung für den Anschlussbeitrag. Das Grundstück sei bereits vor dem 1. Januar 2000 an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage des Zweckverbandes angeschlossen gewesen. Das lege auch der aus dem Dezember 1999 stammende Beitragsbescheid für Schmutzwasser nahe, da es nicht plausibel sei, dass im Jahr 1999 die Anlagen zur Abwasserentsorgung errichtet worden seien und diejenigen für die Trinkwasserversorgung getrennt davon kurze Zeit später. Jedenfalls habe vor dem 1. Januar 2000 die für das Eingreifen hypothetischer Verjährung ausreichende Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage des Zweckverbandes bestanden. Im Übrigen sei der Beklagte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vor (Widerspruchs-)Bescheidung umfassend zu ermitteln; der Widerspruchsbescheid hätte nicht ohne Prüfung der „negativen Tatbestandsvoraussetzungen“ der hypothetischen Festsetzungsverjährung ergehen dürfen. Sie könne den Sachverhalt nicht weiter aufklären, da sie das Grundstück erst im Jahr 2008 im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben und es inzwischen weiterveräußert habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die sachliche Beitragspflicht sei − mangels Vorliegens der erforderlichen Vorteilslage − erstmals nach dem 31. Dezember 1999 entstanden. Zwar sei das Grundstück bereits vor der „Wende“ an eine zentrale Anlage der Trinkwasserversorgung angeschlossen gewesen; dabei habe es sich aber nicht um die Anlage des Zweckverbandes gehandelt. Der Anschluss sei über Anschlussleitungen der Deutschen Post an das Wasserwerk der Deutschen Post erfolgt, wobei diese Anlagen dem Zweckverband zu keinem Zeitpunkt übergeben worden seien. Näheres sei ihm hierzu nicht bekannt; die Tatsache, dass ein Anschluss vor dem relevanten Zeitpunkt nicht bestanden habe, könne und müsse von ihm weder dargelegt noch bewiesen werden. Wann ein „Umschluss“ des Grundstücks an die öffentliche Anlage des Zweckverbandes erfolgt ist, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Er vermute, dass die Errichtung der Versorgungsleitung in der L... Straße samt Anschluss der dort belegenen Grundstücke „ca. ab dem Jahr 2000/1“ erfolgt sei. Dementsprechend datiere der erste − ihm vorliegende − Gebührenbescheid für das streitbetroffene Grundstück vom 24. Mai 2002, der den Zeitraum ab dem 19. April 2001 erfasse; der Bescheid sei an den Zwangsverwalter der Voreigentümer der Klägerin gerichtet gewesen. Darüber hinaus sei der Lauf der Festsetzungsfrist aufgrund seiner Unkenntnis vom Beitragspflichtigen gehemmt gewesen. Von dem Vorstehenden abgesehen, könne sich die Klägerin schon nicht auf die hypothetische Festsetzungsverjährung berufen. Zwar stehe fest, dass sie heute ein rein privatwirtschaftliches Immobilienunternehmen sei, das keine Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehme. Allerdings habe es sich per 31. Dezember 1999 bei ihr um eine W...mbH gehandelt, die sich in öffentlicher Hand befunden habe; mangels Grundrechtsfähigkeit könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Mit Verfügung vom 24. August 2018 hat die Berichterstatterin den Beklagten aufgefordert, Nachweise dafür zu erbringen, dass ein „Umschluss“ des Grundstücks an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage des Zweckverbandes nach dem 31. Dezember 1999 erfolgt ist, sowie den Gebührenbescheid vom 24. Mai 2002 vorzulegen. Die Vorlage des Gebührenbescheides ist zunächst nicht erfolgt. Stattdessen hat der Beklagte eine Rechnung der E... GmbH vom 1. November 2006 über das „Bauvorhaben: Tieferlegung Trinkwasserleitung Liebenwalder Ch. […] Rohrdeckung nach Straßenbau 50-75 cm TWL“ vorgelegt und geltend gemacht, diese Rechnung sei ausweislich des dritten Kostenpunktes „Knotenpunkt Hydrant herstellen […] Vorschieber Hydrant“ für die Arbeiten zur Anschließung bzw. zum „Umschluss“ des streitbetroffenen Grundstücks an seine zentrale Trinkwasserversorgungsanlage gestellt worden.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung Reproduktionen der Gebührenbescheide für die öffentliche Wasserversorgung vom 24. Mai 2002, die getrennt für die Amselstraße 1 bis 6 ergangen sind, vorgelegt. Er hat geltend gemacht, dass die − möglicherweise rechtswidrige − Gebührenerhebung einer Entstehung der Vorteilslage erst im Jahre 2006 durch „Umschluss“ an die Anlage des Zweckverbandes nicht entgegenstehe. Ferner handele es sich − möglicherweise − um die ersten Gebührenbescheide für das Grundstück, jedenfalls um die ersten aus seinem System reproduzierbaren Bescheide.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte beantragt,

zum Nachweis der Tatsache, dass die sachliche Beitragspflicht für das klägerische Grundstück am 1. November 2006 durch Verbindung der in der L...verlaufenden Hauptversorgungsleitung mit der Grundstücksversorgungsleitung des klägerischen Grundstücks entstanden ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Den Beweisantrag hat die Kammer durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten und mündlich begründeten Beschluss abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

I. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der von der Klägerin angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die angefochtene Festsetzung ist § 8 KAG i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des N...vom 12. April 2011 (im Folgenden: Trinkwasserbeitragssatzung).

Die Wirksamkeit der vorgenannten Beitragssatzung kann unterstellt werden. Soweit die Kammer in der Vergangenheit Bedenken hinsichtlich der Maßstabsbestimmungen der Trinkwasserbeitragssatzung geäußert hat (vgl. Beschluss vom 1. September 2015 - VG 8 L 693/15 -, n. v., EA S. 3 ff.), sind diese vom Oberverwaltungsgericht nicht geteilt worden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2016 - OVG 9 S 43.15 -, n. v., EA S. 3 f.).

Darüber hinaus kann für das Nachstehende zugunsten des Zweckverbandes zugleich angenommen werden, dass dessen früher beschlossene Satzungen allesamt unwirksam waren. Auf ihrer Grundlage konnte daher die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht entstehen, weshalb die 4-jährige Frist zur Festsetzungsverjährung nicht vor Ablauf des Jahres 2011 in Lauf gesetzt werden und demgemäß im Zeitpunkt der Heranziehung der Klägerin noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein konnte (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO).

2. Die Klägerin durfte zu einem Beitrag für die Herstellung der Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr herangezogen werden. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (KAG n. F.) ist in ihrem Fall wegen eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot nicht anwendbar. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris, Rn. 39) verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in Fällen, in denen Beiträge schon nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der zuvor geltenden Fassung vom 27. Juni 1991 (KAG a. F.) nicht mehr hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der verbindlichen Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft – in entsprechender Anwendung der Verjährungsbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO – auf Satzungen zu, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind bzw. bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung; vgl. zu den Einzelheiten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 29 ff.).

a) Auf die Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot kann sich die Klägerin berufen.

Dabei kann die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und der Kammer unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Nichtanwendbarkeit der Norm wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot die Grundrechtsfähigkeit der Klägerin voraussetzt, dahinstehen. Das Oberverwaltungsgericht entnimmt dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a. a. O.), dass die durch die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. bewirkte Rückwirkung nur unzulässig ist, soweit sie grundrechtsfähige Personen trifft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 -, juris, Rn. 50), wohingegen es nach Auffassung der Kammer − angesichts der Verwurzelung des Rückwirkungsverbotes im, einen Teil der objektiven Rechtsordnung bildenden, Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG − auf die Grundrechtsfähigkeit des Beitragsschuldners nicht ankommt (Urteil vom 24. Januar 2018 - VG 8 K 2470/14 - juris, Rn. 27).

Die Grundrechtsfähigkeit der Klägerin unterliegt hier aber keinem Zweifel. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei ihr um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder jedenfalls um eine juristische Person des Privatrechts, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befindet, handeln würde. Die Anteile der Klägerin, welche in der privatrechtlichen Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert ist, befinden sich jedoch nach ihren Angaben ausschließlich in privater Hand. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Klägerin − wie es der Beklagte behauptet − vor dem Jahre 2002 in öffentlicher Trägerschaft gestanden hat, so wäre dies irrelevant. Maßgeblicher Zeitpunkt für etwaige, in der Person des Abgabenschuldners erforderliche Voraussetzungen zur Geltendmachung der Nichtanwendbarkeit von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. ist die Bekanntgabe des Beitragsbescheides, da die beitragspflichtige Person kraft ihres Eigentums zu diesem Zeitpunkt festgelegt wird (vgl. § 6 Trinkwasserbeitragssatzung). Dass die Anteile der Klägerin im Jahre 2015 in privater Hand waren und es seither sind, bestreitet auch der Beklagte nicht.

b) Ein Fall der hypothetischen Festsetzungsverjährung ist hier auch gegeben.

Der Zweckverband hatte bereits am 26. Oktober 1992 die erste − wenn auch unwirksame − Beitrags- und Gebührensatzung Wasser beschlossen, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte, weshalb die Beitragspflicht für das hier in Rede stehende Grundstück nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nur durch eine wirksame Satzung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Satzung hätte zur Entstehung gebracht werden können. Zudem unterlag nach § 2 dieser Satzung das Grundstück der Beitragspflicht, weil es vor dem 1. Januar 2000 an die Anlage des Zweckverbandes angeschlossen und mit Trinkwasser beliefert worden war.

aa) Der für die Tatsache, dass ein Anschluss an die öffentliche Anlage des Zweckverbandes nicht bereits vor dem 1. Januar 2000 bestanden hat, beweisbelastete Beklagte hat diesen Nachweis für das unstreitig seit vor der „Wende“ durchgängig mit Trinkwasser zentral versorgte Grundstück – durch Nachweis eines „Umschlusses“ nach dem 31. Dezember 1999 – nicht zur Überzeugung der Kammer geführt.

Die Sachaufklärung von Amts wegen war − die Gemeinde Z... ist Gründungsmitglied des Zweckverbandes, so dass sich alle relevanten Unterlagen in der Sphäre und unter dem Zugriff des Beklagten befinden müssten, der zur Vorlage aufgefordert worden ist − nicht weiter möglich. Für die − nicht aufklärbare − Tatsache des Bestehens einer Vorteilslage vor dem 1. Januar 2000 ist grundsätzlich die Klägerin materiell beweisbelastet, da sie hieraus eine für sie günstige Rechtsfolge ableiten möchte. Die Klägerin konnte ihre Behauptung durch Vorlage des an den Zwangsverwalter der Voreigentümer im Jahre 1999 ergangenen Schmutzwasserbeitragsbescheid plausibilisieren. Weitere, über die Nachfrage bei den Voreigentümern hinausgehende Möglichkeiten der Beweisführung sind für die Klägerin, die das streitbetroffene Grundstück im Jahre 2008 in einer Zwangsversteigerung erworben und es inzwischen weiterveräußert hat, allerdings nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen findet auf Grundlage der Pflicht des Beklagten zur Aktenführung eine Umkehr der Beweislast statt (vgl. zum Ganzen grundlegend: OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 2 L 38/99 -, juris, Rn. 52 m. w. N.; so auch schon Urteil der Kammer vom 1. August 2018 - VG 8 K 1037/15 -, juris, Rn. 29). Der Beklagte ist als Behörde auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Führung vollständiger und ordnungsgemäßer Akten verpflichtet. Dieser Grundsatz folgt aus der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Pflicht zur Objektivität (VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2014 - 1 S 1352/13 -, juris, Rn. 90; BVerfG, Beschluss vom 06. Juni 1983 - 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 -, juris, Rn. 3; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 29 Rn. 29). Nur eine geordnete Aktenführung lässt einen rechtsstaatlichen Verwaltungsvollzug mit der Möglichkeit einer Rechtskontrolle durch die Gerichte und Aufsichtsbehörden zu, weshalb der Aktenführungspflicht auch eine subjektiv-rechtliche Komponente innewohnt (OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 56).

Den danach letztlich ihm obliegenden Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Sein Vortrag, wonach ein „Umschluss“ von der Wasserversorgung durch eine private Anlage der Post hin zur Anlage des Zweckverbandes nach dem 31. Dezember 1999 − nämlich im Herbst 2006 − erfolgt ist, ist widersprüchlich und überzeugt nicht.

Das zu diesem Zweck einzig vorgelegte Dokument – die Rechnung der E...GmbH vom 1. November 2006 − ist nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen. Das Bauvorhaben ist dort ausdrücklich bezeichnet mit „Tieferlegung Trinkwasserleitung L... […] Rohrdeckung nach Straßenbau 50-75 cm TWL“, der Kostenpunkt, auf den sich der Beklagte beruft, mit „Knotenpunkt Hydrant herstellen […] Vorschieber Hydrant“. In Rede steht aber die Herstellung eines Abzweiges von der L... in die A..., der jedenfalls bis zum Endpunkt der Versorgungsleitung wie sie auf der „Lageplanskizze T..., Z...“, eingezeichnet ist, reichen müsste. Dieses Vorhaben ist mit dem Wortlaut der vorgelegten Rechnung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Der hier in Rechnung gestellte „Knotenpunkt“ wurde nicht zur Verbindung zweier Leitungen bzw. zum Zwecke des Grundstücksanschlusses hergestellt, sondern zu einem „Hydrant“. Hydranten sind, entweder über oder unter Flur befindliche, Armaturen, die der Entnahme von Wasser aus einem Wasserverteilungssystem − beispielsweise für die Löschwasserversorgung − dienen. Durch einen „Vorschieber“, wie er hier der Rechnung zufolge gleichfalls hergestellt wurde, wird ein Hydrant, der sich neben der Hauptversorgungsleitung befindet, von dieser abgetrennt. Ein Zusammenhang zwischen der Herstellung eines Knotenpunktes Hauptversorgungsleitung − Hydrant sowie eines Vorschiebers für einen Hydranten mit dem Anschluss bzw. „Umschluss“ eines Grundstückes an eine zentrale Wasserversorgungseinrichtung ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Bezeichnung des Bauvorhabens mit „Tieferlegung Trinkwasserleitung […] Rohrdeckung nach Straßenbau 50-75 cm TWL“ nichts anderes. Die „Rohrdeckung“ betrifft die Höhendifferenz zwischen der Oberkante eines Rohres und der Erdoberfläche, weshalb hieraus nur zu schließen ist, dass die in der L... bereits vorhandene Hauptversorgungsleitung nach Straßenbauarbeiten − möglicherweise um ein winterliches Einfrieren der Leitung zu verhindern − tiefer gelegt worden ist. Auf Arbeiten zur Herstellung eines Grundstücksanschlusses deutet hier demgegenüber nichts hin.

Die Behauptung, der „Umschluss“ sei 2006 erfolgt, steht zudem im Widerspruch zu den vom Beklagten vorgelegten Gebührenbescheiden für die öffentliche Wasserversorgung vom 24. Mai 2002. Der Vortrag, der Beklagte habe zwar − möglichweise rechtswidrig − die Gebühren für den Wasserverbrauch erhoben, eine Vorteilslage habe aber vor dem „Umschluss“ im Jahre 2006 − da es sich nicht um die öffentliche Anlage des Zweckverbandes, sondern um eine private Anlage gehandelt habe − nicht bestanden, überzeugt nicht. Dass der Beklagte im eigenen Namen Gebühren für eine Leistung erhoben hat, mit deren Erbringung und Ermöglichung der Erbringung er nichts zu tun hatte, ist wenig plausibel; dass die Gebühren für einen Dritten, etwa die D..., vereinnahmt worden wären, hat der Beklagte nicht behauptet. Vielmehr hat zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung ein Anschluss an die Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten bereits bestanden. Ein Indiz hierfür ist die offenbar anstandslose Begleichung der Forderungen durch die Gebührenschuldner. Dafür, dass bei ihnen Zweifel daran bestanden, Wasser vom Zweckverband über eine Anlage des Zweckverbandes zu beziehen, ist nichts ersichtlich, wobei die Kammer für diese Einschätzung auf eine Reihe bereits entschiedener Parallelverfahren zurückgreifen kann. Ein weiteres Indiz ist − den Willen des Zweckverbandes zum rechtmäßigen Handeln unterstellt −, dass die Gebührenpflicht gemäß § 9 der seinerzeit geltenden Beitrags- und Gebührensatzung Wasser (vom 21. Mai 1996) erst mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage entstand, womit die öffentliche Anlage des Zweckverbandes in Bezug genommen ist. Schließlich steht die Behauptung, der „Umschluss“ an die Anlage des Zweckverbandes sei im Jahre 2006 erfolgt, im Widerspruch zum Vortrag des Beklagten, wonach die Versorgungsleitung in der L... „wohl ca. ab dem Jahr 2000/01“ hergestellt worden sei.

Der Antrag des Beklagten, zum Nachweis der Tatsache, dass die sachliche Beitragspflicht für das klägerische Grundstück am 1. November 2006 durch Verbindung der in der L... verlaufenden Hauptversorgungsleitung mit der Grundstücksversorgungsleitung des klägerischen Grundstücks entstanden ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen, war abzulehnen. Bei der „Entstehung der sachlichen Beitragspflicht“ handelt es sich schon nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern um eine Rechtsfrage. Der Beweisantrag war ferner aufgrund der fehlenden Substantiierung abzulehnen. Der Beklagte legt nicht dar, welche Anhaltspunkte für den Umschluss im Jahr 2006 sprechen sollen. Aus der von ihm herangezogenen Rechnung der E... GmbH vom 1. November 2006 − insbesondere auch aus dem dortigen dritten Kostenpunkt − ist nicht erkennbar, dass ein Um- oder Anschluss des Grundstücks überhaupt, geschweige denn erstmals mit den abgerechneten Arbeiten stattgefunden hat. Schließlich war der Beweisantrag auch wegen Untauglichkeit, entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 4 StPO analog (zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift im Verwaltungsprozess vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2014 - 8 B 15.14 -, juris, Rn. 7), abzulehnen: Zwar mag ein Sachverständigengutachten durch Erkundung der aktuellen örtlichen Anschlussverhältnisse, beispielsweise aufgrund des Alters der Leitung oder des eingesetzten Materials, zutage fördern, dass eine Leitung um das Jahr 2006 verlegt worden ist. Damit könnte aber nicht die entscheidungserhebliche tatsächliche Erkenntnis erlangt werden, dass es sich dabei um den ersten dort hergestellten Grundstücksanschluss − im Falle der Entfernung eines zuvor bestehenden Anschlusses − handelt.

Abgesehen davon, dass der Beklagte den Beweis dafür, dass ein „Umschluss“ an die öffentliche Anlage des Zweckverbandes im Jahre 2006 erfolgt ist, nicht zur Überzeugung der Kammer geführt hat, hat er auch den Beweis dafür, dass ein Anschluss zu einem anderen, nach dem 31. Dezember 1999 liegenden Zeitpunkt hergestellt worden ist − wie ursprünglich schriftsätzlich behauptet −, nicht erbracht. Zwar hat der Beklagte die Trinkwassergebührenbescheide vom 24. Mai 2002 mit der Behauptung vorgelegt, dass es sich − möglicherweise − um die ersten Gebührenbescheide für das streitbetroffene Grundstück handele. Dagegen spricht aber zum einen, dass der dort angegebene Ausgangszählerstand jeweils über 1.000 m³ beträgt, und zum anderen, dass bei mehreren der Bescheide der Zahlbetrag durch Verrechnung mit einer „Restforderung/Guthaben“, die sich aus einer Veranlagung im Vorjahr ergeben muss, bestimmt wird. Zudem ist die ursprünglich aufgestellte Behauptung, die Versorgungsleitung in der L... sei „wohl ca. ab dem Jahr 2000/01“ hergestellt worden, durch keinerlei Unterlagen, von deren Vorliegen bei einem Bauvorhaben dieser Größe auszugehen ist, belegt worden.

bb) Dessen ungeachtet steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das streitbetroffene Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 an die öffentliche Anlage des Zweckverbandes angeschlossen war. Dies ergibt sich in erster Linie aus der historischen Entwicklung der Trinkwasserversorgung in Z... wie sie insbesondere auch vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden ist, sowie aus den örtlichen Gegebenheiten. Danach verlief bereits vor der „Wende“ von dem Postgrundstück aus eine Wasserversorgungsleitung in südlicher Richtung zu dem Wohngebiet F... sowie zum hier streitbetroffenen Grundstück, das an der A... liegt. Bevor die Grundstücke in der D... (heute: A...) im Jahre 1994/1995 an die Versorgung durch das Wasserwerk P... angeschlossen worden sind, sind auch diese nach Angaben des Beklagten vom Postgrundstück aus mit Wasser beliefert worden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten − die A... mündet in die L..., die eine Verlängerung der (A...) D... darstellt − ist davon auszugehen, dass die Versorgung über jene Leitung, die von dem Postgrundstück zum streitbetroffenen Grundstück führte, gewährleistet wurde. Das weist eindeutig darauf hin, dass das streitbetroffene Grundstück schon vor der „Wende“ mit einer Versorgungsleitung in der L... verbunden war. Ferner ist nicht plausibel, dass die im Jahre 1994/1995 erfolgte Umstellung der Versorgung auf das Wasserwerk des Zweckverbandes in P..., das in östlicher Richtung von Z... entfernt liegt, nur für die Grundstücke in der (A...) D... vollzogen worden sein sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass seither der gesamte Ortsteil Z... von dem Wasserwerk P... zentral mit Trinkwasser versorgt worden ist. Spätestens seit diesem Zeitpunkt, davon ist die Kammer überzeugt, war das streitbetroffene Grundstück an die öffentliche Anlage des Zweckverbandes angeschlossen.

cc) Nach allem ist davon auszugehen, dass die satzungsgemäße Vorteilslage vor dem 31. Dezember 1999 eingetreten ist, so dass die Beitragspflicht für das Grundstück hätte entstehen sollen (vgl. § 3 der vorgenannten Satzung) mit der Folge, dass die hypothetische Festsetzungsverjährung vor Inkrafttreten von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. eingetreten war (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO).

c) Als Zeitpunkt der Entstehung eines (neuen) Vorteils infolge Anschlusses des streitbetroffenen Grundstücks an die zentrale Trinkwasseranlage kommt ein späterer, nach dem 31. Dezember 1999 liegender Zeitpunkt nicht aufgrund des Beitritts der vormaligen Gemeinde Z... im Jahre 2005 in Betracht. Die Trinkwasseranlage des Zweckverbandes hat sich dadurch nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen, mit der bis dahin betriebenen Anlage nicht mehr identischen Anlage, auszugehen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 1. August 2018 - 8 K 5116/15 -, juris, Rn. 28 ff.).

Es ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Anerkannt ist, dass nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage führen und damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise die Herstellungsbeitragspflicht neu auslösen können. Die Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) berührt dann nicht die Anlagenidentität, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger ein Gebiet hinzugewinnt, also eine Gemeinde eine andere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“ (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 18 ff.). Vielmehr endet in diesem Fall lediglich die Lebensgeschichte der aufgenommenen Anlage, deren technischer Bestand in die schon bestehende andere Anlage rechtlich einbezogen wird. Eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht kann nur dann entstehen − dies gebietet der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung −, wenn sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass „seine“ bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 15).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Zweckverbandes ist nicht „abgebrochen“, denn deren Bestand an technischen Mitteln ist nicht in eine andere Anlage einbezogen worden; vielmehr verhielt es sich umgekehrt: Der technische Bestand der Anlage des Zweckverbandes und dessen Verbandsgebiet sind durch den Beitritt der vormaligen Gemeinde Z... erweitert worden. Die im Beitrittsgebiet bestehende Anlage war im Verhältnis zu der bereits vorhandenen Anlage von geringem Umfang. Nach seinem Internetauftritt (www.z....de) hat das seit der im Jahr 2003 durchgeführten Gemeindegebietsreform zu der verbandsangehörigen Gemeinde W... gehörende Z... lediglich knapp 1 000 Einwohner. Der Zweckverband versorgt − ausweislich der Angaben auf seiner Website www.n...-z....de/html/nwa...in...zahlen.html − aktuell 25 669 angeschlossene ständige Einwohner mit Trinkwasser. Selbst wenn sich das Verbandsgebiet um „deutlich mehr als 10% der Fläche und zugleich der Einwohnerzahl“ vergrößert haben sollte, sind das keine Werte, die für sich genommen bei einem verständigen Grundstückseigentümer im Altgebiet des Verbandes die Erkenntnis begründen mussten, dass nunmehr verbandsweit eine neue Anlage entstanden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16). Dass neue Anlagen zur Wasserbeschaffung hinzugewonnen und deshalb andere Anlagen im Altgebiet außer Betrieb genommen worden sein sollen, dass die Versorgungsanlage des Zweckverbandes, die „neuen“ Anlagen hinweggedacht, funktionsuntüchtig wäre − all dies ändert an der Einschätzung, wonach eine neue Anlage durch den Beitritt nicht entstanden ist, nichts. Eine solche tatsächliche Betrachtungsweise ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts − im dort zu entscheidenden Fall verfügte der Zweckverband aufgrund des Beitritts erstmalig über eine eigene Kläranlage − gerade nicht vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16). Bestandsänderungen gehören zum Wesen der Anlage; einen zweiten Herstellungsbeitrag vermögen sie nicht zu begründen. Gleiches gilt für die Änderung des Trinkwasserkonzeptes und den durch den Beitritt veranlassten Neuerlass von Abgabensatzungen. Ob das Satzungsrecht im Zuge der Eingliederung einer Gemeinde nur geändert oder gänzlich neu gefasst wird, ist eine praktische Frage; zur Frage der Anlagenidentität ist hiermit nichts ausgesagt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 16). Auch alle Umstände zusammengenommen geben nichts (Durchgreifendes) dafür her, dass nicht nur die bisherige Anlage des Zweckverbandes um Anlagenteile der vormaligen Gemeinde Z... erweitert worden, sondern in Bezug auf das gesamte Verbandsgebiet eine rechtlich neue Anlage geschaffen worden wäre (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2016, a. a. O., EA S. 6 f.).

d) Eine den Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung des Trinkwasserbeitrags hindernde Hemmung des Anlaufs oder Ablaufs der Verjährungsfrist liegt nicht vor.

Das gilt zunächst in Anbetracht der Hemmungsregelung des § 8 Abs. 7 Satz 3, 4 KAG in der vom 1. Juli 1995 bis zum 12. April 1999 geltenden Fassung (KAG 1995). Nach dieser Bestimmung lief die vierjährige Festsetzungsfrist nicht ab, solange der Beitragspflichtige nicht feststellbar war, und endete frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt war oder hätte beseitigt sein können. Ein Beitragspflichtiger war jedoch seit dem Oktober 1996 − mit Eintragung der D...als Eigentümerin in das Grundbuch − stets ohne weiteres feststellbar und hätte herangezogen werden können. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hätte eine anfänglich etwa bestehende Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt gewesen sein können, was gemäß § 8 Abs. 7 Satz 4 KAG 1995 eine etwaige Ablaufhemmung hinsichtlich der Frist zur Verjährung des seinerzeit bereits hypothetisch entstandenen Trinkwasserbeitrags Anfang des Jahres 1997 beendete. Damit wäre die Beitragsfestsetzung jedenfalls vor dem Jahre 1999 verjährt gewesen.

Eine Anlaufhemmung der Verjährung nach der an die Stelle dieser Regelung getretenen Bestimmung des § 12 Abs. 3 KAG in der ab dem 13. April 1999 bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG 1999) kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Im Übrigen wäre die Verjährung, ausgehend von der Annahme, dass sie nicht bereits eingetreten war, nicht über den 31. Dezember 1999 hinaus in ihrem Anlauf gehemmt gewesen. Zwar setzt § 12 Abs. 3 KAG 1999 seinem Wortlaut nach („bekannt geworden ist“) voraus, dass erst die Erlangung positiver Kenntnis von der Person des Beitragspflichtigen eine eingetretene Anlaufhemmung beendet. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Juni 2017, a. a. O., Rn. 10) kann die Bestimmung aber nicht dahin verstanden werden, dass sie den Gemeinden und Zweckverbänden letztlich die Möglichkeit gegeben hat, den Beginn der Festsetzungsfrist durch schlichte Untätigkeit in Bezug auf die Feststellung des Beitragspflichtigen beliebig hinauszuzögern, wenn der Beitragspflichtige nur irgendwann einmal nicht feststellbar gewesen ist. Ein Beitragspflichtiger war seit dem Jahre 1996 anhand des Grundbuchs feststellbar. Ungeachtet dessen behauptet der Beklagte, erst zu einem die Festsetzung im Jahr 2015 noch erlaubenden Zeitpunkt − d. h. frühestens im Jahre 2011 − Kenntnis darüber erlangt zu haben, wer Eigentümer des Beitragsgrundstücks ist. Zugleich legt er weder konkret dar, einen Ermittlungsversuch vor dem Jahr 1996 unternommen zu haben (was tatbestandliche Voraussetzungen der Hemmung ist), noch dass er nach Eintragung eines Eigentümers im Grundbuch bis zum Zeitpunkt der „Altanliegernacherhebung“ jemals versucht hätte, sich Kenntnis vom Beitragspflichtigen zu verschaffen. Damit ist eine etwaige Unkenntnis vom Beitragspflichtigen auf schlichte Untätigkeit des Beklagten im Hinblick auf dessen Ermittlung zurückzuführen und nicht auf vor dem Jahr 1996 ungeklärte Eigentumsverhältnisse.

e) Am Vertrauensschutz in Bezug auf eine eingetretene hypothetische Festsetzungsverjährung ändert es für die Klägerin schließlich nichts, dass der Zweckverband, dem der Beklagte vorsteht, ein rückwirkend „stabilisierter“ Zweckverband ist.

Zwar ist der − fehlerhaft gegründete − Zweckverband erst durch das Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Stabilisierungsgesetz - StabG -) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) wirksam als öffentliche Körperschaft zur Entstehung gebracht worden, doch ist die gesetzliche „Stabilisierung“ des Zweckverbandes materiell rückwirkend auf den 17. Oktober 1992 erfolgt, was verbindlich im Stabilisierungsbescheid des Landrates des Landkreises O... vom 2. Juni 1999 festgestellt worden ist. Danach gilt der Zweckverband nach den Vorschriften des Stabilisierungsgesetzes als am 17. Oktober 1992 entstanden.

Dass der Zweckverband vor Inkrafttreten des Stabilisierungsgesetzes überhaupt keine wirksamen Satzungen und damit auch keine wirksamen Heilungssatzungen erlassen konnte, die auf den formellen Inkrafttretenszeitpunkt der ersten Beitragssatzung hätten zurückwirken können, ist unerheblich. Dies entspricht der hier für die Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. maßgeblichen Rechtsprechung des OVG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 8. Juni 2000, a. a. O., Rn. 57 ff.). Alles andere stünde im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber mit dem Stabilisierungsgesetz verfolgten Zweck, die fehlerhaft gegründeten Zweckverbände materiell rückwirkend zu „stabilisieren“ und so Rechtssicherheit gerade auch in Bezug auf ihre Tätigkeit in der Vergangenheit zu schaffen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017, a. a. O. Rn. 28; Beschluss vom 24. April 2018, a. a. O., Rn. 20).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18 986 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.