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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 16.01.2019 – 2 K 2374/17

2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0116.2K2374.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Besetzung einer Referentenstelle im Landesamt für Umwelt (LfU) mit dem Beigeladenen und begehrt die erneute Entscheidung über ihre hierauf bezogene Bewerbung.

Die 1...geborene Klägerin steht als Regierungsrätin (BesGr A 13) im allgemeinen Verwaltungsdienst des Beklagten. Sie ist Volljuristin und wurde 2002 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen, welches 2003 in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt wurde. Sie wird eingesetzt im Geschäftsbereich des Ministeriums.

Mit einer im Intranet vom 2. bis 17. Januar 2017 eingestellten Stellenausschreibung zur Kenn.-Nr. gab das L... amtsintern bekannt, dass zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle „einer/eines Referentin/Referenten ‚wasserrechtliche Genehmigungsverfahren‘“ (bewertet bis E 14), Referat Dienstort P..., unbefristet zu besetzen sei. Einziger Bewerber für die Stelle innerhalb der für Bewerbungen gesetzten zweiwöchigen Frist war der (1...geborene) Beigeladene, der zu diesem Zeitpunkt befristet im selben Referat im Angestelltenverhältnis tätig war. Die Stelle wurde – nach der Beteiligung des Personalrats, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung – mit dem Beigeladenen besetzt. Der entsprechende unbefristete Arbeitsvertrag wurde am 7. Februar 2017 unterschrieben. Die Klägerin war im Zeitraum vom 5. September 2016 bis zum 3. Februar 2017 erkrankt. Mit ihrer Referatsleiterin hatte sie zu Beginn ihrer Dienstunfähigkeit, im Sommer 2016, telefonischen Kontakt und besprach etwa Fragen der Vertretung in ihrer Abwesenheit. Die Klägerin wurde von Seiten ihrer Dienststelle nicht über die Stellenausschreibung informiert. Sie erfuhr am 7. März 2017 im Rahmen einer Dienstberatung sowohl von der Ausschreibung als auch von der Besetzung mit dem Beigeladenen. Unter dem 17. März 2017 sandte sie eine Bewerbung um die Stelle an die zuständige Abteilungsleitung Service (Personalabteilung) und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie widersprach der Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen.

Den gegen die Dienstpostenvergabe an den Beigeladenen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des L... vom 23. März 2017 zurück. Die Stellenbesetzung sei bereits nicht durch Widerspruch anfechtbar, sie sei kein Verwaltungsakt. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung scheide ebenso aus. Die Ausschreibungsfrist sei keine gesetzliche Frist. Auch der Bewerbungsverfahrensanspruch sei nicht verletzt. Es bestehe keine Obliegenheit des Dienstherrn, alle Beschäftigten von Ausschreibungen höher bewerteter Dienstposten höchstpersönlich zu informieren. Die durch betriebsübliche Informationsquellen im Regelfall mögliche Kenntnisnahme genüge den Fürsorgepflichten. Die Klägerin habe sich jederzeit von sich aus erkundigen können. Der Ausschreibungszeitraum von zwei Wochen sei nicht unangemessen kurz gewesen.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 10. April 2017 bat die Klägerin um (Erst-) Bescheidung ihres Wiedereinsetzungsantrages. Das Gleichstellungsrecht, nämlich das Erfordernis einer erneuter Ausschreibung bei Eingang von Bewerbungen allein männlicher Bewerber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG), sei nicht beachtet worden. Das L... teilte der Klägerin unter dem 19. April 2017 mit, dass der ausgewählte Bewerber zwischenzeitlich einen Antrag auf Verbeamtung gestellt habe, die gegebenenfalls im Eingangsamt der Besoldungsstufe A 13 erfolgen werde.

Die Klägerin hat am 24. April 2017 Klage erhoben.

Am 12. Mai 2017 hat sie auch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (VG 2 L 641/17), mit dem sie die vorläufige Untersagung der Ernennung des Beigeladenen in einem Beamtenverhältnis anstrebte. Mit Beschluss vom 20. Juli 2017 hat die Kammer den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass er mangels Rechtsschutzbedürfnis für die Verhinderung der Ernennung des Beigeladenen im Eingangsamt nach A 13 bereits nicht zulässig sei.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin an, ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei verletzt worden. Ihre Nichtbeteiligung am Auswahlverfahren sei rechtswidrig und die Bewerbungsfrist von zwei Wochen unangemessen kurz gewesen. Es seien nur zwei bis drei Bewerber für die Stelle in Betracht gekommen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen zu überprüfen, warum sie sich nicht beworben habe. Jedenfalls nach ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. März 2017 sei die Auswahlentscheidung aufzuheben und neu zu treffen gewesen. Die Referatsleiterin im Referat sei über ihren Wunsch nach beruflichem Fortkommen informiert gewesen. Die Stelle sei wegen des Eingangs allein der Bewerbung des Beigeladenen nach dem Gleichstellungsrecht erneut auszuschreiben gewesen. Der Gleichstellungsbeauftragten hätte auch ihr Widerspruch gegen die Auswahl vorgelegt werden müssen. Das Verfahren sei erst mit der Verbeamtung des Beigeladenen abgeschlossen. Ihre Bewerbung sei aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null zwingend zu berücksichtigen. Die Chancengleichheit im Verfahren sei nicht gewährleistet worden. Die Argumentation des Beklagten zur Nichtbeanstandung durch die Gleichstellungsbeauftragte trage nicht, da der Beklagte, wie er zugestehe, § 7 Abs. 4 LGG nicht beachtet habe und die Geltendmachung eines Widerspruchsrechts so von der Gleichstellungsbeauftragten gar nicht habe geprüft werden können. Diese könne die Dienststelle nicht von der Anwendung des Gesetzes freistellen. Weiter sei auch die Besetzungsrichtlinie der Landesregierung vom 4. Mai 2010 (Besetzungs-RL) zu beachten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Besetzungs-RL stelle die Dienstelle bei internen Ausschreibungen sicher, dass alle Beschäftigten in geeigneter Weise Zugang zu den Ausschreibungen im Intranet erhielten. Das sei hier nicht gewährleistet worden. Auch verschiedene Vorschriften des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) sei nicht beachtet worden. Sie habe nach § 12 AGG zwingend in das Auswahlverfahren einbezogen werden müssen. Die Bewerbungsfrist sei eine reine Ordnungsfrist, so dass der Beklagte diese hätte außer Acht lassen können.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 zu verpflichten, über die Bewerbung auf die unter der Kennnummer L..., Dienstort P..., ausgeschriebene Stelle einer/eines Referentin/Referenten „wasserrechtliche Genehmigungsverfahren“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und die Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen rückgängig zu machen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und wiederholt und vertieft zur Begründung die Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Was eine etwaige Pflicht zur Ausschreibungswiederholung angehe, so habe die Gleichstellungsbeauftragte der Besetzungsentscheidung ohne Vorbehalt zugestimmt. Dies habe ihrer Kompetenz entsprochen. Der Beigeladene sei nach erfolgreicher Absolvierung der Probezeit im Oktober 2018 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Statusamt eines Regierungsrats (BesGr A 13) übernommen worden. Ihm sei der mit A 14 bewertete Dienstposten als Referent für, Dienstort P..., zugewiesen worden. Auf eine Ausschreibung vor Verbeamtung habe nach § 54 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 LVO und § 7 LGG verzichtet werden können. Die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat hätten zugestimmt. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin habe keine beteiligungspflichtige Angelegenheit vorgelegen. Der angesprochene § 6 Besetzungs-RL sei aufgrund der Vorschrift des § 14 Besetzungs-RL außer Kraft. Die Ausführungen zu einer Benachteiligung nach dem AGG gingen fehl. Die Anforderungen gingen nicht über den Bewerbungsverfahrensanspruch hinaus.

Der Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch zur Sache vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (2 Ordner, 1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuentscheidung über ihre Bewerbung für den in Rede stehenden, mit A 14 bewerteten Dienstposten einer Referentin „“. Ein solcher Anspruch findet eine Grundlage insbesondere nicht im Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin.

Die Vorschriften von Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes und Art. 21 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg gewähren ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Art. 33 Abs. 2 GG trägt dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen u.a. dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch),

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 10.

Die Klägerin kann sich ungeachtet des Umstandes, dass hier eine Beförderung nicht unmittelbar in Rede stand, auf den Bewerbungsverfahrensanspruch stützen, weil die ausgeschrieben gewesene, gegenüber ihrem gegenwärtigen Statusamt höher bewertete Stelle für sie einen Beförderungsdienstposten darstellte und die Übertragung damit Vorwirkungen für eine später vorgesehene Beförderung hat.

Der Beklagte muss indes nicht erneut über die Bewerbung der Klägerin auf den Dienstposten entscheiden. Denn mit seiner Entscheidung, über die – nach Ende der Bewerbungsfrist und auch nach Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens an den Beigeladenen eingegangene – Bewerbung der Klägerin nicht mehr in der Sache zu entscheiden, hat er deren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt.

Auch unter der Voraussetzung, dass die in einer Ausschreibung bestimmte Bewerbungsfrist keine Ausschlussfrist darstellt, verhält sich der Dienstherr in der Regel nicht ermessenswidrig, wenn er eine nach Ablauf dieser Frist eingehende Bewerbung ohne Sachprüfung und dabei insbesondere ohne Messen am Anforderungsprofil sowie gegebenenfalls Einbeziehung in einen Vergleich der Qualifikation mehrerer grundsätzlich geeigneter Bewerber zurückweist, sofern das Besetzungsverfahren im Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung schon weit fortgeschritten oder die Auswahlentscheidung sogar bereits getroffen war.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 6 B 427/11 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 5. April 2002 - 1 B 1133/01 -, juris Rn. 13.

So liegen die Dinge hier. Der Beklagte hatte sich nicht nur bereits dafür entschieden, den ausgeschriebenen Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Er hatte diese Entscheidung auch bereits umgesetzt und ihm den Dienstposten übertragen; am 7. Februar 2017 war mit dem Beigeladenen ein unbefristeter Arbeitsvertrag unterschrieben worden. Der Beklagte handelte vor diesem Hintergrund nicht ermessenswidrig, als er auf die Bewerbung der Klägerin vom 17. März 2017 hin nicht mehr in eine neue Sachprüfung über die Vergabe des Dienstpostens eintrat.

Es liegt hier auch nicht etwa deshalb ein Sonderfall vor, der ausnahmsweise einen Ermessensverstoß und daraus folgend einen Anspruch auf Neuentscheidung über die Dienstpostenvergabe begründen könnte, weil die Bewerbungsfrist etwa zu kurz bemessen gewesen wäre oder weil der Beklagte die in diesem Zeitraum dienstunfähig erkrankt gewesene Klägerin über die Stellenausschreibung und den Fristlauf hätte informieren müssen.

Für die erforderliche Dauer einer internen Stellenausschreibung und für die in diesem Zusammenhang erforderliche Berücksichtigung von individuellen Abwesenheitszeiten von Beamten gilt, dass Zeiten der Abwesenheit bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wenig wie infolge von Urlaub oder aufgrund sonstiger persönlicher Umstände (etwa bei Inanspruchnahme von Elternzeit, Sonderurlaub oder Freistellung) eine generell längere Dauer der Stellenausschreibung erfordern. Grundsätzlich ist von dem – für alle Beamten gleichen – dienstlichen Normalzustand auszugehen, bei dem die Beamten im Dienst anwesend sind und von Stellenausschreibungen durch betriebsübliche Informationsquellen Kenntnis erhalten können. Abwesenheitszeiten von Beamten beruhen meist auf individuellen Umständen und sind von ganz unterschiedlicher Dauer. Deshalb obliegt es den Beamten in diesen Fällen, ihr generelles Interesse an Ausschreibungen während der Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitszeiten bei der Personalführung oder beim Personalrat zu bekunden oder selbst oder durch Kollegen für eine zeitnahe Information Sorge zu tragen.

So parallel für das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis BAG, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 7 ABR 18/09 -, juris Rn. 19.

Auch die von der Klägerin hervorgehobenen Umstände des Einzelfalls lassen die Fristlänge und die anschließende Nichtberücksichtigung der nach Fristablauf eingegangenen Bewerbung nicht ermessenswidrig erscheinen. Der Beklagte war, entgegen dem Klagevorbringen, nicht verpflichtet, die Klägerin vor Ablauf der Bewerbungsfrist von sich aus auf die Dienstpostenausschreibung hinzuweisen. Soweit sie darauf hinweist, dass sie in ihrer krankheitsbedingten Dienstabwesenheit telefonischen Kontakt mit der ihr unmittelbaren vorgesetzten Referatsleiterin gehabt habe, um u. a. Fragen der Abwesenheitsvertretung zu besprechen, so war diese nicht etwa gehalten, im Rahmen dieses Telefongesprächs die Klägerin auf die Stellenausschreibung hinzuweisen. Dies erscheint hier schon deshalb praktisch ausgeschlossen, weil das Telefonat nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bereits im Sommer 2016 und somit mehrere Monate vor der Ausschreibung des Dienstpostens stattfand. Selbst wenn das Gespräch später stattgefunden hätte, wäre zu beachten, dass die Referatsleiterin nicht Teil der für die Ausschreibung des Dienstpostens zuständigen Dienststelle, der Abteilung S „Service“ und insbesondere des dort angesiedelten Personalreferats war. Die Klägerin ist aber ohnehin, wie dargestellt, gehalten, von sich aus den Kontakt zu der für Personal zuständigen Dienststelle zu suchen und dort um Information über etwaige für sie relevante Stellenausschreibungen nachzusuchen. Etwas anderes folgt erst recht nicht aus dem allgemein gehaltenen Vorbringen der Klägerin, sie habe in der Vergangenheit ihrer Referatsleiterin ihren Wunsch nach beruflichem Fortkommen mitgeteilt. Soweit aus einer derart allgemein gehaltenen Äußerung überhaupt eine Informationspflicht über Dienstpostenausschreibungen hätte folgen können, so ist dies jedenfalls nur bei einer Mitteilung an das Personalreferat in Erwägung zu ziehen. Einen solchen Kontakt mit der für Personalangelegenheiten zuständigen Dienststelle hat die Klägerin aber nicht gehabt, er ergibt insbesondere nicht aus ihrem eigenen Vorbringen.

Auch die von der Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung angesprochene Lage des Ausschreibungszeitraums unmittelbar nach Jahresbeginn spricht nicht für eine Verpflichtung des Beklagten, ausnahmsweise die Bewerbungsfrist länger zu bemessen oder verfristet eingegangene Bewerbungen zu berücksichtigen. Der Ausschreibungszeitraum vom 2. bis 17. Januar 2017 lag nicht etwa innerhalb einer von Feiertagen geprägten Zeit des Jahres, sondern schloss sich an eine solche – die Weihnachstage und den Jahreswechsel – an. Der 2. Januar 2017, ein Montag, war der Beginn eines gerade nicht mehr von Feiertagen geprägten Zeitraums.

Das Vorbringen der Klägerin, dass auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Wiederholung der Dienstpostenausschreibung aus gleichstellungsrechtlichen Gründen abzielt und sich im Wesentlichen auf § 7 Abs. 4 Satz 2 LGG stützt, vermag der Klage ebenso wenig zum Erfolg zu verhelfen. Nach der Vorschrift muss dann, wenn nach der ersten Ausschreibung keine Bewerbungen von Frauen vorliegen, die die geforderten Qualifikationen nachweisen, die Stelle erneut ausgeschrieben werden. Diese Pflicht baut auf die in § 7 Abs. 4 Satz 1 LGG festgeschriebene Verpflichtung auf, in allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, diese aufzufordern, sich zu bewerben. Zunächst erscheint zwar bereits im Ansatz zweifelhaft, ob die in § 7 Abs. 4 Satz 2 LGG vorgesehene Wiederholung einer Ausschreibung (und der dann hier gegebenen Möglichkeit der Klägerin, sich erneut zu bewerben) dem Ziel der Klage, die nach dem gestellten Klageantrag auf eine Berücksichtigung ihrer Bewerbung im tatsächlich durchgeführten (und nicht in einem gedachten weiteren) Ausschreibungsverfahren gerichtet ist, entspricht. Auch soweit der Gesichtspunkt indes mit der Klage als Argument für die Ermessenswidrigkeit der Entscheidung über die Berücksichtigung der verspäteten Bewerbung angeführt wird, führt es nicht weiter.

Die Klägerin weist allerdings im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass nach dem Eingang ausschließlich der Bewerbung des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 LGG für die Pflicht zur Neuausschreibung vorlagen. Davon, dass die nach A 14 besoldeten Statusämter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg einen Bereich darstellt, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, geht ersichtlich auch der Beklagte aus, der zur Frage des gleichstellungsrechtlichen Verstoßes allein die Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragte zur Einstellung des Beigeladenen hervorhebt. Dieser Hinweis trägt allerdings rechtlich nicht. Denn die Gleichstellungsbeauftragte vermag den Dienstherrn nicht von dem zwingenden Erfordernis der Neuausschreibung („muss die Stelle erneut ausgeschrieben werden“) zu suspendieren. Weder ist dies im Gesetz vorgesehen noch lässt es sich – wie der Beklagte meint – daraus folgern, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 4 LGG im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten bei Vorliegen besonderer Gründe von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden kann. Dies schon deshalb nicht, weil derartige besonderen Gründe hier weder ersichtlich noch vorgetragen sind.

Im Ergebnis vermag die Klägerin aber aus diesem objektiv-rechtlich gegebenen Rechtsverstoß für sich im vorliegenden Verfahren keinen Vorteil zu ziehen. Denn die Verpflichtung des Beklagten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 LGG, die Stellenausschreibung bei Eingang allein einer Bewerbung eines männlichen Bewerbers zu wiederholen, vermittelt der Klägerin als Bewerberin, die sich – wie dargestellt – aus in ihrer eigenen Sphäre liegenden Gründen zu spät auf die Stellenausschreibung beworben hat, kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wiederholung der Ausschreibung. Der objektivrechtliche Charakter der Vorschrift ergibt sich zunächst aus ihrem Wortlaut, der allein auf die Bewerbungslage und die Unterrepräsentanz von Frauen abstellt und einzelnen Bewerberinnen keine Individualrechte zuweist. Auch die Gesetzesbegründung deutet nicht auf die Schaffung eines Individualrechts hin. So hieß es im Gesetzgebungsverfahren zu der Ursprungsfassung der Norm, die noch ein „Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten“ voraussetzte und die Wiederholung ins Ermessen des Dienstherrn stellte, dass die Wiederholung dem Zweck dienen solle, dass möglichst in allen Auswahlverfahren auch Frauen zur Verfügung stünden (Landtagsdrucksache 1/2847, Gesetzentwurf der Landesregierung, Begründung S. 30). Mit der Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes im Jahr 2013 wurde zwar das Erfordernis des Verlangens der Gleichstellungsbeauftragten gestrichen und die Kann- in eine Muss-Bestimmung umgewandelt (Landtagsdrucksache P-AASFF 5/45, Protokoll des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie, Anlage 5, dort zu Nr. 4), aber auch die hierzu gegebene Begründung, dass dies der Erhöhung der Verbindlichkeit im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes diene, bietet keinen Anhaltspunkt für einen damit nach dem Willen des Gesetzgebers einhergehenden Individualrechtsschutz von Frauen, die sich im ersten Besetzungsverfahren nicht (rechtzeitig) beworben haben, sondern spricht für eine (auch weiterhin) allein objektiv-rechtliche, auf den gleichstellungspolitischen Gesetzeszweck orientierte Norm.

Schließlich fehlt es auch an einer Verletzung des Beteiligungsrechts der Gleichstellungsbeauftragten. Der Dienstherr war nicht nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 LGG gehalten, dieser bei seiner Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung der verspäteten Bewerbung der Klägerin die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme zu geben, da das Stellenbesetzungsverfahren bereits abgeschlossen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht der Klägerin aufzuerlegen. Da der Beigeladene selbst keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Die Berufung war mit Blick auf die Frage, ob die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 LGG Beamtinnen ein subjektives öffentliches Recht im Sinne eines Anspruchs auf Wiederholung der Ausschreibung vermittelt, wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO.

B e s c h l u s s:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis 5.000,00 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.