Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 01.02.2019 – 8 K 4440/15

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0201.8K4440.15.00

Tenor§

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2015 wird aufgehoben, soweit in ihm ein den Betrag von 73.708,02 EUR übersteigender Beitrag festgesetzt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 68 % und der Beklagte 32 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin des 75.517 m² großen Grundstücks N... in M..., Ortsteil Z..., Flur, Flurstück .

Die N... mündet in eine Straße, die westlich der Einmündung B... Straße heißt und östlich davon Z... Straße. Das streitbetroffene Grundstück wird im Norden von der Z... und im Westen von der N... Straße begrenzt.

Das Grundstück ist Teil eines mehr als 700.000 m² großen, südlich der B... Straße / Z... Straße belegenen Geländes, das bis zum Jahre 2002 katasterrechtlich ein Flurstück darstellte, Flur, Flurstück . Als Eigentümer war für dieses Flurstück bis zum Jahre 2002 „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Ministerrat der DDR − Ministerium für Staatssicherheit Berlin“ im Grundbuch eingetragen. Im Jahre 2002 wurde das Flurstück in die Flurstücke − das hier streitbetroffen ist − und aufgeteilt. Für das Flurstück … wurde am 7. August 2002 als Eigentümerin die „D... AG, Sitz “ eingetragen, für das Flurstück die „Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung)“, in beiden Fällen auf ein Anfang des Jahres 2002 erfolgtes Ersuchen des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Cottbus. Der Sitz des Zweckverbandes befand sich in den Jahren 1999 bis 2002 in dem Gebäude mit der Anschrift N... Straße .

Die Klägerin erwarb das streitbetroffene Grundstück im Juni 2012 von der D... AG. Einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 13. Februar 2002 zufolge sind 65.774 m² des Grundstücks „Betriebsfläche, Lagerplatz“ und 9.743 m² „Waldfläche, Mischwald“.

Die damals noch eigenständige Gemeinde Z... − heute ist sie Ortsteil der Gemeinde M... − ist Gründungsmitglied des im Oktober 1992 gegründeten Wasser- und Abwasserzweckverbandes (im Folgenden: Zweckverband), dem der Beklagte vorsteht. Das streitbetroffene Grundstück war bereits vor 1990 an die in der B... Straße verlaufende öffentliche Anlage angeschlossen, wobei der Anschluss über eine Abzweigung von der Hauptversorgungsleitung realisiert wurde. Mit Schreiben aus dem September 2003 an die D... stellte der Beklagte für das Grundstück fest: „Erschließungsstatus […] voll erschlossen. […] TW- und AW-Leitungen noch aus DDR-Zeiten; zentrale TW-Leitung in der B... Str; […]“. Seit seiner Gründung erhob der Zweckverband Gebühren für den Wasserverbrauch auf dem Grundstück sowie auch für die übrigen über 20 an die Abzweigung angeschlossenen und seit vor 1990 mit Trinkwasser versorgten Einheiten.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2015 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 68.869,15 EUR fest. Dem Bescheid lagen ein Geschossfaktor von 1,25, was zwei Vollgeschossen entspricht, und eine nicht näher umschriebene beitragspflichtige (Teil-)Fläche des Grundstücks von 57.855 m² zugrunde.

Gegen den Beitragsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Unter dem 4. Juni 2015 stellte sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, dem die Kammer mit Beschluss vom 1. September 2015 - VG 8 L 693/15 - stattgab. Die hiergegen von dem Beklagten eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 10. August 2016 - OVG 9 S 43.15 - zurück. Am 26. August 2015 fand ein Ortstermin vor dem Grundstück mit dem Vater der Klägerin, den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten sowie dem Beklagten und dem Netzmeister des Zweckverbandes statt. Bei diesem Termin wurde das Grundstück nicht betreten; der Beklagte und seine Bevollmächtigte lehnten dies ab, weil die nicht anwesende Klägerin weder erreichbar war noch vorab ihre Zustimmung hierzu erteilt hatte; ein Blick auf das Grundstück wurde durch ein geöffnetes Rolltor ermöglicht.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2015, zugestellt am 15. September 2015, zurück und setzte zugleich einen (erhöhten) Trinkwasseranschlussbeitrag von 107.872,25 EUR fest. Der Beitragsbemessung wurden nunmehr ein Geschossfaktor von 1,5, was drei Vollgeschossen entspricht, und die gesamte Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Mit Schreiben vom 3. September 2015 war die Klägerin auf die Möglichkeit der Verböserung hingewiesen worden.

Am 14. Oktober 2015 hat die Klägerin gegen den Beitragsbescheid Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, der Beitragsbescheid sei schon in formeller Hinsicht rechtswidrig. Der Bescheid hätte von dem Verbandsvorstand erlassen und unterzeichnet werden müssen, da es sich angesichts der Höhe der Beitragsforderung nicht um ein in den Aufgabenbereich des Verbandsvorstehers fallendes Geschäft der laufenden Verwaltung handele. Zudem sei die Heranziehung auch deshalb rechtswidrig, weil die Kalkulationsgrundlagen weder in der Satzung noch im Heranziehungsbescheid offen gelegt worden seien.

Der Bescheid sei ferner mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts − Beschluss vom 12. November 2015 − rechtswidrig. Das Grundstück habe bereits vor dem 1. Januar 2000 über einen Anschluss an die öffentliche zentrale Trinkwasserversorgungsanlage verfügt, indem es über die öffentliche Hauptversorgungsleitung in der B... Straße und weiter über die abgezweigte, gleichfalls öffentliche Zuleitung in der N... Straße mit Trinkwasser versorgt worden sei. Der Beklagte habe diese Zuleitung über 25 Jahre lang für die Trinkwasserversorgung − in den Jahren 1999 bis 2002 sogar für seine eigene Geschäftsstelle − genutzt, weshalb die Annahme, es handele sich nicht um einen Teil der Anlage des Zweckverbandes, fernliege.

Auf eine Hemmung der Verjährung könne sich der Beklagte nicht berufen, da ihm der Eigentümer des Grundstücks auch in den 1990er Jahren bekannt gewesen sei; es habe sich zunächst um die Bundesrepublik Deutschland, sodann um die D... AG gehandelt. Ein Zuordnungsbescheid nach dem Vermögenszuordnungsgesetz sei Ende des Jahres 1998 für das Grundstück ergangen. Dieser Bescheid sei erst später katastermäßig vollzogen worden, weil der genaue Umfang der zugeordneten Grundstücksfläche noch durch Vermessungen habe festgestellt werden müssen. Dem Umstand, dass die D... AG Eigentümerin des Grundstücks war, habe sich der Beklagte schon deshalb nicht verschließen können, weil die Geschäftsstelle des Zweckverbandes dem Grundstück gegenüber gelegen habe.

Ferner sei die beitragspflichtige Grundstücksfläche falsch bestimmt worden. Der Flächenansatz verstoße gegen § 3 Abs. 2 TWBS 2011, da die − auch im Liegenschaftskataster als solche ausgewiesene − Waldfläche auf dem Grundstück nicht selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden könne. Eine Fläche von 160 m x 180 m sei zudem nur geringfügig mit einfachen Carports bebaut, wobei die Dachflächen der Carports als Auflagefläche für eine Photovoltaikanlage dienten. Bei einer Fläche von 12.000 m² im südlichen Grundstücksteil handele es sich um Brachland. An Gebäuden befänden sich auf dem Grundstück vier abrissreife Baracken, die lediglich eingeschossig seien; zudem zwei nur noch eingeschränkt nutzbare Hallen. Das Bürogebäude sei zwar in dreigeschossiger Bauweise erstellt, es seien aber nur zwei Geschosse anzusetzen, weil das Erdgeschoss ausschließlich technische Installationen und Gebäudeausrüstungen enthalte und daher nach der maßgeblichen Brandenburger Bauordnung nicht als Vollgeschoss zu berücksichtigen sei. Zudem bestehe aufgrund der Belegenheit des Grundstücks im Außenbereich keine bauliche Ausnutzbarkeit in Form dreier Vollgeschosse.

Sie beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die sachliche Beitragspflicht sei − in Ermangelung der erforderlichen Vorteilslage − erstmals nach dem 31. Dezember 1999 entstanden. Sämtliche auf dem Grundstück befindlichen, vermutlich vom Ministerium für Staatssicherheit errichteten, Anlagen der Trinkwasserversorgung stammten aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990; sie seien dem Zweckverband zu keinem Zeitpunkt übergeben worden. Eine öffentliche Versorgungsleitung habe sich bis zum Jahre 2012 nur in der B... Straße befunden. Zwischen diesem Netz und der öffentlichen Anlage in der B... Straße habe es einen „Übergabepunkt“ gegeben, an dem die privaten Leitungen angebunden hätten. Trinkwasser sei zwar hierüber durch den Verband geliefert worden, allerdings nur bis zum „Endpunkt der öffentlichen Anlage“, wobei „seit Verbandsgründung die auf dem ganzen ehemaligen MfS-Gelände befindlichen Nutzungen (mit allerdings wechselnden Nutzern) jeweils anhand ihrer jeweiligen Zähler für den sonach ermittelten Verbrauch zu Trinkwassergebühren herangezogen worden“ seien. Eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche zentrale Anlage habe aber nicht bestanden; diese sei erst durch eigene Anschlussmaßnahmen des Zweckverbandes entstanden, wobei im Jahre 2012 in der Z... Straße und im Jahre 2015 in der N... Straße die Anlage errichtet worden sei.

Zudem sei der Lauf der Festsetzungsfrist aufgrund der „langjährigen Ungewissheit“ über die Person des Beitragspflichtigen gehemmt gewesen, da das Grundbuch bis zum Jahre 2002 die Eintragung „Eigentum des Volkes“ aufgewiesen habe. Die Liegenschaft sei „vor 1990 ein gesperrtes Objekt des MfS, danach Treuhandliegenschaft, später AG“ gewesen. Ein Eigentümer des Grundstücks sei ihm vor der entsprechenden Eintragung der Telekom in das Grundbuch nicht bekannt gewesen. Die Gebühren seien in den 1990er Jahre von den wechselnden Nutzern erhoben worden. Soweit nach dem damals geltenden Satzungsrecht Gebührenschuldner der „Schuldner der Grundsteuer“ gewesen sei, habe damit der wirtschaftliche Eigentümer, so auch der jeweilige Verfügungsberechtigte der damals noch nicht zugeordneten Grundstücke, erfasst werden sollen.

Hinsichtlich des zugrunde zu legenden Geschossfaktors hat der Beklagte im Eilverfahren darauf verwiesen, dass bei dem Ortstermin am 26. August 2015 drei Vollgeschosse äußerlich gut sichtbar gewesen seien; die Behauptung eines Installationsgeschosses sei unsubstantiiert. Eine Nachprüfung, sowohl hinsichtlich des Flächenansatzes als auch hinsichtlich der zugrunde zu legenden Vollgeschosse, habe die Klägerin durch Verweigerung der Zustimmung zur Betretung verhindert.

Mit Verfügung vom 17. September 2018 hat die Berichterstatterin die Klägerin aufgefordert, zu verschiedenen Fragen betreffend die Nutzung des Grundstücks binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Mit Telefax vom 12. November 2018 meldete sich der Bevollmächtigte der Klägerin: Er vertrete die Klägerin „nach schwerer Erkrankung“ wieder und begehre Akteneinsicht, um „die Anfrage des Gerichts konkret und umfassend in einem Zug zu beantworten, damit dem Verfahren Fortgang gegeben werden kann“. Die Akteneinsicht wurde vom Bevollmächtigten der Klägerin am 20. November 2018 durchgeführt; die Ladung zum Termin ist ihm am 3. Januar 2019 zugestellt worden. Eine Stellungnahme der Klägerin zu der Aufklärungsverfügung vom 17. September 2018 ist mit einem am Tage der mündlichen Verhandlung vorgelegten zweiseitigen Schriftsatz erfolgt.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2019 die Einräumung einer Schriftsatzfrist beantragt. Er hat dies zum einen mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung erörterten Unwirksamkeit sämtlicher Trinkwasserbeitragssatzungen des Zweckverbandes, die dieser vor dem April 2011 erlassen hat, begründet. Dieser Umstand, wie auch die dies darlegende Entscheidung der Kammer vom 1. August 2018 (VG 8 K 885/15) seien ihm bislang nicht bekannt gewesen. Zum anderen benötige er eine Erklärungsfrist, um weitere Grundbuchrecherchen durchführen und in Unterlagen im Landeshauptarchiv Einsicht nehmen zu können, da die der Kammer vom Amtsgericht Oranienburg vorgelegten Grundbuchunterlagen erkennbar unvollständig seien und davon auszugehen sei, dass sich in der Grundbuchakte auch der Zuordnungsbescheid befinde. Bislang sei er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, den Aufforderungen des Gerichts fristgemäß nachzukommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten zu dem Verfahren VG 8 L 693/15 (2 Bände) und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

A. Die zulässige Anfechtungsklage ist nur zum Teil begründet.

I. Die Kammer konnte entscheiden, ohne der Klägerin die beantragte Schriftsatzfrist zu gewähren.

Bei der Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Schriftsatzfrist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 ZPO) nachzulassen ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2009 - 2 B 79/08 -, juris, Rn. 5).

Dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung kommt hier der Vorrang zu, denn die durch einen Rechtsassessor vertretene Klägerin musste damit rechnen, dass in der mündlichen Verhandlung die Frage der Wirksamkeit des Satzungsrechts des Zweckverbandes Erörterung finden werde. Die Klägerin hat seit Verfahrensbeginn geltend gemacht, dass der Anschlussbeitrag hypothetisch festsetzungsverjährt sei, wofür es auf das Satzungswerk des Zweckverbandes − insbesondere im Hinblick auf einen ersten Satzungs-„Versuch“ − ankommt. Die Frage der Wirksamkeit des Satzungswerks ist vor diesem Hintergrund kein überraschender rechtlicher Gesichtspunkt. Er fand, bezogen auf sämtliche Satzungsversuche, während des Verfahrens deshalb keine Erwähnung, weil die Klägerin sich nicht darauf berufen hat, dass der Anschlussbeitrag auch im eigentlichen Sinne festsetzungsverjährt sein könnte. Davon abgesehen kommt dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung hier auch deshalb der Vorrang zu, weil − diesen Eindruck hat der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erweckt − das Äußerungsbegehren rein formaler Natur ist. Er hat im Zuge der Erörterung einer etwaigen Festsetzungsverjährung des Anschlussbeitrags im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit des Satzungsrechts zwar Schriftsatznachlass beantragt, gleichzeitig aber auf eine − ausdrücklich angebotene − Erläuterung der Gründe für die Unwirksamkeit des der Trinkwasserbeitragssatzung vom April 2011 vorhergehenden Satzungsrechts durch den Vorsitzenden verzichtet.

Gleiches gilt für die im Hinblick auf noch durchzuführende Grundbuchrecherchen beantragte Schriftsatzfrist; auch hier verdient das Gebot der Verfahrensbeschleunigung den Vorrang. Denn zum einen ist die Grundbuchlage durch Anfragen der Berichterstatterin bei dem Amtsgericht Oranienburg sowie der Katasterbehörde umfassend und lückenlos ermittelt worden. Zum anderen standen dem Bevollmächtigten der Klägerin, der sich am 12. November 2018 nach − nicht näher bezeichneter − Erkrankung wieder bei Gericht meldete und am 20. November 2018 Akteneinsicht nahm, mehr als zwei Monate für weitere Grundbuchrecherchen zur Verfügung; dass er diesbezüglich Anstrengungen unternommen hätte, hat die Klägerin nicht behauptet.

II. Der von der Klägerin angegriffene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig, soweit in ihm ein Beitrag bis zu einer Höhe von 73.708,02 EUR festgesetzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die über diesen Betrag hinausgehende Beitragsfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten.

1. Der Beitragsbescheid ist formell rechtmäßig. Die insofern von der Klägerin angebrachten Bedenken greifen nicht durch.

a) Der Erlass von Abgabenbescheiden einer Gemeinde ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf, für das der Hauptverwaltungsbeamte − bei Zweckverbänden der Verbandsvorsteher gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 GKGBbg − zuständig ist (ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2013 - OVG 9 S 8.13 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 24. September 2015 - OVG 9 B 13.13 - juris, Rn. 20).

Allgemein werden als Geschäft der laufenden Verwaltung die regelmäßig wiederkehrenden Angelegenheiten ohne grundsätzliche Bedeutung auch für den Gemeindehaushalt angesehen (so Grünwald in: Muth u. a., Potsdamer Kommentar, Stand August 2013, § 54 BbgKVerf Rn. 15). Das trifft auf die Beitragserhebung zu − und zwar unabhängig von der jeweiligen Beitragshöhe −, weil die Verwaltungstätigkeit auf den von der Verbandsversammlung beschlossenen Beitragssatzungen beruht und diese lediglich vollzieht (vgl. zum Ganzen: OVG Saarlouis, Beschluss vom 31. August 2005 - 1 W 10/05 -, juris, Rn. 20 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. August 1995 - 2 S 971/95 - juris, Rn. 4).

Aus § 10 Abs. 3 der Verbandssatzung vom 22. Dezember 1999 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 8. Oktober 2003 folgt schließlich nichts anderes: dort werden nur − verallgemeinernd gesprochen − Verpflichtungsgeschäfte zu Lasten des Zweckverbandes über 25.000 EUR dem Verbandsvorstand vorbehalten; die Beitragserhebung stellt aber gerade das Gegenteil eines Verpflichtungsgeschäfts der in § 10 Abs. 3 der Verbandssatzung genannten Art dar.

b) Dass sich aus dem Beitragsbescheid weder die Kalkulationsgrundlagen noch das Verhältnis von Gebühren- und Beitragsaufkommen an der Finanzierung der Herstellung der Trinkwasserversorgungsanlage ergeben, ist unerheblich, weil diese Angaben in einem Abgabenbescheid nicht erforderlich sind. Nach § 157 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG muss ein schriftlicher Abgabenbescheid die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Dem wird der angefochtene Ausgangsbescheid ebenso gerecht wie der verbösernde Widerspruchsbescheid.

2. Der Bescheid erweist sich als teilweise − bezogen auf die Beitragshöhe − materiell rechtswidrig.

a) Rechtsgrundlage für die angefochtene Festsetzung ist § 8 KAG i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 12. April 2011 (im Folgenden: TWBS 2011).

Nach § 2 TWBS 2011 erhebt der Zweckverband zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Trinkwasseranschlussbeiträge als Gegenleistung für den durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Anschlusses gebotenen wirtschaftlichen Vorteil.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Trinkwasserbeitragssatzung bestehen nicht. Soweit die Kammer im Eilverfahren zur hiesigen Sache Bedenken hinsichtlich der Maßstabsbestimmungen der Trinkwasserbeitragssatzung geäußert hat (vgl. Beschluss vom 1. September 2015 - VG 8 L 693/15 -, EA S. 3 ff.), sind diese vom Oberverwaltungsgericht nicht geteilt worden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2016 - OVG 9 S 43.15 -, EA S. 3 f.).

aa) Die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vor. Insbesondere war für die veranlagte Grundstücksfläche die beitragsrelevante Vorteilslage gegeben, indem sie bebaut und darüber hinaus angeschlossen war (vgl. § 3 Abs. 1, 2 TWBS 2011).

bb) Die Beitragsforderung ist nicht festsetzungsverjährt.

(1) Die hier einschlägige vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO). Die Entstehung der Beitragspflicht setzt ihrerseits gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG u. a. den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung voraus. Danach endete die Festsetzungsfrist für die Veranlagung des Grundstücks der Kläger erst mit Ablauf des Jahres 2015, denn der Zweckverband verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung, sodass die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf dieses Jahres beginnen konnte.

Die Trinkwasseranschlussbeitragssatzung des Zweckverbandes vom 3. Januar 2001 (TWBS 2001) – die der Trinkwasserbeitragssatzung 2011 vorhergehende Beitragssatzung – war aufgrund widersprüchlicher Regelungen zum Vollgeschossfaktor unwirksam. Für bestimmte Grundstücke wurde in § 4 Abs. 2 lit. e TWBS 2001 ein Nutzungsfaktor von 0,5 angeordnet, wohingegen § 4 Abs. 4 lit. g TWBS 2001 für eben jene Grundstücke einen Nutzungsfaktor von 1,0 festsetzte. Da die Trinkwasserbeitragssatzung 2001 die ihr vorhergehende Satzung, die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 21. Mai 1996 (TWBGS 1996), mit der entsprechenden Anordnung in § 13 TWBS 2001 außer Kraft setzte, kommt auch die Trinkwasserbeitragssatzung 1996 nicht als eine die Festsetzungsverjährung auslösende wirksame Satzung in Betracht. Unwirksam war gleichfalls die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 27. Juli 1994 (TWBGS 1994), da ihre Regelung zur Bestimmung der Vollgeschosszahl − indem bei bebauten Innenbereichsgrundstücken gemäß § 4 Abs. 6 lit. a zwingend die Zahl der tatsächlich vorhandenen statt der nach der Umgebungsbebauung möglichen Zahl der Geschosse zugrunde zu legen war − gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstieß. Schließlich waren die vorhergehenden Beitrags- und Gebührensatzungen Wasser vom 24. März 1993 sowie vom 26. Oktober 1992 − die erste Beitragssatzung des Zweckverbandes − bereits deshalb unwirksam, weil in der zugrundeliegenden Kalkulation des Beitragssatzes altangeschlossene Flächen keine Berücksichtigung gefunden hatten (vgl. zum Ganzen schon Urteil der Kammer vom 1. August 2018 - 8 K 885/15 -, juris, Rn. 28).

(2) Die Beitragsforderung ist auch nicht hypothetisch festsetzungsverjährt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris, Rn. 39).

Danach ist § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (KAG n. F.) wegen eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot dann nicht anwendbar, wenn Beiträge schon nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der zuvor geltenden Fassung vom 27. Juni 1991 (KAG a. F.) nicht mehr hätten erhoben werden können. Dies ist dann der Fall, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre (sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung; vgl. zu den Einzelheiten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 29 ff.).

Dies trifft auf den Fall der Klägerin nicht zu. Zwar ist davon auszugehen, dass die Anschlussmöglichkeit für das Grundstück bereits vor dem relevanten Zeitpunkt gegeben war (s. hierzu unten (a). Allerdings war der Ablauf bzw. der Anlauf der hypothetischen Festsetzungsfrist gemäß § 8 Abs. 7 Satz 3, 4 KAG 1995 bzw. § 12 Abs. 3 KAG 1999 bis zur Eintragung der Deutschen Telekom AG − d. h. bis zum August 2002 − gehemmt, da erst in diesem Zeitpunkt ein Beitragspflichtiger feststellbar wurde (s. hierzu unten (b).

(a) Die Anschlussmöglichkeit i. S. d. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist gegeben, wenn ein Grundstück tatsächlich an eine öffentliche Versorgungsleitung angeschlossen ist und dieser wirtschaftliche Vorteil dauerhaft ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris, Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg im Eilverfahren der Klägerin, Beschluss vom 10. August 2016, OVG 9 S 43.15 - n. v., BA S. 5).

Dies ist hier der Fall, denn das streitbetroffene Grundstück war bereits vor 1990 an die zentrale öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage der (damaligen) Gemeinde Z... und nach Aufgehen dieser Anlage in derjenigen des Zweckverbandes an diese tatsächlich angeschlossen und mit Trinkwasser beliefert worden.

Der durch den tatsächlichen Anschluss an die in der B... Straße verlaufende Hauptversorgungsleitung vermittelte wirtschaftliche Vorteil war zudem dauerhaft (rechtlich und tatsächlich) gesichert. Dies gilt selbst dann, wenn, wie es der Beklagte vorträgt, die Leitung in der N... Straße bzw. die gesamte Anlage südlich des Schnittpunktes mit der Hauptversorgungsleitung eine private Anlage gewesen sein sollte. Durch die seit vor der „Wende“ erfolgte, durchgehende Belieferung von mehr als 20 Nutzern mit Trinkwasser über die Abzweigung und die Erhebung von Gebühren hierfür seit Verbandsgründung, ist von einer konkludenten Widmung der Leitung als zur öffentlichen Anlage gehörig auszugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2011 - OVG 9 S 92.10 -, n. v., BA S. 7). Weitere, für die Versorgung des streitbetroffenen Grundstücks erforderliche Anlagenteile befanden sich nur auf jenem Grundstück − nicht etwa auf fremden Grundstücken −, weshalb eine rechtliche Ungesichertheit insoweit fernliegt. Aber auch in tatsächlicher Hinsicht ist − angesichts der Belieferung mit Trinkwasser über diese Anlagenteile für mehr als 20 Jahre − von einem Dauervorteil auszugehen.

(b) Der Lauf der Festsetzungsfrist war allerdings gehemmt. Nach § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG in der vom 1. Juli 1995 bis zum 12. April 1999 geltenden alten Fassung lief die Festsetzungsfrist nicht ab, solange der Beitragspflichtige nicht feststellbar war; sie endete frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt war oder hätte beseitigt sein können. Diese Vorschrift ist in das Kommunalabgabengesetz eingefügt worden, um den „vielfach noch ungeklärten Vermögensverhältnissen“ Rechnung zu tragen (LT-Drs. 2/738, S. 7). § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F. ist ab dem 13. April 1999 durch die bis zum 31. Januar 2004 geltende Fassung des § 12 Abs. 3 KAG ersetzt worden. Diese Bestimmung sah für den Fall der Nichtfeststellbarkeit des Beitragspflichtigen vor, dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres begann, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden war. Beide Hemmungsregelungen sind nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck dahin auszulegen, dass der Beitragspflichtige „nicht feststellbar“ war, wenn dem Grundbuch nicht zu entnehmen war, wem das Grundstück gehörte (es sei denn, der Beitragsgläubiger kannte den Eigentümer). Beide Vorschriften sind weiter dahin auszulegen, dass die Festsetzungsfrist jedenfalls nicht ablief (§ 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F.) oder nicht anlief (§ 12 Abs. 3 KAG a. F.), bevor der Eigentümer dem Grundbuch zu entnehmen war (wiederum es sei denn, der Beitragsgläubiger kannte den Eigentümer) (vgl. zum Ganzen die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, bspw. Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 26; Beschluss vom 4. Mai 2018 - OVG 9 N 52.17 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 10).

Die Voraussetzungen der Verjährungshemmung lagen hier bis zum August 2002 vor, da aufgrund der Eintragung „Eigentum des Volkes“ nicht anhand des Grundbuchs feststellbar war, wem das Grundstück gehörte.

Die vierjährige (hypothetische) Festsetzungsfrist für das bereits vor der „Wende“ i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG bevorteilte Grundstück, welche aufgrund des ersten Satzungsversuchs des Beklagten im Jahre 1992 mit Ablauf dieses Kalenderjahres zu laufen begann, war zunächst gemäß § 8 Abs. 7 Satz 3, 4 KAG 1995 in ihrem Ablauf gehemmt. Die noch offene Festsetzungsfrist unterlag sodann der Hemmungswirkung des § 12 Abs. 3 KAG 1999. Dessen (Anlauf-)Hemmung endete erst mit Eintragung der Deutschen Telekom AG im August 2002, so dass die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 3 KAG 1999 erst mit Ablauf des Jahres 2002 begann.

Dabei steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte vor dem 1. Januar 2000 keine positive Kenntnis darüber hatte, wer Eigentümer des Grundstücks war.

Das mehr als 700.000 m² große Flurstück … der Flur … war bis zum Jahre 2002 ungeteilt. Erst in diesem Jahr ist es in das Flurstück … und das Flurstück … geteilt worden, wobei für ersteres die D... AG und für zweiteres die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) als Eigentümerin eingetragen worden ist. Unter diesen Umständen spricht wenig dafür, dass der Beklagte bzw. sein Amtsvorgänger wussten, wer (nach dem Einigungsvertrag) Eigentümer des als solches grundbuchrechtlich noch nicht existierenden Flurstücks 20 gewesen ist. Dass mit der D... AG einerseits und der Bundesrepublik Deutschland andererseits zwei verschiedene öffentliche Rechtsträger − und zudem erst 12 Jahre nach dem Beitritt − in das Grundbuch eingetragen worden sind, spricht dafür, dass die Eigentumsverhältnisse im davorliegenden Zeitraum umstritten bzw. jedenfalls ungeklärt waren. Dass bereits im Jahre 1998 ein Bescheid nach dem Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (VZOG) ergangen sein soll, hat die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet, ohne einen solchen Bescheid vorzulegen, die Vorlage anzukündigen oder auch nur ihre Kenntnis davon näher darzulegen. Davon abgesehen, erscheint nicht plausibel, dass zwischen dem Bescheiderlass und dem Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt ein Zeitraum von mehr als drei Jahren gelegen haben soll. Dass die Flurstücke in dieser Zeit erst vermessen worden sein sollen, erscheint nicht naheliegend, da davon auszugehen ist, dass der Zuordnungsbescheid sich bereits auf eine bestimmte Fläche bezog. Dass sich der Sitz des Zweckverbandes im Jahre 1999 gleichfalls auf diesem Gelände befand, besagt für sich genommen nichts. Insgesamt spricht auch nichts dafür, dass dem Beklagten bzw. seinem Amtsvorgänger der − vermeintliche − Zuordnungsbescheid noch vor Ablauf des Jahres 1999 bekannt geworden wäre.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Beklagte bzw. sein Amtsvorgänger Gebühren für den Wasserverbrauch erhoben hat. Zwar war nach der damals geltenden Satzungslage der „Schuldner der Grundsteuer“ gebührenpflichtig (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 21. Mai 1996), was über § 10 GrStG und § 39 Abs. 1 AO (die jeweils damals im Vergleich zu den heutigen Fassungen unverändert galten) im Grundsatz zur Gebührenpflichtigkeit des (Buch-)Eigentümers führt. Allerdings weist § 39 AO in seinem Absatz 2 Wirtschaftsgüter gerade auch dem wirtschaftlichen Eigentümer zu, d. h. demjenigen, der in einer bestimmten Art und Weise die tatsächliche Herrschaft über das Gut ausübt. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Beklagten zur Heranziehung von Nutzern zu Gebühren einerseits und zum Hintergrund der in dieser Form getroffenen Satzungsregelung andererseits, weshalb im Ergebnis aus der Tatsache der Gebührenerhebung nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Eigentümer dem Beklagten bekannt gewesen ist.

Dies hat zur Folge, dass die (hypothetische) Festsetzungsfrist für das Grundstück der Klägerin erst Ende des Jahres 2006 ablief und damit zum Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mit Wirkung zum 1. Februar 2004 noch offen war. In Bezug auf den Trinkwasserbeitrag ist damit keine hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten.

b) Der Beitragsbescheid erweist sich jedoch aufgrund einer fehlerhaften Beitragsbemessung als teilweise rechtswidrig.

Maßgeblich für die Höhe des Beitrags ist der Widerspruchsbescheid, wobei die hier vorgenommene Verböserung keinen Bedenken begegnet. Der Beklagte, der sowohl den Ausgangs- als auch den Widerspruchsbescheid erlassen hat, ist bereits aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit gehalten, Beitragsansprüche voll zu realisieren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris, Rn. 32; Kluge, in: Becker u. a., KAG für das Land Brandenburg, Stand Juli 2018, § 6 Rn. 35 a. E.).

Sowohl die der Beitragsbemessung im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegte Grundstücksfläche (s. hierzu unten aa) als auch der zugrunde gelegte Geschossfaktor (s. hierzu unten bb), mit dem die Grundstücksfläche zur Ermittlung der Beitragshöhe multipliziert wird (vgl. § 4 Abs. 1 TWBS 2011), erweisen sich als fehlerhaft.

aa) Das Grundstück ist gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. c) aa) TWBS 2011 unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs statt mit seiner Gesamtfläche von 75.517 m² lediglich mit einer Fläche von 65.774 m² heranzuziehen.

Nach § 4 Abs. 2 Buchst. c) aa) TWBS 2011 gilt bei Grundstücken, die insgesamt im Außenbereich (§ 35 BauGB) belegen sind, und die mit einer Grundstücksgrenze an dem Hauptversorgungsleitungsgrundstück (Grundstück, in dem die Hauptversorgungsleitung verläuft) angrenzen, die Fläche zwischen der dem Versorgungsleitungsgrundstück zugewandten Grundstücksseite und einer dazu verlaufenden Parallelen, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, als anrechenbare Grundstücksfläche.

Die Vorschrift findet Anwendung, da das Grundstück insgesamt im baurechtlichen Außenbereich belegen ist. Die Beantwortung der Frage‚ ob ein Grundstück im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist, hängt davon ab‚ inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2012 - OVG 2 B 3.11 -, juris, Rn. 31). Das Grundstück ist in diesem Sinne − davon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus − nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Mit seiner Nordseite grenzt das − in seinem Nordteil über die gesamte Breite und in einer Tiefe von mehr als 50 m bewaldete − Grundstück an die B... Straße / Z... Straße. Abgesehen von der trennenden Wirkung dieser Straße befindet sich auch jenseits von ihr eine Bebauung nur auf einem Teilstück und das auch erst in einem Abstand von weiteren 40 m. An seiner Ostseite wird das Grundstück ausschließlich durch ausgedehnte Waldflächen begrenzt; dies gilt auch für die Westseite, mit Ausnahme eines Gebäudes, das in Anbetracht der Größe der Strukturen auf dem klägerischen Grundstück gänzlich untergeordnet wirkt und jedenfalls keinen Bebauungszusammenhang begründen kann. Lediglich nach Süden hin befindet sich ein weiteres gewerblich genutztes Grundstück mit einer Bebauung, die allerdings aufgrund der Größe und des Abstands gleichfalls keinen Bebauungszusammenhang zu begründen vermag.

Unter Anwendung von § 4 Abs. 2 Buchst. c) aa) TWBS 2011 hat der Beklagte die Grundstücksfläche im Ansatzpunkt zutreffend bestimmt, indem er davon ausgegangen ist, dass die anrechenbare Fläche zwischen der westlichen Grundstücksgrenze, die an das Hauptversorgungsleitungsgrundstück „N... Straße“ angrenzt und der östlichen Grundstücksgrenze, an die das flächenmäßig größte Gebäude auf dem Grundstück nahe herangebaut ist, gebildet wird. Innerhalb dieser Grenze ist das Grundstück bebaut und zudem − hiervon ist auch für die mit Solar-Carports bebaute Fläche auszugehen − gewerblich genutzt.

Nach Norden hin wird die anrechenbare Grundstücksfläche jedoch nicht von der nördlichen Grundstücksgrenze begrenzt, sondern durch eine circa 52 m südlich der B... Straße verlaufende Parallele, wodurch das im Nordteil des Grundstücks belegene Waldgebiet von der anzusetzenden Fläche ausgenommen wird. Dies gebietet die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs, der § 8 KAG zugrunde liegt und zudem in § 3 Abs. 3 TWBS 2011 verankert ist. Nach dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff ist die durch die beitragsfähige Maßnahme selbständig bevorteilte Fläche, die demselben Eigentümer gehört − unabhängig vom Zuschnitt des Buchgrundstücks − maßgebend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 -, juris, Rn. 8). Da ein Außenbereichsgrundstück grundsätzlich nicht baulich oder gewerblich nutzbar ist, kommt es bei Vorliegen einer tatsächlichen Bebauung auf die der baulichen oder gewerblichen Nutzung zuzuordnende Fläche an. Hierzu zählt die im nördlichen Grundstücksteil belegene Waldfläche nicht. Die über den Brandenburg Viewer sowie über Google Maps verfügbaren Luftbildaufnahmen lassen in keiner Weise erkennen, dass dieses Gelände in die sich südlich anschließende bauliche und / oder gewerbliche Nutzung einbezogen ist.

Anders als die Klägerin meint − und wovon der Beklagte zutreffend ausgegangen ist − wird die anrechenbare Grundstücksfläche, auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs, im Süden von der südlichen Grundstücksgrenze begrenzt. Eine Fläche von 12.000 m² ist hier nicht aufgrund der (vermeintlichen) Eigenschaft als „Brachland“ herauszurechnen. Auf den über den Brandenburg Viewer und Google Maps verfügbaren Luftbildern ist auf diesem Gelände zumindest ein Weg zu erkennen, was eine Einbeziehung in die gewerbliche Nutzung, möglicherweise im Zusammenhang mit den Solar-Carports, nahelegt.

Da der Anteil der bewaldeten Fläche des Grundstücks laut Angabe im Liegenschaftskataster 9.743 m² umfasst − was sich mit einer Flächenbestimmung über den Brandenburg Viewer deckt −, ist die anrechenbare Grundstücksfläche von 75.517 m² auf 65.774 m² zu reduzieren.

bb) Als fehlerhaft bestimmt erweist sich auch der gemäß § 3 Abs. 3 und 4 TWBS 2011 zu ermittelnde Geschossfaktor, für den der Beklagte von einer Bebauung mit drei Vollgeschossen − was gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. a) TWBS 2011 einem Geschossfaktor von 1,5 entspricht − über das gesamte Grundstück ausgegangen ist. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs ist hier stattdessen lediglich eine Fläche von 23.252 m² mit einem Geschossfaktor von 1,5, die übrige anrechenbare Fläche jedoch mit einem Geschossfaktor von 1,0 heranzuziehen.

Im Ansatzpunkt zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass das Bürogebäude im Torbereich des Grundstücks dreigeschossig ist. Dass dieses Gebäude nur von außen drei Vollgeschosse, rechtlich im Hinblick auf § 2 Abs. 5 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung (in der Fassung vom 25. März 1998), auf den § 4 Abs. 3 Satz 2 TWBS 2011 verweist, jedoch von lediglich zwei Vollgeschossen auszugehen sein soll, weil das Erdgeschoss ein reines Installationsgeschoss ist, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin in keiner Weise konkretisiert worden. Für die das Bürogebäude umgebende Fläche ist daher gemäß § 3 Abs. 4 Buchst. b) aa) TWBS 2011 die Zahl der möglichen bzw. vorhandenen Vollgeschosse, d. h. 3 Vollgeschosse und damit ein Geschossfaktor von 1,5, zugrunde zu legen.

Allerdings ist dieser Geschossfaktor nicht der gesamten anrechenbaren Grundstücksfläche von 65.774 m² zugrunde zu legen. Vielmehr endet die mit einem Faktor von 1,5 zu multiplizierende Fläche an einer gedachten Linie nördlich der Solar-Carports. Die mit Solar-Carports bebaute Fläche weist eine völlig anders geartete Nutzung und Bebauung auf als die nördlich hiervon belegene Fläche, auf dem sich das Bürogebäude und weitere Gebäude befinden. Für die südlich belegene Fläche ist § 4 Abs. 4 Buchst. b) cc) TWBS 2011 anzuwenden, wonach im Außenbereich bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet sind, lediglich ein Vollgeschoss anzusetzen ist, was einem Geschossfaktor von 1,0 entspricht. Der dreigeschossigen Bebauung des Bürogebäudes kommt eine die gesamte anrechenbare Fläche prägende Ausstrahlungskraft nicht zu.

Da die nördlich belegene Fläche einer „Vermessung“ mithilfe des Brandenburg Viewers zufolge eine Größe von 23.252 m² aufweist, ergibt sich auf Grundlage des Beitragssatzes gemäß § 5 TWBS 2011 (0,89 EUR/m²) ein Teilbeitrag i. H. v. 33.214,32 EUR (= 23.252 m² x 1,5 x 0,89 zzgl. 7% USt). Für die restliche, südlich davon belegene Fläche, ergibt sich damit eine Größe von 42.522 m², was zu einem Teilbeitrag i. H. v. 40.493,70 EUR (42.522 m² x 1,0 x 0,89 zzgl. 7% USt.) führt.

Insgesamt erweist sich damit der Bescheid nur in Höhe von 73.708,02 EUR (33.214,32 EUR + 40.493,70 EUR) als rechtmäßig.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 107.872 EUR festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.