Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 27.03.2019 – 2 K 926/17

2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0327.2K926.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

Die Kläger begehren im Wege des Wiederaufgreifens des – durch einen 1998 ergangenen, bestandskräftigen Bescheid abgeschlossenen – Verwaltungsverfahrens die Rückübertragung des Rittergutes B... in D..., heute Ortsteil der Gemeinde B...im Landkreis T....

Das ursprüngliche Rückübertragungsverfahren beruhte auf der vermögensrechtlichen Anmeldung des ehemaligen Rittergutes B... in D..., bestehend aus 457,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 235 ha Hochwald, für die gesamte Erbengemeinschaft nach C... durch C.... Seit 1903 war C... Eigentümer des Rittergutes, verzeichnet in den Grundbüchern von D..., Band, Blatt und Blatt, sowie Band, Blatt .

Das Rittergut B... wurde im April 1945 von der Roten Armee im Zuge des Vormarsches auf die Reichshauptstadt Berlin besetzt und zunächst durch einen sowjetischen Offizier verwaltet. In der nach dem 8. Mai 1945 erstellten Liste der nach den Bodenreformbestimmungen, insbesondere der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 6. September 1945, enteigneten Großgrundbesitzer im Kreis T... war das Gut an der laufenden Nummer 1 eingetragen. Die Übergabe des Gutes durch die Vertreter der sowjetischen Militärkommandantur an die deutschen Stellen erfolgte ausweislich eines hierüber gefertigten, aktenkundigen Protokolls der Form nach vollständig, aber in tatsächlicher Hinsicht allenfalls in Teilen am 20. September 1945; im Tatsächlichen erfolgte eine vollständige Übergabe der Verwaltung durch die sowjetische Kommandantur an die für die Bodenreform zuständigen deutschen Stellen sowie die weitere Umsetzung der Bodenreform erst etwa 1947/48, jedenfalls jedoch vor dem 7. Oktober 1949.

Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg (im Folgenden: LARoV) lehnte vor diesem Hintergrund die Rückübertragung des Rittergutes an die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger zu 2 sowie verschiedenen weiteren Nachkommen von C..., ab und verwies zur Begründung auf § 1 Abs. 8 lit. a des Vermögensgesetzes (VermG). Es sei – ungeachtet der Vernichtung der alten Grundbücher – nachgewiesen, dass die Enteignung auf der Grundlage der Bodenreformvorschriften erfolgt sei. Die gegen diese ablehnende Entscheidung (zum verwaltungsgerichtlichen Aktenzeichen 1 K 3767/98) unter Verweis auf eine Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 8 lit. a VermG sowie auf ein in Russland geführtes Rehabilitierungsverfahren beim Verwaltungsgericht Potsdam erhobene Klage der Erbengemeinschaft nach C... wurde am 8. Juni 2000 durch Urteil der 1. Kammer abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Die Ausschlussvorschrift sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Es bestehe kein Zweifel an der Inanspruchnahme im Zuge der Bodenreform. Rehabilitierungsentscheidungen seien durch die Kläger nicht vorgelegt worden, so dass Ansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG ausschieden. Nachdem die Kläger die zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hatten, wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 15. September 2000 eingestellt und das Urteil rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 8. September 2010 stellten die Kläger – durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten – beim LARoV einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Sie beriefen sich auf eine Zeitzeugenerklärung des Herrn N... vom 27. Juni 2010, aus der sich ergebe, dass eine Enteignung im Sinne des faktischen Enteignungsbegriffs bereits am 23. April 1945, also gut zwei Wochen vor Kriegsende am 8. Mai 1945, durch die sowjetischen Truppen erfolgt sei. Mit Bescheid vom 17. Februar 2012 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) den Wiederaufnahmeantrag ab. Ein Anspruch nach § 1 Abs. 6 VermG scheitere, da dieser – wie die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätige – allein Vermögensverluste durch NS-Verfolgungsmaßnahmen betreffe. Die gegen diesen Bescheid zum Aktenzeichen VG 1 K 533/12 beim Verwaltungsgericht Potsdam erhobene Klage, gerichtet auf die Rückübertragung des vormaligen Ritterguts, wurde mit Urteil der 1. Kammer vom 14. November 2013 abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Bereits im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (1998 bis 2000) sei bekannt gewesen, dass die sowjetische Armee bereits vor dem 8. Mai 1945 das Gut besetzt habe. Eine faktische Enteignung durch die Sowjets sei damit nicht verbunden gewesen. Im Übrigen fehle es auch an einer auf politischer Verfolgung beruhenden schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG. Allein für von NS-Verfolgungsmaßnahmen betroffene Alteigentümer würden Ansprüche begründet. Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch die Kläger erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2014 (zum Aktenzeichen 8 B 13.14, juris) zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2016 (zum Aktenzeichen 1 BvR 3319/14, juris) nicht zur Entscheidung an.

Die Kläger stellten bereits unter dem 29. Oktober 2015 bei den Außenstellen B...und Z...des LARoV sowie beim BADV erneut einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG wegen neuer Beweismittel; sie begehrten erneut die Rückübertragung des Ritterguts, hilfsweise, soweit die Rückgabe wegen erfolgter Veräußerung ausgeschlossen sei, die Rückgabeberechtigung und die Erlösauskehrberechtigung festzustellen. Mit dem Antrag legten sie (als neue Beweismittel) insgesamt acht Unterlagen vor, nämlich

- ein Schreiben vom 12. November 1945, dessen Absender und Empfänger aus der Kopie nicht ersichtlich sind, in dem u. a. festgehalten wird, dass die Erstellung eines Inventarverzeichnisses des Guts nicht möglich sei, weil der „russ[ische] Kommandant des Gutes Erhebungen nicht“ zulasse, dem „Besitzer“ sei kein Inventar verblieben,

- einen Bericht des Bürgermeisters (wohl: der Gemeinde D...) zur Bodenreformdurchführung in D... vom 19. Dezember 1945, in dem u. a. die Benutzung von Treckern durch die Rote Armee und das bei dieser vorhandene Rindvieh, welches die Wiesen beanspruche, angesprochen werden,

- ein Schreiben des Bürgermeisters an den Amtsbürgermeister, R..., vom 3. April 1946 betreffend „Mängel bei der Durchführung der Bodenreform“, in dem es u. a. heißt, dass die Rote Armee die Geräte auf dem Gut mitbenutzt,

- zwei Schreiben des Bürgermeisters an zwei verschiedene Abteilungen beim Landrat des Kreises T... vom 4. und 5. April 1946 betreffend die Situation des Gutes und die Durchführung der Bodenreform, in denen es u. a. heißt, dass die Rote Armee das (Guts-) Haus und die anderen Baulichkeiten noch in Benutzung habe und die Kommandantur die Gemeindevertreter die Räumlichkeiten nicht betreten lasse,

- den Schenkungsvertrag des C... zu Gunsten seiner Tochter ... geb. Boeckmann vom 29. August 1944 über eine unbebaute Fläche von insgesamt 2.661 qm aus dem Gutsgelände,

- ein Schreiben des Bevollmächtigten von Frau P..., ..., an das Landratsamt des Kreises T..., Abteilung Bodenordnung, vom 9. April 1948, betreffend den bis dahin nicht erfolgten Vollzug des Schenkungsvertrages, in dem es u. a. heißt, dass „Herr B... im Mai 1945 nicht mehr Eigentümer dieser Parzellen“ gewesen sei, sowie

- ein Schreiben (wohl: der Landesbodenkommission an die Kreisbodenkommission) betreffend die Ablehnung der Zuteilung von Bodenreformland an Frau P...vom 18. Juni 1948.

Auf den Inhalt im Einzelnen der – in Kopie auch zur Gerichtsakte gereichten – Dokumente wird Bezug genommen. Die Kläger meinen, diese Unterlagen belegten unter Berücksichtigung des inzwischen durch das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeschärften Begriffs der faktischen Enteignung einen durch politische Verfolgung bedingten Entzug des Gutes durch die Rote Armee vor dem 8. Mai 1945 gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG. Das Bundesverwaltungsgericht habe im letzten Beschwerdeverfahren diese Frage offen gelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde allein deshalb zurückgewiesen, weil ein Wiederaufgreifensgrund i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG gefehlt habe. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 14.14 -, juris, „S...“) habe den Kläger zu einer erstmaligen Prüfung „einiger von unzähligen Ordnern in den Beständen der [Kläger]“ gebracht, der „von außen keinen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren erkennen gelassen habe, dem Ordner „K... - Steuern“. In diesem Ordner hätten sich die nunmehr vorgelegten Dokumente befunden. Der Wiederaufgreifensantrag sei binnen drei Monaten nach dem Datum der Übersendung des Urteils in Sachen BVerwG 8 C 13.14 an die Kläger (30. Juli 2015) bei den Behörden eingereicht worden. Es liege kein grobes Verschulden der Kläger vor hinsichtlich der Vorlage der Dokumente erst im vorliegenden Verfahren. Die Klägerin habe sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche der im Bescheid vom 11. August 1998 bezeichneten Erben – mit Ausnahme derjenigen des Klägers – im Wege der Abtretung erworben. Der Kläger sei nach wie vor Mitglied der Erbengemeinschaft nach C.... Mit den vorgelegten Unterlagen werde eine faktische und endgültige Entziehung der Verfügungsbefugnis des C... durch die sowjetische Besatzung belegt. Es ergebe sich daraus, dass die Rote Armee noch im April 1946 die alleinige Verfügungsgewalt inne gehabt habe. Dies sei ersichtlich seit der Besetzung des Gutes im April 1945 der Fall gewesen. Aus dem Bericht des Bürgermeisters ergebe sich der gleiche Zustand für den Dezember 1945. Auch die weiteren Schreiben würden ergeben, dass der Alteigentümer jedenfalls seit Mai 1945 nicht mehr Eigentümer des Guts gewesen sei. P... sei – mangels grundbuchlicher Umschreibung – nie Eigentümerin geworden.

Mit Bescheid des BADV vom 7. Dezember 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Es bestehe kein Wiederaufnahmegrund. Der Antrag sei zwar rechtzeitig gestellt. Die vorgelegten Unterlagen seien aber keine Beweismittel nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG; sie könnten nicht Beweis über eine Tatsache erbringen, die bereits im Ursprungsverfahren, also im Verfahren, das dem Bescheid von 1998 voranging, vorgetragen worden sei. Im ursprünglichen Verfahren sei eine Schädigung vor dem 8. Mai 1945 nicht vorgetragen worden. Die Dokumente seien im Übrigen nicht geeignet, eine für die Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG sei alleine die Wiedergutmachung von Vermögensschäden, die durch NS-Verfolgungsmaßnahmen herbeigeführt worden seien, mithin eine Nachzeichnung der alliierten und bundesdeutschen Wiedergutmachungsrechte für das Beitrittsgebiet. Eine solche Schädigung aufgrund von NS-Verfolgung werde hier auch von den Klägern nicht behauptet. Wie der ursprüngliche Bescheid zutreffend ausgeführt habe, liege eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage i. S. d. § 1 Abs. 8 lit. a VermG vor. Auch sei nach wie vor nicht belegt, dass ein – unterstellter – sowjetischer Zugriff auf der Grundlage einer politischen Verfolgung erfolgt sei. Für eine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises bleibe hier kein Raum.

Die Kläger haben am 19. Januar 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Mit Beschluss vom 9. Februar 2017 ist das Verfahren an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen worden. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger wie folgt vor. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei zulässig; dies habe auch die Beklagte im angegriffenen Bescheid angenommen. Er sei auch begründet. Die im Bescheid vertretene Auffassung, dass die neuen Beweismittel auf Umstände bezogen sein müssten, die bereits im ursprünglichen Verfahren Gegenstand gewesen sei, treffe nicht zu. Es genüge, dass der Antragsteller geltend mache, dass die Beweismittel zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätten. Dies sei hier, wo der Amtsermittlungsgrundsatz gelte und die Behörde also alle rechtlich bedeutsamen Umstände zu prüfen habe, der Fall. Die neuen Dokumente würden zu einem für die Kläger günstigen Ergebnis führen. Sie belegten, dass eine faktische Enteignung vor dem 8. Mai 1945 erfolgt sei. Der Alteigentümer sei durch die Besetzung durch die Rote Armee endgültig aus seiner Eigentümerposition gedrängt worden. Es sei hier davon auszugehen gewesen, dass der Alteigentümer die Verfügungsmacht vor dem 8. Mai 1945 nicht wieder habe zurückerlangen können. Dass ein Eigentumsverlust im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG vorliege, ergebe ein Vergleich mit der – bereits im Verwaltungsverfahren herangezogenen – Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall „S...“. Auch vorliegend habe der Alteigentümer seine Verfügungsbefugnis faktisch und endgültig vor dem 8. Mai 1945 verloren. Dass es sich dort um eine NS-Verfolgung, hier aber um eine „politische Verfolgung in der NS-Zeit“ gehandelt habe, mache keinen Unterschied aus. Die sowjetische Besatzungsmacht habe in vehementer Form die Kontrolle über das Gut ausgeübt. Eine Wiedererlangung der Verfügungsmacht über das Gut habe es nicht gegeben, die entsprechenden Versuche des Alteigentümers seien vollständig erfolglos geblieben. Damit habe eine faktische Enteignung vor dem maßgeblichen Stichtag des 8. Mai 1945 und somit im Geltungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG vorgelegen.

Die Eigentumsentziehung bedürfe wegen ihres schwerwiegenden politischen Verfolgungscharakters einer nachhaltigen Wiedergutmachung. Die im Bescheid vertretene Auffassung, dass allein eine NS-Verfolgung mit § 1 Abs. 6 VermG wiedergutgemacht werden solle, sei schlechterdings unzutreffend. Dies ergebe sich aus dem Normwortlaut. Ihre Rechtsvorgänger seien vor dem 8. Mai 1945 als sog. Junker und vermeintliche Kriegsverbrecher in der herrschenden kommunistischen Ideologie politisch verfolgt gewesen. Sie hätten in Folge dieser Verfolgung ihr Vermögen „auf andere Weise“ verloren. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies für andere Fälle des Eigentumsverlusts im Rahmen der sog. Bodenreform festgestellt (BVerwG 8 C 25.08); die Bodenreform sei eine Maßnahme der politischen Verfolgung gewesen. Allein § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG betreffe ausschließlich die NS-Verfolgten. Auf die entsprechende Vermutung würde sich die Klage aber nicht berufen. Dies sei auch nicht notwendig, weil eine individuelle Verfolgung nachweisbar sei. Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG gewähre aber allen politisch Verfolgten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen vermögensrechtlichen Anspruch. Es handele sich hier gerade um einen Fall, in dem ein Vermögensverlust mangels Anwendbarkeit von rückerstattungs- und wiedergutmachungsrechtlichen Vorschriften in der Nachkriegszeit nicht habe geltend gemacht werden können. Auch das Bundesverfassungsgericht habe nie den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG auf Opfer des Nationalsozialismus beschränkt. Dagegen sei die Anwendung des § 1 Abs. 8 lit. a VermG eindeutig auf die Zeit nach dem 8. Mai 1945 (und bis zum 7. Oktober 1949) beschränkt und betreffe nicht die hier festzustellende Enteignung vor dem 8. Mai 1945. Eine Ausdehnung der Geltung dieser Ausschlussvorschrift komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht. Auch eine Argumentation, nach der auf den ersten faktischen Zugriff später ein zweiter, formaler Zugriff durch die Bodenreformverordnung gefolgt sei, der nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG die Anwendung des Vermögensgesetzes ausschließe, greife nicht durch. Eine Zweitenteignung nach dem 8. Mai 1945 stehe einem Anspruch nach § 1 Abs. 6 VermG, der auf einer Schädigung vor diesem Datum beruhe, nicht entgegen. Die Abgrenzung der beiden Vorschriften erfolge allein auf einer zeitlichen Ebene. Entgegen dem Bescheid stehe auch fest, dass der „Enteignungszugriff“ politisch verfolgungsbedingt erfolgt sei. Die Rote Armee hätte das Gut nicht entzogen, wenn der damalige Eigentümer nicht ein sog. Junker gewesen wäre. Insoweit gelte ein Anscheinsbeweis, so dass die Beklagte belegen müsse, dass ausnahmsweise der Alteigentümer nicht aufgrund seiner „Junkerstellung“ enteignet worden sei. Anders als noch im erstinstanzlichen Urteil zum ersten Wiederaufnahmeantrag zugrunde gelegt, belegten die nunmehr vorgelegten Dokumente, dass die Besetzung des Ritterguts nicht allein der Fortführung des „Sturms auf Berlin“ und der Versorgung der Truppe gedient hätten, sondern eine endgültige Enteignung bezweckt hätten. Das Schreiben des Bürgermeisters vom 5. April 1946 belege, dass die Rote Armee die Verfügungsgewalt über das Gut inne gehabt habe und sie sogar gegenüber Bodenreformnehmern vehement verteidigt habe. Dieser Zustand habe sich seit der Besetzung vor dem 8. Mai 1945 bis zu dem Schreiben „erkennbar“ nicht geändert. Auch der Bericht über die Durchführung der Bodenreform vom 19. Dezember 1945 bestätige das Bild, dass jede Verfügungsbefugnis des vormaligen Eigentümers zu diesem Zeitpunkt verloren gewesen sei. Im Schreiben vom 12. November 1945 sei die Rede davon, dass „der russische Kommandant des Gutes“ Erhebungen nicht zulasse. In dem Schreiben des ...Bevollmächtigten der Tochter des Alteigentümers vom 9. April 1948 heiße es sogar, dass der Alteigentümer im Mai 1945 nicht mehr Eigentümer gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 7. Dezember 2016 zu verpflichten, das durch bestandskräftigen Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 11. August 1998 abgeschlossene Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz wieder aufzugreifen und das ehemals im Eigentum des B... befindliche ehemalige Rittergut B... in D..., ehemals verzeichnet in den Grundbüchern von D..., Band 6, Blatt 166 und Blatt 149, sowie Band 25, Blatt 723, an die Kläger zurück zu übertragen, hilfsweise, soweit Grundstücke zwischenzeitlich veräußert wurden, die Rückgabeberechtigung dem Grunde nach sowie die Erlösauskehrberechtigung festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheides. Weiter trägt sie vor, die vorgelegten Dokumente seien keine neuen Beweismittel, die zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätten. Sie belegten keine neuen oder vorher streitigen Tatsachen und seien zum Nachweis eines Vermögensverlustes auf andere Weise nach § 1 Abs. 6 VermG nicht geeignet. Der Inhalt erschöpfe sich in der Erkenntnis, dass die Rote Armee bzw. die sowjetische Besatzungsmacht das Rittergut B... nach dem 8. Mai 1945 nutzten und die Bodenreformstellen keinen Zutritt und keine Verfügungsberechtigung hatten. Ob diese Nutzung durchgängig seit dem 23. April 1945, dem Datum der Einnahme der Gemeinde beim Vormarsch auf Berlin, erfolgte oder etwa nach Kriegsende erneut aufgenommen wurde, lasse sich dem nicht entnehmen. Es mangele auch mit Blick auf diese Dokumente am Nachweis einer Verfolgung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG. Die Norm begründe Ansprüche allein für Bürger und Vereinigungen, die auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin NS-Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen seien. Ihr Zweck sei die Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen des NS-Staates. Es könne keinen Zweifel daran geben, dass die Regelung des § 1 Abs. 6 VermG ausschließlich Unrechtsmaßnahmen des NS-Staates erfasse, nicht die anderer Verursacher. Dies werde durch Satz 2 der Vorschrift verdeutlicht, die einen Bezug zu der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur in Berlin vom 26. Juli 1949 - Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen - (REAO) herstelle. Vorliegend mangele es aber – gerade auch auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens – an einer Maßnahme des NS-Staates. Unrechtsmaßnahmen der Roten Armee vor dem 8. Mai 1945 würden von § 1 Abs. 6 VermG nicht erfasst. Eine andere Betrachtung würde auf eine Gleichsetzung der Alliierten Mächte mit dem NS-Staat hinauslaufen, wofür es weder eine historische noch juristische Rechtfertigung gebe. Im Übrigen könne mit Blick auf die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik und der DDR vom 15. Juni 1990, nach der Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nicht rückgängig gemacht werden sollten, ausgeschlossen werden, dass für Entzug von Vermögen durch die Sowjetunion (kurz) vor dem 8. Mai 1945 etwas anderes gelten sollte. Die vorgelegten Dokumente seien auch nicht geeignet, eine politische Verfolgung des ... zu belegen. Nichts belege, dass die Besetzung des Gutes auf der Grundlage einer „Junkerverfolgung“ erfolgt sei. Das von den Klägern angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 führe nicht weiter. Der dortige (Alt-) Eigentümer sei als sog. Halb-Jude nationalsozialistischer rassischer Verfolgung ausgesetzt gewesen, die nach der gerichtlichen Würdigung zu einem faktischen Entzug des dort in Rede stehenden Gutes geführt habe. Damit unterscheide sich der Fall hinsichtlich des Ursprungs der Verfolgung maßgeblich von der vorliegend zu beurteilenden Konstellation.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (ein Ordner, zwei Hefter) sowie auf die Gerichtsakten der Verfahren 1 K 3767/98 und VG 1 K 533/12 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Rittergutes B...; sie haben bereits keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Wiederaufgreifen des entsprechenden Verwaltungsverfahrens hinsichtlich des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 11. August 1998 und eine Änderung dieses Bescheides. Der das Wiederaufgreifen ablehnende Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 7. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens steht den Klägern auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 VwVfG nicht zu. Der von den Klägern gestellte, auf die bezeichneten Unterlagen gestützte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist bereits nicht zulässig. Er ist auch nicht begründet. Es liegen keine neuen Beweismittel i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor.

1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Danach ist die Behörde – bei nicht grob schuldhaft unterlassener Angabe des Wiederaufgreifensgrunds in dem früheren Verfahren und bei fristgerechter Antragstellung (§ 51 Abs. 2 und 3 VwVfG) – auf Antrag des Betroffenen verpflichtet, ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen, wenn ein neues Beweismittel vorliegt, das in Verbindung mit dem Antragsvorbringen geeignet erscheint, zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung zu führen.

Bei verbesserter Beweislage muss die Behörde den unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt unbeschadet dessen korrigieren, dass er durch rechtskräftiges Urteil bestätigt worden ist oder sonst bestandskräftig geworden ist. Dabei sind neu auch solche Beweismittel, die während des früheren Verwaltungsverfahrens zwar schon existierten, aber nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten. In der Sache muss das Beweismittel so beschaffen sein, dass es – im Rahmen der den unanfechtbaren Bescheid tragenden Rechtsauffassung – die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage erschüttert. Es darf sich also nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden haben würde. Der Antrag ist dabei nur zulässig, wenn die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird. Ein Schlüssigkeitsmangel im Verwaltungsverfahren kann durch entsprechende Darlegung im Verwaltungsprozess geheilt werden; andernfalls ist die Klage gegen die Ablehnung einer erneuten Sachentscheidung abzuweisen. Maßgeblich für die Schlüssigkeit des Vorbringens ist der im gerichtlichen Verfahren erreichte Stand der Dinge,

BVerwG, Urteil vom 2. August 2001 - 7 C 26.00 -, juris Rn. 39.

Für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages genügt es, dass die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe einen anderen Ausgang des Hauptsacheverfahrens möglich erscheinen lassen, dass die Behörde also auf Grund des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes in der Hauptsache zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis kommen könnte.

2) Gemessen hieran ist der Wiederaufnahmeantrag bereits nicht zulässig. Die Kläger haben die Eignung der angegebenen neuen Beweismittel für eine ihnen günstigere Entscheidung weder im Verwaltungsverfahren noch im Verwaltungsprozess schlüssig dargelegt. Es mangelt daneben auch an der Begründetheit des Antrages. Die vorgelegten Unterlagen lassen einen anderen Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht möglich erscheinen.

a) Die Kläger haben – unabhängig von den rechtlichen Fragen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG – bereits ihre tatsächlichen Behauptungen, dass das Rittergut B... von der Roten Armee bei ihrem Vormarsch auf Berlin nicht nur besetzt und genutzt, sondern auch der Eigentümer bereits vor dem 8. Mai 1945 im Sinne eines Vermögensverlustes auf andere Weise nachhaltig aus seinen Eigentümerrechten verdrängt worden sei, nicht durch entsprechende Urkunden belegt. Die den vorgelegten Urkunden zu entnehmenden tatsächlichen Umstände ergeben keine neuen, für die Bewertung eines Vermögensverlustes auf andere Weise vor dem 8. Mai 1945 relevanten Gesichtspunkte.

Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass sämtliche Dokumente aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 stammen. Darüber hinaus stellt keines der Dokumente eine Rückschau an auf die Zeit vor dem 8. Mai 1945. Der von den Klägern behauptete Zeitpunkt des rechtlich relevanten Vermögensverlusts, die Besetzung des Gutes im April 1945, ist an keiner Stelle Gegenstand der Dokumente. Die Unterlagen können deshalb von vornherein keine günstigere Entscheidung für die Kläger herbeiführen.

Die älteste in Kopie vorgelegte Unterlage, der von ... und seiner Tochter ... am 29. August 1944 über eine Teilfläche des Guts geschlossene notariell beurkundete Schenkungsvertrag, wurde zwar vor Kriegsende erstellt, allerdings im August 1944 zu einem Zeitpunkt, der deutlich vor dem von der Klägerseite angenommenen Zugriff der Roten Armee auf das Gut im April 1945 liegt. Der Vertrag kann somit keine Hinweise über den behaupteten Vermögensverlust auf andere Weise enthalten; auch die Kläger behaupten dies nicht. Bei der – abgesehen von dem Schenkungsvertrag – chronologisch frühesten Unterlage handelt es sich um ein ersichtlich amtliches Schreiben vom 12. November 1945, mithin rund sieben Monate nach dem von den Klägern angenommenen Vermögensverlust im April 1945, welches u. a. feststellt, dass der russische Kommandant auf dem Gut Erhebungen der deutschen Stellen vor Ort nicht zulasse und die verbliebenen Bestände an Kartoffeln usw. allein der russischen Verwaltung unterstünden. Zu der Zeit vor dem 8. Mai 1945 wird keine Aussage getroffen, ebenso wenig finden sich retrospektiv Hinweise zu den Absichten der Roten Armee oder der sowjetischen Verwaltung hinsichtlich des Guts bei der Besetzung im April oder bis zum Kriegsende am 8. Mai 1945. Dies gilt auch für den weiter vorgelegten Bericht des Bürgermeisters über die Durchführung der Bodenreform vom 19. Dezember 1945. Der Bericht geht zunächst davon aus, dass das Gut der Bodenreform unterliegt. Es mangele allerdings an der „vollständigen Übereignung […] an die Bodenreform“ und „die Besatzung“ beanspruche Gerätschaften, vorhandenes Vieh und Personal. Auch hier wird zu der Zeit vor dem 8. Mai 1945 keine Aussage getroffen. Entsprechendes lässt sich zu den verschiedenen Schreiben des Bürgermeisters an den Amtsbürgermeister in R... vom 3. April 1946 und an den Landrat des Kreises T... vom 4. und 5. April 1946 feststellen. Auch sie stellen keine Rückschau in die Zeit bis zum 8. Mai 1945 an, sondern beschäftigen sich allein mit der Nutzung des Guts durch „die Rote Armee“ zum Zeitpunkt der Erstellung der Schreiben bzw. unmittelbar davor. Erst recht unklar bleibt der Aussagewert des vorgelegten Schreibens des Bevollmächtigten der Tochter des Alteigentümers vom 9. April 1948 und der Landesbodenkommission vom 18. Juni 1948 für den klägerseits vorgetragenen Vermögensverlust im April 1945. Der gescheiterte Vollzug des Schenkungsvertrages und die Verweigerung einer Zuteilung von Bodenreformland an die Tochter im Jahr 1948 lassen diesbezüglich keine Rückschlüsse zu.

Die Behörde ist weder im ursprünglichen Verwaltungsverfahren noch im ersten Wiederaufnahmeverfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Unstreitig ist und war auch bereits in dem vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren, dass die Rote Armee bereits vor dem 8. Mai 1945 in den Ort D...einmarschierte und das Gut zunächst besetzte sowie dass die Kontrolle über die Gutsflächen, die bis dahin von der sowjetischen Besatzungsmacht genutzt wurden, wohl spätestens im Jahr 1948 an die deutschen Verwaltungsstellen abgegeben wurde und die Flächen sodann – entsprechend der bereits 1945 getroffenen Enteignungsentscheidung – umfassend der Bodenreform zugeführt wurden. In diesem vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren führte die Beklagte in der beabsichtigten Entscheidung vom 8. Februar 2011 dementsprechend aus, dass es als Allgemeinwissen angesehen werden könne, dass die Rote Armee den geographischen Raum um Berlin erobert und besetzt hatte (S. 4 der beabsichtigten Entscheidung). Diesem unstreitigen Sachverhalt fügen die vorgelegten Dokumente keine für den Zeitraum des behaupteten Vermögensverlusts im April 1945 relevanten Informationen hinzu, die etwa eine endgültige Verdrängung des Alteigentümers vor dem 8. Mai 1945 belegen würden. Für den Zeitraum von November 1945 bis Juni 1948, aus dem die Dokumente (mit Ausnahme der den Kaufvertrag B.../P... betreffenden Unterlagen) stammen, wurde auf der Grundlage der Bodenreformenteignung ohnehin von einer endgültigen Verdrängung des vormaligen Gutseigentümers ausgegangen. Auch für das ursprüngliche Verwaltungsverfahren ist davon auszugehen, dass das damalig zuständige LARoV auf der Grundlage der auch damalig vorhandenen Unterlagen und der allgemeinen historischen Kenntnis vom Vorrücken der Roten Armee auf Berlin im Frühjahr 1945 von einer Besetzung des Gutes durch die Rote Armee im Zuge der Einnahme der Gemeinde Dahlewitz vor dem 8. Mai 1945 ausging. Diese Umstände fanden allerdings – ersichtlich deshalb, weil sie vom LARoV (im Ergebnis zu Recht, siehe dazu noch unten) als in rechtlicher Hinsicht nicht entscheidungserheblich angesehen wurden – weder im Bescheid vom 11. August 1998 noch im Urteil vom 8. Juni 2000 einen Niederschlag. Die vorgelegten Dokumente vermögen diesem schon im Ausgangsverfahren vorhandenen Kenntnisstand keine neuen Erkenntnisse hinzuzufügen und korrigieren auch nicht etwa damalige Fehlvorstellungen.

Letztlich vermag das Gericht nicht zu erkennen, wie aus der tatsächlichen Situation des Gutes im Herbst und Winter 1945 und im Frühjahr 1946 sowie aus den Konflikten um den Schenkungsvertragsvollzug und die Bodenreformzuteilung im Jahr 1948, zu der die vorgelegten Dokumente Hinweise geben, rechtlich aussagekräftige Rückschlüsse auf einen vermögensrechtlich relevanten Vermögensverlust vor dem 8. Mai 1945 gezogen werden können sollen. Als Grundlage für Rückschlüsse auf diese hier in Rede stehende Zeit bis zum 8. Mai 1945 sind die Dokumente von vornherein nicht geeignet. Die Kläger haben auch nicht dargetan, auf welcher Grundlage ein solcher sicherer Rückschluss möglich sein sollte.

Sinn und Zweck der durch den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 51 Abs. 1 VwVfG eröffneten Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist die Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes zum Schutz der Rechte des Bürgers im Sinne einer Durchsetzung der Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit.

Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 1.

Die einschneidende Folge eines Wiederaufgreifens, die Durchbrechung der Bestandskraft, soll aber nicht bereits dann eintreten, wenn ein Betroffener – wie hier der Sache nach die Kläger – im Kern eine Rechtsfrage, die er auch bereits im ursprünglichen Verfahren hätte vorbringen können (vorliegend: ob der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG auch durch Verfolgungsmaßnahmen der Roten Armee bzw. der sowjetischen Besatzungsmacht vor dem 8. Mai 1945 eröffnet werden kann), mit seinem Antrag anspricht und zu seinem Vorteil rechtlich fruchtbar machen will.

b) Selbst wenn das Gericht zu Gunsten der Kläger unterstellt, dass die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe einen anderen Ausgang des Hauptsacheverfahrens – auf der Grundlage der Annahme eines Vermögensverlust auf andere Weise vor dem 8. Mai 1945 – möglich erscheinen lassen würden, und der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens somit zulässig wäre, kann die Klage mangels Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages keinen Erfolg haben. Denn es liegen keine neuen Beweismittel vor, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die Kläger können sich auch bei Zugrundelegung eines durch die Rote Armee im April 1945 herbeigeführten Vermögensverlustes nicht darauf stützen, dass das Rittergut B... einer Schädigung i. S. v. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG unterlag.

Ob dem bereits entgegensteht, dass der Alteigentümer jedenfalls bis zum 8. Mai 1945 nicht politisch verfolgt wurde (im Sinne einer „Junkerverfolgung“ durch die Rote Armee oder durch die sich erst etablierende sowjetische Besatzungsmacht), kann – auch wenn das Gericht mit Blick auf die Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren VG 1 K 533/12 vom 14. November 2013 (Entscheidungsabdruck S. 7 f.) daran erhebliche Zweifel hat – dahinstehen.

Denn jedenfalls würde dann, wenn bereits die Besetzung des Gutes durch die Rote Armee im April 1945 einen – faktischen – Vermögensverlust des Alteigentümers zur Folge gehabt hätte, eine vermögensrechtliche Berechtigung der Kläger nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG daran scheitern, dass die Vorschrift allein auf Vermögensverluste in Folge von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen anwendbar ist. Auf – etwaige – Vermögensverluste in Folge von Verfolgungsmaßnahmen der im Rahmen des Krieges vorrückenden alliierten Mächte – unabhängig davon, ob der westlichen Alliierten oder der Sowjetunion – findet er demgegenüber keine Anwendung. Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG in ihrer Gesamtheit dient allein der Wiedergutmachung von Vermögensverlusten durch Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Regimes (NS-Regimes). Dies ergibt eine Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG. Dafür, dass § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG allein NS-Verfolgten eine vermögensrechtliche Berechtigung zu vermitteln geeignet ist, spricht sowohl die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm wie auch nach dem systematischen Zusammenhang und nach ihrer Entstehungsgeschichte.

aa) Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG ist die (im übrigen Bundesgebiet bereits erfolgte) Wiedergutmachung für vermögensrechtliche Schädigungen von Verfolgten des NS-Regimes.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG Rückübertragungsansprüche für Bürger und Vereinigungen, denen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin Vermögen entzogen wurde. Insoweit ist Zweck des Vermögensgesetzes die Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen des NS-Staates in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945, zu der sich der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf den Rechts- und Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes verpflichtet hat. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es in der sowjetischen Besatzungszone ebenso wie später in der DDR und im sowjetischen Sektor Berlins bis zum Erlass des Vermögensgesetzes keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den in den westlichen Besatzungszonen und Sektoren Berlins und später in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen gleichwertig gewesen wäre.

BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 7 C 67.96 -, juris Rn. 12, unter Bezugnahme u. a. auf BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 C 19.94 -, juris Rn. 15; vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 -, juris Rn. 15.

Soweit die Kläger meinen, dass das Bundesverwaltungsgericht damit eine Anwendung des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG auf Nicht-NS-Verfolgte nicht ausdrücklich ausgeschlossen habe und diese Frage in den jeweiligen Fallkonstellationen auch nicht entscheidungserheblich gewesen sei, mag dies zutreffen, führt allerdings deshalb nicht weiter, weil die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts desungeachtet das Grundverständnis des Anwendungsbereichs der Norm fallunabhängig deutlich genug zum Ausdruck bringen und die Abgrenzung zu einem eher fernliegenden verfolgerunabhängigen Verständnis des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG entbehrlich erscheint.

Die Wiedergutmachungsgesetze der westlichen Alliierten und später der Bundesrepublik sind Orientierungspunkt und Maßstab für die Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG. Während § 1 VermG im Übrigen Schädigungshandlungen zur Zeit der SBZ und der DDR den Bestimmungen des Vermögensgesetzes unterstellt und damit die zentrale Funktion des Vermögensgesetzes als Regelung der vermögensrechtlichen Wiedergutmachung von Teilungsunrecht umsetzt, greift § 1 Abs. 6 VermG NS-Verfolgungsmaßnahmen auf.

Vgl. Wasmuth RVI, Stand: 06/2018, B 100 § 1 Rn. 133, 147.

Mit Blick auf diesen Sinn und Zweck der Vorschrift sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG bewusst eng an die Terminologie des Rückerstattungsrechts angelehnt. Dies gilt insbesondere für die Begriffe der Verfolgung und des Vermögensverlustes. Vom Gesetz ist eine inhaltliche Übereinstimmung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs zu den alliierten Rückerstattungsrechten gewollt. Nach dem dem Gesetz zugrundeliegenden Verständnis setzt der Begriff der Verfolgung eine feindliche Gesinnung seitens des NS-Regimes voraus.

Neuhaus in Fieberg/Reichenbach, VermG, Stand: 09/2017, § 1 VermG Rn. 132, 137; Wasmuth RVI, a. a. O. Rn. 149.

Aus politischen Gründen verfolgt im Sinne der Vorschrift wurden Personen und Personenvereinigungen, die auf Grund ernsthafter politischer Erwägung gegen den Nationalsozialismus eingestellt waren und sich zu dieser Einstellung auch bekannten,

so Neuhaus in Fieberg/Reichenbach, a. a. O. Rn. 139, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 22. Dezember 1954 - IV ZR 120/54 -, RzW 1955, 85,

oder zumindest auf politischem Gebiet als Gegner des Nationalsozialismus angesehen und deshalb geschädigt wurden,

so (überzeugend) Wasmuth RVI, a. a. O. Rn. 172, unter Bezugnahme auf die st. Rspr. des BGH zu § 1 Bundesentschädigungsgesetz.

Deutlich wird der Gesetzeszweck der vermögensrechtlichen Wiedergutmachung (ausschließlich) von NS-Verfolgungsmaßnahmen auch im vom Wortlaut vorgegebenen zeitlichen Anwendungsbereich der Norm: Ansprüche werden für diejenigen Bürger und Vereinigungen begründet, „die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945“ verfolgt wurden. Der so gesetzte zeitliche Rahmen ist – dem Gesetzeszweck entsprechend – identisch mit der Regierungszeit der NSDAP im Deutschen Reich, die mit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 begann und mit der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht am 8. Mai 1945 endete. Das dem Klägervorbringen zugrunde liegende rein wörtliche Verständnis der Norm auch mit Blick auf den zeitlichen Anwendungsbereich, der eben auch die Besetzung des streitgegenständlichen Gutes im April 1945 durch die Rote Armee umfasse, lässt diesen auf der Hand liegenden historischen Hintergrund der Zeitbestimmung, der die sachliche Anwendbarkeit ausschließlich auf NS-Verfolgungsmaßnahmen spiegelt, außer Acht.

bb) Die Anwendbarkeit allein auf NS-Verfolgungsmaßnahmen folgt weiter aus der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG. Bereits im Rahmen der Verhandlungen über den sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag haben die ehemaligen westlichen Alliierten auf eine Wiedergutmachung für die NS-Verfolgten im Beitrittsgebiet bestanden. Die Bundesrepublik hat sich in Nr. 4 lit. c. Abs. 3 der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 (BGBl. II, 1386) dazu verpflichtet, die bundesdeutschen Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze auf das Gebiet der ehemaligen DDR zu erstrecken. Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG war Bestandteil des noch von der DDR-Volkskammer am 20. September 1990 in zweiter Lesung beschlossenen und am 29. September 1990 in Kraft getretenen Vermögensgesetzes, das durch den Einigungsvertrag in das bundesdeutsche Recht übernommen wurde. Vorangegangen waren dem die Beratungen der von den beiden deutschen Staaten eingesetzten deutsch-deutschen Kommission bis zur Wiedervereinigung, die sich erst nach der Vorbereitung der – Vermögensschädigungen vor dem 8. Mai 1945 nicht thematisierenden – Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 (BGBl. II, 1237) der Ausarbeitung des Vermögensgesetzes im Einzelnen und insbesondere auch der Behandlung von NS-Unrecht widmete. In den Wochen nach dem Erlass der ersten Anmeldeverordnung am 11. Juli 1990 kam es in der Kommission zu einer Einigung über den Bereich der NS-Schädigungen, die in die Formulierung des Absatzes 6 des § 1, in Gestalt des aktuellen Satz 1 der Vorschrift, umgesetzt wurde, wie er am 29. September 1990 in Kraft trat. Acht Tage nach der Herstellung der staatlichen Einheit wurde die Formulierung auch in die Dritte Anmeldeverordnung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I, 2162) in § 1 Abs. 2 lit. a aufgenommen

Vgl. zum Ganzen Wesel, VIZ 1992, 337, 338 f.

Mit der Einbeziehung der Wiedergutmachung von NS-Unrecht in den Regelungsbereich des Vermögensgesetzes ist der Gesetzgeber über die Pflicht aus den völkerrechtlich bindenden Erklärungen vom 27./28. September 1990 hinausgegangen, die im Beitrittsgebiet allein zu einer Gewährung von den Regelungen des Bundesrückerstattungsgesetzes entsprechenden Entschädigungen, nicht aber zur Inkraftsetzung der alliierten Rückerstattungsrechte verpflichtete.

Wasmuth RVI, a. a. O. Rn. 143.

Gegen eine Einbeziehung von anderen Verfolgungsmaßnahmen als solchen des NS-Regimes in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG spricht in historischer Sicht weiter die Haltung der damaligen Sowjetunion, die sich im Prozess der deutschen Vereinigung auf den Standpunkt stellte, dass die unter ihrer Besatzungshoheit 1945 bis 1949 durchgeführten Enteignungsmaßnahmen völkerrechtlich nicht zur Disposition der beiden deutschen Staaten stünden und als solche unantastbar bleiben müssen (TASS-Erklärung vom 27. März 1990 und Aide-mémoire vom 28. April 1990).

Vgl. zum Ganzen (mit Abdruck der bezeichneten Erklärungen) Neuhaus in Fieberg/Reichenbach, a. a. O. Rn. 178 ff.

Auch wenn – wie die Kläger hervorheben – die daraus resultierende Vorschrift des § 1 Abs. 8 lit. a VermG über die Nichtgeltung des Vermögensgesetzes für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage nach allgemeinem Verständnis und ständiger Rechtsprechung allein den Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis zum 7. Oktober 1949 erfasst,

vgl. Neuhaus in Fieberg/Reichenbach, a. a. O. Rn. 182; kritisch Wasmuth RVI, a. a. O. Rn. 386 ff.,

ist doch – wie auch die Beklagte herausgestellt hat – in der Auslegung des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG zu berücksichtigen, dass der Grundgedanke, dass die Sowjetunion auf der Grundlage der bezeichneten Erklärungen die in ihrer Verantwortung verfügten Enteignungen nicht zur Disposition gestellt wissen wollte, auch für – gegebenenfalls – in der Zeit vor dem 8. Mai 1945 und somit noch vor Einsetzung bzw. Etablierung der Sowjetischen Militäradministration durch die Rote Armee ausgeführte Vermögensentziehungen gelten dürfte.

cc) In systematischer Hinsicht spricht für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 6 VermG auf Vermögensschädigungen infolge von NS-Verfolgungsmaßnahmen zunächst der Zusammenhang von Satz 1 und Satz 2 des § 1 Abs. 6 VermG. Die von der Klägerseite vertretene Aufspaltung der Vorschrift in den (mit Wirkung vom 22. Juli 1992 in den Absatz 6 aufgenommenen) Satz 2, der allein für NS-Verfolgte gelten soll, und den Satz 1, der für Vermögensverluste vor dem 8. Mai 1945 sämtlichen (auch: politisch) Verfolgten, unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausging, und somit auch den gegebenenfalls durch die Sowjetunion Verfolgten, einen Rückübertragungsanspruch geben soll, wird dem Zusammenhang der beiden Sätze nicht gerecht. Es ist bislang allgemein unbestritten geblieben, dass die in Satz 2 enthaltene Vermutungsregelung im Juli 1992 eingefügt wurde, um möglichen Beweisnöten der von Satz 1 betroffenen NS-Verfolgten abzuhelfen. Die Vorschrift sollte allen von Satz 1 betroffenen Geschädigten die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtern.

Vgl. Uechtritz, VIZ 1992, 377, 379; Wasmuth RVI, a. a. O. Rn. 149, 184.

Hinweise aus der Normgenese oder im Wortlaut der Regelung des § 1 Abs. 6 VermG selbst darauf, dass dessen Satz 2 einen anderen Anwendungsbereich haben könnte als der Satz 1, sind nicht ersichtlich. Gegen eine solche Auftrennung spricht auch der Umstand, dass in Satz 2 Bezug genommen wird auf „de[n] Berechtigten“, zu dessen Gunsten ein verfolgungsbedingter Verlust nach Maßgabe der REAO vermutet wird. Es liegt nahe, dass dies die nach Satz 1 „Berechtigten“ meint, woraus wiederum zu schließen ist, dass als Berechtigte nach Satz 1 allein die nach Satz 2 gemeinten NS-Verfolgten in Betracht kommen.

Auch der systematische Zusammenhang des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG mit § 1 Abs. 8 lit. a VermG spricht gegen die von der Klägerseite zugrunde gelegte Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs des Absatzes 6. Letztlich wäre Folge dieser Auslegung eine Umdeutung des Gesamtsystems der vermögensrechtlichen Ansprüche für Maßnahmen zwischen 1933 und 1949. Eine nicht übersehbare Zahl von Fällen, die an sich durch § 1 Abs. 8 lit. a VermG von der Anwendung des Vermögensgesetzes ausgenommen sind, würden auf diesem Weg wieder in den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes einbezogen; dies beträfe etwa weitere Fälle der Besetzung von Rittergütern oder von Grundeigentum von (vermeintlichen oder tatsächlichen) NS-Aktivisten durch die vorrückende Rote Armee, gegebenenfalls aber auch durch die westlichen Alliierten. Solche Konstellationen könnten dann im Grundsatz als Fälle des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG erscheinen. Dies würde der Systematik aber auch den dargestellten grundlegenden rechtsstaatlichen Wiedergutmachungszielen des Vermögensgesetzes widersprechen.

3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO), da das Gericht in seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

B e s c h l u s s:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG) unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze (§ 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG).