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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 29.03.2019 – 1 K 996/18

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0329.1K996.18.00

Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 765,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Der Kläger war vom 1. Oktober 2001 bis zum 7. Oktober 2010 an der U... immatrikuliert. Er begehrt im Wege der Leistungsklage die Erstattung von Gebühren, die er zu Beginn der jeweiligen Studiensemester nach der damaligen Rechtslage bis einschließlich des Wintersemesters 2008/2009 für die Rückmeldung gezahlt hat.

Am 27. Februar 1997 beschloss der Senat der U... auf der Grundlage von § 3 Abs. 5 Brandenburgisches Hochschulgesetz in der damaligen Fassung in § 4 der Gebührenordnung der U... eine Gebühr i.H.v. 10 Deutschen Mark pro Semester unter anderem für den Verwaltungsaufwand nach erfolgter Rückmeldung zu erheben. Am 1. Juli 2000 trat die Neuregelung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. Juni 2000 in Kraft. § 30 Abs. 1 a S. 1 lautete: „Bei der Immatrikulation und bei jeder Rückmeldung werden Gebühren von 100 Deutschen Mark pro Semester erhoben; ….“

Die Studierenden erhielten vor Beginn jedes Semesters eine schriftliche Information zur Rückmeldung mit einem Hinweis auf die Rückmeldegebühr und weitere Gebühren. Der Text lautete unter anderem: „Die Rückmeldung wird vollzogen, wenn die Zahlung innerhalb der Rückmeldefrist auf dem Konto der U... eingegangen ist und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind“. Dem Schreiben war ein Zahlschein über die Höhe der Gebühren angehängt.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes wandten sich Studierende gegen diese Rückmeldegebühr. Es wurden beim Verwaltungsrecht Potsdam ca. 50 Leistungsklagen gegen die Universität Potsdam auf Erstattung anhängig gemacht.

Am 29. November 2004 gab der damalige Rektor der U... eine an die Studierendenvertreter im Senat gerichtete schriftliche Erklärung ab. Anlass war eine Anfrage in der Senatssitzung vom 18. November 2004, ob die U... auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich eventueller Rückzahlungsansprüche der Studierenden wegen möglicherweise rechtsgrundlos gezahlter Rückmeldegebühren verzichte. Der Rektor erklärte, dass die Verjährungsfrist nach Prüfung durch das Justiziariat erst mit der Entstehung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs beginne. Voraussetzung sei unter anderem, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Rechtsgrundlage könne aber erst entfallen, wenn sie für verfassungswidrig erklärt werde. Die Rückwirkung der Nichtigkeit sei verjährungsrechtlich unerheblich. Da die Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe, sei eine Verzichtserklärung der Universität nicht notwendig.

Am 24. März 2004 trat das 1. Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 22. März 2004 in Kraft. Darin wurde der Betrag von „100 Deutsche Mark“ durch „51 Euro“ ersetzt.

Am 20. Dezember 2008 trat Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2008 in Kraft. Darin wurde der bisherige § 30 Abs. 1 a durch § 13 Abs. 2 ersetzt. Diese Norm benennt neben der Immatrikulation und Rückmeldung weitere Verwaltungsleistungen, die von der Gebühr von 51 € erfasst werden.

Am 1. Juni 2007 wies das Verwaltungsgericht Potsdam in vier Musterverfahren auf Erstattung von auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 a Brandenburgisches Hochschulgesetz gezahlten Rückmeldegebühren die Klagen unter Zulassung der Berufung zurück. In den Berufungsverfahren beschloss das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 24. Oktober 2013 die Aussetzung der Verfahren und legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 30 Abs. 1 Buchst. a S. 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz im Hinblick auf die darin enthaltene Gebühr zur Rückmeldung vor.

Am 17. Januar 2017 beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass § 30 Abs. 1 a S.1 Brandenburgisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 28. Juni 2000 und der Änderung vom 24. März 2004 mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. den Art. 104 a ff. Grundgesetz sowie mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist, soweit danach bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 Deutschen Mark bzw. 51 € pro Semester erhoben wurden. Die Nichtigerklärung gilt rückwirkend vom Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens der Norm. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt § 30 Abs. 1 a S. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes den Gebührenzweck für die Bearbeitung der Rückmeldung nicht hinreichend erkennen. Die Gebührenhöhe stehe in einem groben Missverhältnis zum Zweck der Bearbeitung des Rückmeldungsvorgangs, da sie die dafür entstehenden Kosten um mehr als 100 % übersteige. Im Anschluss daran verurteilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beklagte am 22. Juni 2017 in den Musterverfahren zur Erstattung der Rückmeldegebühren einschließlich Zinsen seit Rechtshängigkeit.

Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 an die Beklagte und beantragte die Erstattung von Gebühren vom Wintersemester 2001/02 bis zum Wintersemester 2007/08. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 unter Hinweis auf den Ablauf der Verjährungsfrist nach § 24 Gebührengesetz Brandenburg ab.

Der Kläger hat daraufhin am 22. März 2018 eine Leistungsklage erhoben. Er macht einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend. Dieser sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe allenfalls mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 begonnen. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Zahlungsgrundlage entfallen. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf § 24 des Gebührengesetzes Brandenburg. Diese Norm sei nicht anwendbar. Aber selbst wenn sie anwendbar wäre, könne die Verjährungsfrist nicht vor Unanfechtbarkeit einer Festsetzungsentscheidung beginnen. Mangels einer solchen Entscheidung habe der Lauf einer Verjährungsfrist noch gar nicht begonnen. Die Information zur Rückmeldung stelle keinen Verwaltungsakt dar. Die Zahlung sei ausschließlich auf der damals geltenden gesetzlichen Grundlage erfolgt. Im Übrigen könne die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände beginnen. Dies sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Auf den Zeitpunkt der Zahlung komme es nicht an.

Außerdem habe der damalige R..., in seiner Erklärung vom 29. November 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, jedenfalls erklärt, diese zumindest während der Dauer der Musterverfahren nicht zu erheben. Die Beklagte handele nunmehr widersprüchlich und somit treuwidrig. Außerdem seien die Zahlungen unter Vorbehalt erfolgt und könnten schon deswegen zurückgefordert werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 765,65 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Erstattungsanspruch bestehe nicht.

Ein Anspruch aus § 24 Abs. 1 Gebührengesetzes Brandenburg idF. vom 7. Juli 2009 scheitere daran, dass es unanfechtbare Festsetzungsentscheidungen für die jeweiligen Semester gebe. Die jeweiligen Schreiben an die Studierenden erfüllten die Voraussetzungen an einen Verwaltungsakt. Hilfsweise handele es sich um Festsetzungen in sonstiger Weise gemäß § 15 Abs. 1 S. 4 Gebührengesetz. Diese Rechtsfolge trete im Übrigen auch ein, wenn das Gebührengesetz in der Fassung von 2009 nicht anwendbar wäre, sondern die vorangegangene Fassung vom 18. Oktober 1991.

Aber auch, wenn man die Schreiben zur Rückmeldung nicht als Verwaltungsakte qualifizieren wolle, wäre der Erstattungsanspruch insgesamt wegen Verjährung erloschen, da die 4-jährige Verjährungsfrist des § 24 Abs. 3 S. 2 in der Fassung von 2009 bzw. die 3-jährige nach der vorherigen Fassung eingriffe. Dem stehe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen, da dieses sich dazu gerade nicht geäußert habe.

Der Kläger könne seine Klage auch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB analog stützen. Dies schon deswegen, weil er auf bestandskräftige Gebührenbescheide gezahlt habe. Insoweit gehe der Anspruch nach dem Gebührengesetz dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch vor und schließe diesen als Spezialregelung aus.

Im Übrigen wäre ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch verjährt. Es könne offenbleiben, ob die 3-jährige Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB greife, da hier jedenfalls die 10-jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB, die kenntnisunabhängig sei, zur Anwendung komme.

Dem stehe das Schreiben des damaligen Rektors vom 29. November 2004 nicht entgegen. Dies sei bereits nicht an den Kläger, sondern an die Studierendenvertreter im Senat gerichtet gewesen. Außerdem habe der Rektor einen Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung gerade abgelehnt. Er habe damals offenkundig allein die 3-jährige Regelverjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB vor Augen gehabt. Diesbezüglich dürfte seine Begründung auch rechtlich zutreffend gewesen sein. Zu der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist verhalte sich das Schreiben ebenso wenig wie zu der gebührenrechtlichen Verjährung nach § 24 Abs. 3 Gebührengesetz. Spätestens nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2012 zum Berliner Hochschulrecht sei es dem Kläger auch zuzumuten gewesen, verjährungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der an die Beklagte gezahlten Rückmeldegebühren in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang.

1. Der Kläger kann seinen Zahlungsanspruch allerdings nicht auf § 24 Abs. 1 Gebührengesetzes Brandenburg idF. vom 7. Juli 2009 (GVBl. I Nr. 11, S. 246; im Folgenden: GebGBbg n.F.) stützen. Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren und Auslagen unverzüglich zu erstatten.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (2 BvL 2/14 u.a., juris) entschieden, dass § 30 Abs. 1 a S. 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) in den Fassungen vom 28. Juni 2000 und vom 22. März 2004 nichtig ist. Diese Nichtigerklärung wirkt auf den Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens der Norm zurück. Aufgrund dieses nichtigen Gesetzes gezahlte Gebühren sind zu Unrecht erhoben worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2017 – 5 B 7.17 –, juris).

1.1 Es ist aber bereits zweifelhaft, ob das Gebührengesetz in der Fassung vom 7. Juli 2009 hier anwendbar ist (vgl. aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteil 22. Juni 2017 – OVG 5 B 7.17 –, juris Rn. 11). Es erfasst zwar nach seinem § 1 Abs. 3, wonach das Gesetz entsprechende Anwendung findet, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Gebühren und Auslagen erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist, die Gebührenerhebung nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz. Die Norm ist aber erst nach Zahlung der streitgegenständlichen Rückmeldegebühren in Kraft getreten. Das Gebührengesetz in der zum Zeitpunkt der Zahlung anwendbaren Fassung vom 18. Oktober 1991 (GVBl. I Nr. 32 S. 452, im Folgenden: GebBbg a.F.) war demgegenüber auf die von der Beklagten erhobenen Rückmeldegebühren nicht anwendbar, da eine § 1 Abs. 3 GebGBbg n.F. entsprechende Regelung fehlte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 galt das Gesetz nicht, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag waren.

Ein Erstattungsanspruch im Sinne von § 24 Abs. 1 GebGBbg n.F. ist von dem Kläger erst nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht worden. Das Gesetz enthält keine Einschränkung des Geltungsbereichs, soweit, wie in § 24 Abs. 2 GebGBbg n.F., an einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand (Zahlung) angeknüpft wird. Mit dem Erstattungsanspruch entsprechend § 24 Abs. 1 GebGBbg n.F. wird eine Vergünstigung gewährt, sodass aus Gründen des Vertrauensschutzes unter ausschließlicher Berücksichtigung von Abs. 1 der Norm keine Bedenken gegen die Rückanknüpfung bestehen. Dieser Anspruch wird aber in Abs. 3 der Norm sogleich wieder eingeschränkt.

Nach § 24 Abs. 1 GebGBbg n.F. entsteht der Erstattungsanspruch mit der Zahlung des Schuldners. Er verjährt gem. § 24 Abs. 3 GebGBbg n.F. nach 4 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist wäre mithin mit Inkrafttreten des Gesetzes für Leistungen, die vor dem Vierjahreszeitraum erbracht wurden, im Regelfall abgelaufen gewesen. Der durch § 24 Abs. 1 GebGBbg n.F. geschaffene Anspruch wäre also in derselben „juristischen Sekunde“ bereits wieder entfallen. Diese Verknüpfung in § 24 Abs. 3 GebGBbg n.F. spricht für die Annahme, dass der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 GebGBbg n.F. für einen Anspruch des Klägers nicht eröffnet ist (dazu im Einzelnen unter 2.2).

1.2 Aber auch wenn man annehmen wollte, dass ein Anspruch in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 1 GebGBbg n.F. entstanden wäre, wäre dieser jedenfalls inzwischen gem. § 24 Abs. 3 GebGBbg n.F. durch Ablauf der 4-jährigen Frist verjährt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

1.2.1 Nach § 24 Abs. 3 S. 2 GebGBbg n.F. beginnt die Verjährungsfrist allerdings nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzungsentscheidung. Eine unanfechtbare Entscheidung über die Festsetzung im Sinne von § 15 GebGBbg n.F. gibt es aber nicht. Anders, als die Beklagte meint, handelt es sich bei den Schreiben der Beklagten, die der Kläger wie alle Studierenden zu Beginn der jeweiligen Semester erhalten haben dürfte, nicht um festsetzende Verwaltungsakte im Sinne von § 15 GebGBbg n.F. i.V.m. § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg und § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungswertes, d. h., wie der Empfänger unter Berücksichtigung der äußeren Form, der Fassung, der Begründung und aller sonst bekannten oder erkennbaren Umstände die Erklärung der Beklagten verstehen durfte oder musste (dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., § 35 Rn. 54 m.w.N.), handelt es sich um keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG. Auch wenn die vor Beginn der jeweiligen Semester an die Studierenden gerichteten Schreiben der Beklagten grundsätzlich alle Merkmale des § 15 Abs. 1 S. 3 GebGBbg n.F. enthielten, wurden sie nicht nur ohne Rechtsbehelfsbelehrung versandt, sie sind vor allem nach ihrer Diktion nicht als Regelung eines Einzelfalls zu verstehen. Überschrieben sind sie mit „Informationen zur Rückmeldung“ zum jeweiligen Semester. Sie enthalten neben zahlreichen weiteren Informationen den Hinweis: „Die Rückmeldung wird vollzogen, wenn die Zahlung innerhalb der Rückmeldefrist auf dem Konto der Universität Potsdam eingegangen ist und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind“. Sodann wird die Aufteilung der einzelnen Gebühren dargestellt. Dem Schreiben war schließlich ein Zahlschein über die Höhe der Gebühren angehängt. Nach diesen Umständen konnten die Empfänger nur davon ausgehen, dass in den Schreiben lediglich – unter anderem – auf die sich aus dem Gesetz und der Gebührenordnung ergebende Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren für eine erfolgreiche Rückmeldung und auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden sollte. Eine auf den Einzelfall bezogene Regelung der Gebührenpflicht ergibt sich daraus nicht.

Da das Schreiben also keine Festsetzung einer Gebühr enthält, kann sich der Verwaltungsaktcharakter auch nicht aus § 15 Abs. 1 S. 4 GebGBbg n.F. herleiten. Zwar enthält das Schreiben die in § 15 Abs. 1 S. 3 GebGBbg n.F. enthaltenen Merkmale. Gleichwohl handelt es sich um keine Festsetzung in sonstiger Weise i.S.v. § 37 Abs. 2 S.1 VwVfG, da es an einer einzelfallbezogenen Regelung, mithin am Verwaltungsaktcharakter, fehlt.

Diese Rechtsauffassung deckt sich auch mit der Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht geht in seinem Beschluss vom 17. Januar 2017 (juris a.a.O. Rn. 113) davon aus, dass der brandenburgische Gesetzgeber die Fälligkeit der Gebühren nicht an einen der Bestandskraft fähigen Gebührenbescheid im Sinne von § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG gebunden habe. Es kann angenommen werden, dass die Beklagte bei der Gebührenerhebung diesem gesetzgeberischen Willen gefolgt ist.

1.2.2 Aus dem Fehlen einer Festsetzungsentscheidung folgt jedoch nicht, dass die Verjährungsfrist des § 24 Abs. 3 GbgBbg nicht beginnen konnte, sondern, dass die Einschränkung „jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzungsentscheidung“ leer läuft. Es verbleibt mithin, soweit man das Gebührengesetz neuer Fassung überhaupt für anwendbar hält, bei dem Verjährungsbeginn mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Anspruch durch Zahlung gemäß Abs. 2 entstanden ist.

§ 24 GbgBbg n.F. geht nach der gesetzlichen Systematik davon aus, dass eine Festsetzungsentscheidung im Sinne von § 15 GbgBbg n.F. vorhanden ist. Der Gebührenschuldner soll geschützt werden, indem die Verjährungsfrist nicht beginnt, solange über den Festsetzungsbescheid gestritten wird. Gibt es einen Rechtsbehelf, der den Anspruch in Zweifel zieht, nicht, besteht kein Anlass, die Verjährungsfrist später beginnen zu lassen. Der Gebührenschuldner ist dadurch nicht schutzlos, denn gemäß § 24 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 23 Abs. 4 Nr. 1 GbgBbg n.F. könnte er durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs die Zahlungsverjährung jederzeit unterbrechen.

Dieser Auslegung des Brandenburgischen Gebührengesetzes steht die Rechtsprechung zum Berliner Recht nicht entgegen. Zwar hat das Land Berlin den dortigen Studierenden nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2012 (2 BvL 51.06 u.a., juris) die Rückmeldegebühren zurückgezahlt, soweit sie ihren Anspruch bis zum 31. Dezember 2013 geltend gemacht hatten. Diese Rückzahlung erfolgte aber auf Grundlage von § 20 des Berliner Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 i.V.m. § 153 Reichsabgabenordnung. Nach § 153 Reichsabgabenordnung erloschen Erstattungsansprüche, wenn sie nicht bis zum Schluss des Jahres geltend gemacht werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Ereignisse, die den Anspruch begründen, eingetreten sind. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu dieser Norm (Urteil vom 25. Oktober 1988 – VII R 21/87 - juris Rn. 24 ff.) war nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das maßgebliche Ereignis in diesem Sinne die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2012 zum Berliner Hochschulgesetz (Beschluss vom 12. Mai 2015 – OVG 5 M 50.14 -, juris Rn. 6). Anders als § 153 Reichsabgabenordnung stellt § 24 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 GebBbg n.F. seinem eindeutigen Wortlaut nach aber auf das Entstehen des Erstattungsanspruchs ab. Dies ist die Zahlung des Schuldners. Auf die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Zahlung kommt es insoweit nicht an.

Ein auf eine entsprechende Anwendung von § 24 Abs. 1 GebGBbg n.F. gestützter Erstattungsanspruch wäre mithin zum Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung im Sinne von § 24 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 23 Abs. 4 Nr. 1 GebGBbg n.F. verjährt. Die Verjährung wäre im Übrigen auch dann eingetreten, wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass die Verjährungsfrist nach § 24 Abs. 3 S. 1 GebGBbg n.F. erst mit Inkrafttreten der Neufassung des Gebührengesetzes am 16. Juli 2009 begonnen hätte.

2. Der Kläger besitzt jedoch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten hinsichtlich der von ihm geleisteten Gebühren in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang.

2.1 Bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht abweichend geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach §§ 812 ff. BGB entsprechen (BVerwG, Urteile vom 18. Januar 2001 – BVerwG 3 C 7.00, juris Rn. 16 und Urteil vom 12. März 1985 – BVerwG 7 C 48.82 – juris). Dieser Anspruch setzt eine Vermögensverschiebung durch Leistung oder in sonstiger Weise im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses voraus, für die ein Rechtsgrund nicht besteht.

2.2 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch scheidet dabei nicht schon deswegen aus, weil die Erstattung von Gebühren einschließlich der Verjährung dieses Erstattungsanspruchs spezialgesetzlich geregelt ist (so aber VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2014 – 12 K 235/14, juris Rn. 13 zur Gesetzeslage im Land Berlin). § 24 GebGBbg n.F. enthält zwar, wie oben dargestellt, eine eigene Regelung zur Rückgewähr rechtsgrundlos gezahlter Gebühren. Der Anspruch nach § 24 Abs. 1 wäre auch gegeben. Er wäre allerdings bei Anwendung dieser Norm, wie dargestellt, nach § 24 Abs. 3 GebGBbg n.F. verjährt.

Es ist aber zu berücksichtigen, dass diese Norm erst am 16. Juli 2009 und damit zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, als die hier maßgeblichen Fassung des § 30 Abs. 1 a S. 1 BbgHG, nach der die zurückgeforderten Gebühren gezahlt worden sind, bereits geändert worden waren. Nach § 24 Abs. 2 GebGBbg n.F. entsteht der Erstattungsanspruch mit den jeweiligen Zahlungen. Die Verjährung des überwiegenden Teils der Erstattungsansprüche wäre mithin in der „juristischen Sekunde“ des Inkrafttretens von § 24 Abs. 3 GebGBbg n.F. eingetreten (vgl. dazu BVerfG, Bechluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 -, juris Rn. 5).

Das Gebührengesetz in der zum Zeitpunkt der Zahlung anwendbaren Fassung vom 18. Oktober 1991 war demgegenüber auf die von der Beklagten erhobenen Rückmeldegebühren nicht anwendbar, da eine § 1 Abs. 3 GebGBbg n.F. entsprechende Regelung fehlte. Dieses Gesetz schloss mithin die entsprechende Anwendung der §§ 812 ff. BGB nicht aus. Vielmehr bildete zum Zeitpunkt der Zahlung der Gebühren der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch die Rechtsgrundlage, auf der zu Unrecht entrichtete Rückmeldegebühren zurückverlangt werden konnten.

Da der Erstattungsanspruch mit der rückwirkenden Nichtigkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts zum Zeitpunkt der Zahlung der Gebühren entstanden ist würde ein Anwendungsausschluss für den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch die spätere Einführung der spezialgesetzliche Regelung in § 24 GebGBbg n.F. zu einer rückwirkenden Schlechterstellung des Klägers führen. Der Anwendungsausschluss würde mithin gegen das in den Prinzipien von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz begründete verfassungsrechtlich gebotene Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07, juris Rn. 41) verstoßen. Diese „echte“ Rückwirkung wäre auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigt (dazu BVerfG a.a.O. und Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 -, juris Rn. 57). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger kein Vertrauen auf den Bestand des zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Rechts hätte bilden können oder dass sein Vertrauen auf die Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt gewesen und daher nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – BvL 5/08 -, juris, Rn. 64).

Auch wenn man von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 24 BbgGebG n.F. auf den vorliegenden Fall ausgehen wollte, wäre aus verfassungsrechtlichen Gründen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch durch diese spezialgesetzliche Regelung mithin nicht ausgeschlossen.

2.3 Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch entsprechend §§ 812 ff. BGB auch zu. Die Beklagte hat die aufgrund von § 30 Abs. 1 a S.1 BbgHG in der Fassung vom 28. Juni 2000 und der Änderung vom 24. März 2004 erhobenen Gebühren ohne Rechtsgrund erlangt, da das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsgrundlage mit seinem Beschluss vom 17. Januar 2017 nach § 78 S. 1 BVerfGG rückwirkend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Normen für nichtig erklärt hat (a.a.O. Rn. 111).

2.4 Dieser Anspruch ist im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten auch nicht verjährt. Da es vorliegend um einen aus einer entsprechenden Anwendung des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs herzuleitenden Anspruch geht, dessen Verjährung sich aus einer entsprechenden Anwendung der Verjährungsregeln des BGB ergibt, ist die Verjährung nicht, wie dies bei einem Anspruch aus § 24 GebGBbg n.F. der Fall wäre, von Amts wegen zu beachten, sondern ausdrücklich geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 14/05 –, Rn. 23, juris). Die Beklagte hat diese Einrede erhoben, denn sie beruft sich im Klageverfahren – auch – auf die Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.

Für die Verjährung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind die Regelungen der §§ 194 ff. BGB entsprechend anwendbar. Bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wurden die Verjährungsfristen der §§ 194 ff. BGB auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche entsprechend angewendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37.07 -, juris Rn. 112 mw.w.N.). Nach der Begründung der Gesetzesnovelle sollte die Neufassung der Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch auch im Sozial- und allgemeinen Verwaltungsrecht berücksichtigt werden (BT-Drs. 14/9007 S. 26). Der Gesetzgeber hat mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aufgrund einer Neubewertung der Sachlage in Anwendung der Grundsätze von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit eine 3-jährige kenntnisabhänge Verjährungsfrist (§ 195 BGB) und kenntnisunabhängig eine 10-jährige Frist (§ 199 Abs. 4 BGB) als angemessen angesehen.

Für eine Übertragung dieser Grundsätze auf das Öffentliche Recht ist die Sachnähe zur zivilrechtlichen Regelung maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2016 – 9 A 16/15 –, juris Rn. 35 - 38 und 24. Juli 2008 – 7 A 2/07 –, juris, Rn. 18 - 19). Hier wie dort geht es darum, ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen zurück zu gewähren, so dass die erforderliche Sachnähe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gegeben ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 3/16 –, juris Rn. 20 f. sowie Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. § 195 Rn. 16 ff.; Henrich in BeckOK BGB § 195 Rn. 18 sowie Palandt/Ellenberger, BGB 77. Aufl. § 195 Rn. 20).

2.4.1 Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).

Der Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich aus den Zahlungen der Rückmeldegebühren für die von ihm besuchten Hochschulsemester. Durch den Wegfall der Rechtsgrundlage ex tunc ist dieser Anspruch rückwirkend entstanden.

Der Kläger hat von den Umständen, die seinen Anspruch begründen, aber erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 Kenntnis erlangt. Dies ist die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die entrichteten Zahlungen. Bei ausschließlicher Anwendung von § 199 Abs. 1 BGB würde die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 mithin erst am 31. Dezember 2020 enden.

3.4.2 Nach § 199 Abs. 4 BGB gilt aber eine Höchstfrist für den Eintritt der Verjährung. Andere Ansprüche, als die auf Schadensersatz und auf einem Erbfall beruhenden, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Dies gilt auch für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Grothe, a.a.O., § 199 BGB Rn. 55).

Die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Dies ist die jeweilige Zahlung der Rückmeldegebühr. Für die letzten unter der Geltung der für nichtig erklärten Vorschrift des § 30 Abs. 1 a S. 1 BbgHG erfolgten Zahlungen, dies waren diejenigen für die Rückmeldungen für das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/2009, trat die Verjährung mithin mit Ablauf des 31. Dezember 2018 ein.

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Dies hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist für die Rückforderung der von dem Kläger für die Rückmeldung zum Sommersemester 2008 und zum Wintersemester 2008/2009 gezahlten Gebühren i.H.v. 2 × 51 € noch nicht abgelaufen ist, da er am 22. März 2018 Leistungsklage erhoben hat.

Für das darüber hinausgehende Leistungsbegehren ist dagegen die Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB für einen Eintritt der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist abgelaufen.

2.4.3 Insoweit ist die Verjährung auch nicht nach § 203 BGB gehemmt. Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung danach gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Es ist nicht ersichtlich, dass derartige „Verhandlungen“ zwischen dem Kläger und dem Beklagten stattgefunden haben. Für eine solche Annahme wäre zumindest erforderlich, dass sich der Kläger mit seinem Rückforderungsbegehren vor Ablauf der Verjährungsfrist an die Beklagte gewandt hätte. Er hat seinen Ansprüche aber erstmals am 11. Oktober 2017 geltend gemacht. Ein Mindestmaß an Verhandlung zwischen Schuldner und Gläubiger um Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis ist aber für die Annahme des Tatbestandes des § 203 BGB erforderlich.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Zahlungen der Rückmeldegebühren jeweils „unter Vorbehalt“ erfolgten. Derartige Erklärungen haben auf den Eintritt der Verjährung keinen Einfluss. Sie können vielmehr lediglich bewirken, dass sich der Schuldner des Herausgabeanspruchs nicht auf § 814 BGB berufen kann (Palandt/Sprau, BGB 77. Aufl. § 814 Rn 5).

2.4.4 Die Einrede der Verjährung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte darauf verzichtet hätte. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers ist ein solcher Verzicht nicht in der schriftlichen Erklärung des damaligen Rektors der Universität, P..., an die Studierendenvertreter im Senat vom 29. November 2004 zu sehen. Dem Wortlaut der Erklärung ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass der Rektor einen solchen Verzicht nicht abgeben wollte, da er ihn nicht für erforderlich hielt.

2.4.5 Die Beklagte kann sich auf den Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist aber nicht berufen, weil es sich dabei um eine unzulässige Rechtsausübung handelt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung gegenüber dem geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zwar erhoben. Sie übt dieses ihr nach zivilrechtlichen Grundsätzen zustehende Recht aber in unzulässiger Weise aus. Dies hindert die Wirksamkeit der Einrede.

Eine unzulässige Rechtsausübung ist bei einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzunehmen (Grothe, a.a.O., Vorb. zu § 194 Rn. 19 m.w.N. auf die zivilrechtliche Rechtsprechung). Nach zivilrechtlichen Grundsätzen ist die Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn der Schuldner den Gläubiger durch ein Verhalten von der rechtzeitigen Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung abgehalten hat, das so geartet war, dass es dem Gläubiger bei verständiger Würdigung hinreichenden Anlass gegeben hat, die Klageerhebung etc. aufzuschieben (Grothe, a.a.O.). Diese Grundsätze sind auf öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen übertragbar. So wird in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Eintritt der Verjährung für grundsätzlich zulässig erachtet. Er erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 14/05 –; Rn. 23, juris, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 32/81 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2018 – OVG 4 B 20.16 –, juris).

Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer auf das vorliegende Verhältnis zwischen Studierenden und Universität übertragbar. Dabei ist es ohne Belang, dass es hier an einem dem Beamtenverhältnis vergleichbaren besonderen Treueverhältnis zwischen den Beteiligten fehlt. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze ergeben sich bereits aus der Übertragung der zivilrechtlichen Grundsätze auf das Öffentliche Recht.

Es ist der Beklagten verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, weil der Kläger – wie alle Studierenden der U... im maßgeblichen Zeitraum – durch die Erklärung des damaligen Rektors P... veranlasst worden ist, seine Ansprüche auf Erstattung von Rückmeldegebühren nicht fristgerecht verjährungshemmend geltend zu machen.

Anlass für die Erklärung war die Anfrage der Studierendenvertreter in der Senatssitzung vom 18. November 2004, ob die U... auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich eventueller Rückzahlungsansprüche der Studierenden wegen möglicherweise rechtsgrundlos gezahlter Rückmeldegebühren verzichte. P... erklärte, dass nach Prüfung durch das Justiziariat die Verjährungsfrist erst mit der Entstehung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs beginne. Voraussetzung sei unter anderem, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Rückmeldegebühren könne aber erst entfallen, wenn sie für verfassungswidrig erklärt worden sei. Daher würde in diesem Fall auch dann erst die Verjährungsfrist beginnen. Die Rückwirkung der Nichtigkeit sei verjährungsrechtlich unerheblich.

Hierbei handelt es sich zwar um keine - schon gar nicht bewusst - grundlegend falsche Erklärung. Da § 24 des Gebührengesetzes in der Fassung von 2009 zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch nicht existierte, konnte sie sich nur auf den Erstattungsanspruch aus der entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB beziehen. Offensichtlich stellte der Rektor dabei, insoweit zutreffend, auf § 199 Abs. 1 BGB ab, wonach die Verjährungsfrist frühestens mit der Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung beginnt. Bei ausschließlicher Betrachtung dieser Frist bestand für einen Verzicht kein Anlass. Unberücksichtigt blieb bei der Erklärung aber die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung galt (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 EGBGB). Es ist nachvollziehbar, dass der Ablauf dieser Frist, der frühestens Ende 2010 eingetreten wäre, bei der Erklärung 2004 noch nicht im Blick war. Gleichwohl ist die in der Erklärung enthaltene Rechtsauskunft insoweit unvollständig.

Für die Beurteilung, ob das Verhalten des Schuldners geeignet war, den Gläubiger von verjährungsunterbrechenden Handlungen abzuhalten, kommt es darauf an, welchen Schluss die Empfänger der Erklärung vom 29. November 2004 für sein weiteres Verhalten bei verständiger Würdigung ziehen konnte. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Erklärung des Rektors nicht nur unmittelbar an die Studierendenvertreter im Senat gerichtet war. Da diese in dem zu diesem Zeitpunkt höchsten Kollegialorgan der Universität die Gesamtheit der Studierenden vertraten, galt diese Erklärung vielmehr ausdrücklich der gesamten Studentenschaft. Im Folgenden ist die Erklärung durch den AStA der Universität auch verbreitet worden, ohne dass dem Inhalt seitens der Universitätsleitung erkennbar widersprochen wurde.

Ein zumal juristisch nicht vorgebildeter Laie musste aus der Erklärung des Rektors vom 29. November 2004 entnehmen, dass die Verjährung von Erstattungsansprüchen vor einer Entscheidung eines Gerichts, dass § 30 Abs. 1 a BbgHG a.F. verfassungswidrig sei, nicht eintreten werde und es deswegen nicht erforderlich sei, bis zu diesem Zeitpunkt die Rückforderung zu begehren, insbesondere eine Leistungsklage zu erheben. Eine Differenzierung zwischen der kenntnisabhängigen und der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist konnte von ihm nicht verlangt werden. Sah sich schon der Rektor, der sich zudem auf eine Prüfung durch das Justiziariat berief, nicht veranlasst, insoweit zwischen der kenntnisabhängigen und der kenntnisunabhängigen Verjährung zu unterscheiden und darauf hinzuweisen, muss dies für die Studierenden umso mehr gelten.

Dabei ist zudem der Zeitpunkt der Erklärung zu berücksichtigen. Mit Ablauf des Jahres 2004 drohte der Ablauf der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche für das Sommersemester 2001 und das Wintersemester 2001/2002. Es ist nachvollziehbar, dass im Interesse der Universität und auch der Studierenden eine Klagewelle verhindert werden und eine Entscheidung in den bereits anhängigen Klageverfahren abgewartet werden sollte. Insoweit hatte die Erklärung auch Erfolg, denn zu weiteren Klagen kam es zunächst nicht.

Der Kläger konnte nach alldem davon ausgehen, dass die Verjährung nicht eintreten werde, bevor § 30 Abs. 1 a BbgHG für verfassungswidrig erklärt werde. Es bestand für ihn mithin kein Anlass, vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte auf diese Folge der ihr zuzurechnenden Erklärung vom 29. November 2004 beruft. Die Einrede der Verjährung ist damit ausgeschlossen.

2.4.6 Zwar ist zu verlangen, dass der Gläubiger seinen Anspruch durch Klage oder in einer anderen zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise alsbald geltend macht, sobald die Umstände entfallen sind, die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründet haben, denn den für die Annahme der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB relevanten Umständen kommt keine hemmende Wirkung im Sinne von § 209 BGB zu. Die in der Regel nur kurz bemessene Frist bestimmt sich im Zivilrecht nach den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs und den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 -, juris; Grothe a.a.O., Vorb. zu § 194 Rn. 20; Palandt/Ellenberger, BGB 77. Aufl., Überbl. v. § 194 Rn. 20). Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Januar 2017 über die Verfassungswidrigkeit der Norm entschieden. Die Rückzahlung wurde mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 beansprucht.

Auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt es aber insoweit nicht an. Wenn man davon ausgeht, dass der Kläger annehmen durfte, die Verjährungsfrist werde erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beginnen, könnten die Umstände, die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründet haben, frühestens mit dem Schreiben der Universität vom 12. Dezember 2017 entfallen sein. Die Klage wurde am 22. März 2018 erhoben. Aber auch zu diesem Zeitpunkt begann die Frist, in der vom Kläger zu verlangen war, zur Verjährungsunterbrechung die Leistungsklage zu erheben, noch nicht. Die Beklagte hatte sich in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2017 lediglich auf eine durch Gesetz eingetretene Verjährung nach § 24 GebGBbg n.F. berufen. Die Einrede der Verjährung im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wurde erst im Verlauf des Klageverfahrens geltend gemacht.

2.5 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch besteht auch in der mit der Klage geltend gemachten Höhe für insgesamt 13 Semester.

2.6 Der Zinsanspruch ergibt sich, da § 24 GebGBbg n.F. keine Anwendung findet, aus § 291 i.V.m. § 288 BGB und beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) für das Jahr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Die Berufung wird nach § 124 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Wegen der Auswirkung auf eine große Zahl von bereits gerichtlich anhängigen oder noch zu erwartenden gleich gelagerten Erstattungsansprüchen Studierender im Land Brandenburg besitzt die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

B e s c h l u s s :

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 765,65 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.