Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 11.04.2019 – 8 L 1127/18

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0411.8L1127.18.00

Tenor§

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 17. Dezember 2018 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 14 569 € festgesetzt.

Gründe§

1. Der dahin zu verstehende Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage VG 8 K 3723/18 anzuordnen, soweit der Antragsgegner mit den Festsetzungsbescheiden vom 14. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2018 Niederschlags-wasserabgaben für die Einleitstellen 86 und 87 für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2012 und für die Einleitstellen 72 und 100 für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2012 festgesetzt hat,

bleibt ohne Erfolg.

a) Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12a Satz 1 AbwAG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfüllt, nachdem der Antragsgegner mit dem Widerspruchsbescheid die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Festsetzungsbescheide abgelehnt hat. Diese Voraussetzung war vorliegend zu erfüllen, da es sich bei der Heranziehung zu Abgaben nach dem Abwasserabgabengesetz um einen Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Die Abgabe nach dem Abwasserabgabengesetz stellt eine lenkende Sonderabgabe dar (Begründung des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes, BT-Drs 10/1444 vom 14. Mai 1984, S. 1, unter B; Kotulla, Abwasserabgabengesetz, 2005, Einf. Rz. 2). Sie unterfällt auf Grund ihres Finanzierungscharakters (vgl. § 13 AbwAG) dem Begriff der öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 M 394/06 -, juris, Rz. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 1984 - 14 S 2429/83 -, DVBl 1984, 345 = juris [LS 3]; VGH München, Beschluss vom 18. Januar 1984 - 8 CS 83 A.2896 -, BayVBl 1984, 279 = juris [LS]; OVG Münster, Beschluss vom 17. November 1983 - 2 B 2063/83 -, NVwZ 1984, 394 = juris [LS]; Haase in Brandt/Domgörgen, HdB VwVerf u. VwProzess, 4. Aufl. 2018, Kap. H, Rz. 86; ebenso - allgemein zu Sonderabgaben -: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Rz. 57 zu § 80; a.A. VGH Kassel, Beschluss vom 28. Juni 1983 - 5 TH 20/83 -, NvWZ 1984, 45 = juris [LS]; ebenso - allgemein zu Sonderabgaben - Gersdorf in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand Juli 2018, Rzn. 52, 52.1 zu § 80). Der Einstufung als öffentliche Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO steht nicht entgegen, dass § 12a AbwAG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Anforderung der Abgabe ausschließt, also (auch) ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gegeben ist. § 12a AbwAG ist als Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel in das Gesetz eingefügt worden, wobei der Gesetzgeber ausdrücklich das Ziel verfolgte, die Praxis, die auch lenkende Sonderabgaben unter das Privileg der nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (a. F.) sofort vollziehbaren öffentlichen Abgaben fallen ließ, durch eine entsprechende Regelung im Abwasserabgabengesetz aufrecht zu erhalten (vgl. BT-Drs 10/1444, a.a.O.; zur Entstehungsgeschichte von § 12a AbwAG vgl. auch Zöllner in Sieder/Zeidler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz/Abwasserabgabengesetz, Rz. 1 zu § 12a AbwAG, Stand August 2008).

b) Liegt ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage ganz oder teilweise anordnen. Die hierbei durch das Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Abgabenbescheides und dem Interesse des Adressaten, vorerst von einer Vollziehung verschont zu bleiben, erfolgt am Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder wenn - wofür hier allerdings nichts vorgetragen oder ersichtlich ist - die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Abgabenbescheides bestehen nicht bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg, sondern erst dann, wenn der Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Bei der im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nur gebotenen summarischen Prüfung ist dabei für aufwendige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Fragen kein Raum. Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle vordringlich auf diejenigen Einwände, die der Rechtsschutzsuchende selbst substantiiert vorträgt oder sonstige sich aufdrängende materielle Rechtsfehler (so die ständige Rechtsprechung der Kammer zum Kommunalabgabenrecht; u.a. Beschluss vom 8. Juni 2018 - VG 8 L 1392/17 -, n.v.).

c) Nach diesen Maßstäben unterliegt die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin zu Abwasserabgaben für die Einleitung von Niederschlagswasser über die Einleitstellen 86 und 87 in den Veranlagungsjahren 2008 bis 2012 sowie über die Einleitstellen 72 und 100 für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2012 keinen ernstlichen Zweifeln.

aa) Ihre rechtliche Grundlage finden die angefochtenen Bescheide in §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 7, 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AbwAG i.d.F. vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) mit späteren Änderungen (für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2012: zuletzt durch Gesetz vom 11. August 2010, BGBl. I S. 1163) i.V.m. §§ 4, 8, 10, 11 Abs. 1 und Abs. 2 des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes - BbgAbwAG - vom 8. Februar 1996 (GVBl. I S. 14) mit späteren Änderungen (zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011, GVBl. I Nr. 33, S. 28).

bb) Der Abgabentatbestand des § 1 AbwAG ist dadurch erfüllt, dass die Antragstellerin über die genannten Einleitstellen Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen sammelt und in das Grundwasser, ein Gewässer im Sinne von § 1 Satz 1 AbwAG i.V.m. § 1 Abs. 1 WHG a.F. sowie § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG (vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585) einleitet. Dass sie den Abgabentatbestand erfüllt, stellt die Antragstellerin im Übrigen ebenso wenig in Frage wie ihre Abgabepflicht nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 7 Abs. 1 BbgAbwAG.

cc) Zur Begründung ihres Eilrechtsschutzantrages führt die Antragstellerin aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner fehlende Genehmigungen oder Erlaubnisse für die Einleitungen unterstelle. Es sei davon auszugehen, dass jeweils über den gesamten langen Festsetzungszeitraum in Verbindung mit Baugenehmigungen und Abnahmen der Anlagen Befreiungsanträge für Niederschlagswasser durch die entsprechenden Investoren gestellt und genehmigt worden seien, folglich also vorliegen müssten. Das gelte für die Einleitstellen 72, 86 und 87. Ferner widerspreche sie der Behauptung des Antragsgegners, dass für die Einleitstelle 100 in den Veranlagungsjahren 2005 bis 2012 keine wasserrechtlichen Erlaubnisse existierten. Das treffe angesichts der Erlaubnisse vom 3. September 1996 und vom 27. Februar 2007 nicht zu.

(1) Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an den angegriffenen Bescheiden in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu begründen. Der Sache nach betrifft das Vorbringen die Frage der Abgabefreiheit im Sinne von § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 4 Abs. 2 und Abs. 4 BbgAbwAG. Dass die darin geregelten Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit erfüllt wären, ergibt sich aus den gerichtlichen und vorgerichtlichen Angaben der insoweit darlegungs- und nachweispflichtigen Antragstellerin (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. September 1998 - 9 A 1400/89 -, juris, Rzn. 19 f.; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, Rz. 51 zu § 7) jedoch nicht.

Gemäß § 4 Abs. 2 BbgAbwAG bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation abgabefrei, soweit es nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist und die Niederschlagswasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Gemäß § 4 Abs. 4 BbgAbwAG tritt die Abgabefreiheit oder Abgabeminderung für den Fall, dass in dem wasserrechtlichen Bescheid für die Behandlung des Niederschlagswassers weitergehende Anforderungen gestellt sind, nur ein, sobald diese Anforderungen eingehalten werden.

Dabei geht die Kammer mit dem Antragsgegner davon aus, dass es maßgeblich auf das Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser ankommt. Fehlt diese, so kann eine Abgabefreiheit nicht gewährt werden. Zwar stellt § 4 Abs. 2 BbgAbwAG nicht auf das Vorhandensein einer Einleiterlaubnis ab, sondern fordert (für eine Trennkanalisation ohne Fehlanschüsse) nur – materiell – die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Niederschlagswasserrückhaltung und -behandlung. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Erfüllung allein dieser Voraussetzung genügt, um die Abgabefreiheit zu gewähren, wenn die Einleitung erlaubnispflichtig ist und eine solche Erlaubnis nicht vorliegt. Zu Recht verweist der Antragsgegner darauf, dass beim Fehlen der erforderlichen Erlaubnis die weitergehenden Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 BbgAbwAG keine Berücksichtigung finden könnten, dass sich ein formell illegales Vorgehen des Einleiters mithin für ihn begünstigend auswirken würde. Dies spricht aus Sicht der Kammer für ein Verständnis der genannten Regelungen des § 4 BbgAbwAG dahin, dass bei Fehlen einer erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis eine Abgabefreiheit grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies steht auch im Einklang mit der ab dem 5. Dezember 2017 geltenden Fassung von § 4 Abs. 4 Satz 1 BbgAbwAG. Danach tritt nämlich die Abgabefreiheit nur ein, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung vorliegt und die Anforderungen dieser Erlaubnis eingehalten werden. Diese Änderung dient allein der Klarstellung der bisherigen Anforderungen an die Abgabefreiheit (so die Begründung der Landesregierung zum Gesetzesentwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 6/4520 v. 30. Juni 2016, S. 18 der Begründung).

Hiervon ausgehend, sind die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser über die in Rede stehenden Einleitstellen nicht erfüllt bzw. von der Antragstellerin nicht nachgewiesen.

(2) Hinsichtlich der Einleitstelle 72 (K..., Wohngebiet M 4) fehlt es an einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten, wie sie nach § 7a WHG a.F. (nunmehr: § 57 WHG) erforderlich ist. Die von der Antragstellerin hierzu im Wesentlichen ins Feld geführte unbefristete Baugenehmigung vom 20. Juli 1993 ist noch unter Geltung der Bauordnung (BauO) der DDR vom 20. Juli 1990 (GBl. Nr. 50 vom 13. August 1990) ergangen, die in Brandenburg erst am 1. Juli 1994 außer Kraft trat (§ 93 Abs. 2 BbgBO v. 1. Juni 1994, GVBl. I Nr. 12, S. 126, 166). Einer Baugenehmigung auf dieser Grundlage kam keine Konzentrationswirkung zu (vgl. § 70 BauO im Gegensatz zu § 72 Abs. 1 Satz 2 BbgBO), ersetzte also die wasserrechtliche Erlaubnis nicht. Es reicht auch nicht aus, dass der Baugenehmigung eine positive Stellungnahme des Amtes für Natur- und Landschaftspflege vom November 1992 zu der seinerzeit geplanten Regenwasserversickerung im Baugebiet zu Grunde lag. Abgesehen davon hat die Antragstellerin entgegen ihrer Ankündigung im Widerspruch vom 5. März 2014 die Baugenehmigung vom 20. Juli 1993 nicht vorgelegt, so dass eine Prüfung ihrer Reichweite auch aus diesem Grunde nicht möglich ist.

Die vorgelegten Bau-Abnahmeprotokolle aus den Jahren 1995 und 1996 sind im Übrigen nicht einmal zum Nachweis der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hinreichend aussagekräftig. Die Darstellung der Antragstellerin zur technischen Ausgestaltung der Regenwasserversickerungseinrichtung in der Widerspruchsbegründung vom 13. Juli 2015 erscheint insoweit zwar plausibel, ist aber gleichermaßen ohne weitere Belege nicht geeignet, auch nur die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BbgAbwAG nachzuweisen.

(3) Auch hinsichtlich der Einleitstellen 86 und 87 fehlt es an einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Zu Unrecht macht die Antragstellerin insoweit mit dem Widerspruch geltend, die gültige wasserrechtliche Erlaubnis Ab-N-Mc-17 vom 22. April 1997 erlaube für beide Sickerbecken die Einleitung des Niederschlagswassers in Sickermulden (Regenwasser-Versickerungsbecken). Dieses Vorbringen übersieht, dass die genannte wasserrechtliche Erlaubnis bis zum 30. April 2007 befristet war. Dementsprechend hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid die Einleitung von Niederschlagswasser über die Einleitstellen 86 und 87 bis einschließlich 2007 abgabefrei gestellt. Dass sie die Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis erwirkt oder zumindest beantragt hätte, behauptet die Antragstellerin nicht.

(4) Auch für die Einleitstelle 100 (P..., nunmehr F...; Baugebiet B... B 7 „A...“) fehlt es an einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin auf die wasserrechtliche Erlaubnis Ab-No-Bf-14 vom 3. September 1996 und die hierzu ergangenen vier Nachträge bzw. Änderungen. Die Erlaubnis betrifft die östlich der Einleitstelle 100 gelegene Einleitstelle 1. Allein dieser Einleitstelle hat die Antragstellerin die Erlaubnis im Widerspruch vom 5. März 2014 selbst zugeordnet. Dass sich die Erlaubnis nur auf die Einleitstelle 1 bezieht, ergibt sich aus dem ersten Nachtrag sowie der dritten und vierten Änderung. Danach sind (u.a.) zwei Regenwassersickerbecken, nämlich das Regenbecken Südost und Regenbecken Südwest, Gegenstand der Erlaubnis. Ausweislich des ersten Nachtrags vom 6. Februar 2002 verfügt das Regenbecken Südost über „einen Notüberlauf, teilweise Rohrleitung DN 400 und Sickermulde in das Regenwassersickerbecken Südwest“. Die Erlaubnis betrifft mithin zwei durch eine Rohrleitung bzw. eine Sickermulde (nach der dritten Änderung: eine Versickerungsrigole) gebildete Verbindung. Dass damit nicht das Regenbecken der Einleitstelle 100 gemeint ist, ergibt sich aus dem von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren eingereichten Übersichtslageplan-Süd (Bl. 24 Ordner Grunddaten). Hierin sind die beiden Regenwasserbecken der Einleitstelle 1, verbunden durch eine Rohrleitung, abgebildet; westlich davon liegt das Regenwasserbecken der Einleitstelle 100. Für diese Einleitstelle hat die Antragstellerin zwar die wasserrechtliche Erlaubnis Ab-No-Bf-33 vom 6. November 2003, die dazu ergangenen Änderungsbescheide vom 11. August 2008 und 23. Januar 2018 sowie den wasserrechtlichen Bauabnahmeschein gemäß § 106 Abs. 2 BbgWG vom 27. November 2013 vorgelegt, doch beziehen sich diese Unterlagen lediglich auf die Versickerung des auf den Verkehrsflächen des Baugebietes B 7 anfallende Niederschlagswasser, nicht aber das von den Gebäuden abgeleiteten Niederschlagswasser.

dd) Ohne Erfolg bestreitet die Antragstellerin schließlich, dass die Festsetzung der Niederschlagswasserabgabe rückwirkend für die Zeit ab dem Jahr 2002 bzw. 2005 zulässig war. Dies zieht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht ernsthaft in Zweifel. Eine Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten. Gemäß § 11 Abs. 2 BbgAbwAG beträgt sie zwei Jahre und beginnt mit Auflauf des Veranlagungsjahres bzw. mit der Vorlage der Abgabeerklärung. Die Abgabeerklärung, die gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 BbgAbwAG vom Abgabepflichtigen unaufgefordert für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres vorzulegen ist, hat die Antragstellerin in aussagekräftiger Form erst mit am 6. Mai 2013 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben vom 30. April 2013 eingereicht. Damit konnte die zweijährige Festsetzungsfrist nicht vor dem 6. Mai 2015 ablaufen und ist durch die am 16. April 2015 zugestellten Heranziehungsbescheide vom 14. April 2015 gewahrt.

Gleiches gilt für die 10-Jahresfrist des § 11 Abs. 2 Satz 2 BbgAbwAG, die unter anderem für den Fall der nicht oder nicht hinreichend vollständig abgegebenen Abgabeerklärung an die Stelle der zweijährigen Festsetzungsfrist tritt. Diese Frist hat der Antragsgegner nicht überschritten, da er mit den Heranziehungsbescheiden in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Abwasserabgaben erst ab dem Jahr 2005 erhebt und die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnt (§ 11 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. BbgAbwAG). Im Falle der Einleitstellen 72 und 100 begann demnach die zehnjährige Höchstfrist für das Jahr 2005 nicht vor dem 1. Januar 2006 und wird durch den Bescheid vom 14. April 2015 ebenfalls gewahrt.

Schließlich sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner die Abgabenerhebung in einer ihre Rechtswidrigkeit begründenden Weise verzögert hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer legt nach ständiger Praxis in abgabenrechtlichen Eilverfahren ein Viertel des streitigen Betrages (hier: 58 276,13 €) zu Grunde.