Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 15.05.2019 – 1 K 1886/17
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0515.1K1886.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Streitgegenstand ist die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für den Ausbau einer Teilstrecke der S... .
Bis zu dem streitgegenständlichen Ausbau war die Fahrbahn der S... von der R... bis zur Grenze zwischen den Grundstücken S... gepflastert und durch Hochborde eingefasst. Es gab eine Straßenbeleuchtung. Der Ausbau der Fahrbahn erfolgte zu Beginn der vierziger Jahre des letzten Jahrhunderts. Im weiteren Verlauf war die S... bis zur Einmündung in die S... auf ca. 110 m unbefestigt. Diese Teilstrecke verläuft zunächst auf ca. 20 m als geradlinige Verlängerung der gepflasterten Strecke und führt dann nach einer ca. 60° Kurve auf die S... zu.
Am 26. Juni 2013 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Falkensee den Ausbau der Fahrbahn der unbefestigten Teilstrecke in Asphalt mit einer Breite von 4,75 m und notwendiger Regenentwässerungseinrichtungen. Außerdem beschloss sie die Herstellung eines einseitigen Gehwegs in 1,50 m Breite von der S... bis zur Einmündung R... sowie die Erneuerung der Straßenbeleuchtung. Die Abnahme erfolgte am 26. September 2014.
Der Beklagte ermittelte einen beitragsfähigen Aufwand i.H.v. 119.465,89 € für die Herstellung von Fahrbahn, Gehweg und Oberflächenentwässerung und zog die Anlieger der Straße zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. 90 % dieses Aufwands heran. Dafür bildete er ein Abrechnungsgebiet zwischen der S... und der Einmündung der R... .
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des aus dem Flurstücken 32 und 33 der Flur 23 der Gemarkung Falkensee gebildeten Grundstücks einen Erschließungsbeitrag i.H.v. 5.679,37 € fest. Den gegen den Bescheid gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2017 zurück.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage.
Der Erschließungsbeitrag werde zu Unrecht erhoben, da das Grundstück nicht an die erstmals hergestellte Erschließungsanlage angrenze. Es unterliege nicht der Beitragspflicht, denn die 2014 hergestellte Strecke bilde eine selbstständige Anlage. Schon nach natürlicher Betrachtungsweise wirke sie wegen der unterschiedlichen Befestigung der Fahrbahn als selbstständiger Teil des Straßennetzes. Im Übrigen sei die Verlängerung einer vorhandenen Straße eine selbstständige Anlage. Dies jedenfalls dann, wenn die Fortführung erkennbar aufgegeben worden sei. Durch eine Verlängerung könne eine fertige Erschließungsanlage nicht mehr in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzt werden. Außerdem ergebe sich aus der Anordnung der Flurstücke, dass früher eine geradlinige Verlängerung der Seepromenade beabsichtigt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2016 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 14. März 2017 aufzuheben und
die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Ansicht bildet die S... zwischen der S... und der Einmündung der R... eine einheitliche Anlage. Diese sei erst mit dem Ausbau der bis dahin unbefestigten Teilstrecke endgültig hergestellt worden. Eine Straße sei erst dann i.S.d. § 242 Abs. 9 Baugesetzbuch hergestellt, wenn der Ausbau auf der gesamten Länge erfolgt sei. Dies sei bis 2014 nicht der Fall gewesen.
Die Kammer hat durch Beschluss vom 30. April 2019 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die nach Übertragung durch den Einzelrichter zu entscheiden ist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der angefochtene Bescheid beruht auf §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der S... über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Straßenneubau- Beitragssatzung, im Folgenden EBS).
Maßgebliche beitragspflichtige Anlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist die Seepromenade von der Einmündung der R... bis zur Einmündung in die S... .
Für die Feststellung, ob eine Straße eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise maßgebend auf das Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung) abzustellen. Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, kennzeichnen diesen als eine eigene Erschließungsanlage. Dabei kommt es auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht geprägte Erscheinungsbild an (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 10. Aufl., § 12 Rn. 13 m.w.N.; BVerwG Urteile vom 21. September 1979 – 4 C 55.76 –, juris und vom 7. Juni 1996 – 8 C 30.94 –, juris).
Gemessen daran erstreckt sich die maßgebliche beitragspflichtige Anlage als Teil der S... von der Einmündung der R... bis zu der Einmündung in die S... . Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerseite sind die im Jahr 2014 hergestellte ca. 110 m lange Teilstrecke von der S... bis zur Grenze zwischen den Grundstücken S... und der weitere, schon in den vierziger Jahren des letzten Jahrhunderts gepflasterte Verlauf bis zur Einmündung der R..., keine selbständigen Anlagen.
Nach dem Eindruck, den ein unbefangener Nutzer der Straße gewinnen muss, stellt sich die Seepromenade von der Einmündung der R... bis zur Einmündung in die S... als einheitliches Element des Straßennetzes dar. Die Straße verläuft von der R... gesehen zunächst gradlinig und biegt dann in einem Winkel von ca. 60° ab, um in die S... einzumünden. Es gibt auf dieser Strecke keine Einmündungen anderer Verkehrsanlagen oder Kreuzungen, die eine optische Zäsur bieten könnten. Solche deutlichen Abgrenzungen, die eine Selbstständigkeit begründen, finden sich vielmehr erst an den Endpunkten der von dem Beklagten angenommenen Anlage. Auch die Kurvenführung vermittelt nicht den Eindruck, dass in der Kurve zwei selbstständige Elemente des Straßennetzes aufeinander stießen Vielmehr verläuft die Straße in einem Bogen von ca. 60°. Der Eindruck einer Zäsur an dieser Stelle kann auch schon deswegen nicht entstehen, weil der 2014 asphaltierte Teil bereits ca. 20 m vor der Kurve beginnt. Allein der unterschiedliche Belag der Fahrbahn vermittelt nicht den Eindruck einer Selbstständigkeit beider Teilstrecken. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass mit der streitgegenständlichen Maßnahme auf der gesamten Länge ein Gehweg hergestellt wurde, der den Eindruck der Einheitlichkeit verstärkt.
Die 2014 hergestellte Teilstrecke bildet auch keine selbstständige Einheit aus Rechtsgründen. Zwar ist die Verlängerung einer bereits endgültig hergestellten Erschließungsanlage grundsätzlich eine beitragsrechtlich eigene und insoweit (selbstständig) nach den §§ 127 ff. BauGB abrechenbare Erschließungsanlage (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 – 9 C 1/09 -, juris). Eine spätere Verlängerungen oder Veränderungen vermag eine fertige Erschließungsanlage nicht mehr in den Zustand der Unfertigkeit zurückzuversetzen (BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1984 – 8 C 41.83 -, juris). Die S... war zwischen der R... und der S... aber zu keinem Zeitpunkt vor 2014 fertiggestellt. Die Pflasterung der Fahrbahn endete vielmehr unvermittelt auf der Grenze zwischen den Grundstücken mit den Hausnummern 4 und 6, ohne dass sich dafür ein aus der Örtlichkeit ergebender Grund erkennen ließe. Offensichtlich stoppte ein kriegsbedingter Geldmangel die Weiterführung des Ausbaus.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kommune zu irgendeinem Zeitpunkt die Ausbauabsicht aufgegeben, insbesondere ihre Bau- und Verkehrsplanung dahingehend verändert hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2016 – 9 C 11/15 -, juris). Die S... wurde im unbefestigten Teil durchgängig befahren, erschloss die daran angrenzenden Grundstücke und war Bestandteil der öffentlichen Straße. Aus einer bloßen Untätigkeit kann nicht geschlossen werden, dass eine diesem Zweck entsprechende technische Herstellung der Straße auf ganzer Länge nach dem Willen der Kommune nicht mehr erfolgen sollte. Schließlich ist nicht zu erkennen, dass zum Zeitpunkt der Pflasterung der Teilstrecke eine planerische Absicht bestanden hätte, die Straße über das F... gradlinig fortzuführen, welche später geändert worden wäre.
Die Anfang der vierziger Jahre des letzten Jahrhunderts gepflasterte Teilstrecke bildet auch nicht deswegen eine selbstständige Anlage, weil zum Zeitpunkt des Ausbaus an der Grenze zwischen den Grundstücken S... der Bebauungszusammenhang geendet hätte, die Reststrecke also im Außenbereich verlaufen und damit keine Anbaustraße gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1984 – 8 C 41/83, juris). Vielmehr war auch die Reststrecke der Seepromenade zu diesem Zeitpunkt eine Anbaustraße. Der Beklagte hat durch Auszüge aus Bauakten nachgewiesen, dass auf den Grundstücken S... im Jahre 1940 und auf dem Grundstück S... im Jahre 1930 die Errichtung von Gebäuden polizeilich genehmigt worden ist. Weiter ergibt sich aus den Unterlagen, dass es für das Grundstück S... im Jahr 1936 eine Genehmigung für ein Holzhaus gegeben hat. Schließlich haben die Beteiligten vorgetragen dass bereits in den in den vierziger Jahren auf dem Grundstück S... im Einmündungsbereich die sogenannte Rote Villa gestanden habe. Auch wenn nicht sämtliche an die bis 2014 unbefestigte Teilstrecke angrenzenden Grundstücke in der Zeit um 1940 bebaut gewesen sein sollten, bildeten die bebauten Grundstücke jedenfalls – genauso wie an der übrigen Seepromenade – einen hinreichenden Bebauungszusammenhang.
Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Fahrbahn, des Gehwegs und der Oberflächenentwässerung für die mithin zwischen der Einmündung der R... bis zu der Einmündung in die S... verlaufende beitragspflichtige Anlage ist auch nicht durch § 242 Abs. 9 BauGB ausgeschlossen. Danach kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen im Beitrittsgebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitrittsbereichs hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Mit dem Verweis auf örtliche Ausbaugepflogenheiten oder auf ein technisches Ausbauprogramm in § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB hat der Gesetzgeber im Rahmen dieser Übergangsvorschrift für die neuen Bundesländer einen Mindeststandard festgelegt, den der Ausbauzustand einer Straße erfüllen muss, um annehmen zu können, sie sei bereits vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt worden. Dieser Mindeststandard bezieht sich sowohl auf die Ausstattung mit Teileinrichtungen, als auch auf den technischen Ausbauzustand der Straße.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2007 (- 9 C 5.06 -, juris), dem das Verwaltungsgericht Potsdam in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteile vom 11. Februar 2008 - 12 K 1094/03 - und vom 17. Oktober 2008 - 12 K 2092/06 -, sowie vom 16. August 2010 – 12 K 2219/06 -, juris), bezeichnet der Begriff der „örtlichen Ausbaugepflogenheiten“ – wie auch der Hinweis auf ein Ausbauprogramm – ein über einen längeren Zeitraum feststellbares Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Daraus folgt, dass ein bloßes Nichtstun oder „Liegenlassen“ nicht ausreicht. Das Hinnehmen von Provisorien oder das Sich-Abfinden mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war, z. B. wegen des Fehlens von Baumaterialen, kann keine „Ausbaugepflogenheit“ begründen. Vielmehr geht es, wie bei der ersten Alternative des § 242 Abs. 9 BauGB, um die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile. Danach setzen die Ausbaugepflogenheiten einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau voraus. Die Erschließungsanlage oder ihre Teileinrichtungen müssen durch künstliche Veränderungen der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein; das bloße Ausnutzen oder grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend (z. B. das bloße Verfestigen oder Hobeln einer vorhandenen Sandpiste). Erforderlich ist danach ein Mindestmaß bautechnischer Herrichtung, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (wofür z. B. auch eine Schotterdecke genügen kann), einer – wenn auch primitiven – Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht (BVerwG a. a. O.).
Ein entsprechender Ausbau muss dabei auf der gesamten Länge der Straße erfolgt sein, um annehmen zu können, dass hier den örtlichen Ausbaugepflogenheiten oder einem Ausbauprogramm entsprechend vorgegangen wurde. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn nur eine Teillänge der Straße oder der jeweiligen Teileinrichtung fertig gestellt wurde (VG Potsdam, Urteil vom 18. Oktober 2016 – VG 12 K 1961/12 -, juris und Beschluss vom 12. Januar 2004 - 12 L 527/02 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2005 - 9 S 4.05 -; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 2 Rdnr. 72; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. November 2016 – 9 C 25.15 -, juris).
Daran fehlt es hier, denn die 2014 ausgebaute ca. 110 m lange Teilstrecke bis zur Einmündung in die S... war bis zu diesem Zeitpunkt unbefestigt. Auch wenn auf den Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos neben Sand auch Schotter im Fahrbahnbelag zu erkennen ist, fehlt es an einem Mindestmaß bautechnischer Herstellung, das den Eindruck der Fertigkeit vermitteln könnte. Vielmehr zeigt sich gerade im Vergleich mit der gepflasterten Teilstrecke, dass es sich hier nach Auffassung der Kommune um ein Provisorium handelte. Eine irgendwie geartete Entwässerung der Straße fehlt auf dieser Teilstrecke gänzlich.
Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für das klägerische Grundstück steht schließlich die in § 19 Abs. 1 S. 1 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) festgelegte zeitliche Obergrenze für eine Abgabenerhebung nicht entgegen. Öffentliche Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen danach mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Die Seepromenade war vor dem klägerischen Grundstück bereits in den vierziger Jahren des letzten Jahrhunderts und damit länger als 15 Jahre fertiggestellt.
Die Regelung findet zwar auch auf Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB Anwendung. Die maßgebliche Vorteilslage ist aber nicht mit der Pflasterung einer Teilstrecke der Straße, sondern erst 2014 eingetreten. Zwar spricht vieles dafür, dass die Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht allein an die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsanlage anknüpft und es insoweit auf weitere Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht, wie die Widmung oder die Vollendung des Grunderwerbs an Straßenflächen, nicht ankommt (so Herrmann in: KAG Brandenburg, Loseblattkommentar, Stand Januar 2019, § 19 Rn. 30; vgl. auch Bücken-Thielmeyer/Fenzel, LKV 2015, 400, 402 zum KAG Sachsen-Anhalt). Die maßgebliche Anlage, die S... von der R... bis zur S... war aber vor 2014 nicht in diesem Sinne benutzbar. Vielmehr fehlte es auf 110 m an jeglichem technischen Ausbau, der eine Benutzbarkeit im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts zur Folge hätte haben können. Maßgeblich ist insoweit die beitragspflichtige Anlage als ganze und nicht eine Teilstrecke, wie hier vor dem klägerischen Grundstück.
Damit war der umlagefähige Aufwand für den 2014 erfolgten Ausbau der Reststrecke gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB auf die Eigentümer aller Grundstücke zu verteilen, die durch die S... zwischen der Einmündung der R... und der Einmündung in die S... erschlossen werden. Gegen die gemäß § 5 EBS erfolgte Verteilung des Erschließungsaufwands auf die einzelnen Grundstücke im Übrigen ist nichts vorgetragen. Auch für das Gericht sind insoweit keine Fehler ersichtlich. Dies gilt ebenso für die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes gemäß § 3 EBS.
Die Klage ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten bedarf es damit nicht.
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.679,37 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.