Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 05.06.2019 – 2 K 4720/17
2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0605.2K4720.17.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Generalzolldirektion, Service-Center Stuttgart, vom 20. Juni 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2017 verpflichtet, das Ruhegehalt des Klägers unter doppelter Anrechnung der Einsatzzeit des Klägers im Kosovo vom 22. Februar 2001 bis zum 14. Juni 2001 mit Wirkung vom 2. November 2016 neu festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter doppeltem Ansatz der Zeit seiner Auslandsverwendung vor dem 1. Dezember 2002 als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Der 1960 geborene Kläger war in der Zeit vom 4. November 1992 bis zum 30. Juni 2013 Berufssoldat bei der Beklagten. In dieser Zeit absolvierte er verschiedene Verwendungen für die Beklagte im Ausland. In der Zeit vom 22. Februar bis 14. Juni 2001 befand sich der Kläger im Einsatz im Kosovo (KFOR), von 3. Januar bis 3. Juni 2006 in Afghanistan (ISAF), von 7. Januar bis 31. Mai 2008 erneut im Kosovo und von 8. März bis 30. September 2010 in Bosnien und Herzegowina (EUFOR Althea).
Mit Bescheid vom 26. Juni 2013 setzte die Beklagte die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten des Klägers und den Ruhegehaltsatz fest. Eine Doppelanrechnung der Dienstzeit nach § 25 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) erfolgte für die Auslandseinsatzzeiten in den Jahren 2006, 2008 und 2010. Mangels Anfechtung wurde der Bescheid bestandskräftig. Mit Ablauf des 30. Juni 2013 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 31. Oktober 2016, bei der Beklagten eingegangen am 2. November 2016, mit Blick auf neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (6 K 4811/15) die Berücksichtigung seiner Einsatzzeit im Kosovo vom 22. Februar 2001 bis 14. Juni 2001 als doppelt ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG.
Mit Bescheid der Generalzolldirektion, Service-Center Stuttgart, vom 20. Juni 2017 lehnte die Beklagte dies ab. Eine ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) rechtfertigende Änderung der Rechtslage sei nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukomme, handele. Eine gerichtliche Spruchpraxis könne keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bewirken. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung stelle eine Einzelfallentscheidung dar. Es lägen auch Entscheidungen mit gegenteiligem Ergebnis vor. Andere Wiederaufnahmegründe lägen ebenso wenig vor. Den Widerspruch des Klägers, zu dessen Begründung er erneut das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2016 - 6 K 4811/15 - sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 - 4 S 2079/16 - anführte, wies die Beklagte mit Bescheid der Generalzolldirektion, Service-Center Stuttgart, vom 13. Juli 2017 zurück. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG lägen nicht vor. Gerichtliche Entscheidungen bewirkten keine Änderung der Rechtslage. Soweit die Entscheidung über einen Widerruf nach § 49 VwVfG im Ermessen der Beklagten stehe, seien Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich.
Der Kläger hat am 11. August 2017 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, er begehre die Anerkennung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG. Er sei vom 22. Februar bis 14. Juni 2001 im Rahmen von KFOR eingesetzt gewesen. Insgesamt seien dies mit den von der Beklagten bereits berücksichtigten Zeiten deutlich mehr als 180 Tage und die jeweilige Einsatzzeit habe auch jeweils mindestens 30 Tage betragen. Somit lägen die Voraussetzungen von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG vor. Bei dem KFOR-Einsatz handele es sich um eine Einsatzzeit im Sinne von § 63c Abs. 1 SVG, was die Beklagte grundsätzlich auch nicht in Abrede stelle. Der bestandskräftige Bescheid vom 26. Juni 2013 stehe der Berücksichtigung der Zeit nicht entgegen. Sein Anspruch auf Wiederaufgreifen stütze sich auf die Vorschrift des § 51 Abs. 5 VwVfG, die von der Beklagten nicht berücksichtigt worden sei. Die Gesetzeslage sei 2011 geändert worden. Der Festsetzungsbescheid sei als Dauerverwaltungsakt mit Blick auf die mit Gesetz vom 5. Dezember 2011 mit Wirkung vom 13. Dezember 2011 in Kraft getretene Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG rechtswidrig. Die Vorschrift enthalte keine zeitliche Beschränkung, weder im Wortlaut noch in der Gesetzesbegründung. Insbesondere fehle die von der Beklagten angenommene Beschränkung auf Einsatzzeiten nach dem 1. Dezember 2002. Es folge für die Beklagte eine Ermessensreduzierung auf Null. Er habe einen Anspruch auf Änderung des Festsetzungsbescheides aufgrund dessen Rechtswidrigkeit.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Generalzolldirektion, Service-Center Stuttgart, vom 20. Juni 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2017 zu verpflichten, das Ruhegehalt des Klägers unter doppelter Anrechnung der Einsatzzeit des Klägers im Kosovo vom 22. Februar 2001 bis zum 14. Juni 2001 mit Wirkung vom 2. November 2016 neu festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Vertiefend führt sie aus, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vorlägen, auch nicht diejenigen des § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Bescheid sei 2013 rechtmäßig ergangen. Die Vorschrift des § 63c Abs. 1 SVG definiere den Begriff der Auslandsverwendung und sei erst zum 1. Dezember 2002 in Kraft getreten. Die Auslandsverwendungen vor diesem Zeitpunkt blieben somit außen vor. Soweit eine Anwendung auf Zeiträume davor gewollt gewesen sei, habe der Gesetzgeber dies in anderen Konstellationen gesondert angeordnet (§ 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen). Es habe ansonsten auch nicht der Übergangsregelung des § 103 SVG bedurft. Für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Unfällen sei diese Auffassung mehrfach in der Rechtsprechung bestätigt worden. Auch auf die Doppelanrechnung von Auslandszeiten sei diese Auffassung mittlerweile in der Rechtsprechung übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Verpflichtungsklage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg.
Der Bescheid vom 20. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf (teilweise) Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 26. Juni 2013 und auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Beachtung der Zeit seiner besonderen Auslandsverwendung vom 22. Februar bis 14. Juni 2001 mit Wirkung ab 2. November 2016 als doppelt ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG. Dieser Anspruch ergibt sich zwar nicht aus § 51 Abs. 1 VwVfG. Der Kläger hat aber einen Anspruch aus §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
1) Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des durch Bescheid vom 26. Juni 2013 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens um die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Daran fehlt es vorliegend. Die der Festsetzung der Versorgungsbezüge zugrundeliegende Rechtslage hat sich nicht nachträglich zugunsten des Klägers geändert. Die insoweit allein in Betracht kommende Einfügung des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in das Soldatenversorgungsgesetz durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG) vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458 ff), in Kraft getreten gemäß Art. 9 EinsatzVVerbG am 13. Dezember 2011, erfolgte bereits vor dem Ergehen des Bescheides vom 26. Juni 2013.
2) Der Kläger hat aber einen Anspruch auf die begehrte Neuregelung seiner Versorgung aus §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Beklagte ist verpflichtet, das Verfahren um die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers wiederaufzugreifen und die Zeit vom 22. Februar bis 14. Juni 2001 ab dem 2. November 2016 als doppelt ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG anzuerkennen.
a) Auch, wenn Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben sind, kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zugunsten des Betroffenen im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG wiederaufgreifen und eine neue – der gerichtlichen Überprüfung zugängliche – Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Mit der Befugnis der Behörde, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert ein Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensentscheidung.
Das Verfahren gemäß §§ 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG erfordert auf der ersten Stufe eine Entscheidung der Beklagten über das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Diese Entscheidung ist grundsätzlich in das Ermessen der Beklagten gestellt. Ausnahmsweise kann sich das Wiederaufgreifensermessen zu einem Anspruch auf eine bestimmte (neue) Sachentscheidung verdichten. Es besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Aufhebung oder Abänderung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich ist. Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts als schlechthin unerträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist u. a. dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde in ihrer Entscheidungspraxis gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen, im Fall einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sowie bei einer sich aus dem einschlägigen Fachrecht ergebender Ermessensbindung. Die alleinige Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet für sich genommen hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist.
Erst wenn eine Positiventscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens getroffen ist, ist der Weg für eine erneute Sachentscheidung eröffnet. Auf dieser Stufe ist die Behörde nicht auf die im hier allein in Betracht kommenden § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt. Sie hat zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll.
BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 15/08 -, juris Rn. 25.
b) Hieran gemessen hat sich das Ermessen der Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens und zur Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides auf Null reduziert.
Zwar erweist sich die Aufrechterhaltung des Bescheids vom 29. August 2010 in der Fassung des Bescheides vom 22. Juli 2015 nicht allein deshalb als schlechthin unerträglich, weil er mit Blick auf die nicht erfolgte doppelte Berücksichtigung der vor Dezember 2002 liegenden Auslandseinsatzzeiten – gegebenenfalls – rechtswidrig ist. Denn die etwaige Rechtswidrigkeit allein ist wie dargelegt nicht ausreichend; auch ist eine etwaige Rechtswidrigkeit – mit Blick auf die zur Frage der Einbeziehung von Einsatzzeiten vor Dezember 2002 in den Anwendungsbereich von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG ergangene unterschiedliche Rechtsprechung – nicht offensichtlich.
Vgl. für die gegenläufigen Rechtsansichten nur VG Leipzig, Urteil vom 16. August 2018 - 3 K 2358/17 -, juris, (für die doppelte Berücksichtigung) und VG Augsburg, Urteil vom 12. April 2018 - Au 2 K 17.1265 -, juris (gegen die Berücksichtigung).
Die Beklagte verstößt in ihrer Entscheidungspraxis auch – soweit gerichtsbekannt – nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern versagt durchgehend die Anerkennung der in Rede stehenden, vor Dezember 2002 liegenden Einsatzzeiten. Die Berufung der Beklagten auf die Unanfechtbarkeit stellt auch keinen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben dar.
Allerdings sprechen Gesichtspunkte aus dem einschlägigen Fachrecht, nämlich dem Soldatenversorgungsrecht, für eine Ermessensbindung in Richtung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens und zur (teilweisen) Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides. Denn die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheides erschiene mit Blick auf die strenge Gesetzesbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht sowie auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn schlechthin unerträglich.
Nach § 1a Abs. 1 SVG wird die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Der Dienstherr ist streng an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und besitzt keine davon unabhängigen Handlungsspielräume. Hinsichtlich der Höhe der Versorgung gilt ein strenges Prinzip der Gesetzmäßigkeit. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SVG mit Beginn des Ruhestands. Ab diesem Zeitpunkt ist das Ruhegehalt dem Soldaten – ohne dass es eines vorherigen Antrags bedürfte – von Amts wegen in gesetzlicher Höhe zu gewähren, § 1a SVG.
Mit Blick auf diese strikten gesetzlichen Vorgaben sowie auf die gegenüber den Berufssoldaten (und ihren Familien) nach § 31 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) gerade auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestehende besondere Fürsorgepflicht ist der Gesetzmäßigkeit der Versorgung und damit der materiellen Gerechtigkeit im Versorgungsrecht erhebliches Gewicht beizumessen. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SG hat der Bund im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Die Vorschrift des § 1a SVG verdeutlicht, dass es sich bei der Verpflichtung des Dienstherrn, seinen Versorgungsempfängern die gesetzlich zustehende Versorgung zukommen zu lassen, nicht nur um einen privaten Belang des Versorgungsempfängers, sondern um einen gewichtigen öffentlichen Belang handelt. Dass vor diesem Hintergrund bei Aufrechterhaltung des Versorgungsfestsetzungsbescheides eine schlechthin unerträgliche Situation für den Kläger entstehen lassen würde, gilt jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger, also ab dem Zeitpunkt, in dem er sich gegen die ggf. rechtswidrig zu niedrigen Ruhebezüge gewehrt hat. Jedenfalls ab dann kann es der Gesichtspunkt der Bestandskraft des rechtswidrigen Versorgungsbescheids nicht rechtfertigen, dem Kläger für die Zukunft einen Teil seiner ihm kraft Gesetzes zustehenden monatlichen Versorgungsbezüge vorzuenthalten. Der Kläger hat dem in seiner Antragstellung mit der zeitlichen Begrenzung des Neuberechnungsbegehrens Rechnung getragen. Dem Kläger kann hinsichtlich des Zeitraums ab Antragstellung auch nicht entgegen gehalten werden, dass er den Versorgungsbescheid hingenommen hat. Denn zum einen entsprach es zur Zeit seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2013 dem Stand der Rechtsprechung, dass Auslandseinsätze vor dem 1. Dezember 2002 nicht dem § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG unterfallen; zum anderen hat er sich mit seinem Antrag vom 31. Oktober 2016 gerade gegen die Höhe der Ruhebezüge gewandt und diese nicht mehr hingenommen.
Gegen eine Ermessenreduzierung im Rahmen der Wiederaufnahme (im weiteren Sinn) spricht auch nicht, dass der in Rede stehende Lebenssachverhalt bereits abgeschlossen wäre und es somit allein noch um eine rückwirkende Änderung der Ruhebezüge ginge. Zwar würde dem Gesichtspunkt des mit der Bestandskraft herbeigeführten Rechtsfriedens für abgeschlossene Rechtsverhältnisse eine besondere Bedeutung zukommen. Abweichendes gilt indes für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Sie enthalten eine Regelung, die sich nicht in der einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern auf unbestimmte Dauer angelegt ist und sich ständig aktualisiert. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid stellt einen solchen Dauerverwaltungsakt dar. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Ruhegehaltsempfänger und der zur Ruhegehaltzahlung verpflichteten Beklagten wurde durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid als Dauerrechtsverhältnis begründet und war im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers im Jahr 2016 nicht abgeschlossen. Vielmehr wirkt es in die Zukunft fort, solange der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Ruhegehalt hat. Vor dem Hintergrund der dargestellten Besonderheiten des Soldatenversorgungsrechts erscheint es danach schlechthin unerträglich, den Kläger auch für die Zeit nach der Stellung eines entsprechenden Antrages auf Berücksichtigung aller Auslandseinsatzzeiten auf die Bestandskraft des Versorgungsfestsetzungsbescheides zu verweisen, in dem der Gesichtspunkt einer doppelten Anrechnung der Auslandseinsatzzeiten vor Dezember 2002 nicht problematisiert wurde.
Vgl. zur entgegenstehenden Auffassung: VG Augsburg, Urteil vom 11. Oktober 2018 - Au 2 K 17.1276 -, juris Rn. 30 ff. (ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Soldatenversorgungsrechts).
c) Danach besteht ein Anspruch des Klägers auf Neufestsetzung der Versorgung unter Einbeziehung seiner Auslandsverwendung vom 22. Februar bis 14. Juni 2001 gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG mit dem Doppelten als ruhegehaltfähigen Dienstzeit ab Antragstellung am 2. November 2016, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG vorliegen.
Dies ist der Fall. Der Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 26. Juni 2013 ist insoweit rechtswidrig, als er die hier in Rede stehenden Einsatzzeiten des Klägers im Ausland im Jahr 2001 nicht im Rahmen von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i. V. m. § 63c Abs. 1 SVG berücksichtigt.
Die Rechtmäßigkeit eines – hier anzunehmenden – Dauerverwaltungsaktes ist zwar regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung besteht (vgl. für eine Anfechtungssituation BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn – wie hier mit § 15 Abs. 1 Satz 1 SVG – eine abweichende gesetzliche Bestimmung vorliegt, die die Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt – hier dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand – für maßgeblich erklärt
(vgl. zu § 4 Abs. 2 BeamtVG OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2012 - 4 B 2.10 -, juris Rn. 22.
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in der im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 30. Juni 2013 geltenden Fassung können Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. Gemäß § 63c Abs. 1 SVG ist eine besondere Auslandsverwendung eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen (Satz 1). Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich (Satz 2).
Der Auslandseinsatz des Klägers im Kosovo vom 22. Februar bis 14. Juni 2001 erfüllt – unstreitig – diese Vorgaben. Die Einsatzdauer betrug ununterbrochen über 30 Tage und insgesamt mit den weiteren Auslandseinsätzen des Klägers deutlich über 180 Tage.
Einer Doppelanrechnung der Auslandseinsatzzeit im Jahr 2001 steht nicht entgegen, dass die Einsatzzeit vor dem Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG am 13. Dezember 2011 und vor dem Inkrafttreten des § 63c SVG am 1. Dezember 2002 liegt. § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG erfasst auch vor dem Inkrafttreten dieser Normen absolvierte Auslandsverwendungen.
VG Gera, Urteil vom 26. März 2019 - 1 K 598/17 GE -, juris Rn. 28 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 16. August 2018 - 3 K 2358/17 -, juris Rn. 24 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 10 K 6420/17 -, juris Rn. 28; VG Magdeburg, Urteil vom 25.07.2018 - 8 A 352/17 -, juris Rn. 17; VG Kassel, Urteil vom 29.01.2018 - 1 K 6770/17.KS -, juris Rn. 30; VG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2016 - 6 K 4811/15 -, juris Rn. 20 ff.; a. A. VG Augsburg, Urteil vom 07.06.2018 - Au 2 K 17.1202 -, juris Rn. 29 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 12.04.2018 - Au 2 K 17.1265 -, juris Rn. 31 ff.
Das Gericht teilt insoweit die vom Verwaltungsgericht Leipzig im Urteil vom 16. August 2018 - 3 K 2358/17 -, juris Rn. 24 ff., vertretene Auffassung:
„…Der Wortlaut von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG und § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG enthält keine zeitliche Einschränkung, wonach bei der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nur besondere Auslandsverwendungen ab dem 1. Dezember 2002 Berücksichtigung finden würden. Auch die amtliche Begründung zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG enthält keine Hinweise auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung (BT-Drs.17/7143 v. 26. September 2011, S. 15). Schließlich existiert keine zeitlich einschränkende Übergangsregelung (vgl. hierzu bereits VGH BW, a. a. O., juris Rn. 8; VG Karlsruhe, Urt. v. 13. September2016 - 6 K 4811/15 -, BeckRS 2016, 116105, Rn. 18; VG Kassel, Urt. v. 29. Januar2018- 1 K 6770/17.KS -, juris Rn. 30).
Eine zeitliche Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus der systematischen oder historischen Auslegung der Vorschrift herleiten. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), der Systematik (systematische Auslegung), ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung), die einander ergänzen. Der Wortlaut der Norm ist Grundlage und zugleich – mit Blick auf die Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) – Grenze der Auslegung (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Urt. v. 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2883/10 und 2155/11 -, juris Rn. 66; BGH, Urt. v. 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 -, juris Rn. 20 ff. m. w. N.). Eine außerhalb des Wortlauts liegende Deutung bewegt sich nicht mehr innerhalb der Auslegung, sondern der Umdeutung bzw. Rechtsfortbildung. Als solche ist sie zwar nicht unzulässig, aber an den erhöhten Anforderungen der Rechtsfortbildung zu messen und z. B. als Lückenfüllung, Analogie, Reduktion u. a. m. zu rechtfertigen (VGH BW, a. a. O., juris Rn. 8).
Soweit argumentiert wird, durch den in § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG enthaltenen Verweis auf „Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 (...)“ gelte faktisch eine rückwirkende Stichtagsregelung zum 1. Dezember 2002, ein Anspruch auf doppelte Berücksichtigung gelte somit erst für Auslandseinsätze nach dem 1. Dezember 2002 (VG Augsburg, Urteile vom 12. April 2018 - Au 2 K 17.1265 - und vom 7. Juni 2018 - Au 2 K 17.1202 -, juris; VG Greifswald, Urt. v. 7. Februar 2018 - 6 A 1759/17 HGW -, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 13. September 2016 - 3 K 417/14 -, S. 8 ff.), widerspricht dies dem Wortlaut des - anspruchsbegründenden - § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG (so auch VGH BW, a. a. O., juris Rn. 9; VG Karlsruhe, a. a. O., Rn. 18; VG Kassel, a. a. O., juris Rn. 30). Aus der bloßen Bezugnahme auf eine Legaldefinition, die lediglich der redaktionellen Vereinfachung des Wortlauts von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG dient, kann keine zeitliche Eingrenzung der Anspruchsgrundlage hergeleitet werden.
Darüber hinaus lässt eine solche Auslegung außer Acht, dass das rückwirkende Inkrafttreten des § 63c SVG mit Blick auf die Unfallversorgung im Rahmen eines Einsatzunfalls nach § 63 Abs. 2 SVG – einer gesundheitlichen Schädigung während einer besonderen Auslandsverwendung nach Abs. 1 – beschlossen worden ist. Dadurch sollten auch die Opfer eines Hubschrauberabsturzes am 21. Dezember 2002 nahe Kabul von den gesteigerten Versorgungsleistungen profitieren können (BT-Drs. 15/3416 v. 24. Juni 2004, S. 11, 24 f.). Die Besonderheit der Ansprüche aus Unfallfürsorge besteht darin, dass für diese stets das Recht maßgeblich ist, das zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern eine Neuregelung nicht ausdrücklich rückwirkend gelten soll (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 -, juris Rn. 8; OVG NW, Urt. v. 14. September 2016 - 1 A 2359/14 - juris Rn. 61f.). Für die Geltendmachung solcher Ansprüche war der klare Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 63c Abs. 2 SVG somit essentiell. Vor diesem Hintergrund erklären sich auch die Regelungen des § 103 Abs. 2 SVG und des § 22 EinsatzWVG, wonach auch für gesundheitliche Schädigungen vor dem 30. November 2002 unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsleistungen gewährt werden. Für die Berücksichtigung besonderer Auslandsverwendungen im Rahmen der Berechnung des Ruhegehalts nach § 25 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 63c Abs. 1 SVG bedurfte es einer solchen zeitbezogenen Regelung hingegen nicht. Gründe für einen zwingenden Gleichlauf des zeitlichen Anwendungsbereichs von Anspruchsgrundlagen der Unfallfürsorge einerseits und der Beurteilung von Auslandsverwendungen zur Berechnung der Versorgungsbezüge andererseits sind nicht ersichtlich (so auch VGH BW, a. a. O., juris Rn. 16). Dementsprechend kann auch die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 63c Abs. 2 SVG, auf die die Beklagte verweist, nicht für die Beurteilung des § 63c Abs. 1 SVG herangezogen werden.
Ein systematischer Vergleich mit § 76e Abs. 1 SGB VI führt zu keinem anderen Ergebnis (a. A. VG Augsburg, a. a. O., - Au 2 K 17.1265 -, juris Rn. 45 ff., und - Au 2 K 17.1202 -, juris Rn. 37 ff.). Nach dieser Vorschrift werden im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG oder § 31a Abs. 1 BeamtVG ab dem 13. Dezember 2011 Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG enthält im Unterschied zu § 76e Abs. 1 SGB VI gerade keine ausdrücklich geregelte zeitliche Beschränkung. Der Wortlaut gibt damit die Grenze der Auslegung vor. Darüber hinaus begründen Beamten- und Soldatenversorgung einerseits sowie die Versorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung andererseits unterschiedliche Versorgungssysteme. Auf diesen systematischen Unterschied weist auch die Gesetzesbegründung zu § 76e Abs. 1 SGB VI (BT-Drs. 17/7143 v. 26. September 2011, S. 21) hin. Dies steht der Notwendigkeit eines grundsätzlich gebotenen Gleichlaufs beider Versorgungssysteme bereits entgegen (so auch VGH BW, a. a. O., juris Rn. 8 und VG Karlsruhe, a. a. O., juris Rn. 19 f.).“
Der Verwaltungsakt vom 26. Juni 2013 ist ein belastender Verwaltungsakt, so dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2, Absätze 2 bis 4 VwVfG nicht gelten. Er enthält zwar eine begünstigende und eine belastende Regelung zugleich, nämlich die Gewährung von Versorgungsbezügen einerseits und die nur einfache Berücksichtigung der Zeit der besonderen Auslandsverwendung des Klägers andererseits. Er ist auch nicht als Verwaltungsakt mit Mischwirkung einzuordnen, der nach allgemeiner Ansicht den strengen Rücknahmevoraussetzungen von § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG unterliegt, denn eine solche Einordnung ist nur bei einer ersatzlosen Aufhebung eines Verwaltungsaktes interessengerecht, nicht hingegen wie vorliegend, bei einer als Teilaufhebung zu behandelnden Änderung eines Verwaltungsakts.
Wie ausgeführt, gibt das Versorgungsrecht als einschlägiges Fachrecht dem behördlichen Ermessen für die Zukunft ab Antragstellung eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung dergestalt vor, dass der rechtswidrige Versorgungsfestsetzungsbescheid aufzuheben ist und die Versorgungsbezüge dem Gesetz entsprechend neu festzusetzen sind.
Auch hinsichtlich der Höhe der Berücksichtigung der Auslandszeiten ist das Ermessen der Beklagten gebunden. In Ziffer 4 des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. August 2012 vom 23. August 2012 - P III 3 - Az 20-02-08/07 - heißt es: „Liegen die Voraussetzungen für eine erhöhte Berücksichtigung von Einsatzzeiten nach … § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG vor, bitte ich, das Doppelte dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.“ Weil hier – wie ausgeführt – die Voraussetzungen von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG gegeben sind, hat die Beklagte die begehrte Zeit doppelt anzurechnen.
3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.