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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 14.06.2019 – 9 L 330/19

9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0614.9L330.19.00

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den an die Antragstellerin gerichteten Bescheid des Antragsgegners vom 5. April 2019 und den an die Beigeladene gerichteten Bescheid des Antragsgegners vom 9. April 2019 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Herausgabe eines Kontrollberichts der Lebensmittelüberwachungsbehörde des Antragsgegners, der einen Supermarkt der Antragstellerin betrifft. Dem ging ein Antrag der Beigeladenen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) voraus, der über eine über die Internetauftritte von „...“ und „...“ abrufbare Internetplattform mit der Bezeichnung „...“ bei dem Antragsgegner per E-Mail gestellt wurde und mit dem die Beigeladene zum einen fragte, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen stattgefunden hätten und ob es hierbei zu Beanstandungen gekommen sei, und zum anderen für den Fall, dass letzteres bejaht werde, die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts beantragte. Nach Anhörung der Antragstellerin gewährte der Antragsgegner der Beigeladenen mit Bescheid vom 9. April 2019 Informationszugang zu dem Kontrollbericht vom 5. September 2018 durch postalische Übersendung der Dokumente nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides; zuvor hatte er unter dem 5. April 2019 einen an die Antragstellerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte adressierten Bescheid gleichen Aktenzeichens und Inhalts erlassen. Zur Begründung hieß es, die Beigeladene habe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b VIG einen Anspruch auf die Informationsgewährung. Im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung wies der Antragsgegner darauf hin, dass ein Widerspruch gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung habe. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 17. April 2019 Widerspruch.

Am 25. April 2019 hat die Antragstellerin um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz mit dem Antrag nachgesucht,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den mit Schreiben des Antragsgegners vom 5. April 2019 bekanntgegebenen Bescheid anzuordnen.

Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag – den die Kammer gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Vermeidung von Missverständnissen wie aus dem Tenor ersichtlich auffasst, nämlich sowohl als gegen den an die Antragstellerin gerichteten Bescheid vom 5. April 2019 als auch gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 9. April 2019 gerichtet – ist nach § 80 a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Dass die Antragstellerin keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 6 VwGO stellte, ist unerheblich. Zwar regelt § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO, dass § 80 Abs. 5 bis 8 entsprechend gilt. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Rechtsgrund- und nicht um eine Rechtsfolgenverweisung. Da § 80 Abs. 6 VwGO indes nur für Fälle der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gilt, kommt die Regelung hier nicht zum Tragen (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Aufl. 2018, § 80a Rn. 21 f. m.w.N. auch zur anderen Auffassung).

Der Antrag hat auch Erfolg.

Die Kammer lässt dahinstehen, ob dem auf Suspendierung des streitigen Verwaltungsakts bzw. der streitigen Verwaltungsakte gerichteten Antrag der Sache nach schon deshalb Erfolg zuzusprechen ist, weil dem Widerspruch der Antragstellerin bereits gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt (so VG Stade, Beschluss vom 1. April 2019 – 6 B 380/19 –). Gegebenenfalls wäre das Begehren der Antragstellerin gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung aufzufassen. Maßgeblich ist insoweit, ob es sich bei den in Rede stehenden Kontrollberichten um Daten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG über von den zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze oder Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Abweichungen getroffen worden sind, handelt oder um Daten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen. Nur für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Fälle schreibt § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. In den sonstigen Fällen verbleibt es bei der Grundregelung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Die für die Abgrenzung der genannten Informationstatbestände erforderliche vertiefte Prüfung braucht die Kammer indes nicht vorzunehmen. Denn der Antrag hat im Ergebnis auch im Fall des – vom Antragsgegner für einschlägig erachteten – § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG Erfolg. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist damit Genüge getan.

Der Antrag ist begründet.

Legt ein Dritter – wie hier – einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann das Gericht gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, ebenso wie die Behörde, auf Antrag des Dritten die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Bei der hierbei zu treffenden Entscheidung wägt das Gericht die gegenläufigen Interessen der Beteiligten gegeneinander ab. Dabei orientiert es sich zunächst an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Hat der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse des belasteten Dritten und das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung an oder stellt diese wieder her. Bei offensichtlicher Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs setzt sich in der Regel das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit durch und das Gericht lehnt den Antrag des Dritten ab. Ist der Ausgang in der Hauptsache indes offen, wägt das Gericht das Aussetzungsinteresse des belasteten Dritten gegen das Vollzugsinteresse ab (vgl. zum Ganzen Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80a Rn. 32 m.w.N.).

Hieran gemessen überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Suspendierung des Bescheides sowohl das öffentliche Interesse an der umgehenden Informationsgewährung als auch das Interesse der Beigeladenen hieran.

Bei der in diesem Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung kann das Gericht nicht erkennen, ob die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und der Rechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache offensichtlich Erfolg haben wird; ebenso wenig kann es erkennen, dass die Bescheide offensichtlich rechtmäßig sind. Insoweit stellen sich Fragen, die – jedenfalls beim derzeitigen Erkenntnisstand – im Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden können und daher der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.

Die Kammer weist insoweit zunächst auf die aufgeworfenen Fragen in den in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich ergangenen stattgebenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. März 2019 – RN 5 S 19.189 – (Juris), des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. April 2019 – W 8 S 19.239 – (Juris), vom 11. April 2019 – W 8 S 19.289 – (Juris), vom 15. April 2019 – W 8 S 19.311 – (Juris), vom 8. Mai 2019 – W 8 S 19.443 – (Juris), des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Mai 2019 – 20 E 934/19 – (Juris), des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. April 2019 – 10 K 1068/19 –, des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Mai 2019 – 13 L 653/19 – sowie des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. Mai 2019 – 4 L 294/19 –hin (vgl. auch die ablehnenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. April 2019 – VG 1 L 97/19 – und vom 15. Mai 2019 – VG 1 L 156/19 – sowie des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. April 2019 – 1 L 103/19.MZ –).

Als offen erachtet die Kammer insbesondere die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um das Vorliegen des für die Begründung eines Anspruchs nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG erforderlichen Tatbestandsmerkmals der Feststellung nicht zulässiger Abweichungen von Anforderungen (a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, (b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, oder (c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze annehmen zu können. Wie der Antragsgegner selbst einräumt, bezeichnet der in Rede stehende Kontrollbericht jedenfalls keine Rechtsnorm, von der abgewichen worden sei. Vielmehr werden darin offenbar – so dürfte der Vortrag des Antragsgegners zu verstehen sein – lediglich nach Einschätzung des Kontrolleurs vorliegende Mängel aufgezeigt und entsprechende Anordnungen zur Mängelbeseitigung aufgeführt. Ob insoweit bereits angenommen werden kann, es sei im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG festgestellt worden, dass von einer der genannten rechtlichen Anforderungen abgewichen worden sei, erscheint jedenfalls insoweit fraglich, als unklar bleiben dürfte, von welcher konkreten rechtlichen Vorgabe – nach Auffassung des Kontrolleurs – abgewichen wurde.

Weiterhin offen ist im Übrigen die Frage, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsakts bedarf (vgl. insoweit bereits Beschluss der Kammer vom 11. April 2019 – VG 9 L 221/19 –). Zwar enthält der zum Verfahren gereichte Vordruck eines Kontrollberichts am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung. Indes hat der Antragsgegner hierzu vorgetragen, dass unter der Rubrik „Feststellungen/Mängel/Verstöße“ (lediglich) Tatsachen aufgeführt würden. Wenn eine Anordnung getroffen werde, um die festgestellten Tatsachen zu ändern, würde diese darunter eingetragen. Sofern keine Anordnung getroffen werde, werde die Rechtsbehelfsbelehrung gestrichen, um zu verhindern, dass gegen „bloße Hinweise“ eine unzulässige Anfechtungsklage erhoben werde. Dies kann wohl nur dahin verstanden werden, dass die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erforderliche Feststellung (anders als eine etwaige Anordnung) nicht in Gestalt eines Verwaltungsakts erfolgen soll. Hinsichtlich dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 29. September 2017 – 7 B 6.17 – (Juris) gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist dem Interesse der Antragstellerin, die Herausgabe der Kontrollberichte zunächst zurückzustellen und das Ergebnis der Prüfung in der Hauptsache abzuwarten, der Vorrang einzuräumen. Für die Antragstellerin geht mit der Herausgabe der Kontrollberichte zu ihrem Supermarkt und die wohl zu erwartende Verbreitung derselben im Internet über die Plattform „...“ eine nicht nur unerhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung einher. Sie ist als Unternehmerin im Einzelhandel essentiell auf ihre Darstellung in der Öffentlichkeit angewiesen. Ihre Teilnahme am Wettbewerb und ihr wirtschaftlicher Erfolg können durch entsprechende Berichte erheblich beeinträchtigt werden. Besonders fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Herausgabe der Kontrollberichte – im Fall eines Obsiegens der Antragstellerin – nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Insoweit wird die Hauptsache vorweggenommen. Demgegenüber streitet für das öffentliche Interesse an der sofortigen Herausgabe der in Rede stehenden Berichte zwar der dem Verbraucherinformationsgesetz an sich innewohnende Transparenzgedanke und die Absicht des Gesetzgebers, Verzögerungen bei der Auskunftserteilung entgegenzuwirken. Andererseits wird in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass Verwaltungshandeln durch „Information“ grundsätzlich irreversibel ist, da eine von der Behörde herausgegebene Information nachträglich nicht mehr „zurückgeholt“ werden kann (BT-Drucks. 17/7374, S. 18). Daher wurde es nur für Informationen über Rechtsverstöße für sachgerecht erachtet, die sofortige Vollziehbarkeit gesetzlich anzuordnen, weil hier regelmäßig ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information bestehe. Ist aber – wie oben ausgeführt – schon fraglich, welche Anforderungen an die Feststellung entsprechender Rechtsverstöße bzw. Abweichungen zu stellen sind, so mindert dies in Fällen wie hier, in denen deshalb unklar bleibt, ob eine entsprechende Feststellung überhaupt vorliegt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung erheblich. Da die Beigeladene ein weitergehendes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides nicht geltend gemacht hat, gilt insoweit nichts anderes. Dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist daher Vorrang einzuräumen (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. April 2019 – VG 9 L 221/19 –).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 162 Abs. 3 VwGO; Gründe, auch die Kosten der Beigeladenen der Antragsgegnerin oder der Staatskasse aufzuerlegen, liegen nicht vor (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens wird nur die Hälfte des Regelstreitwerts in Ansatz gebracht.