Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 10.07.2019 – 6 K 1062/15.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0710.6K1062.15.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Kläger sind russische Staatsangehörige inguschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 18. Februar 2013 aus der Russischen Föderation aus. Zunächst hielten sie sich in Belgien auf. Dort führten sie ein Asylverfahren durch, das einer Auskunft der Liaisonbeamtin vom 9. Januar 2015 zufolge am 28. August 2013 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Daraufhin reisten sie in das Bundesgebiet ein und stellten am 7. Oktober 2013 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 21. April 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag der Kläger auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab mit der Begründung, bei dem Antrag handele es sich um einen Zweitantrag. Die zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu erfüllenden Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor.
Zugleich verneinte das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten und forderte die Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf.
Die Kläger haben am 5. Mai 2015 Klage erhoben. Zugleich stellten sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der mit Beschluss vom 13. August 2015 (VG 6 L 523/15.A) abgelehnt worden ist. Eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge ist ebenso erfolglos geblieben (Beschluss vom 7. September 2015 – VG 6 L 1353/15.R) wie ein später gestellter Abänderungsantrag (Beschluss vom 12. September 2018 – VG 6 L 822/18.A).
Durch Gerichtsbescheid vom 14. September 2018 ist die Klage abgewiesen worden. Daraufhin haben die Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Sie machen geltend, das Bundesamt hätte ihren Asylantrag nicht als Zweitantrag behandeln dürfen. Es sei zweifelhaft, ob schon die belgischen Behörden die Prüfung ihres Asylantrags auch auf den subsidiären Schutzstatus erstreckt und dieselben Maßstäbe, wie sie dann im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesamt galten, angewandt hätten.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. April 2015 aufzuheben,
hilfsweise,
unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid
die Klage abzuweisen.
Den in der mündlichen Verhandlung von den Klägern gestellten Beweisantrag, über die Tatsache, dass im Asylverfahren der Kläger in Belgien nicht geprüft worden ist, ob subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, Beweis zu erheben durch Beiziehung der Akten des in Belgien durchgeführten Asylverfahrens der Kläger, hat der erkennende Einzelrichter abgelehnt und die Ablehnung mündlich begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich derjenigen zu den vorgenannten weiteren Verfahren sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 30. Mai 2016 entscheidet an ihrer Stelle der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG]). Er hat über die Klage durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, nachdem die Kläger gegen den Gerichtsbescheid vom 14. September 2018 fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt haben. Er konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die Beklagte war unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß geladen.
II.
Die Klage bleibt mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Hauptantrag ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.
a) Der von den Klägern ursprünglich als Verpflichtungsantrag gefasste, gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gerichtete Hauptantrag ist – wie er als solcher nunmehr in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellt worden ist – als ausschließlicher Anfechtungsantrag statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Das Gericht hat gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen und demgemäß seiner Beurteilung grundsätzlich das Asylgesetz in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zugrunde zu legen (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, Rn. 13).
Davon ausgehend stellt sich auch eine – wie hier – bereits vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) ausgesprochene Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 oder § 71a Abs. 1 AsylG nunmehr der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar; sie ist demgemäß ausschließlich mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 15).
b) Die Anfechtungsklage ist unbegründet.
Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens durch das Bundesamt ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines sogenannten Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
Ein Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen.
Danach ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem bei ihm gestellten Asylantrag der Kläger um einen Zweitantrag handelt (aa) und auf diesen Antrag hin ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist (bb).
aa) Der beim Bundesamt gestellte Asylantrag der Kläger stellt einen Zweitantrag dar. Die Kläger haben bereits in Belgien ein „Erstantragsverfahren“ betrieben, das die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG erfüllt.
aaa) Das Königreich Belgien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten.
Im vorliegenden Fall richtet sich die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit noch nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Die Kläger hatten Asylantrag und Rechtsbehelf in Belgien noch vor dem maßgeblichen Stichtag (1. Januar 2014) gestellt (vgl. entsprechend zu Ungarn im Einzelnen: BVerwG, a. a. O., Rn. 28).
bbb) Auch war das in Belgien betriebene Asylverfahren bereits vor erneuter Asylantragstellung beim Bundesamt erfolglos abgeschlossen.
Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens liegt vor, wenn der dortige Asylantrag entweder unanfechtbar, also rechtskräftig, abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens muss gesichert feststehen. Der Nachweis obliegt dem Bundesamt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 29).
In diesem Sinne ist das von den Klägern in Belgien durchgeführte Asylverfahren nach der dortigen Rechtslage erfolglos abgeschlossen worden. Ausweislich der Nachricht der Verbindungsbeamtin war auch das mögliche Rechtsbehelfsverfahren gegen die ablehnende Entscheidung über den Asylantrag der Kläger erfolglos geblieben und Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung eingetreten.
Das alles wird von den Klägern auch gar nicht in Abrede gestellt. Sie machen in diesem Zusammenhang lediglich geltend, es sei zweifelhaft, ob die Überprüfung ihres in Belgien gestellten Asylantrags bereits seinerzeit den rechtlichen Maßgaben, wie sie später im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesamt galten, hinreichend Rechnung getragen hatte.
Die diesbezüglichen Einwände greifen nicht durch.
(1.) Zwar mag man in Übereinstimmung mit der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weithin geteilten Auffassung davon auszugehen haben, dass es sich bei dem beim Bundesamt gestellten Asylantrag auch in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes um einen Zweitantrag gehandelt haben, also bereits zuvor der andere Mitgliedstaat die Gewährung subsidiären Schutzes geprüft haben muss (vgl. zuletzt etwa VG Köln, Urteil vom 21. Februar 2019 – 8 K 9975/17.A –, Rn. 31 f.; VG Bremen, Urteil vom 2. April 2019 – 6 K 452/18 –, Rn. 33; jeweils juris m. w. N.).
Aber dafür, dass es sich bei der vom Königreich Belgien gegenüber den Klägern getroffenen Entscheidung anders verhalten haben könnte, machen die Kläger keine Anhaltspunkte geltend. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Es kann vielmehr mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der belgische Staat auch über die Gewährung subsidiären Schutzes für die Kläger entschieden hat. Der erkennende Einzelrichter macht sich insoweit die im vorgehenden Gerichtsbescheid vom 14. September 2018 vom seinerzeit zuständigen Einzelrichter geäußerten Auffassung zu eigen und verweist auf dessen diesbezügliche Ausführungen. Von einer weiteren Darstellung wird insoweit abgesehen (§ 84 Abs. 4 VwGO).
Unabhängig davon lässt sich diese Einschätzung auf den Umstand stützen, dass das Königreich Belgien im Zeitpunkt der dortigen Antragstellung nach unionsrechtlichen Vorgaben verpflichtet war, das Schutzbegehren der Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu prüfen. Eine solche Verpflichtung sah bereits die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vor (Qualifikationsrichtlinie a. F.; vgl. dort Art. 2 Buchst. g, Art. 15 und Art. 18), die gemäß ihrem Art. 38 Abs. 1 spätestens bis zum 10. Oktober 2006 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. In Anbetracht des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, wonach die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu beachten haben, streitet demgemäß bereits eine Vermutung dafür, dass die Entscheidungen der belgischen Behörden über die dort gestellten Asylanträge der Kläger auch eine Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes umfassten (vgl. ausführlich zu einem in Belgien durchgeführten „Erstverfahren“ VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. November 2018 – 12a K 3432/16.A –, Rn. 37 ff.; vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 10. April 2019 – 11 L 294/19.A –, Rn. 35, juris).
Der Vortrag der Kläger vermag die Vermutung nicht zu erschüttern. Obwohl die Kläger am seinerzeit in Belgien betriebenen Verfahren beteiligt waren, haben sie in der mündlichen Verhandlung lediglich bloße Zweifel daran, dass in dem sie betreffenden Bescheid auch subsidiärer Schutz behandelt worden ist, in den Raum gestellt, ohne sie auch nur ansatzweise zu substanziieren. Solchen Zweifeln ist nicht näher nachzugehen, so dass der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gestellte Beweisantrag als ein solcher „ins Blaue hinein“ abzulehnen gewesen ist.
(2.) Ebenso wenig lässt mit Erfolg einwenden, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie n. F.), die Schutzbegehren unter strengeren Vorgaben als denen der Qualifikationsrichtlinie a. F. zu prüfen gewesen seien.
Zweifelhaft ist bereits, inwieweit für das noch auf Grundlage der Qualifikationsrichtlinie a. F. von dem anderen EU-Mitgliedstaat durchgeführte Erstverfahren zu verlangen ist, dass das gleiche „Prüfprogramm“ wie nunmehr von der Qualifikationsrichtlinie n. F. vorgesehen zugrunde gelegt worden ist. Unabhängig davon ist angesichts des insoweit nahezu wortgleichen Wortlauts beider Richtlinien nicht ersichtlich, dass mit der Qualifikationsrichtlinie n. F., überhaupt ein „abweichendes Prüfprogramm“ eingeführt worden wäre, jedenfalls nicht eines, das in einem wesentlichen Punkt für den Ausländer günstigere Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes geschaffen hätte. Der materielle Gehalt sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzstatus gemäß der Qualifikationsrichtlinie a. F. (vgl. dort Art. 2 Buchst. c sowie Art.15) ist vielmehr identisch mit demjenigen der entsprechenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie n. F., die insoweit durch §§ 3 Abs.1, 4 Abs. 1 AsylG umgesetzt wurde (so zum subsidiären Schutzstatus bereits VG Gelsenkirchen, a. a. O., Rn. 37). Erst recht spricht nichts dafür, dass die Qualifikationsrichtlinie n. F. nunmehr einen mit Blick auf die konkreten die Kläger betreffenden Verhältnisse günstigeren Prüfungsmaßstab vorsieht. Hierfür haben die Kläger auch nichts geltend gemacht. Inwiefern die Qualifikationsrichtlinie n. F. an die Gewährung subsidiären Schutzes günstigere Folgen für den Schutzsuchenden knüpft, ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich.
b) Das Bundesamt hat es mit Recht abgelehnt, auf den Zweitantrag der Kläger hin ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.
Gemäß § 71a Abs. 1 AsylG müssen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sein. Hieran fehlt es.
Nach der vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Alternative des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hätte sich die der Erstentscheidung des anderen EU-Mitgliedstaats zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Asylbewerbers geändert haben müssen.
Für die Kläger trifft das nicht zu. Es fehlt an einem schlüssigen Sachvortrag ihrerseits, aus dem sich zumindest die Möglichkeit einer für sie günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe ergibt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, Rn. 32, juris). Die Kläger haben im Verfahren vor dem Bundesamt nichts geltend gemacht, was nicht auch Gegenstand des Asylverfahrens in Belgien hätte sein können. Insoweit wird zur Begründung auf die Vorentscheidungen des jeweiligen Einzelrichters (vgl. den bereits angeführten Gerichtsbescheid sowie ferner den Beschluss vom 13. August 2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) Bezug genommen. Auch auf diese Entscheidungen hin haben die Kläger nichts vorgetragen, was zu einer geänderten Einschätzung Anlass geben könnte.
2. Die hilfsweise erhobene, zulässige Verpflichtungsklage bleibt ebenfalls in der Sache ohne Erfolg.
Auch die Entscheidung des Bundesamts, die Feststellung von Abschiebungsverboten abzulehnen, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es besteht kein Anspruch der Kläger auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach nationalem Recht.
Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu gewärtigen hätten, haben sie nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie aus § 83 b AsylG, im Übrigen aus § 708 Nr. 11 ZPO.