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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 22.07.2019 – 12 L 589/19

12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0722.12L589.19.00

Tenor§

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin im Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Montessori-Oberschule Potsdam aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Montessori-Oberschule in Potsdam aufzunehmen,

hat Erfolg.

Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache, was mit der Vergabe von Schulplätzen teilweise faktisch verbunden ist, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Abwarten der Entscheidung in dem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren kann ihr unter Beachtung des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, nicht zugemutet werden, weil ernsthaft zu befürchten ist, dass sie ihren Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Montessori-Oberschule auf diese Weise nicht rechtzeitig verwirklichen kann.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise nur summarische Prüfung ergibt, dass sie einen Anspruch auf Aufnahme in die Montessori-Oberschule in Potsdam hat. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners, sie nicht aufzunehmen, rechtsfehlerhaft ist.

Nach § 106 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) vom 2. August 2002 in der Fassung vom 8. Mai 2018 haben die Gemeinden für jede Grundschule einen Schulbezirk zu bestimmen, wobei diese Schulbezirke sich gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG überschneiden oder deckungsgleich sein können. Übersteigt bei deckungsgleichen Schulbezirken die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, richtet sich die Auswahl nach der Nähe der Wohnung zur Schule und nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß Absatz 4 Satz 3 (§ 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG). Diese Regelung findet sich wortgleich in § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule vom 2. August 2007 in der Fassung vom 25. Juli 2018 (Grundschul-verordnung - GV). Da der Antragsgegner von einer Aufnahmekapazität von 48 Schülerinnen und Schülern (im Folgenden: Schülerinnen) ausgegangen ist und 82 Anmeldungen vorlagen, war somit ein Auswahlverfahren nach diesen Regelungen durchzuführen.

Zur Montessori-Oberschule hat die Kammer für das kommende Schuljahr 2019/20 bereits mit insoweit gleichlautenden Beschlüssen vom 16. Juli 2019 (z.B. VG 12 L 555/19) ausgeführt:

„Für die Montessori-Oberschule mit Primarstufe hat die Landeshauptstadt Potsdam in ihrer Schulentwicklungsplanung vom 2. April 2014 für den Planungszeitraum 2014 bis 2020 eine Zweizügigkeit in der Klassenstufe 1 festgelegt. Diese Schulentwicklungsplanung hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit Bescheid vom 29. September 2014 genehmigt und für die Montessori-Oberschule eine durchschnittliche Klassenfrequenz von 24 Schülerinnen festgestellt, was bei einer Zweizügigkeit zu einer regelmäßigen Aufnahmekapazität von 48 Schülerinnen führt. Auch für das kommende Schuljahr 2019/20 ist die Montessori-Oberschule von dieser Aufnahmekapazität ausgegangen.

Nach Auffassung der Kammer besteht nach summarischer Prüfung jedoch eine Aufnahmekapazität von 50 Schülerinnen für die Jahrgangsstufe 1. Dies ergibt sich aus Folgendem: An der Montessori-Oberschule werden in der Jahrgangsstufe 1 nicht 2 Klassen, sondern aufgrund der Montessori-Konzeption für die Jahrgänge 1 bis 3 insgesamt 6 jahrgangsgemischte Lerngruppen gebildet, wobei grundsätzlich eine Drittelung der Jahrgänge angestrebt wird, d.h. regelmäßig 8 Schülerinnen der Jahrgangsstufe 1 je Lerngruppe. Dies führt für die in die Klassenstufe 1 aufzunehmenden Kinder insgesamt zu der genehmigten Kapazität von 48 Schülerinnen. Im kommenden Schuljahr stellt sich nach Angaben des zuständigen staatlichen Schulamtes die Situation allerdings so dar, dass 4 Lerngruppen mit je 24 Kindern und 2 Lerngruppen mit nur je 23 Kindern gebildet werden. Damit ist in den 2 letztgenannten Lerngruppen jeweils ein weiteres Kind aufzunehmen, damit die vorgesehene Frequenz von 24 Schülerinnen ausgeschöpft wird. Etwas anderes folgt nicht aus der Stellungnahme des Antragsgegners vom 9. Juli 2019, wonach in einer Klasse durch den Weggang eines Zweitklässlers ein Platz frei geworden sei, der mit einem Zweitklässler durch einen Quereinstieg nachbesetzt werden solle, um „die Gleichverteilung der drei Jahrgänge zu gewährleisten“. Zum einen setzt der Antragsgegner sich damit in klaren Widerspruch zu den o.g. ausdrücklichen Angaben des staatlichen Schulamtes in seiner Antragserwiderung vom 26. Juni 2019. Zum anderen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die beabsichtigte Aufnahme des Zweitklässlers, vor allem ein Wohnsitz im Stadtgebiet von Potsdam, überhaupt gegeben sind. Davon ist auch nicht ohne weiteres auszugehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ein Zweitklässler einem Schulanfänger vorzuziehen ist. Insbesondere bedeutet die angestrebte Drittelung der Jahrgänge in den Lerngruppen nicht, dass je Lerngruppe exakt 8 Schülerinnen der Jahrgangsstufe 1 unterrichtet werden müssen. Denn durch Zu- und Abgänge im Laufe der 3 Schuljahre, die von den Lerngruppen umfasst werden, dürfte sich das genaue Verhältnis der einzelnen Jahrgangsstufen zueinander ohnehin leicht verschieben, so dass es sich eher um einen theoretischen Richtwert handelt. Auch hat der Antragsgegner durch die Aufteilung der im kommenden Schuljahr neu hinzukommenden Schülerinnen selbst deutlich gemacht, dass er an der Zahl 8 nicht streng festhält, weil er für die 6 Lerngruppen zwischen 7 und 10 Schülerinnen der Jahrgangsstufe 1 vorgesehen hat.

Gründe, die gegen die Ausschöpfung der Frequenz von 24 Schülerinnen auch in diesen beiden Lerngruppen und damit gegen die weitere Aufnahme zweier Schülerinnen sprechen würden, sind nicht erkennbar. Denn die im Vergleich zu anderen Schulen schon von 28 auf 24 Schülerinnen abgesenkte Frequenz dürfte bereits sowohl die an der Montessori-Oberschule vorgenommene integrative Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf als auch die Besonderheiten der Montessori-Pädagogik und auch die Beschulung von Kindern aus Flüchtlingsfamilien berücksichtigen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb in einer Lerngruppe nur 23 Schülerinnen unterrichtet werden könnten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Montessori-Oberschule um eine „Schule für gemeinsames Lernen“ handelt, bei der nach Nr. 2.5 des Rundschreibens 3/17 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. Februar 2017 eine Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen nicht überschritten werden soll. Damit ist jeder Grad der Behinderung einer Schülerin und jede Form einer notwendigen Betreuung mit umfasst. Da die Begrenzung auf 24 Schülerinnen noch unter der für solche Klassen vorgesehenen Frequenz liegt, deckt sie somit alle Formen des sonderpädagogischen Förderbedarfes ab.

Die Vergabe der Plätze hält einer Überprüfung ebenfalls nicht vollständig stand. Der Antragsgegner hat allerdings beanstandungsfrei vorab 3 Schülerinnen mit sonder-pädagogischem Förderbedarf aufgenommen. Auch wenn die Grundschulverordnung eine ausdrückliche Regelung, diese Schülerinnen „vorab“ aufzunehmen, wie sie z.B. § 4 Abs. 4 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-V) zu entnehmen ist, nicht enthält, so dürfte sich diese Platzvergabe „vorab“ aus § 50 Abs. 2 BbgSchulG ergeben, da die Zuweisung durch das Landesschulamt andernfalls nicht sichergestellt werden könnte.“

An diesen Ausführungen hält die Kammer auch weiterhin fest.

Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung darauf hinweist, dass das Konzept des gemeinsamen Lernens den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ nicht abdecke und die Frequenz daher in einer Lerngruppe auf 23 Schülerinnen abgesenkt worden sei, vermag dieser Vortrag nicht zu überzeugen. Denn zum einen macht ein Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ - wie der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt ist - nicht in jedem Fall eine solch weitgehende Absenkung nötig; hier ist dazu weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Zum anderen geht die Kammer gerade nicht - wie für „Schulen für gemeinsames Lernen“ vorgesehen - von einer Frequenz von 25 Schülerinnen, sondern lediglich von 24 Schülerinnen aus, so dass auch ggfls. nötige besonders hohe pädagogische Kapazitäten bereits berücksichtigt worden sind.

Der Antragsgegner hat weiterhin von den verbleibenden Plätzen 29 Plätze aufgrund eines „wichtigen Grundes“ vergeben, wobei er in allen Fällen ein Geschwisterkind, das bereits die Montessori-Oberschule besucht, als „wichtigen Grund“ anerkannt hat. Für die übrigen zu vergebenden Plätze hat die Schule nach der Entfernung der jeweiligen Wohnung zur Schule eine Rangfolge erstellt. Die Aufnahmen erfolgten bis zu einer Entfernung von 1,383 km, dem Kind auf Rang 48 der Aufnahmeliste. Bei der Antragstellerin wurde von einer Entfernung von 1,47 km ausgegangen, sie wurde damit auf Rang 49 der Liste geführt und dementsprechend nicht aufgenommen.

Die Vergabe der Plätze über das Kriterium des „wichtigen Grundes“ ist nach summarischer Prüfung nicht in allen Fällen gerechtfertigt.

So dürfte die Aufnahme des Schülers auf Rang 20 der Aufnahmeliste zu beanstanden sein. Denn die Wohnung dieses Schülers befindet sich nicht im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam, sondern in Wustermark. Die Montessori-Oberschule ist daher nicht die für diesen Schüler zuständige Grundschule i.S.d. Schulbezirkssatzung. Die in diesem Fall vorliegende Gestattung des Besuches der Montessori-Oberschule in Potsdam gemäß § 106 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG durch das für Wustermark zuständige staatliche Schulamt Neuruppin vom 15. April 2019 dürfte rechtswidrig sein, weil die in der Vorschrift genannte Voraussetzung der nicht erschöpften Aufnahmekapazität offensichtlich nicht gegeben ist.

Bei der Schülerin auf Rang 9 der Aufnahmeliste ist ebenfalls davon auszugehen, dass diese ihre Wohnung entgegen ihren Angaben nicht im Stadtgebiet von Potsdam, sondern im angrenzenden Geltow hat. Damit dürfte die Montessori-Oberschule für sie nicht die zuständige Schule im Sinne der Schulbezirkssatzung sein, so dass eine Aufnahme nur mit einer entsprechenden Gestattung des zuständigen Landesschulamtes gemäß § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG möglich wäre, die hier nicht vorliegt. Eine Inaugenscheinnahme der angegebenen Adresse in Potsdam durch ein Mitglied der Kammer am 9. Juli 2019 hat ergeben, dass es sich um ein eingeschossiges Gebäude mit einem ausgebauten Dachgeschoss handelt, das sich - zumindest auf den ersten Anschein - als Einfamilienhaus darstellt. Am Zaun befand sich ein Briefkasten, auf dem zwei verschiedene Zettel mit Klebestreifen befestigt waren. Auf dem einen waren die Namen der aufgenommenen Schülerin (Rang 9 der Liste) und ihrer Mutter zu erkennen, auf dem anderen Zettel befanden sich die Namen einer fünfköpfigen Familie. Die dort vorgefundene Situation lässt es als äußerst unwahrscheinlich erscheinen, dass die Familie der aufgenommenen Schülerin dort tatsächlich wohnhaft ist. Das zuständige staatliche Schulamt hat nach eigenen Recherchen und nach Anhörung der betreffenden Familie den Aufnahmebescheid für deren Tochter zwischenzeitlich zurückgenommen.

Damit hat die Montessori-Oberschule mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Aufnahmekapazität von 50 anstelle von 48 Plätzen und die Vergabe von 2 Plätzen dürfte rechtswidrig erfolgt sein. Somit konnten in den der Kammer vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt 4 weitere Plätze vergeben werden.

Ergeben sich in einem gerichtlichen Verfahren weitere freie Plätze, so sind diese grundsätzlich an diejenigen Schülerinnen zu vergeben, die rechtliche Schritte gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme eingeleitet haben. Dabei ist die Kammer in den Fällen, in denen über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu einem Zeitpunkt entschieden wurde, zu dem noch mit weiteren Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen gerechnet werden musste, regelmäßig davon ausgegangen, dass auch die Widerspruchsführer zu berücksichtigen sind, die ggfs. noch nicht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hatten. Anders verhält es sich jedoch, wenn die gerichtliche Entscheidung zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem kaum noch mit solchen Anträgen zu rechnen ist. In diesen Fällen sind die vorhandenen freien Plätze an diejenigen Bewerber zu vergeben, die bis dahin um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017, OVG 3 S 74.17, m.w.N., juris).

Hier waren beim erkennenden Gericht gegen die Ablehnung der Aufnahme an der Montessori-Schule zunächst insgesamt 3 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz eingegangen. Die Kammer hat den Antragsgegner sodann mit Beschlüssen vom 16. Juli 2019 verpflichtet, diese beiden Antragstellerinnen und den Antragsteller vorläufig aufzunehmen, weil zu diesem Zeitpunkt, ca. 2 ½ Wochen vor Beginn des kommenden Schuljahres am 5. August 2019, nicht mehr mit weiteren Anträgen zu rechnen war. Von den sich ergebenden 4 Plätzen sind somit 3 Plätze bereits (vorläufig) vergeben worden.

Nach dem 16. Juli 2019 sind beim erkennenden Gericht allerdings noch insgesamt 3 weitere Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel der Aufnahme in die Montessori-Oberschule eingegangen, denen lediglich noch ein freier Platz gegen-übersteht. In derartigen Fällen, in denen die Zahl der (potentiell) erfolgreichen Rechtsschutzanträge die Zahl der im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten oder rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, sind diese Plätze an diejenigen zu vergeben, die einerseits um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben und andererseits in der Rangliste vor den anderen Rechtsschutzsuchenden stehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2004, OVG 8 S 110.04, juris, m.w.N.). Eine Verlosung der freien Plätze kommt nach Ansicht der Kammer nur dann in Betracht, wenn schon die Rangfolge im Aufnahmeverfahren durch Losverfahren entschieden wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015, OVG 3 S 55.15, juris, m.w.N.) oder wenn sich ein Aufnahmeverfahren im Einzelfall als in weiten Teilen rechtswidrig erweist, so dass auf die durch die Schule vorgenommene Rangbildung nicht zurückgegriffen werden kann. Die Voraussetzungen für eine Verlosung liegen daher nicht vor.

Da die Antragstellerin auf Rang 49 der nach Entfernung erstellten Aufnahmeliste geführt wird und damit den vordersten Rang der nicht aufgenommenen Schülerinnen einnimmt, ist der noch freie Platz an sie zu vergeben.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz, wobei der Streitwert in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.