Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 24.07.2019 – 12 L 570/19
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0724.12L570.19.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag der Antragsteller,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Sohn vorläufig in eine 7. Klasse der Regine Hildebrandt Gesamtschule zum Schuljahr 2019/2020 aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie begehren mit ihrem Antrag die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache, denn es werden mit der (vorläufigen) Vergabe von Schulplätzen Tatsachen geschaffen, die sich für den Fall des Unterliegens der Antragstellerin in einem anschließenden Hauptsacheverfahren nicht mehr (vollständig) rückgängig machen ließen. Das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird.
Hieran fehlt es. Die Antragsteller haben nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Sohnes in die 7. Jahrgangsstufe der Regine-Hildebrandt-Gesamtschule. Die gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 2. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des staatlichen Schulamtes Neuruppin vom 12. Juli 2019 erhobene Klage (VG 12 K 1922/19) dürfte erfolglos bleiben
Bei der gewünschten Schule handelt es sich um eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule). Die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens an Gesamt-schulen sind in § 53 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) i.V.m. § 32 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V) vom 2. August 2007 in der Fassung vom 17. Juli 2018 geregelt. Danach gilt Folgendes:
Zu einem Drittel der Aufnahmekapazität werden Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) aufgenommen, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (AHR) gewählt haben (§§ 53 Abs. 3 Satz 7 BbgSchulG, 32 Sek I-V), d.h. maßgeblich ist allein die Wahl des Bildungsganges, nicht die Bildungsgangempfehlung im Grundschulgutachten (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 29. Juli 2016 - VG 12 L 452/16 -). Das bei Übernachfrage erforderliche Auswahlverfahren wird für diese Schüler (AHR-Gruppe) entsprechend § 43 Sek I-V durchgeführt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Sek I-V); das Auswahlverfahren für die verbleibenden Plätze für diejenigen Schüler, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und der erweiterten Berufsbildungsreife (FOR/EBR) gewählt haben, richtet sich nach § 53 Abs. 3 Sätze 4 bis 7 BbgSchulG i.V.m. §§ 32 Abs. 5, 49 und 50 Sek I-V.
An der Regine-Hildebrandt-Gesamtschule sollen entsprechend den Festlegungen des Schulträgers in seinem Schreiben an das staatliche Schulamt Neuruppin vom 12. Dezember 2018 sechs Klassen der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet werden. Für alle Klassen ist eine Frequenz von 25 Schülern vorgesehen, so dass sich eine Kapazität von insgesamt 150 Plätzen ergibt.
Die Festlegung der Klassenfrequenz auf 25 Schüler für die eingerichteten 7. Klassen unterliegt unter Berücksichtigung des dargestellten Prüfungsmaßstabes in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen Bedenken. Denn die Regine-Hildebrandt-Schule ist ausweislich des mit dem Verwaltungsvorgang vorgelegten Schreibens des staatlichen Schulamts Neuruppin vom 10. März 2017 beginnend mit dem Schuljahr 2017/2018 als „Schule für gemeinsames Lernen“ zugelassen worden. Zu der mit diesem Schulmodell verbundenen Klassenstärke von 25 Schülern hat die Kammer bezogen auf eine Gesamtschule in Potsdam bereits mit Beschluss vom 20. Juli 2018 (VG 12 L 568/18) ausgeführt:
„Diese Klassenfrequenz steht in Übereinstimmung mit Nr. 2.5 des Rundschreibens 3/17 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. Februar 2017. Danach soll eine Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden. Dieses Rundschreiben gilt für alle Schulen, die vom staatlichen Schulamt als „Schule für Gemeinsames Lernen“ genehmigt wurden sowie für das entsprechende Antrags- und Auswahlverfahren. Das Konzept sieht nach den Ausführungen der Antragsgegnerin vor, dass Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam in einer Klasse lernen. Eine entsprechende Genehmigung für die Leonardo-da-Vinci-Gesamtschule hat das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 27. Februar 2018 beginnend mit dem neuen Schuljahr 2018/2019 erteilt. Nach Nr. 1 des Rundschreibens 3/17 gelten Verwaltungsvorschriften oder Rundschreiben, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Mit der Festlegung der Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern trifft das Rundschreiben als Verwaltungsvorschrift eine von der Nr. 5 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorga- nisation) vom 26. Juli 2017 i.V.m. der Anlage 1 zu den VV-Unterrichtsorganisation abweichende Regelung. Denn nach dieser gilt u.a. bei der Einrichtung von Klassen in den Jahrgangsstufen 1 und 7 zu Beginn des jeweils ersten Semesters durch die Schulleiterinnen und Schulleiter der jeweilige Frequenzrichtwert gemäß Anlage 1. Dieser beträgt in der Sekundarstufe I an Gesamtschulen und Gymnasien 27.
Auch wenn das Rundschreiben 3/17 als Verwaltungsvorschrift das Gericht nicht bindet, spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass Nr. 2.5 des Rundschreibens eine sachgerechte Auslegung des geordneten Schulbetriebs im Sinne von § 103 BbgSchulG darstellt. Das Gericht hat nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es nicht sachgerecht, mithin willkürlich wäre, eine Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern in der hier genehmigten „Schule für gemeinsames Lernen“ zu Grunde zu legen. Maßgeblich hierfür sind insbesondere die Ausführungen und Regelungen in dem Rundschreiben 3/17, das die Bedingungen für die reduzierte Klassenfrequenz darstellt (erfolgreiches Antrags- und Auswahlverfahren) und das ausführliche Konzept der Landesregierung „Gemeinsames Lernen in der Schule“ (Drucksache 6/5781). Nach dem vorgenannten Konzept ist gemeinsamer Unterricht ein solcher, in dem Schülerinnen und Schüler mit und ohne förmlich festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemeinen Schulen unterrichtet werden. Die Schülerinnen und Schüler lernen gemeinsam, unabhängig davon, in welchem Maße individuell unterschiedlicher, besonderer Unterstützungsbedarf besteht, als auch unabhängig davon, ob dieser als sonderpädagogischer Förderbedarf in einem förmlichen Verfahren festgestellt wird. Die Schulen für gemeinsames Lernen bieten nicht nur sonderpädagogische Förderung, sondern auch darüber hinaus individuelle Unterstützung (S. 26). Dies erfordert eine systematische, fortlaufende und besser situationsangepasste Diagnostik und effizientere Unterstützung (S. 27). Nach dem Konzept, das den Verbleib von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Unterstützungsbedarf in den allgemeinen Schulen zum Inhalt hat, hat diese Entwicklung unvermeidlich Wirkung auf die Unterrichtsorganisation und weitergehend auf Schulstruktur und Schulentwicklungsplanung (S. 30). Insoweit wird auch das gemeinsame Lernen in der Sekundarstufe 1 konzeptionell neu aufgestellt (S. 40). Es soll in der Regel der Klassenfrequenzrichtwert 25 gelten (S. 41). Dass Auswirkungen auf die Unterrichtsorganisation und Konzeption im Vergleich zu Schulen, die an diesem pädagogischen Konzept nicht teilnehmen, zu erwarten sein dürften, wird auch deutlich in Anbetracht der zu treffenden Maßnahmen zur individuellen Förderung, vgl. Nr. 2.1 des Rundschreibens 3/17. Insoweit wäre auch eine Erhöhung der Klassenfrequenz für einzelne Klassen ohne Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Gesamtkonzept nicht vereinbar.
Im Übrigen hat auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, der sich mit der reduzierten Klassenfrequenz aufgrund des Konzepts des gemeinsamen Lernens nicht ansatzweise auseinandergesetzt hat, nicht dargelegt, welche Gründe bzw. Umstände dafür sprechen könnten, dass ein gemeinsames Lernen im vorgenannten Sinne auch mit einer größeren Klassenfrequenz zu bewältigen wäre.
Der Einwand des Antragstellers, die Verwaltungsvorschriften seien unwirksam, greift nicht durch. § 146 BbgSchulG regelt neben § 103 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG die Zuständigkeit des für Schulen zuständigen Ministeriums zum Erlass der zur Durchführung des Brandenburgischen Schulgesetzes erforderlichen Verwaltungs- vorschriften. Die für die Durchführung eines Gesetzes zuständige oberste Verwaltungsbehörde kann ohne weiteres die nachgeordneten Behörden im Wege solcher Vorschriften zu einer von ihr für rechtmäßig gehaltenen Norminterpretation oder zu einer gleichmäßigen Handhabung von Vorschriften anweisen, die ein Ermessen eröffnen (vgl. OVG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 66.05 -, juris, Rn. 15 f.).“
Anlass, von diesen Erwägungen grundsätzlich oder bezogen auf die streitgegenständliche Regine-Hildebrandt-Gesamtschule abzuweichen, ergibt sich weder infolge des Inkrafttretens des Rundschreibens 3/19 (RS 3/19) zu den Schulen für gemeinsames Lernen vom 25. April 2019 (Abl. MBJS/19, [Nr. 12], S.160) noch aufgrund des Vorbringens der Antragsteller. Eine Erhöhung der Klassenfrequenz auf mehr als 25 Schüler ist insbesondere nicht mit Blick auf ihren Vortrag geboten, die deutliche Übernachfrage der Schule hätte in die Abwägung zur Festsetzung der Klassenstärke einbezogen werden müssen, da Nr. 11 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation) vom 26. Juli 2017 (Abl. MBJS/17, [Nr. 23], S.302) lediglich eine Sollfrequenz festlege. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass eine Überschreitung der Klassenfrequenz von 25 Schülern gemäß Nr. 11 VV-Unterrichtsorganisation - bzw. hier: nach Nr. 2.5 RS 3/19 - ausnahmsweise geboten wäre. Die Antragsgegnerin hat insofern nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine hohe Anzahl der Klassenräume an der Regine-Hildebrandt-Gesamtschule klein sei, weil die Schule seit ihrer Errichtung als integrative Gesamtschule fast ausschließlich Klassen im gemeinsamen Unterricht geführt habe und somit bei allen Ergänzungen und Umgestaltungen von der sich damals daraus ergebenden Klassenstärke von nur 23 Schülern ausgegangen worden sei. Für das in Rede stehende Schuljahr 2019/2020 seien der Schule 24 Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen zugewiesen worden, deren angemessene Integration eine Erhöhung der Klassenfrequenz im Rahmen des Rundschreibens 3/19 ausschließe. Diese Umstände sprechen auch nach Ansicht der Kammer gegen eine Anhebung der Klassenstärke. Die Kammer teilt weiter die Auffassung der Antragsgegnerin, dass es an dem für eine Überschreitung der Bandbreite erforderlichen besonderen Bedürfnis fehlt, weil der Sohn der Antragsteller Aufnahme an einer seiner Bildungsgangempfehlung entsprechenden und zumutbar zu erreichenden Schule - dem Puschkin-Gymnasium Hennigsdorf - gefunden hat. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, sie hätten die Aufnahme an einem Gymnasium nicht gewünscht, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass sie selbst auf dem Anmeldeformular zum Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule als Zweitwunschschule ein Gymnasium angegeben haben.
Ein einklagbarer Anspruch auf die Schaffung neuer bzw. die Erweiterung vorhandener Kapazitäten besteht nicht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 41/98 - NVwZ 2001, 912; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 1 B 121/98-).
Es ergibt sich damit eine Kapazität von insgesamt (6x25=) 150 Plätzen. Soweit die Antragsgegnerin im Ablehnungsbescheid vom 2. April 2019 die Kapazität mit 147 Plätzen angegeben hat, beruht dies offenbar auf dem Umstand, dass für drei Klassen aufgrund der räumlichen Kapazitäten zunächst nur eine Klassenstärke von 24 Schülern geplant war, die dann aber auf 25 Schüler angehoben wurde. Letztlich führt dies aber nicht zu einem Erfolg des Antrags, weil der Sohn der Antragsteller auch unter Berücksichtigung einer Gesamtkapazität von 150 Plätzen nicht an die Schule der Antragsgegnerin aufzunehmen ist.
Von der Gesamtkapazität hat die Antragsgegnerin 14 Plätze vorab für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf abgezogen; dies ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 2 BbgSchulG hat das zuständige staatliche Schulamt über die Aufnahme oder die Zuweisung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förder-bedarf in den gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses zu entscheiden. Daraus folgt, dass in diesen Fällen nicht - wie in den Fällen des § 50 Abs. 1 BbgSchulG - die jeweilige Schulleitung, sondern allein das staatliche Schulamt über die Aufnahme zu entscheiden hat. Anders als bei den Härtefällen, bei denen die betreffenden Schüler nach § 53 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG vorrangig zu berücksichtigen sind, enthält das Schulgesetz jedoch keine Regelung, in welcher Gruppe bzw. an welcher Stelle des Aufnahmeverfahrens die zugewiesenen Schülerinnen zu berücksichtigen sind. In § 4 Abs. 4 Sek I-V heißt es ebenfalls unkonkret, dass Aufnahmen und Zuweisungen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf außerhalb des Aufnahmeverfahrens erfolgen und den Aufnahmen gemäß § 50 Abs. 1 BbgSchulG vorgehen. Auch diese Formulierung lässt somit offen, ob dieses „Vorgehen“ zu einem Vorababzug von der Gesamtkapazität führt, oder ob zunächst die Einteilung in eine AHR-Gruppe und eine FOR/EBR-Gruppe zu erfolgen hat, und die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erst innerhalb dieser Gruppen Vorrang haben.
Nach Auffassung der Kammer sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich in einer der beiden Gruppen (AHR oder FOR/EBR) zu berücksichtigen, wenn sie einer dieser Gruppen zugeordnet werden können, während sie (nur) dann vorab von den Gesamtplätzen abzuziehen sind, wenn sie keinem dieser Bildungsgänge zugeordnet werden können. Denn diese Auslegung wird dem Ziel des Gesetzgebers in § 53 Abs. 3 Satz 7 BbgSchulG, die Aufnahmekapazität zu einem Drittel für den Bildungsgang AHR zu reservieren, am besten gerecht. Da die 14 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach den Angaben in den jeweiligen Zuweisungsbescheiden nicht den Bildungsgängen AHR oder FOR/EBR zugeordnet werden können, hat die Antragsgegnerin sie zutreffend vorab bei der Gesamtkapazität berücksichtigt.
Damit verbleiben noch (150-14=) 136 Plätze, die nach § 53 Abs. 3 Satz 7 BbgSchulG zu einem Drittel an Bewerber für den Bildungsgang AHR zu vergeben waren, mithin in einem Umfang von (136/3=45,33) abgerundet 45 Plätzen. Soweit die Antragsgegnerin offensichtlich von einer Kapazität von 46 Plätzen ausgegangen ist, ist dies bezogen auf die hier maßgebliche AHR-Gruppe kapazitätsgünstig und daher nicht zu beanstanden.
In der AHR-Gruppe hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei zuerst die beiden Schüler berücksichtigt, bei denen ausweislich der dem Gericht vorgelegten aktuellen Zuweisungsbescheide sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt sowie bestimmt wurde, dass sie nach dem (allgemeinen) Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufe 1 bis 10 unterrichtet werden, und die den Bildungsgang AHR gewählt haben. Dies ergibt ausgehend von der kapazitätsgünstigen Berechnung der Antragsgegnerin eine verbleibende Aufnahmekapazität für den Bildungsgang AHR von (46-2=) 44 Plätzen.
Weil an der Regine-Hildebrandt-Gesamtschule mehr Anmeldungen vorlagen als Plätze vorhanden waren, hat die Schulleiterin das notwendige Auswahlverfahren gemäß § 53 Abs. 3 Satz 7 BbgSchulG getrennt nach AHR und FOR/EBR durchgeführt. Für die hier maßgebliche AHR-Gruppe mit in Ansatz gebrachten 44 Plätzen hat sie nach § 53 Abs. 3 und Abs. 5 S. 4 BbgSchulG i.V.m. §§ 32 Satz 2, 43 Sek I-V den Vorrang der Eignung durch die Auswertung der Grundschulgutachten und der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 6 ermittelt. Dabei hat die Antragsgegnerin für die Angaben zu den fachübergreifenden Kompetenzen im Grundschulgutachten je nach Ausprägungsgrad Punkte vergeben, und zwar für die Ausprägung „in besonderem Maße“ 1 Punkt, für „gut ausgeprägt“ 2, für „ausgeprägt“ 3 und „in Ansätzen ausgeprägt“ 4 Punkte, und daraus den Durchschnittswert gebildet. Sodann hat die Antragsgegnerin den Durchschnitt der Noten des jeweiligen Halbjahreszeugnisses errechnet. Aus beiden Teilwerten wurde das Mittel gebildet und auf der Grundlage des sich danach ergebenden Wertes eine Rangfolge erstellt, beginnend mit der niedrigsten Zahl.
Das so gestaltete Auswahlverfahren begegnet nach summarischer Prüfung keinen Bedenken. Es ist nicht von vornherein deswegen fehlerhaft, weil die Auswahlkriterien weder durch den Schulträger festgesetzt noch vorher bekanntgemacht wurden. Derartige Erfordernisse ergeben sich aus dem Brandenburgischen Schulgesetz ebenso wenig wie aus der Sekundarstufe I-Verordnung. Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg einwenden, dass bei diesem Auswahlsystem die Gewichtung des Gutachtens zu hoch sei. Denn das Verfahren legt den Schwerpunkt nicht auf die Kompetenzen des Grundschulgutachtens, sondern berücksichtigt Zeugnis und Gutachten gleichermaßen. Unter Anwendung dieser Maßgaben hat die Antragsgegnerin auch beanstandungsfrei für den Sohn der Antragsteller einen Wert von 2,26 errechnet und für ihn (unter Einschluss der beiden vorrangig aufzunehmenden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf) den Rangplatz 66 vergeben. Innerhalb der Kapazität konnten nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Listen unter dem Gesichtspunkt der Eignung nur Schüler mit einem Wert von höchstens 1,96 aufgenommen werden. Dies waren die Bewerber bis zum Platz 47, wobei die vorrangig aufzunehmenden Schüler auf den Plätzen 1 und 2 sowie die abgesprungene Bewerberin auf Platz 19 eingeschlossen sind. Das Gericht hat bei einer stichprobenartigen Überprüfung anhand der vorgelegten Bewerberunterlagen keine Fehler bei der Wertermittlung und Rangbildung festgestellt. Soweit in einem Fall (Platz 16) die Werte von Grundschulgutachten und Zeugnis vertauscht wurden, wirkt sich dies auf die Rangbildung nicht aus.
Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin einen Platz an eine Bewerberin vergeben hat, deren Halbjahreszeugnis von einer Berliner Schule ausgestellt worden war (Platz 11). Die Antragsgegnerin hat dazu vorgetragen, dass davon auszugehen sei, dass die Bewerberin am angegebenen Wohnort in Birkenwerder wohne, weil die Pestalozzi-Grundschule in Birkenwerder die Aufnahmeunterlagen dieser Bewerberin eingereicht habe. Sofern die Bewerberin diese Schule nicht besucht hätte, wären die Unterlagen über das staatliche Schulamt einzureichen gewesen. Dieses Vorbringen ist nachvollziehbar. Dafür spricht zudem das Anmeldeformular der Bewerberin, das in der Spalte „Name und Ort der bisher besuchten Schule“ den Schulstempel der Pestalozzi-Grundschule aufweist. Anlass an diesen Angaben zu zweifeln besteht nicht.
Schließlich führt das Vorbringen der Antragsteller, dass ein weiterer Sohn die Regine-Hildebrandt-Schule bereits besuche, nicht zu einem Aufnahmeanspruch von . Einen Härtefall im Sinne von § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 BbgSchulG, der zu einer vorrangigen Berücksichtigung führen würde, haben sie damit nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass es für Noel Gabriel oder seine Familie unzumutbar sein könnte, wenn er eine andere Schule als sein Bruder besucht. Im Übrigen haben die Antragsteller im Aufnahmeverfahren einen Härtefall auch nicht geltend gemacht. Tatsachen, die zur Annahme eines Härtefalles führen können, sind aber gemäß § 5 Sek I-V bereits der Schulleitung darzulegen. Ihr Vortrag verhilft den Antragstellern auch im Hinblick auf die Regelungen des Schulgesetzes zum Vorliegen besonderer Gründe nach § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 BbgSchulG nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, dass diese Regelungen nach der Rechtsprechung der Kammer nicht dem Gesetzesvorbehalt genügen (s. Beschlüsse vom 29. August 2018, VG 12 L 698/18, juris, und VG 12 L 703/18), begründet ein besonderer Grund im Auswahlverfahren der AHR-Gruppe gemäß § 53 Abs. 3 Satz 4 BbgSchulG den Vorrang eines Schülers (nur) bei gleicher Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Die Annahme eines besonderen Grundes würde daher nicht zu einer vorrangigen Berücksichtigung von gegenüber den aufgenommenen rangbesseren Bewerbern führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.