Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 29.07.2019 – 12 L 549/19
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0729.12L549.19.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihren Sohn mit Beginn des Schuljahres 2019/20 vorläufig in eine 7. Klasse auf der Immanuel-Kant-Gesamtschule aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechts-verhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache, was mit der Vergabe von Schulplätzen teilweise faktisch verbunden ist, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin erhobene Klage (VG 12 K 1670/19) dürfte erfolglos bleiben, weil die Antragsteller voraussichtlich keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Sohnes in die Jahrgangsstufe 7 der Immanuel-Kant-Gesamtschule in Falkensee besitzen. Ihrem Aufnahmebegehren stehen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand durch-greifende Kapazitätsgründe entgegen. Die Prüfung der Sach- und Rechtslage kann dabei in dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes naturgemäß nur summarisch erfolgen. Der umfangreiche Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller geht in weiten Teilen an der hier vorliegenden rechtlichen Problematik vorbei.
Bei der gewünschten Schule handelt es sich um eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule). Die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens an Gesamtschulen sind in § 53 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) i.V.m. § 32 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-V) vom 2. August 2007 in der Fassung vom 17. Juli 2018 geregelt. Danach gilt für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Gesamtschule übersteigt, Folgendes:
Ein Drittel der Plätze werden an Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schülerinnen) vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (AHR) gewählt haben (§§ 53 Abs. 3 Satz 7 BbgSchulG, 32 Sek I-V), d.h. maßgeblich ist allein die Wahl des Bildungsganges, nicht die Bildungsgangempfehlung im Grundschulgutachten (vgl. VG Potsdam in ständ. Rsp, z.B. Beschluss vom 29. Juli 2016, VG 12 L 452/16). Das Auswahlverfahren für diese Schülerinnen (AHR-Gruppe) wird entsprechend § 43 Sek I-V durchgeführt (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Sek I-V), das Auswahlverfahren für die verbleibenden Plätze für diejenigen Schülerinnen, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und der erweiterten Berufsbildungsreife (FOR/EBR) gewählt haben, richtet sich nach § 53 Abs. 3 Satz 4 bis 7 und Abs. 4 BbgSchulG i.V.m. §§ 32, 49 und 50 Sek I-V.
An der Immanuel-Kant-Gesamtschule sollen entsprechend den Festlegungen des Schulträgers im kommenden Schuljahr 6 Klassen der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet werden. Dabei ist für 2 Klassen eine Frequenz von je 28 Schülerinnen und wegen der Zuweisung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf für 4 Klassen eine Frequenz von 25 Schülerinnen vorgesehen, so dass sich eine Kapazität von insgesamt 156 Plätzen ergibt.
Die Festlegung der Klassenfrequenz auf 25 Schülerinnen für 4 Klassen unterliegt unter Berücksichtigung des dargestellten Prüfungsmaßstabes in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen durchgreifenden Bedenken. Denn diese Klassen-frequenz soll nach Nr. 11 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichts-organisation (VV-Unterrichtsorganisation) in der Fassung vom 11. Oktober 2018 für neu einzurichtende Klassen mit „gemeinsamem Unterricht“ (§§ 29 Abs. 2, 50 Abs. 2 BbgSchulG) nicht überschritten werden, d.h. nicht nur für Klassen in „Schulen für gemeinsames Lernen“. Auch wenn diese Verwaltungsvorschrift das Gericht nicht bindet, so spricht Überwiegendes dafür, dass diese Regelung eine sachgerechte Auslegung des geordneten Schulbetriebs im Sinne von § 103 BbgSchulG darstellt. Die Frequenz von 25 Schülerinnen steht im Übrigen auch im Einklang mit der (alten) Regelung der Nr. 11 der VV-Unterrichtsorganisation vom 27. März 2012, in der auf den Richtwert von 23 Schülerinnen in § 8 Abs. 2 der Sonderpädagogikverordnung a.F. verwiesen wurde, wovon allerdings nicht mehr als 4 Schülerinnen einen sonder-pädagogischen Förderbedarf haben sollten.
Für das vorliegende Verfahren ist daher von einer Kapazität von insgesamt 156 Plätzen auszugehen.
Bei der Vergabe dieser Plätze sind gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG im Umfang von bis zu 10 vom Hundert der Gesamtplätze solche Schülerinnen zu berücksichtigen, bei denen besondere Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Solche in § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und Satz 5 Nr. 1 BbgSchulG so genannten „besonderen Härtefälle“ sind von der Antragsgegnerin in 2 Fällen anerkannt worden.
Dies ist nicht zu beanstanden. Bei einer der beiden Schülerinnen liegt eine Fehl-stellung der Unterschenkel vor, die bei längerer Belastung zu starken Schmerzen in beiden Knien führt, und die von den betreffenden Eltern bereits im Rahmen des Auf-nahmeverfahrens durch eine ärztliche Stellungname des Virchow-Klinikums vom 10. April 2019 glaubhaft gemacht wurde. Für diese Schülerin ist die Kant-Gesamtschule die wohnortnächste Schule, die auch mit dem Fahrrad gut erreicht werden kann. Im anderen Fall war die Mutter nach schwerer Krankheit verstorben. Da die Kantschule des nun alleinerziehenden Vaters sich in Schulnähe befindet und Verwandte in der näheren Umgebung der Schule wohnen, ist auch hier die Annahme eines Härtefalles nicht zu beanstanden. In beiden Fällen liegen somit besondere medizinische, familiäre oder soziale Belastungen vor, die den Besuch einer anderen als der Kant-Gesamtschule unzumutbar erscheinen lassen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Aufnahme eines Schülers als Härtefall beanstandet, weil dessen Muttersprache Russisch ist und er Russisch angewählt hat, greift dieser Einwand nicht durch. Denn diese Aufnahme erfolgte nicht als Härtefall, sondern über die Anerkennung als „besonderer Grund“ und wurde korrekterweise im Bildungsgang FOR/EBR berücksichtigt, nicht dagegen in dem hier maßgeblichen Bildungsgang AHR.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin 3 Schülerinnen, bei denen sonder-pädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, zutreffend vorab berücksichtigt. Gemäß § 50 Abs. 2 BbgSchulG hat das zuständige staatliche Schulamt über die Aufnahme oder die Zuweisung einer Schülerin mit sonderpädagogischem Förder-bedarf in den gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses zu entscheiden. Daraus folgt, dass in diesen Fällen nicht - wie in den Fällen des § 50 Abs. 1 BbgSchulG - die jeweilige Schulleitung, sondern allein das staatliche Schulamt über die Aufnahme zu entscheiden hat. Anders als bei den Härtefällen, bei denen die betreffenden Schülerinnen nach § 53 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG vorrangig zu berücksichtigen sind, enthält das Schulgesetz jedoch keine Regelung, in welcher Gruppe bzw. an welcher Stelle des Aufnahmeverfahrens die zugewiesenen Schülerinnen zu berücksichtigen sind. In § 4 Abs. 4 Sek I-V heißt es ebenfalls unkonkret, dass Aufnahmen und Zuweisungen von Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf außerhalb des Aufnahmeverfahrens erfolgen und den Aufnahmen gemäß § 50 Abs. 1 BbgSchulG vorgehen. Auch diese Formulierung lässt somit offen, ob dieses „Vorgehen“ zu einem Vorababzug von der Gesamtkapazität führt, oder ob zunächst die Einteilung in eine AHR-Gruppe und eine FOR/EBR-Gruppe zu erfolgen hat, und die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erst innerhalb dieser Gruppen Vorrang haben.
Nach Auffassung der Kammer sind Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich in einer der beiden Gruppen (AHR oder FOR/EBR) zu berücksichtigen, wenn sie einer dieser Gruppen zugeordnet werden können, während sie (nur) dann vorab von den Gesamtplätzen abzuziehen sind, wenn sie keinem dieser Bildungsgänge zugeordnet werden können. Denn diese Auslegung wird dem Ziel des Gesetzgebers in § 53 Abs. 3 Satz 7 BbgSchulG, die Aufnahmekapazität zu einem Drittel für den Bildungsgang AHR zu reservieren, am besten gerecht. Die 3 Schülerinnen, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war und die nicht den Bildungsgängen AHR oder FOR/EBR zugeordnet werden können, wurden daher zutreffend vorab bei der Gesamtkapazität berücksichtigt.
Damit verbleiben noch 151 (156-2-3) freie Plätze, die nach § 53 Abs. 3 Satz 7 BbgSchulG zu einem Drittel an Bewerberinnen und Bewerber für den Bildungsgang AHR vergeben werden können. Hieraus ergeben sich 50 Plätze für den Bildungsgang AHR und 101 Plätze für den Bildungsgang FOR/EBR.
Die Antragsgegnerin hat für die AHR-Gruppe, der der Sohn der Antragsteller aufgrund seines entsprechenden Bildungsgangwunsches zuzuordnen ist, eine Rangliste nach dem Vorrang der Eignung erstellt und in dieser Gruppe 50 Schülerinnen aufgenommen. Dabei hat sie zutreffend vorab eine Schülerin berücksichtigt, bei der sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die den Bildungsgang AHR gewählt hat. Der Sohn der Antragsteller belegte den Rang 76 und wurde abgelehnt.
Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für diese Plätze begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken; auch die Antragsteller haben solche nicht vorgetragen. Die Kammer hat das Auswahlverfahren der Kant-Gesamtschule bereits mit Beschluss vom 9. August 2016 (VG 12 L 689/16) nicht beanstandet und ausgeführt:
„Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin in Bezug auf das Auswahlverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat aus Zeugnis und Grundschulgutachten jeweils zwei verschiedene Punktwerte gebildet. Der erste Wert ergab sich aus der Notensumme der Fächer Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, der zweite aus dem Zeugnisdurchschnitt. Hinzu kam ein Wert für die fachübergreifenden Kompetenzen aus dem Grundschulgutachten, indem den einzelnen im Gutachten benannten Kompetenzen Punktwerte in vier Bewertungsstufen (1=„besonders ausgeprägt“ bis 4=„in Ansätzen ausgeprägt“) zugeordnet wurden, aus denen dann der Durchschnitt gebildet wurde. Schließlich wurden auch den Angaben für die schulische Entwicklung Punktwerte in vier Bewertungsstufen zugeordnet (1 = „übertrifft die Anforderungen“ bis 4 = „entspricht den Anforderungen mit großen Einschränkungen“), aus denen wiederum der Durchschnitt gebildet wurde. Die so ermittelten vier Werte wurden addiert und anschließend durch vier geteilt. Der errechnete Mittelwert ergab - ohne Kommastelle - den Rangplatz.“
An diesen Ausführungen wird mit der Einschränkung festgehalten, dass die Antragsgegnerin in diesem Schuljahr Mittelwerte mit Kommastellen errechnet hat. Der Sohn der Antragsteller gehört nicht zu den 50 aufzunehmenden Schülerinnen, da für ihn 2,8357 Punkte errechnet wurden und er zutreffend auf Platz 76 der Liste geführt wird.
Die Antragsteller können nicht mit Erfolg einwenden, dass in ihrem Fall ein besonderer Grund oder ein Härtefall vorliege, weil ihr Sohn sportlich besonders aktiv sei und das Wahlpflichtfach „Sport“ anwählen wolle oder weil sein Schulweg zur Oberschule Falkensee für ihn unzumutbar sei. Dabei kommt die Berücksichtigung eines besonderen Grundes hier schon deshalb nicht in Betracht, weil besondere Gründe bei der Aufnahme von Schülerinnen in die AHR-Gruppe gemäß § 53 Abs. 3 Satz 4 BbgSchulG nur bei gleicher Eignung, d.h. nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen zur Anwendung kommen kann. Da hier für keinen anderen Schüler 2,8357 Punkte errechnet wurden, liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor.
Ein besonderer Härtefall liegt ebenfalls nicht vor. Die Antragsteller können mit ihrem Vortrag, der Schulweg zur Oberschule Falkensee sei für ihren Sohn unzumutbar, nicht durchdringen. Denn der reine Schulweg von Tür zu Tür dauert - wie das staatliche Schulamt in seinem Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2019 korrekt ausgeführt hat - morgens wie nachmittags ca. 55 Minuten. Da der Sohn der Antragsteller seine Wohnung morgens um 6.52 Uhr verlassen muss, um zum Unterrichtsbeginn um 8.oo Uhr in der Schule zu sein, beträgt der Weg inklusive Wartezeit somit 68 Minuten und ist damit erheblich kürzer als die 90 Minuten, die Schülerinnen in der Sekundarstufe 1 üblicherweise zugemutet werden (vgl. Beschluss vom 30. August 2017, VG 12 L 878/17, juris).
Die Antragsteller haben grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, dass ihr Sohn unter Überschreitung von bestehenden Kapazitäten in die Jahrgangsstufe 7 der Schule aufgenommen wird, weil die maßgeblichen Vorschriften keinen einklagbaren Anspruch auf die Schaffung neuer bzw. die Erweiterung vorhandener Kapazitäten gewähren (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 41/98 - NVwZ 2001, 912; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 1 B 121/98-).
Es bestehen allerdings Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zuweisung des Sohnes der Antragsteller an die Oberschule Falkensee mit Bescheid des staatlichen Schulamtes vom 27. Mai 2019. Denn nach § 50 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG kann, wenn die Aufnahmekapazität an Schulen der gewählten Schulform erschöpft ist, auch einer Schule einer anderen Schulform mit dem gewünschten Bildungsgang zugewiesen werden. Sofern die Aufnahmekapazität an Schulen der gewählten Schulform, hier eine Gesamtschule, erschöpft ist, kann grundsätzlich auch einer Schule einer anderen Schulform zugewiesen werden, allerdings nur dann, wenn dort der gewünschte Bildungsgang angeboten wird. Da die Antragsteller für ihren Sohn den Bildungsgang AHR gewünscht haben, eine Oberschule diesen Bildungsgang jedoch nicht anbietet (§ 22 Abs. 1 BbgSchulG), ist eine Zuweisung an eine Oberschule folglich grundsätzlich nicht zulässig.
Diese Bedenken sind jedoch im vorliegenden Verfahren schon deswegen unerheblich, weil die Antragsteller nach telefonischer Auskunft des staatlichen Schulamtes vom 26. Juli 2019 gegen den Bescheid vom 27. Mai 2019 keinen Widerspruch eingelegt haben, so dass dieser bestandskräftig geworden ist. Im Übrigen haben die Antragsteller die Zuweisung an diese Oberschule am 21. Mai 2019 selbst beantragt.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskosten-gesetzes, wobei der Streitwert in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.