Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 31.07.2019 – 12 L 557/19

12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0731.12L557.19.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag,

den Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, den Sohn der Antragstellerin, (bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache) ab dem 05.08.2019 auf der Schule der Antragsgegnerin zu 2) zu beschulen,

hilfsweise:

die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 3) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn der Antragstellerin,, zum Schuljahr 2019/2020 mit dem Beginn 05.08.2019 auf der Schule „Am Sonnenhof“ Mittenwalde, Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“, vorläufig aufzunehmen.

hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Potsdam ist für die Entscheidung allerdings zuständig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Ob eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegverweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Auflage 2018, § 40 Rn. 6). Soweit der Antrag sich gegen den Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 3) wendet, steht die öffentlich-rechtliche Natur der Rechtsverhältnisse außer Frage, weil Berechtigungen und Verpflichtungen von Behörden im Zusammenhang mit der Aufnahme bzw. Zuweisung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 50 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) streitgegenständlich sind. Soweit der Hauptantrag gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichtet ist, liegt ausgehend von den Erläuterungen der Beteiligten nach Anhörung zur beabsichtigten Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Zwar handelt es sich bei der Antragsgegnerin zu 2), in deren Trägerschaft sich die von der Antragstellerin gewünschte Schule am Norberthaus befindet, um eine juristische Person des Privatrechts. Mit dieser hatte die Antragstellerin auch einen privatrechtlichen Schulvertrag geschlossen, so dass das zwischen beiden Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis privatrechtlicher Natur ist. Die Antragstellerin stützt den geltend gemachten Anspruch auf weitere Beschulung ihres Sohnes an der Schule am Norberthaus aber nunmehr ausdrücklich nicht auf den Schulvertrag, sondern auf einen Vertrag zwischen dem Antragsgegner zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) mit dem Inhalt, dass ihr Beschulungswunsch an der Schule der Antragsgegnerin zu 2) realisiert wird. Dieser Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Denn die Antragstellerin beruft sich insofern auf Inhalt und Wirkung der Bescheide des Antragsgegners zu 1) vom 22. Februar 2018 bzw. 18. Juli 2018 im Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Wegen dieses Zusammenhangs ist der von der Antragstellerin behauptete Vertrag demselben Rechtsbereich zuzurechnen wie die Bescheide (vgl. zur Rechtsnatur eines Vertrages OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. April 2019 - 4 LA 235/18 -, juris Rn. 4).

Auch die örtliche Zuständigkeit des VG Potsdam ist gegeben, und zwar unabhängig davon, ob für den Hilfsantrag, soweit er gegen die im Landkreis Dahme-Spreewald belegene Antragsgegnerin zu 3) gerichtet ist, gemäß § 52 Nr. 3 Sätze 1 und 5 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes das VG Cottbus oder nach § 52 Nr. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 5 VwGO das VG Potsdam das (eigentlich) örtlich zuständige Gericht ist. Denn eine Verweisung alleine des Hilfsantrags an das VG Cottbus kommt nicht in Betracht. Sind in einem Streitverfahren mehrere selbständige Ansprüche zusammengefasst, setzt die Verweisung nur einiger von ihnen die vorherige Abtrennung voraus. Die Trennung von Haupt- und Hilfsanträgen ist aber unzulässig, weil der vom Kläger bzw. Antragsteller im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis geschaffene Bedingungszusammenhang aufgelöst würde (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 1993 – 8 S 379.92 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 36. EL Februar 2019, Rn. 22 m.w.N. in Fn. 80).

Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechts-verhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei auf die beweisbedürftigen Tatsachen, sofern diese dem Gericht nicht aus den Verwaltungsvorgängen bekannt sind. Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache, was mit der vorläufigen Gestattung des Schulbesuchs teilweise faktisch verbunden ist, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.

Dies ist nicht der Fall. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf (weitere) Beschulung ihres Sohnes an der Schule der Antragsgegnerin zu 2).

Insbesondere kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) hätten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Inhalt geschlossen, dass ihr Beschulungswunsch an der Schule der Antragsgegnerin zu 2) realisiert wird. Das Bestehen eines solchen Vertrages hat sie nicht glaubhaft gemacht; es handelt sich bei ihrem Vorbringen hierzu vielmehr um eine bloße Behauptung, für die jegliche konkreten Anhaltspunkte fehlen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lassen weder der Bescheid vom 22. Februar 2018 noch der Änderungsbescheid vom 18. Juli 2018 erkennen, dass sie auf einer Vereinbarung des Antragsgegners zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) zum Schulbesuch von beruhen. Der Antragsgegner zu 1) hat in diesen Bescheiden im Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs festgelegt, dass auf Wunsch seiner Eltern die Schule am Norberthaus besuchen kann und damit diese Schule als Lernort gemäß § 50 Abs. 2 BbgSchulG i.Vm. § 5 Abs. 1 Satz 1 N. 2 der Sonderpädagogik-Verordnung bestimmt. Er hat diese Entscheidung aber ausdrücklich (nur) für den Fall getroffen, dass an der Schule in freier Trägerschaft tatsächlich aufgenommen wird. Dies ergibt sich aus der weiteren Regelung in beiden Bescheiden, wonach einer Schule in öffentlicher Trägerschaft zugewiesen wird, falls die Aufnahme an der Schule in freier Trägerschaft nicht erfolgt. Die Bedingung der Aufnahme und damit verbunden der weiteren Beschulung dort ist infolge der - von der Antragstellerin wohl nicht angegriffenen - Kündigung des Schulvertrages nicht mehr erfüllt, so dass die Regelung hinfällig geworden ist. Eine weitergehende Entscheidung zur Beschulung von an der Schule der Antragsgegnerin zu 2) enthalten die Bescheide bei der gebotenen objektiven Würdigung nach dem Empfängerhorizont nicht.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu 1) mit den Bescheiden weder ihren Sohn verbindlich der Schule der Antragsgegnerin zu 2) zugewiesen noch sich sonst verpflichtet, ihren Sohn unabhängig vom Bestand des privatrechtlichen Schulverhältnisses an der Schule der Antragsgegnerin zu 2) beschulen zu lassen. Inwieweit sich dies aus den Bescheiden ergeben soll, ist vollkommen unklar. Derartige Regelungen wären dem Antragsgegner zu 1) auch rechtlich verwehrt gewesen, da er aufgrund des aus Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes folgenden Rechts der Privatschulen auf freie Schülerwahl keinen Einfluss auf Bestand und Inhalt des privatrechtlichen Schulverhältnisses nehmen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2013 - OVG 3 L 54.13 -, juris Rn. 4).

Eine andere Beurteilung ist nicht mit Blick auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin geboten. Insbesondere folgt ein Anspruch auf Beschulung ihres Sohnes an der Schule der Antragsgegnerin zu 2) nicht aus dem Umstand, dass der Antragstellerin die Beförderung von zu dieser Schule in Form des Schülerspezialverkehrs genehmigt wurde. Die Bewilligung von Schülerbeförderung setzt den Besuch einer konkreten Schule voraus, hat aber auf die Aufnahme an dieser Schule keinen Einfluss. Der in Rede stehende Bescheid der Landrätin des Landkreises Teltow-Fläming vom 7. März 2019 enthält daher auch den Hinweis, dass Schulwechsel mitzuteilen sind.

Die Antragstellerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach Nr. 9 Abs. 3 der Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung (VV-SopV) vom 12. November 2018 bei Schülern mit autistischem Verhalten die Notwendigkeit einer konstanten Lernsituation zu beachten ist. Unabhängig davon, dass das Recht der Privatschulen auf freie Schülerwahl nicht durch eine Verwaltungsvorschrift beschränkt werden kann, ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner zu 1) diese Vorgabe vorliegend missachtet hat. Denn die Schulwechsel sind besonderen Umständen geschuldet. Aus dem Vorbringen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren und dem Inhalt der übersandten Förderakte, insbesondere dem Antrag der Schulleiterin der Schule am Norberthaus zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 21. Januar 2019, ergibt sich nämlich, dass im Februar 2018 an dieser Schule aufgenommen wurde, weil die Antragstellerin seine Beschulung an der vormaligen Schule nicht mehr gewünscht habe. Da zu diesem Zeitpunkt in den staatlichen Förderschulen in Jüterbog und Mittenwalde kein Schulplatz zur Verfügung gestanden habe, sei die Schule der Antragsgegnerin zu 2) bereit gewesen, im Interesse der Erfüllung der Schulbesuchspflicht ausnahmsweise vorübergehend aufzunehmen. Nunmehr sei die langfristige Beschulung in Jüterbog sichergestellt. Das Gericht geht davon aus, dass das fachkundige Personal an der Schule in Jüterbog, der nunmehr zugewiesen ist, ihm bei der Eingewöhnung im erforderlichen Umfang behilflich sein wird, und weist darauf hin, dass ein wesentlich längerer Fahrweg mit dem Schulwechsel - anders als die Antragstellerin befürchtet - nicht verbunden sein wird; Google maps weist eine Fahrzeit nach Jüterbog von 47 Minuten im Vergleich zur Fahrzeit nach Michendorf zur Schule der Antragsgegnerin zu 2) von 43 Minuten aus.

Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.

Soweit er gegen die Antragsgegnerin zu 3) gerichtet ist, ist der Hilfsantrag bereits unzulässig. Denn ein Rechtsbehelf, der gegen einen von mehreren Streitgenossen nur unter der Bedingung erhoben wird, dass der verbundene Rechtsbehelf gegen den anderen Streitgenossen keinen Erfolg hat (eventuelle subjektive Klage-/ Antragshäufung), ist nicht zulässig. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es - auch im Hinblick auf eine mögliche andere Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptantrages in der höheren Instanz - nicht bis zum Abschluss des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben kann, ob ein Beteiligter in das Prozessrechtsverhältnis einbezogen wird oder nicht (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 21. Juli 2016 – VG 1 L 263/16 -, juris Rn. 51 m.w.N.). So liegt es aber hier; der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin zu 3) ist unter der Bedingung erhoben, dass der Hauptantrag gegen den Antragsgegner zu 1) und 2) keinen Erfolg hat.

Der gegen den Antragsgegner zu 1) gerichtete Hilfsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Kammer legt den Antrag dahin aus, dass die Antragstellerin die Zuweisung ihres Sohnes an die Schule der Antragsgegnerin zu 3) gemäß § 50 Abs. 2 BbgSchulG begehrt. Einen Anspruch auf Zuweisung an diese Schule hat die Antragstellerin nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze indes nicht glaubhaft gemacht. Unklar ist bereits, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Antragsgegner zu 1) den Sohn der Antragstellerin der nicht in seinem Zuständigkeitsbereich gelegenen Schule der Antragsgegnerin zu 3) zuweisen könnte (vgl. zur Zuständigkeit der staatlichen Schulämter § 1 der Schulämterverordnung). Jedenfalls hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass diese Schule über einen freien Platz verfügt. Die Zuweisung an eine Schule steht jedoch ebenso wie die Aufnahme unter dem Vorbehalt der Kapazität (§ 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BbgSchulG). Aus der Förderakte ergibt sich, dass die Antragsgegnerin zu 3) auf Nachfrage der Vorsitzenden des Förderausschusses am 12. Februar 2019 erklärt hat, die Schule sei voll belegt. Anhaltspunkte dafür, dass dies bereits damals unzutreffend gewesen oder inzwischen ein Platz frei geworden sein könnte, sind weder von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin zu 3) hat im Gegenteil dem Gericht telefonisch mitgeteilt, dass die Schule im kommenden Schuljahr weiterhin voll besetzt sei. Aus diesem Grund bliebe im Übrigen der unzulässige Antrag gegen die Antraggegnerin zu 3) auch in der Sache erfolglos.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist. Der Hilfsantrag ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen