Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 31.07.2019 – 12 L 591/19
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0731.12L591.19.00
Tenor§
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin im Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Montessori-Oberschule Potsdam aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin vom 17. Juli 2019,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Montessori-Oberschule in Potsdam aufzunehmen,
hat Erfolg.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechts-verhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache, was mit der Vergabe von Schulplätzen teilweise faktisch verbunden ist, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Abwarten der Entscheidung in dem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren kann ihr unter Beachtung des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, nicht zugemutet werden, weil ernsthaft zu befürchten ist, dass sie ihren Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Montessori-Oberschule auf diese Weise nicht rechtzeitig verwirklichen kann.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise nur summarische Prüfung ergibt, dass sie einen Anspruch auf Aufnahme in die Montessori-Oberschule in Potsdam hat. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners, sie nicht aufzunehmen, rechtsfehlerhaft ist.
Nach § 106 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) vom 2. August 2002 in der Fassung vom 18. Dezember 2018 haben die Gemeinden für jede Grundschule einen Schulbezirk zu bestimmen, wobei diese Schulbezirke sich gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG überschneiden oder deckungsgleich sein können. Übersteigt bei deckungsgleichen Schulbezirken die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, richtet sich die Auswahl nach der Nähe der Wohnung zur Schule und nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß Absatz 4 Satz 3 (§ 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG). Diese Regelung findet sich wortgleich in § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule vom 2. August 2007 in der Fassung vom 25. Juli 2018 (Grundschul-verordnung - GV). Da der Antragsgegner von einer Aufnahmekapazität von 48 Schülerinnen und Schülern (im Folgenden: Schülerinnen) ausgegangen ist und 82 Anmeldungen vorlagen, war somit ein Auswahlverfahren nach diesen Regelungen durchzuführen.
Zur Montessori-Oberschule hat die Kammer für das kommende Schuljahr 2019/20 bereits mit insoweit gleichlautenden Beschlüssen vom 16. Juli 2019 (z.B. VG 12 L 555/19), an denen festgehalten wird, ausgeführt:
„Für die Montessori-Oberschule mit Primarstufe hat die Landeshauptstadt Potsdam in ihrer Schulentwicklungsplanung vom 2. April 2014 für den Planungszeitraum 2014 bis 2020 eine Zweizügigkeit in der Klassenstufe 1 festgelegt. Diese Schulentwicklungsplanung hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit Bescheid vom 29. September 2014 genehmigt und für die Montessori-Oberschule eine durchschnittliche Klassenfrequenz von 24 Schülerinnen festgestellt, was bei einer Zweizügigkeit zu einer regelmäßigen Aufnahmekapazität von 48 Schülerinnen führt. Auch für das kommende Schuljahr 2019/20 ist die Montessori-Oberschule von dieser Aufnahmekapazität ausgegangen.
Nach Auffassung der Kammer besteht nach summarischer Prüfung jedoch eine Aufnahmekapazität von 50 Schülerinnen für die Jahrgangsstufe 1. Dies ergibt sich aus Folgendem: An der Montessori-Oberschule werden in der Jahrgangsstufe 1 nicht 2 Klassen, sondern aufgrund der Montessori-Konzeption für die Jahrgänge 1 bis 3 insgesamt 6 jahrgangsgemischte Lerngruppen gebildet, wobei grundsätzlich eine Drittelung der Jahrgänge angestrebt wird, d.h. regelmäßig 8 Schülerinnen der Jahrgangsstufe 1 je Lerngruppe. Dies führt für die in die Klassenstufe 1 aufzunehmenden Kinder insgesamt zu der genehmigten Kapazität von 48 Schülerinnen. Im kommenden Schuljahr stellt sich nach Angaben des zuständigen staatlichen Schulamtes die Situation allerdings so dar, dass 4 Lerngruppen mit je 24 Kindern und 2 Lerngruppen mit nur je 23 Kindern gebildet werden. Damit ist in den 2 letztgenannten Lerngruppen jeweils ein weiteres Kind aufzunehmen, damit die vorgesehene Frequenz von 24 Schülerinnen ausgeschöpft wird. Etwas anderes folgt nicht aus der Stellungnahme des Antragsgegners vom 9. Juli 2019, wonach in einer Klasse durch den Weggang eines Zweitklässlers ein Platz frei geworden sei, der mit einem Zweitklässler durch einen Quereinstieg nachbesetzt werden solle, um „die Gleichverteilung der drei Jahrgänge zu gewährleisten“. Zum einen setzt der Antragsgegner sich damit in klaren Widerspruch zu den o.g. ausdrücklichen Angaben des staatlichen Schulamtes in seiner Antragserwiderung vom 26. Juni 2019. Zum anderen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die beabsichtigte Aufnahme des Zweitklässlers, vor allem ein Wohnsitz im Stadtgebiet von Potsdam, überhaupt gegeben sind. Davon ist auch nicht ohne weiteres auszugehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ein Zweitklässler einem Schulanfänger vorzuziehen ist. Insbesondere bedeutet die angestrebte Drittelung der Jahrgänge in den Lerngruppen nicht, dass je Lerngruppe exakt 8 Schülerinnen der Jahrgangsstufe 1 unterrichtet werden müssen. Denn durch Zu- und Abgänge im Laufe der 3 Schuljahre, die von den Lerngruppen umfasst werden, dürfte sich das genaue Verhältnis der einzelnen Jahrgangsstufen zueinander ohnehin leicht verschieben, so dass es sich eher um einen theoretischen Richtwert handelt. Auch hat der Antragsgegner durch die Aufteilung der im kommenden Schuljahr neu hinzukommenden Schülerinnen selbst deutlich gemacht, dass er an der Zahl 8 nicht streng festhält, weil er für die 6 Lerngruppen zwischen 7 und 10 Schülerinnen der Jahrgangsstufe 1 vorgesehen hat.
Gründe, die gegen die Ausschöpfung der Frequenz von 24 Schülerinnen auch in diesen beiden Lerngruppen und damit gegen die weitere Aufnahme zweier Schülerinnen sprechen würden, sind nicht erkennbar. Denn die im Vergleich zu anderen Schulen schon von 28 auf 24 Schülerinnen abgesenkte Frequenz dürfte bereits sowohl die an der Montessori-Oberschule vorgenommene integrative Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf als auch die Besonderheiten der Montessori-Pädagogik und auch die Beschulung von Kindern aus Flüchtlingsfamilien berücksichtigen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb in einer Lerngruppe nur 23 Schülerinnen unterrichtet werden könnten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Montessori-Oberschule um eine „Schule für gemeinsames Lernen“ handelt, bei der nach Nr. 2.5 des Rundschreibens 3/17 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. Februar 2017 eine Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen nicht überschritten werden soll. Damit ist jeder Grad der Behinderung einer Schülerin und jede Form einer notwendigen Betreuung mit umfasst. Da die Begrenzung auf 24 Schülerinnen noch unter der für solche Klassen vorgesehenen Frequenz liegt, deckt sie somit alle Formen des sonderpädagogischen Förderbedarfes ab.“
Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung in einem Parallelverfahren darauf hingewiesen hat, dass das Konzept des gemeinsamen Lernens den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ nicht abdecke und die Frequenz daher in einer Lerngruppe auf 23 Schülerinnen abgesenkt worden sei, hat die Kammer mit Beschluss vom 16. Juli 2019 (VG 12 L 555/19) diesen Vortrag nicht als überzeugend betrachtet und dazu ausgeführt:
„Denn zum einen macht ein Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ - wie der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt ist - nicht in jedem Fall eine solch weitgehende Absenkung nötig; hier ist dazu weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Zum anderen geht die Kammer ja gerade nicht - wie für „Schulen für gemeinsames Lernen“ vorgesehen - von einer Frequenz von 25 Schülerinnen, sondern lediglich von 24 Schülerinnen aus, so dass auch ggfls. nötige besonders hohe pädagogische Kapazitäten bereits berücksichtigt worden sind.“
An diesen Ausführungen hält die Kammer auch weiterhin fest, so dass von einer Aufnahmekapazität von 50 Schülerinnen auszugehen ist.
Der Antragsgegner hat im Rahmen des Auswahlverfahrens beanstandungsfrei vorab 3 Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen. Auch wenn die Grundschulverordnung eine ausdrückliche Regelung, diese Schülerinnen „vorab“ aufzunehmen, wie sie z.B. § 4 Abs. 4 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-V) zu entnehmen ist, nicht enthält, so dürfte sich diese Platzvergabe „vorab“ aus § 50 Abs. 2 BbgSchulG ergeben, da die Zuweisung durch das staatliche Schulamt andernfalls nicht sichergestellt werden könnte.
In dem gemäß § 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG durchzuführenden Auswahlverfahren hat der Antragsgegner 29 Schülerinnen ebenfalls vorrangig wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß Absatz 4 Satz 3 (§ 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG) aufgenommen, bei denen bereits Geschwisterkinder die Schule besuchen und die weitere Gründe angegeben hatten. Für die übrigen Kinder wurde eine Rangfolge nach der Entfernung ihrer Wohnung zur Schule gebildet. Die Aufnahmen erfolgten bis zu einer Entfernung von 1,383 km, dem Kind auf Rang 48 der Aufnahmeliste. Bei der Antragstellerin wurde eine Entfernung von 2,2 km notiert, sie wurde damit auf Rang 67 der Liste geführt und dementsprechend nicht aufgenommen.
Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist in zwei Fällen zu beanstanden, weil Schülerinnen aufgenommen wurden, bei denen rechtsfehlerhaft ein wichtiger Grund anerkannt wurde. In diesen Fällen liegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen für die Anerkennung eines wichtigen Grundes nicht vor. Auch insoweit enthalten die Beschlüsse vom 16. Juli 2019 (s.o.) bereits folgende Ausführungen:
„So dürfte die Aufnahme des Schülers auf Rang 20 der Aufnahmeliste zu beanstanden sein. Denn die Wohnung dieses Schülers befindet sich nicht im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam, sondern in Wustermark. Die Montessori-Oberschule ist daher nicht die für diesen Schüler zuständige Grundschule i.S.d. Schulbezirkssatzung. Die in diesem Fall vorliegende Gestattung des Besuches der Montessori-Oberschule in Potsdam gemäß § 106 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG durch das für Wustermark zuständige staatliche Schulamt Neuruppin vom 15. April 2019 dürfte rechtswidrig sein, weil die in der Vorschrift genannte Voraussetzung der nicht erschöpften Aufnahmekapazität offensichtlich nicht gegeben ist.
Bei der Schülerin auf Rang 9 der Aufnahmeliste ist ebenfalls davon auszugehen, dass diese ihre Wohnung entgegen ihren Angaben nicht im Stadtgebiet von Potsdam, sondern im angrenzenden Geltow hat. Damit dürfte die Montessori-Oberschule für sie nicht die zuständige Schule im Sinne der Schulbezirkssatzung sein, so dass eine Aufnahme nur mit einer entsprechenden Gestattung des zuständigen Landesschulamtes gemäß § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG möglich wäre, die hier nicht vorliegt. Eine Inaugenscheinnahme der angegebenen Adresse in Potsdam durch ein Mitglied der Kammer am 9. Juli 2019 hat ergeben, dass es sich um ein eingeschossiges Gebäude mit einem ausgebauten Dachgeschoss handelt, das sich - zumindest auf den ersten Anschein - als Einfamilienhaus darstellt. Am Zaun befand sich ein Briefkasten, auf dem zwei verschiedene Zettel mit Klebestreifen befestigt waren. Auf dem einen waren die Namen der aufgenommenen Schülerin (Rang 9 der Liste) und ihrer Mutter zu erkennen, auf dem anderen Zettel befanden sich die Namen einer fünfköpfigen Familie. Die dort vorgefundene Situation lässt es als äußerst unwahrscheinlich erscheinen, dass die Familie der aufgenommenen Schülerin dort tatsächlich wohnhaft ist. Das zuständige staatliche Schulamt hat nach eigenen Recherchen und nach Anhörung der betreffenden Familie den Aufnahmebescheid für deren Tochter zwischenzeitlich zurückgenommen.“
Hieran wird festgehalten.
Die Vergabe der übrigen 27 Plätze wegen des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ erfolgte nach summarischer Prüfung hingegen rechtsfehlerfrei.
Der Antragsgegner hat sich bei der Prüfung eines wichtigen Grundes vorliegend offenkundig an § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 GV orientiert, wonach im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegen kann, wenn Geschwisterkinder bereits die gewünschte Schule besuchen. Denn bei allen über das Kriterium „wichtiger Grund“ aufgenommenen Schülerinnen gibt es Geschwister, die im kommenden Schuljahr ebenfalls die Montessori-Schule besuchen werden. Zwar begegnet die Orientierung an den Regelungen der Grundschulverordnung zum Vorliegen eines wichtigen Grundes rechtlichen Bedenken, weil diese die in § 106 Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 BbgSchulG ausdrücklich aufgeführten Gründe nicht aufgreifen. Die Auswahl des Antragsgegners hält der Überprüfung aber dennoch im Ergebnis stand, weil die Eltern der über „wichtige Gründe“ aufgenommenen Schülerinnen in allen 27 Fällen beachtliche pädagogische Gründe i.S.v. § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BbgSchulG dafür vorgebracht haben, weshalb sie die Montessori-Schule gewählt haben. Dabei kommt es wesentlich darauf an, dass es sich bei der Montessori-Schule um eine „Schule besonderer Prägung“ gemäß § 8a BbgSchulG handelt, die das Konzept von Maria Montessori in besonderem Maße umsetzt. Zwar setzen auch andere Grundschulen in Potsdam einzelne Aspekte der Montessori-Pädagogik um, wie etwa den gemeinsamen Unterricht für Kinder aus drei Jahrgangsstufen, doch - soweit die Kammer dies beurteilen kann - bei weitem nicht in dem Umfang, wie dies bei der Schule des Antragsgegners der Fall ist. Damit unterscheidet sich das pädagogische Konzept der Schule ganz erheblich von demjenigen auf anderen Schulen. Wenn § 106 Abs. 3 Nr. 3 BbgSchulG daher von der Anerkennung pädagogischer Gründe als wichtige Gründe spricht, so bezieht sich dies nach Auffassung der Kammer damit unzweifelhaft gerade auf solche Schulen wie die des Antragsgegners. Der ausdrückliche Wunsch, eine Montessori-Schule besuchen zu wollen, stellt sozusagen ein „klassisches“ Beispiel für einen wichtigen pädagogischen Grund dar.
Im vorliegenden Fall hatten die Eltern mit den Anmeldeformularen schriftliche Erläuterungen eingereicht, in denen sie die Wahl der Schule mit den Besonderheiten der Montessori-Pädagogik begründeten und auf Geschwisterkinder hinwiesen, die die Schule bereits besuchen. Sie erklärten ihre große Zufriedenheit mit der Entwicklung ihrer älteren Kinder, die sie zu einem erheblichen Teil auf das pädagogische Konzept der Schule zurückführten, und erläuterten die Vorteile der Montessori-Pädagogik. In einigen Fällen wurde dargelegt, dass das Montessori-Konzept auch im Familienleben integriert sei und umgesetzt werde. Auch wenn diese schriftlichen Erläuterungen der Eltern von unterschiedlicher Ausführlichkeit sind, so ist doch allen gemeinsam, dass sie die Bedeutung der Montessori-Pädagogik für ihre Schulwahl hervorhoben. Soweit die Eltern sich darauf bezogen, dass Geschwisterkinder bereits die Schule besuchen, so stehen hierbei ganz überwiegend nicht - wie dies der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist - die Betreuungs-erleichterungen im Vordergrund, sondern die positiven Erfahrungen mit dem pädagogischen Konzept der Schule und der Wunsch, dass dieses Konzept ihren Kindern zugutekommen möge. Damit haben diese Eltern nach Überzeugung der Kammer wichtige pädagogische Gründe i.S.d. § 106 Abs. 3 Nr. 3 BbgSchulG dargelegt, die ihre bevorzugte Aufnahme rechtfertigen.
Rechtsfehlerfrei ist es auch, die Schülerinnen, die einen wichtigen Grund geltend gemacht haben, grundsätzlich vorrangig vor den anderen Schülerinnen aufzunehmen, die nach dem Kriterium „Nähe der Wohnung“ aufgenommen werden. Ein solcher Vorrang ergibt sich allerdings nicht ohne weiteres aus § 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG, da es dort lediglich heißt, dass sich die Auswahl nach der Nähe der Wohnung zur Schule und nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß Absatz 4 Satz 3 richtet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes stehen damit beide Aufnahmekriterien gleichberechtigt nebeneinander; ein Vorrang eines der beiden Kriterien wird gerade nicht bestimmt, wie dies etwa in § 53 Abs. 3 Satz 6 BbgSchulG bei der Aufnahme an einer Oberschule mit der ausdrücklich „vorrangigen“ Berücksichtigung eines besonderen Grundes der Fall ist. Allerdings ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG 2006/07 (Drs. 4/3006), dass in den Fällen deckungsgleicher Schulbezirke - wie hier - die Auswahl allein nach der Nähe der Wohnung in vielen Fällen sachlich nicht gerechtfertigt erscheine und es deshalb auch in solchen Fallkonstellationen möglich sein solle, wichtige Gründe in entsprechender Weise geltend zu machen. Auch wenn als Beispiel die umgekehrte Konstellation geschildert wird, in der eine Schülerin nur die wohnortnächste Schule besuchen kann, aber wichtige Gründe dafür anführt, warum sie gerade diese Schule nicht besuchen möchte, so zeigen diese Ausführungen doch, dass einem wichtigen Grund nach dem Willen des Gesetzgebers Vorrang vor der Nähe der Wohnung zukommen sollte. Damit nimmt der Gesetzgeber auch in Kauf, dass ein Kind, das über einen wichtigen Grund aufgenommen wird, ein anderes Kind verdrängt, das wegen dieser Entscheidung über die Nähe der Wohnung nicht (mehr) aufgenommen werden kann. Da § 4 Abs. 2 Satz 3 GV sich darauf beschränkt, den Wortlaut des § 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG wiederzugeben, spricht alles dafür, beim Auswahlverfahren für die Grundschule dem Kriterium des wichtigen Grundes Vorrang vor dem Kriterium der Nähe der Wohnung einzuräumen.
Nach diesen Grundsätzen war der Antragsgegner verpflichtet, auch die Antragstellerin im hier vorliegenden Verfahren (vorläufig) in die Jahrgangsstufe 1 aufzunehmen. Denn die Ablehnung der Antragstellerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weil auch ihr ein wichtiger Grund zur Seite steht. Ihre Eltern hatten mit Schreiben vom 17. Februar 2019 im Zusammenhang mit ihrer Anmeldung einen wichtigen Grund geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass ihnen die Montessori-Pädagogik auch zu Hause sehr wichtig sei und in ihrer Erziehung eine große Rolle spiele. Ihre Tochter besuche seit 2015 das Montessori-Kinderhaus in Potsdam-West, das schon ihr älterer Sohn besucht habe. Dieser habe die Montessori-Schule in diesem Sommer mit der 10. Klasse abgeschlossen. Damit liegt ein wichtiger Grund i.S.d. § 106 Abs. 3 Nr. 3 BbgSchulG vor. Soweit der Antragsgegner einen wichtigen Grund in diesem Fall nicht anerkannt hat, weil der ältere Sohn der Familie die Schule seit diesem Sommer nicht mehr besucht und daher nicht unter die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 GV falle, verkennt er, dass maßgeblich auf die gesetzliche Regelung abzustellen ist und nicht allein auf die hiermit nur schwer in Einklang zu bringenden Vorschriften der Grundschul-verordnung.
Da sich die Antragstellerin auf einen wichtigen Grund berufen kann und damit – wie oben ausgeführt – vorrangig hätte berücksichtigt werden müssen, sind ihr andere Schülerinnen, die sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen können, rechtsfehlerhaft vorgezogen worden. Sie hat folglich einen Aufnahmeanspruch gegen den Antragsgegner. Ihr kann die Erschöpfung der Aufnahmekapazität nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, weil der Antragsgegner in derartigen Fällen zusätzliche Plätze bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit zur Verfügung stellen muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2015, a.a.O., m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze bei Aufnahme der Antragstellerin überschritten würde, sind vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Kapazitätsermittlung nicht erkennbar.
Die Kammer ist sich bewusst, dass die Anerkennung eines ausdrücklich und individuell dargelegten Wunsches nach einer solchen Schule als wichtiger Grund i.S.d. § 106 Abs. 3 Nr. 3 BbgSchulG dazu führen kann, dass zukünftig in deutlich größerer Zahl mit derartigen individuellen Darlegungen zu rechnen ist. Dies ist jedoch Folge der Regelung im Schulgesetz.
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz, wobei der Streitwert in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.