Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 31.07.2019 – 8 K 2894/16
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0731.8K2894.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger wenden sich gegen einen Beitragsbescheid.
Sie sind seit September 2015 Eigentümer der drei Grundstücke in der Gemarkung D..., Flur, Flurstücke, und . Postalisch sind die Flurstücke und unter der Anschrift B..., das Flurstück unter der Anschrift B..., jeweils in 1..., erfasst.
Für jedes der Grundstücke erließ der Beklagte unter dem 18. Dezember 2015 einen Beitragsbescheid gegenüber den Klägern. Dabei setzte er mit Bescheid Nr. 2...für das Flurstück einen Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 2 892,75 € und mit Bescheid Nr. 2... einen Schmutzwasseranschlussbeitrag für das Flurstück 205 in Höhe von 2 914,50 € fest. Der für das Flurstück erlassene, hier streitgegenständliche Bescheid mit der Nr. 2... weist ein Guthaben zu Gunsten der Kläger von 167,75 € aus. Dieses ergibt sich aus dem auf das Flurstück entfallenden Anschlussbeitrag von 2 900 € und der Anrechnung der von dem damaligen Eigentümer auf den ihm gegenüber ergangenen Beitragsbescheid vom 15. September 1997 geleisteten Zahlung von 3 067,75 € (entsprechend 6 000 DM).
Am 11. Januar 2016 legte der Bevollmächtigte der Kläger „gegen den Beitragsbescheid vom 18.12.2015“ Widerspruch ein. In dem Betreff des Widerspruchsschreibens ist die Bescheid-Nr. 2... angegeben.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Es fehle an der Widerspruchsbefugnis und dem Rechtsschutzbedürfnis, weil der angegriffene Bescheid ein Guthaben zu Gunsten der Kläger ausweise. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese durch den rein begünstigenden Bescheid in ihren Rechten verletzt sein sollten. Ein Zustellnachweis findet sich in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten nicht.
Mit der am 2. August 2016 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, durch den angefochtenen Bescheid sei der Altbescheid vom 15. September 1997 konkludent aufgehoben worden. Sonst hätte der Beklagte nicht erneut über eine Beitragspflicht für das Flurstück entscheiden können. Da sie gegen die konkludente Aufhebung des Altbescheides nicht vorgegangen seien, sei dieser bestandskräftig. Der Beklagte übersehe, dass mit dem angefochtenen Bescheid ein Anschlussbeitrag von 2 900 € festgesetzt und sodann mit einem Guthaben verrechnet worden sei. Der Anschlussbeitrag von 2 900 € sei rechtswidrig, da er für Anschlussmaßnahmen erhoben werde, die vor dem 3. Oktober 1990 fertiggestellt worden seien.
Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Beklagte den auf den Altbescheid gezahlten Betrag ausschließlich der Forderung für das Flurstück gutgeschrieben habe. Das von dem Altbescheid betroffene Grundstück sei in drei Grundstücke geteilt worden, eine Anrechnung habe daher auf alle drei Grundstücke erfolgen müssen. Gegen die die Flurstücke und betreffenden Beitragsbescheide hätten sie ebenfalls Widersprüche erhoben, über die noch nicht entschieden worden sei.
Die Kläger, die in der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten waren, beantragen ausweislich der Klageschrift,
den Beitragsbescheid Nr. 2... des Beklagten vom 18. Dezember 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage bereits für unzulässig, da der angefochtene Bescheid ein Guthaben für die Kläger ausweise und damit rein begünstigend sei. Die Regelung des Bescheides gewähre ausschließlich einen rechtlichen Vorteil. Eine konkludente Aufhebung des Bescheides vom 15. September 1997 sei mit dem angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Darin sei lediglich eine Anrechnung des auf den Bescheid vom 15. September 1997 gezahlten Betrags in Höhe von 3 067,75 € vorgenommen worden. Der Bescheid vom 15. September 1997 habe allein das Flurstück betroffen. Zum Zeitpunkt seines Erlasses hätten die Flurstücke, und bereits als separate Grundstücke existiert. Gegen die Beitragsbescheide für die Flurstücke und hätten die Kläger keinen Widerspruch erhoben; diese Bescheide seien damit bestandskräftig geworden.
Soweit die Kläger meinen sollten, die Nachbescheidung habe wegen des Verbots der Doppelbelastung nicht erfolgen dürfen, liege eine solche schon wegen des die Kläger allein begünstigenden Charakters des Bescheides nicht vor. Im Übrigen folge aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung kein Verbot einer Nacherhebung. Im Falle der Kläger werde eine Doppelbelastung dadurch vermieden, dass die auf den Bescheid vom 15. September 1997 gezahlte Summe in voller Höhe angerechnet worden sei. Da der Beitragssatz der aktuellen Beitragssatzung mit 2,90 € geringer sei als der Beitragssatz von 3,83 €, der in der dem Bescheid vom 15. September 1997 zu Grunde liegenden Satzung bestimmt gewesen sei, ergebe sich eine Beitragsschuld der Kläger lediglich in Höhe von 2 900 €, was zu dem ausgewiesenen Guthaben geführt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter, Bl. 1-25, sowie 1 Hefter „Anlagenkonvolut“ ohne Paginierung) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe§
I. Über die Klage konnte ungeachtet des Ausbleibens der Kläger und ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden. Der Prozessbevollmächtigte ist mit der ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 12. Juli 2019 zugestellten Ladung ordnungsgemäß und unter Hinweis darauf, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), geladen worden.
II. Die Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Sie ist allerdings zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (a). Den Klägern fehlt auch nicht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis und ihnen steht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (b).
a) Die Klage ist fristgerecht erhoben. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Frist gewahrt ist, auch wenn sich dem Verwaltungsvorgang des Beklagten nicht entnehmen lässt, wann der Widerspruchsbescheid zugestellt worden ist. Dieser datiert vom 1. Juli 2016, die Klage ist am 2. August 2016, einem Dienstag, bei Gericht eingegangen. Dies wäre nur dann nicht fristwahrend, wenn die Zustellung des Widerspruchsbescheids noch am 1. Juli 2016 etwa per Telefax vorgenommen worden wäre. Für eine solche Zustellung spricht aber nichts. Vielmehr deutet der Zusatz im Adressfeld des Widerspruchsbescheides „Per Empfangsbekenntnis“ darauf hin, dass der Bescheid auf dem üblichen Postweg übermittelt worden ist. Dann ist ein Zugang bei dem Bevollmächtigten vor dem 2. Juli 2016 auch dann ausgeschlossen, wenn der Widerspruchsbescheid noch am 1. Juli 2016 bei der Post eingeliefert worden wäre. Im Übrigen hat der Beklagte keine Einwände gegen die Rechtzeitigkeit der Klage erhoben.
b) Den Klägern fehlt nicht die erforderliche Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Klagebefugnis fehlt nur dann, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, st. Rspr., vgl. Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris, Rz. 15; Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 7.93 -, juris, Rz. 11). Die Kläger sind der Auffassung, der angefochtene Bescheid setze ihnen gegenüber zu Unrecht einen Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 2 900 € fest. Dies ist nicht eindeutig unzutreffend. Da eine (rechtswidrige) Beitragsfestsetzung die Kläger in ihren Rechten jedenfalls aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen würde, kann ihnen die Klagebefugnis nicht abgesprochen werden. Allein darauf, dass der Bescheid im Ergebnis ein Guthaben für die Kläger ausweist, kommt es demgegenüber im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht an. Aus den gleichen Gründen ist den Klägern auch zuzubilligen, dass sie mit der Klage eine Verbesserung ihrer Rechtsposition erreichen können, so dass die Klage für sie nicht nutzlos ist und deren Zulässigkeit damit nicht am Fehlen des allgemeinen Rechtschutzinteresses scheitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 4.09 -, juris, Rz. 24).
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2016 verletzen die Kläger jedenfalls nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Der angefochtene Bescheid beruht auf § 8 KAG i.V.m. den Bestimmungen der „Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Schmutzwasseranlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Blankenfelde-Mahlow (WAZ)“ vom 21. Oktober 2014, bei der es sich nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteile vom 3. Juli 2015 - VG 8 K 2334/12 und VG 8 K 2819/13 -, jew. juris, Rzn. 26 ff. bzw. 19 ff.) um die erste wirksame Satzung des Zweckverbandes handelt, dem der Beklagte vorsteht.
b) Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich der Sache nach um einen Nacherhebungsbescheid. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass er bzw. der Zweckverband das Inkrafttreten der ersten wirksamen Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 21. Oktober 2014 zum Anlass genommen haben, alle bislang im Verbandsgebiet bereits veranlagten Grundstücke anhand der neuen Satzung zu überprüfen. Soweit dabei festgestellt worden sei, dass ein Grundstück noch nicht vollständig veranlagt worden war, sei eine Nacherhebung durch Heranziehung des Beitragsschuldners zum Differenzbetrag erfolgt; habe die Überprüfung ergeben, dass ein Grundstückseigentümer, gemessen an den Regelungen der neuen Satzung, zu einem zu hohen Beitrag veranlagt worden sei, sei ein Bescheid ergangen, der – wie hier – zu Gunsten des Betreffenden ein Guthaben ausweise.
aa) Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Allgemein wird eine Nacherhebung für zulässig erachtet, wenn der frühere Beitrag etwa auf der Grundlage einer unwirksamen Satzung erhoben wurde und die Nacherhebung der Differenz auf Grund der ersten wirksamen Satzung vorgenommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - OVG 9 S 8.17 -, juris, Rzn. 10 ff.; Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris, Rz. 20; OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris, Rzn. 45 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris, Rz. 3; OVG Münster, Urteil vom 22. November 2005 - 15 A 2183/03 -, juris, Rzn. 22 f.; Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2015 - VG 8 L 193/13 -, BA S. 4; VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 6 L 247/15 -, juris, Rz. 16). Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes steht einer solchen, den Beitragsanspruch erstmals voll ausschöpfenden Nacherhebung ebenso wenig entgegen wie der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bzw. das Verbot der Doppelveranlagung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 115/86 -, juris, Rzn. 15 f.).
bb) Mit dem angefochtenen Bescheid ist entgegen der Auffassung der Kläger ihnen gegenüber nicht unter konkludenter Aufhebung des Altbescheides vom 15. September 1997 ein Schmutzwasserbeitrag von 2 900 € festgesetzt worden. Das verkennt den Regelungsgehalt des Bescheides. Dieser ist vielmehr dahin zu verstehen, dass allein ein Guthaben zugunsten der Kläger festgesetzt wird.
(1) Für die Auslegung eines Verwaltungsaktes kommt es wie bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nach den bundesrechtlichen Auslegungsregeln in §§ 133, 157 BGB nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt an. Maßgeblich ist, wie der Empfänger den Bescheid nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, ohne dass diese eine Grenze für die Auslegung darstellt, und dessen objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris, Rz. 17; Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46/12 -, juris, Rz. 27; Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris, Rz. 14, jew. m.w.N.).
(2) Nach diesen Maßstäben kann der angefochtene Bescheid nicht dahin verstanden werden, dass mit ihm ein Schmutzwasseranschlussbeitrag für das in Rede stehende Grundstück in Höhe von 2 900 € festgesetzt wird.
Allerdings erscheint der Bescheid nach seiner eingangs ausgeworfenen Bezeichnung („Beitragsbescheid … für den Anschlussbeitrag Schmutzwasser“) und seiner inhaltlichen Ausgestaltung wie ein Bescheid, mit dem der Beklagte einen Schmutzwasseranschlussbeitrag festsetzt: Er ist auf § 8 KAG sowie die entsprechenden Be-stimmungen der ersten wirksamen Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 21. Oktober 2014 gestützt und erläutert die einzelnen Regelungen. Anschließend wird in tabellarischem Aufbau unter der Überschrift „Berechnung des Anschlussbeitrages der Schmutzwasserkanalisation“ zunächst das veranlagte Grundstück näher bezeichnet, sodann die Berechnungsfaktoren (anrechenbare Grundstücksfläche, Bebaubarkeit/maximale Geschosszahl, modifizierte beitragspflichtige Fläche, Beitragssatz) dargestellt und im Anschluss daran der Anschlussbeitrag (hier: 2 900 €), durch waagerechten Linien abgegrenzt, ausgeworfen. Dies entspricht, wie dem Gericht aus verschiedenen den Beklagten betreffenden beitragsrechtlichen Verfahren bekannt ist, der Gestaltung von Bescheiden über die erstmalige Veranlagung zu einem Beitrag.
Gleichwohl kann der angefochtene Bescheid nicht in diesem Sinne verstanden werden. Im Anschluss an den in der tabellarischen Darstellung mit 2 900 € bezifferten Anschlussbeitrag wird nämlich der bereits bezahlte Beitrag aus dem Bescheid vom 15. September 1997 unter der Wendung „abzüglich bezahlter Beitrag …“ eingestellt; die Berechnung endet mit dem - durch Fettdruck hervorgehobenen - Ergebnis „zu zahlender Betrag“ (hier: - 167,75 €). Das spricht aus Sicht des Empfängerhorizonts dafür, dass bei der vom Beklagten gewählten Darstellungsart (tabellarische Berechnung) der dabei genannte Anschlussbeitrag, wie er sich nach dem gültigen Satzungsrecht ergäbe, nicht eigenständig festgesetzt wird, sondern lediglich als ein Posten der Berechnung des Ergebnisses („zu zahlender Betrag“) in den Berechnungsvorgang eingestellt wird; der Begriff „Festsetzung“ wird im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Damit liegt eine Festsetzung allein in dem durch Fettdruck hervorgehobenen Ergebnis, das hier zugunsten der Kläger ein Guthaben aufweist.
Für dieses Verständnis spricht neben der gewählten Darstellung in dem Bescheid als bloßem Berechnungsvorgang, dass in Fällen, in denen bereits unter Geltung einer unwirksamen Beitragssatzung bereits ein Beitragsbescheid erlassen worden ist, eine neue Beitragsfestsetzung in ungeschmälerter Höhe gegen das Verbot der Doppelveranlagung verstoßen würde (vgl. VG Cottbus, a.a.O., Rzn. 7 ff.). Für eine Auslegung, die dem Bescheid einen solchen, zumindest teilweise rechtswidrigen Regelungsgehalt geben würde, müssten eindeutige Anhaltspunkte vorhanden sein, an denen es hier indes fehlt.
Der Bescheid lässt sich im Übrigen entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht dahin verstehen, dass mit ihm der Bescheid vom 15. September 1997 konkludent aufgehoben worden ist. Dieser Bescheid wird vielmehr als Rechtsgrundlage für die seinerzeit erfolgte Zahlung in die Berechnung genannt und den Klägern wird in dieser Berechnung nicht ein Erstattungsanspruch in Höhe von 3 067,75 € zugeordnet, der mit dem auf ihr Grundstück entfallenden Beitrag von 2 900 € verrechnet würde. Angerechnet wird zu ihren Gunsten vielmehr nur der bereits auf das Grundstück erbrachte Herstellungsbeitrag. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte auf den Bescheid vom 15. September 1997, der für ihn den Grund dafür darstellt, den seinerzeit vereinnahmten Beitrag behalten zu können, durch dessen konkludente Aufhebung verzichten sollte.
c) Der wie im vorstehenden Sinne verstandene Bescheid verletzt die Kläger jedenfalls nicht in ihren Rechten, weil sich sein Regelungsgehalt darin erschöpft, zu ihren Gunsten ein Guthaben festzusetzen. Dass dieses zu niedrig festgesetzt wäre, behaupten die Kläger selbst nicht und dafür ist auch nichts ersichtlich.
Soweit die Kläger meinen, der auf den Bescheid vom 15. September 1997 gezahlte Beitrag von 3 067,75 € müsse nicht nur auf das Flurstück, sondern auch auf ihre Flurstücke und verrechnet werden, geht dies schon deswegen fehl, weil nach den beigezogenen Grundbuchauszügen alle drei Flurstücke bereits vor dem Jahr 1997 als jeweils eigenständiges Grundstück existierten. Damit besteht kein Anlass, einen für das Flurstück entrichteten Beitrag nunmehr auch auf die beiden anderen Grundstücke anzurechnen, die nicht Gegenstand des Beitragsbescheides vom 15. September 1997 gewesen sind. Abgesehen davon würde eine Anrechnung des seinerzeit gezahlten Beitrages auch auf die beiden weiteren Grundstücke der Kläger zu einer Reduzierung bzw. dem gänzlichen Wegfall des zu ihren Gunsten in dem angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Guthabens führen. Durch eine etwaig fehlerhafte Anrechnung des gesamten Betrages von 3 067,75 € auf das Flurstück kann der angefochtene Bescheid sie daher nicht in ihren Rechten verletzen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.
Beschluss§
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auf 167 € festgesetzt.