Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 02.08.2019 – 12 L 630/19

12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0802.12L630.19.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2019/20 vorläufig den Besuch einer 1. Klasse der Montessori-Schule Potsdam zu gestatten,

hat keinen Erfolg.

Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechts-verhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei auf die beweisbedürftigen Tatsachen, sofern diese dem Gericht nicht aus den Verwaltungsvorgängen bekannt sind. Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache, was mit der vorläufigen Gestattung des Schulbesuchs teilweise faktisch verbunden ist, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.

Dies ist nicht der Fall. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie haben nach summarischer Prüfung keinen Anspruch darauf, dass dem Antragsteller zu 1. der Besuch der Montessori-Oberschule Potsdam gestattet wird; die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 28. Mai 2019 und sein Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2019 sind voraussichtlich rechtmäßig.

Nach § 106 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) wird für jede Grundschule unter Berücksichtigung der genehmigten Schulentwicklungsplanung der Schulbezirk bestimmt, für den die Schule örtlich zuständig ist. Gemäß § 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG besuchen Grundschülerinnen und Grundschüler (im Folgenden: Schülerinnen) die für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule. Hier ist nach den im Verfahren übersandten Unterlagen die MeusebachGrundschule Geltow die für den Antragsteller zu 1. zuständige Grundschule. Dies wird soweit ersichtlich auch nicht bestritten.

Den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule kann das staatliche Schulamt nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG gestatten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist.

Jedenfalls fehlt es hier an freien Plätzen der Wunschschule. Die Kapazität der Montessori-Oberschule Potsdam für die Jahrgangsstufe 1 des Schuljahres 2019/2010 ist erschöpft. Allerdings besteht nach Auffassung der Kammer für diese Jahrgangsstufe über die vom Schulträger bestimmte Aufnahmekapazität von 48 Plätzen hinaus eine Kapazität von zwei weiteren, insgesamt also von 50 Plätzen (vgl. Beschlüsse der Kammer, u.a. vom 16. Juli 2019 - VG 12 L 555/19 -). Zu einer darüber hinausgehenden Erhöhung der Kapazität gibt das Vorbringen im vorliegenden Verfahren keinen Anlass. Die Kapazität von 50 Plätzen ist erschöpft. Da ausweislich der mit dem Verwaltungsvorgang vorgelegten Listen 108 Kinder an der Schule angemeldet wurden - davon 105 mit Potsdamer Adresse -, hat der Schulleiter ein Auswahlverfahren durchgeführt und auf dieser Grundlage die vom Schulträger festgelegten 48 Plätze vergeben. Darüber hinaus hat das Gericht den Schulleiter in einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur vorläufigen Aufnahme von vier weiteren Kindern verpflichtet, und zwar von zwei Kindern zur Ausschöpfung der Kapazität und von weiteren zwei Kindern, weil diesen im Aufnahmeverfahren zu Unrecht andere Kinder - unter anderem ein Kind aus Wustermark - vorgezogen worden waren. Reichte die an der Montessori-Oberschule Potsdam für die 1. Klassenstufe vorhandene Kapazität somit bei weitem nicht einmal für die Aufnahme aller im eigenen Schulbezirk wohnenden Kinder aus, besteht für die begehrte Gestattung des Schulbesuchs auf der unzuständigen Schule schon deswegen kein Raum. Unmaßgeblich ist dabei, ob das Auswahlverfahren in vollem Umfang rechtmäßig war. Etwaige Fehler im Auswahlverfahren nach § 106 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG können nur Ansprüche von Bewerbern aus dem betreffenden Schulbezirk begründen und nicht derjenigen, die außerhalb des Schulbezirks wohnen und im gesonderten Verfahren nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG die Aufnahme an die für sie unzuständige Schule anstreben. Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sowohl die zuständige Schule als auch die Wunschschule und ihre Träger dem Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule zugestimmt haben. Denn die - soweit ersichtlich weder im Brandenburgischen Schulgesetz noch in der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule vorgesehenen - Stellungnahmen ersetzen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG. Diese sind, wie ausgeführt, mangels Kapazität der unzuständigen Wunschschule nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.