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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 05.08.2019 – 12 L 565/19

12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0805.12L565.19.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihrem Sohn vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines noch einzuleitenden Klageverfahrens die Teilnahme am Unterricht der Klasse 9 ab dem kommenden Schuljahr 2019/2020 zu gestatten,

ist zulässig, aber unbegründet.

Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache, was mit der beantragten Teilnahme am Unterricht in der nächsthöheren Klasse faktisch zumindest teilweise verbunden ist, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsachverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.

Diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend, den Antrag der Antragstellerin auf Versetzung ihres Sohnes in die Jahrgangsstufe 9 der Otto-Tschirch-Oberschule dahingehend auszulegen, dass im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (nur) ein Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 9 verfolgt wird (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 14a m.w.N.). Dies trägt dem Gedanken effektiven Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren ausreichend Rechnung. Der Anspruch auf (endgültige) Versetzung bliebe einem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine noch einzuleitende Klage gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 3. Juni 2019 dürfte erfolglos bleiben, weil der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Anspruch auf Versetzung ihres Sohnes in die Jahrgangsstufe 9 ab dem Schuljahr 2019/2020 und damit auch kein Anspruch auf dessen vorläufige Teilnahme am dortigen Unterricht zusteht, wobei die Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes naturgemäß nur summarisch erfolgen kann.

Rechtsgrundlage für eine Versetzung ist § 59 Abs. 2 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) in der Fassung vom 18. Dezember 2018. Danach wird eine Schülerin bzw. ein Schüler (nachfolgend: Schüler) in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Die Entscheidung über die Versetzung trifft die Klassenkonferenz (§ 59 Abs. 8 BbgSchulG). Dabei sind nach § 59 Abs. 1 BbgSchulG Versetzen und Nichtversetzen pädagogisch zu begründende Entscheidungen, die die Lernentwicklung eines Schülers im Zusammenhang mit den Leistungsanforderungen und Zielstellungen der Jahrgangsstufen eines Bildungsganges sichern sollen. Nach § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-V) in der Fassung vom 17. Juli 2018 erfolgt die Versetzung auf der Grundlage der Jahresnoten in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern.Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Sek I-V). Versetzt wird gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Sek I-V, wer in den im Schuljahr erteilten Fächern die für die besuchte Schulform geltenden Versetzungsvoraussetzungen erfüllt. Besucht ein Schüler – wie hier – eine EBR-Klasse, ist dies gemäß § 53 Abs. 2 Sek I-V für eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 9 anzunehmen, wenn der Schüler in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens drei mangelhafte Leistungen aufweist. Dabei müssen jedoch in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden. In begründeten Fällen kann die Klassenkonferenz in der Jahrgangsstufe 8 eine Versetzung auch bei Nichterfüllung der Versetzungsvoraussetzungen beschließen, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe dennoch zu erwarten ist oder eine Versetzung für die gesamte Lernentwicklung als fördernd angesehen wird (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Sek I-V).

Gemessen an diesen Vorgaben begegnet die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 3. Juni 2019 bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Die Klassenkonferenz hat ihre Entscheidung zutreffend auf die Beobachtung des betroffenen Schülers im abgelaufenen Schuljahr gestützt und sowohl die Jahresnoten als auch sonstige pädagogische Gründe berücksichtigt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. November 1999, 13 M 3944/99 und 13 M 4473/99, NVwZ-RR 2001, 241, 242). Dabei kann diese pädagogische Entscheidung vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen, von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen oder ob gegen allgemein anerkannte Grundsätze bzw. Bewertungsmaßstäbe oder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schüler verstoßen wurde (st. Rspr., vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. November 1999, 13 M 3944/99 und 13 M 4473/99, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 5. Februar 1993, 7 TG 2479/92, NVwZ-RR 1993, 386, 387). Auch wenn die Klassenkonferenz bereits am 3. Juni 2019 getagt hat, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Sek-I-V aber erst am 4. Juni 2019 hätte tagen dürfen, so ist diese marginale Fristüberschreitung von einem Tag hier folgenlos, weil dem Grundsatz einer Beurteilung des Schülerverhaltens über den Zeitraum des gesamten vorangegangenen Schuljahres ausreichend Rechnung getragen wurde. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchen Gründen eine Entscheidung erst am 4. Juni 2019 anders hätte ausfallen müssen oder können.

Die Entscheidung, den Sohn der Antragstellerin nicht in die Jahrgangsstufe 9 zu versetzen, ist mit Blick auf die zugrunde gelegten Jahresnoten nicht zu beanstanden. Der Sohn der Antragstellerin hat die erforderlichen Voraussetzungen für eine Versetzung nicht erfüllt, da seine Leistungen in 3 Fächern, nämlich in Geographie, Geschichte und Sport, zum Ende des Schuljahres 2018/2019 mit „mangelhaft“ und im Fach Wirtschaft-Arbeit-Technik (WAT) sogar mit „ungenügend“ bewertet wurden (vgl. Notenübersicht vom 12. Juli 2019, VV, Bl. 17). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die seitens der Klassenkonferenz herangezogenen Noten rechtsfehlerhaft zustande gekommen sind oder in sonstiger Hinsicht von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen wurde (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 5. Februar 1993, 7 TG 2479/92, a.a.O.).

Ebenso wenig ergeben sich - entgegen der Ansicht der Antragstellerin – Anhaltspunkte dafür, dass die Notengebung gegenüber ihrem Sohn diskriminierend erfolgt ist. Insofern ist ihr allgemeiner Vortrag, die Notengebung sei insgesamt diskriminierend und hierdurch wolle sich die Lehrerschaft an ihrem Sohn rächen, unsubstantiiert. Unzutreffend ist im Übrigen insbesondere der Vorwurf der Antragstellerin, ihr Sohn habe keine Chance gehabt, sich zu seiner Leistungsbewertung zu äußern, da aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar ist, dass seitens der Antragsgegnerin mehrfach sowohl mit der Antragstellerin als auch mit dem betroffenen Schüler selbst Gespräche zu dessen Verhalten und seiner Entwicklung geführt wurden, um die Situation insgesamt zu verbessern, und zwar sowohl im 1. Halbjahr als auch im 2. Halbjahr 2018/2019. Mit der Antragstellerin geschah dies z.B. am 27. August, 25. September und 15. November 2018 (VV, Bl. 9, 8, 7) sowie am 21. Januar, 15. Mai und 4. Juni 2019 (VV, Bl. 6, 4, 21). Ein Gespräch mit dem Sohn der Antragstellerin wegen seines Verhaltens hat jedenfalls am 12. Dezember 2018 (VV, Bl. 3) stattgefunden. Zu seinen gesamten Noten und den „Möglichkeiten bei Nichtversetzung“ gab es am 15. Mai 2019 (VV, Bl. 28) ein Gespräch, bei dem die Antragsgegnerin ihm u.a. die Teilnahme an einem bereits bestehenden Schulverweigererprojekt anbot. Unabhängig davon lassen sich dem Notenspiegel (VV Bl. 17) in den betroffenen Fächern einzelne Verbesserungen im 2. Halbjahr entnehmen, was gegen eine „benachteiligende“ Leistungsbewertung spricht.

Soweit die Antragstellerin Einwände gegen einzelne Bewertungen vorbringt, vermögen diese ihrem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ihrem Vortrag, in den Fächern WAT und Sport seien einzelne Bewertungen als „ungenügend“ unfair, lässt sich schon nicht entnehmen, welche konkrete Bewertung – bezüglich des Faches WAT hinsichtlich der Gesamtnote im 1. Halbjahr oder 2. Halbjahr oder aber nur bezogen auf die Praktikumsnote, bezüglich des Faches Sport im Hinblick auf das 1. Halbjahr oder auf die Einzelnoten im 1. Halbjahr – angegriffen werden soll. Im Fach WAT begegnet die Bewertung des Praktikums mit der Note „ungenügend“ keinen Bedenken. Gemäß § 13 Abs. 6 Sek I-V erfolgt am Ende des Schuljahres die abschließende Leistungsbewertung in einem Fach oder Lernbereich, indem die Leistungen des gesamten Schuljahres zugrunde gelegt werden (Jahresnote). Dabei sind die Leistungen und die Leistungsentwicklung des Schülers im Verlauf des 2. Schulhalbjahres besonders zu berücksichtigen. Schüler sind dabei verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen; verweigert ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht bewertbar, ist in der Regel die Note „ungenügend“ zu erteilen (§ 13 Abs. 1 Sek I-V). Hier wurde zur Begründung der Note „ungenügend“ für das Praktikum in einer Mitteilung an die Antragstellerin vom 17. Mai 2019 (GA, Bl. 16) ausgeführt, dass ihr Sohn die Aufgaben im Hefter nicht bearbeitet habe. Auch wenn dieser ausweislich des unbestrittenen Vortrages der Antragstellerin in der Zeit des Praktikums krankgeschrieben und damit entschuldigt war, so ist den Unterlagen nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Krankschreibung den gesamten Zeitraum des Praktikums betraf. Doch selbst wenn man dies unterstellt, wäre er gleichwohl in der Lage gewesen, zumindest einen Teil der Aufgaben des Praktikumsberichtes zu erbringen. So hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Schüler sei, im Vorfeld des Praktikums über die Praktikumsstelle zu recherchieren und die Rechercheergebnisse auch im Praktikumsbericht darzustellen. Hier ist aber auch dieser Teil des Praktikumsberichtes durch den Schüler nicht erbracht worden. Er hat jegliche Bemühungen unterlassen und nichts Schriftliches eingereicht. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Sek I-V erscheint daher die vorgenommene Bewertung jedenfalls vertretbar.

Auch die Bewertung „mangelhaft“ im Fach Sport begegnet keinen Bedenken. So ist dem Gesprächsvermerk der Klassenlehrerin vom 25. September 2018 (VV, Bl. 8) zu entnehmen, dass der Sohn der Antragstellerin seine Sportsachen regelmäßig nicht dabei hatte und dementsprechend auch nicht am Sportunterricht teilnehmen konnte. Dieses Verhalten rechtfertigt wiederum unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Leistungsbewertung aus § 13 Sek I-V die vielen Einzelbewertungen mit der Note "ungenügend". In dem Gespräch wurden auch die Konsequenzen dieses Verhaltens für die Benotung aufgezeigt und die Antragstellerin wurde hierauf in einem entsprechenden Elternbrief nochmals hingewiesen. Auch wenn sich die Leistungen des Schülers im 2. Halbjahr verbessert haben, so ist die Jahresnote nicht zu beanstanden, da diese die Leistungen im gesamten Schuljahr zu berücksichtigen hat. Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgte Leistungsbewertung in den Fächern WAT und Sport gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstößt.

Der weitere Einwand der Antragstellerin, der Bildung der Jahresnoten lägen zu wenige Einzelnoten im 2. Halbjahr zugrunde, greift ebenfalls nicht durch. Denn wie die Antragsgegnerin zu Recht angeführt hat, handelt es sich bei dem 2. Halbjahr des Schuljahres 2018/2019 um ein sehr kurzes Halbjahr, welches überdies durch einige Feiertage verkürzt war und in dem eine Klassenfahrt und ein dreiwöchiges Praktikum stattfanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die auf diesen Umständen beruhende geringe Notenanzahl eine Leistungsbewertung nicht zuließ. Es besteht daher kein Anlass, an einem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Notenbildung zu zweifeln.

Die Klassenkonferenz hat sich ausweislich des Protokolls der Klassenkonferenz vom 3. Juni 2019 (VV, Bl. 11b) auch mit der Frage einer Versetzung aus pädagogischen Gründen auseinander gesetzt. Dabei wurden gegen eine Versetzung die häufigen unentschuldigten Fehlzeiten des Schülers und sein gesamtes Verhalten an der Schule, wie seine mangelhafte Lerneinstellung und fehlende Akzeptanz schulischer Regeln, angeführt.

Diese Einschätzung und pädagogische Beurteilung ist nachvollziehbar. So ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten während des gesamten Schuljahres 2018/2019 zu verzeichnen sind. Insgesamt betrifft dies 5 unentschuldigte Fehltage und weitere 82 unentschuldigte Fehlstunden. Anhaltspunkte dafür, an dieser Auflistung zu zweifeln, liegen nicht vor. Der Vorwurf der Antragstellerin, hier seien Fehler unterlaufen, ist vollkommen unsubstantiiert, zumal etliche Gespräche zu diesem Thema stattgefunden haben. Eine Verbesserung der Anwesenheitszeiten war auch nach diesen Gesprächen nicht zu verzeichnen.

Darüber hinaus ist auch die Einschätzung der Klassenkonferenz, eine positive Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse sei beim Sohn der Antragstellerin nicht zu erwarten, es fehle an einer guten Lerneinstellung und an der nötigen Akzeptanz schulischer Regeln, nachvollziehbar. Den Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er während des gesamten Schuljahres wiederholt den Schulfrieden störendes Verhalten an den Tag gelegt hat. So wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. November 2018 wegen mehrfachen Verstoßes gegen die Hausordnung sein vorübergehender Schulausschluss angeordnet (VV, Bl. 15). Zur Begründung wird angegeben, dass er sich insgesamt uneinsichtig zeige und in keiner Weise bereit sei, die schulischen Regeln einzuhalten. Sein Verhalten gegenüber Schülern und Lehrern sei provokativ. Aus einem weiteren Gesprächsvermerk vom 12. Dezember 2018 (VV, Bl. 3) ergibt sich, dass er sich bei aufgezeigtem Fehlverhalten nach wie vor uneinsichtig zeigte und bestehende Regeln nicht akzeptierte. Den Unterlagen ist überdies zu entnehmen, dass er bis Januar 2019 wegen unangemessenen Verhaltens an 6 „Trainingsraumbesuchen“ teilgenommen hat und dass er aus diesem Grund einen Verweis durch die Klassenkonferenz erhalten hat (VV, Bl. 6). Danach ist nicht zu beanstanden, dass die Klassenkonferenz keine positive Prognose abgegeben hat.

Der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz steht auch nicht entgegen, dass der betreffende Schüler in einem Gespräch am 15. Mai 2019 (VV Bl. 28) angegeben hat, sich im 2. Halbjahr Mühe gegeben zu haben. Denn auch wenn ein positiv verändertes Verhalten am Ende eines Schuljahres Zeichen für eine insgesamt positive Entwicklung sein kann, so ist doch das gesamte vorausgegangene Schuljahr zu bewerten, so dass es vertretbar ist, eine sich evtl. andeutende späte Einsicht des Schülers nicht als ausschlaggebend anzusehen.

Eine Diskriminierung gegenüber anderen Schülern der Klassenstufe 8, über deren Versetzung diskutiert und positiv beschieden wurde, ist nicht erkennbar. Bei einer Schülerin der Klasse 8a, deren Versetzung aus pädagogischen Gründen beschlossen wurde, wird auf deren Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ verwiesen und auf den Umstand, dass diese längere Zeit erkrankt gewesen sei. Ein den Schulfrieden störendes Verhalten, welches einer ausnahmsweisen Versetzung allein aus pädagogischen Gründen im Wege stehen würde, hat in diesem Fall offenkundig nicht vorgelegen. Bei einer Schülerin der Klasse 8d, die aus pädagogischen Gründen ebenfalls versetzt wurde, findet sich der Hinweis, dass seit 3 Monaten eine Heimbetreuung bestehe und ein erfolgreicher Abschluss in der Jahrgangsstufe 9 zu erwarten sei. Auch hier sind keine negativen Verhaltensauffälligkeiten verzeichnet, so dass im Vergleich zum Sohn der Antragstellerin jeweils keine vergleichbaren Sachverhalte gegeben sind.

Eine noch zu erhebende Klage gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, den Sohn der Antragstellerin nicht in die Jahrgangsstufe 9 zu versetzen, bliebe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Regelwert angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.