Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 02.09.2019 – 7 K 2144/18
7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0902.7K2144.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist, zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für sein an der Universität zum Wintersemester 2017/18 aufgenommenes Studium der Ernährungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor. Aus der Immatrikulationsbescheinigung vom 4. Oktober 2017 ergibt sich, dass der Kläger von der Universität Potsdam als im fünften Hochschulsemester und im ersten Fachsemester im Studienfach Ernährungswissenschaft geführt wird. Leistungen aus vorherigen Studiengängen wurden nicht anerkannt.
Zuvor war der Kläger im Wintersemester 2013/14 und im Sommersemester 2014 an der im Studiengang Physik mit dem Abschluss Bachelor immatrikuliert. Bei diesem Studium handelte es sich um ein Orientierungsstudium („MINTGRÜN“), in dessen Rahmen die Studierenden reguläre Lehrveranstaltungen und Labore des „MINT-Bereichs“ (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) belegen können. Zum Wintersemester 2015/16 nahm der Kläger an der ein Bachelorstudium für berufliche Schulen mit den Fächern Ernährung und Lebensmittelwissenschaften auf, das er mit Ablauf des Sommersemesters 2016 ohne Abschluss beendete. Aus der Immatrikulationsbescheinigung der vom 3. März 2016 ergibt sich, dass der Kläger als im dritten Hochschulsemester und im ersten Fachsemester im Studienfach Ernährungswissenschaft geführt wird. Für das zum Wintersemester 2015/16 aufgenommene Studium erhielt der Kläger erstmals Ausbildungsförderung.
Am 30. Oktober 2017 beantragte der Kläger beim Beklagten Ausbildungsförderung für sein an der zum Wintersemester 2017/18 aufgenommenes Studium. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 2018 ab. Den hiergegen vom Kläger am 9. März 2018 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2018, dem Kläger zugestellt am 8. Juni 2018, zurück.
Der Kläger hat am 3. Juli 2018 Klage erhoben.
Er meint, bei dem im Wintersemester 2013/14 und im Sommersemester 2014 absolvierten Orientierungsstudium handele es sich nicht um ein förderungsrechtlich zu berücksichtigendes Studium. Mithin sei der Wechsel von der Technischen Universität Berlin an die Universität der erste Fachrichtungswechsel gewesen. Für das Orientierungsstudium habe er auch - was unstreitig ist - keine Ausbildungsförderung erhalten. Für diesen ersten Fachrichtungswechsel habe auch ein unabweisbarer Grund bestanden, weil sich während des an der zum Wintersemester 2015/16 aufgenommenen Studiums herausgestellt habe, dass er für ein Lehramtsstudium ungeeignet sei, da er eine unüberwindbare Abneigung habe, öffentlich zu sprechen oder gar Unterricht zu erteilen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2018 (111200000127912) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2018 (W 078/18) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum Oktober 2017 bis September 2018 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Kläger mit dem Wechsel vom Studium des Zweifachbachelorstudiengangs Ernährung und Lebensmittelwissenschaft für berufliche Schulen zum Studium des (Einfach)Bachelorstudiengangs Ernährungswissenschaften zum zweiten Mal die Fachrichtung gewechselt habe. Bei dem vom Kläger im Wintersemester 2013/14 und im Sommersemester 2014 an der absolvierten Orientierungsstudium („MINTGRÜN“) handele es sich um eine berufsbildende Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Damit gelte für den zweiten Fachrichtungswechsel in einem Hochschulstudium bis zum Beginn des dritten Fachsemesters nicht die Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG, wonach beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung in der Regel vermutet werde, dass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG (Abbruch der Ausbildung oder Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund) erfüllt seien. Ein mehrfacher Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel sei förderungsunschädlich nur möglich, wenn für jeden Abbruch oder Wechsel ein wichtiger oder gegebenenfalls ein unabweisbarer Grund vorlag oder vorliegt. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der frühere Abbruch oder Wechsel ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund erfolgt sei, sei damit die Förderung endgültig beendet. Dies sei hier der Fall, weil der Kläger anstelle seines Wunschstudiums (Ernährungswissenschaften) ein sogenanntes Parkstudium (Ernährung und Lebensmittelwissenschaften - Lehramt) aufgenommen habe, ohne sich bundesweit zu bewerben. Das Studium der Ernährungswissenschaften werde nicht nur in Potsdam, sondern auch in Gießen, Halle a.d. Saale, Jena, Krefeld, München und Stuttgart-Hohenheim angeboten. Der Kläger habe schon für den Wechsel von dem Orientierungsstudium („MINTGRÜN“) zum Studium des Zweifachbachelorstudiengangs Ernährung und Lebensmittelwissenschaft für berufliche Schulen keinen wichtigen Grund gehabt. Jedenfalls fehle es für den zweiten Fachrichtungswechsel an einem wichtigen oder gar an einem unabweisbaren Grund. Im Übrigen bestreitet er, dass der Kläger für die Ausübung einer Lehramtstätigkeit ungeeignet sei.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die nach §§ 40, 42, 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 12. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ab Oktober 2017 nicht zu. Dem Anspruch steht § 7 Abs. 3 BAföG entgegen.
Zwar werden die Fachsemester eines Orientierungsstudiums in der Regel nicht zur Studiendauer mit angerechnet. Eine Ausnahme bildet aber der Bachelorstudiengang Physik, weil das Orientierungsstudium hier formal "eingebunden" ist. Die Zählung der Hochschulsemester beginnt mit MINTgrün. Für BAföG sind vor allem die Fachsemester relevant. Ein Studiengangwechsel während der ersten zwei Fachsemester ist aber grundsätzlich immer möglich, ohne dass die BAföG-Förderung deswegen ausgesetzt oder verkürzt würde (https://www.mintgruen.tu-berlin.de/haeufige-fragen-faq/#c444 zur Frage, was für Auswirkungen MINTgrün für das anschließende Studium hat: Werden die zwei Semester zur Studiendauer mit angerechnet?).
Damit hat der Kläger mit dem Wechsel vom Studium des Zweifachbachelorstudiengangs Ernährung und Lebensmittelwissenschaft für berufliche Schulen zum Studium des (Einfach)Bachelorstudiengangs Ernährungswissenschaften zum zweiten Mal die Fachrichtung gewechselt.
Eine andere Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG wird bis zu deren berufsqualifizierenden Abschluss und eine andere weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG wird bis zu deren Abschluss gefördert, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen. Diese Vorschrift enthält zusätzliche Voraussetzungen für die Förderung einer anderen Ausbildung, die über die allgemeinen Voraussetzungen der Förderung einer Erstausbildung oder weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 1, 1a oder 2 BAföG hinaus erfüllt sein müssen (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, § 7 Rn. 106).
Der Beklagte hat den ersten Fachrichtungswechsel vom Bachelorstudiengang Physik, in den das Mintgrün Orientierungsstudium formal eingebunden ist, zum Zweifachbachelorstudiengang Ernährung und Lebensmittelwissenschaft zutreffend als förderungsunschädlich im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG angesehen, während der Fachrichtungswechsel vom Studium der Ernährung und Lebensmittelwissenschaften zum aktuell betriebenen Studiengang Ernährungswissenschaften als nicht unverzüglich und damit förderungsschädlich bewertet wurde.
Bei einem Mehrfächerstudium, also einen Studiengang, bei dem mehrere Wissenssachgebiete gewählt und zum Gegenstand der Immatrikulation gemacht werden, stellt der Wechsel eines der beiden Hauptfächer grundsätzlich einen Fachrichtungswechsel dar. Entsprechendes hat auch zu gelten, wenn der Auszubildende nur noch das Studium eines Hauptfachs fortsetzt (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2018 - 12 E 1010/17 -, juris, Rn. 7).
Zur weiteren Begründung kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2018 und im Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2018 verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.