Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 16.09.2019 – 9 K 1441/17
9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0916.9K1441.17.00
Tenor§
Der Beitragsbescheid für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung und der Beitragsbescheid für die erstmalige Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung jeweils vom 28. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2017 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T... L.... 1...in Z...(Flurstück 9... der Flur 1... der Gemarkung G...). Der Zweckverband, dem die Beklagte vorsteht, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach seinen satzungsmäßigen Aufgaben u. a. im Ortsteil G... der Stadt Z... für die öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgung zuständig ist.
Mit Bescheiden vom 28. Mai 2013 zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS Z...) - BeiS-TW - vom 28. Februar 2012 und der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS Z...) - BeiS-SW - ebenfalls vom 28. Februar 2012 für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu einem Beitrag in Höhe von 1.707,59 € und für die erstmalige Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zu einem Beitrag in Höhe von 4.737,74 € heran. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen jeweils auf den Abschriften der Bescheide angebrachten Postausgangsvermerke sind die Bescheide noch am gleichen Tag zur Post gegeben worden.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2013, bei der Beklagten eingegangen am 4. Juli 2013, legte die Klägerin gegen beide Beitragsbescheide Widerspruch ein. Die Anschlussbeiträge seien bereits vom Voreigentümer bezahlt worden. Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 bestätigte die Beklagte den Eingang des Widerspruchs zum 4. Juli 2013. Die Widerspruchsbearbeitung solle bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in einem dort bereits anhängigen Verfahren zurückgestellt werden.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 nahm die Klägerin Bezug auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, S. 300 ff., und bat um Stattgabe des noch unbeschiedenen Widerspruchs und Rückzahlung der bezahlten Beiträge.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 21. Februar 2017, der Klägerin per Postzustellungsurkunden zugestellt am 23. Februar 2017, wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Diese seien bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden seien. Die am 28. Mai 2013 zur Post gegebenen Bescheide gelten gemäß § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) als am 31. Mai 2013 bekannt gegeben. Damit sei die Widerspruchsfrist von einem Monat am 1. Juli 2013 abgelaufen, während das Widerspruchsschreiben der Klägerin erst am 4. Juli 2013 eingegangen sei. Die Beitragsbescheide seien somit bestandskräftig geworden.
Am 14. März 2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass der Widerspruch nicht verfristet gewesen sei. Die Bescheide vom 28. Mai 2013 habe sie erst am 4. Juni 2013 erhalten. Erst an diesem Tag habe ihr Ehemann, Herr C... W..., diese dem Briefkasten entnommen. Sie könnten sich noch genau daran erinnern, weil es gerade der Geburtstag ihres Enkels gewesen sei. Ihr Sohn könne dies bestätigen, da er am Nachmittag mit dem Enkel zu Besuch gewesen sei und über die Bescheide, die man nicht habe verstehen können, gesprochen worden sei. Die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebungen ergebe sich u.a. aus den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015. Die Vorteilslage habe zumindest seit 1994 bestanden.
Zur Glaubhaftmachung legt die Klägerin eine schriftliche Zeugenaussage ihres Sohnes und der Mutter ihres Enkels vor, wonach bei einem Telefongespräch anlässlich des Geburtstages des Enkels auch über die am gleichen Tag eingegangenen Beitragsbescheide gesprochen worden sei. Die Klägerin sei am Telefon ziemlich ungehalten und entsetzt über die Bescheide gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beitragsbescheide vom 28. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung ist zum Zugang der Beitragsbescheide Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Herrn C... W.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 9. September 2019 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen worden ist, ist durch den Einzelrichter zu entscheiden.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es der Anfechtungsklage nicht an der Sachurteilsvoraussetzung des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Recht-und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes zunächst in einem Vorverfahren nachzuprüfen ist. Das am 4. Juli 2013 bei der Beklagten eingegangene Widerspruchsschreiben vom 25. Juni 2013 wahrt die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO von einem Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Der Rechtsauffassung der Beklagten, dass die streitigen Beitragsbescheide vom 28. Mai 2013 bereits als am 31. Mai 2013 bekannt gegeben gelten, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die unrichtige Bezugnahme in den Begründungen der Widerspruchs-bescheide auf die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 VwVfGBbg - nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg ist das VwVfG im Kommunalabgabenrecht unanwendbar - unschädlich, da der nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG entsprechend anwendbare §122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) eine inhaltsgleiche Regelung enthält. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Zugangsfiktion dann nicht eingreift, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen drei Tagen erreicht, auch im konkreten Fall zutrifft. Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang, bzw. dessen Zeitpunkt begründet werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. September 2013 - OVG 10 M 2.12 -, juris Rdnr. 4, vom 26. November 2014 - OVG 10 N 27.12 -, juris Rdnr. 5 und vom 23. Juni 2015 - OVG 11 S 45.14 -, juris). Vorliegend hat die Klägerin insbesondere unter Benennung eines konkreten Zugangsdatums substantiiert vorgetragen, dass ihr Ehemann die streitigen Bescheide erst am 4. Juni 2013 dem Briefkasten entnommen habe. Sie könnten sich auch deshalb noch genau daran erinnern, weil es gerade der Geburtstag ihres Enkels gewesen sei. Über die Beitragsbescheide habe man sich sehr geärgert. Auch mit ihrem Sohn und der Mutter ihres Enkels sei darüber gesprochen worden. Der ganze Geburtstag sei auf den Kopf gestellt worden. Dieser Vortrag ist in seinem Kerngehalt bestätigt worden durch die Vernehmung des Ehemannes als Zeugen und durch die vorgelegte schriftliche Stellungnahme des Sohnes und der Kindesmutter. Ob der Vortrag zur Überzeugung des Gerichts tatsächlich der Wahrheit entspricht, ist nicht entscheidungserheblich, da mit ihm zumindest ernsthafte Zweifel im Sinne des § 122 Abs. 2 AO, dass die Bescheide tatsächlich bereits am 31. Mai 2013 zugegangen sind, dargelegt worden sind. Den der Behörde damit obliegenden Nachweis des Datums des Zugangs hat die Beklagte, die sich gegen eine förmliche Zustellung der Beitragsbescheide entschieden hatte, nicht erbracht.
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Beitragsbescheide vom 28. Mai 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. Februar 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungs- und die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Zweckverbandes bereits vor dem 31. Dezember 1999 bestanden hat und die erste Beitragssatzung bereits aus dem Jahre 1993 stammt, verletzt die Beitragserhebung die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die ihr zugrunde liegende Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der zum 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294 ff.) verstößt gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, a.a.O.). Die gegenteilige Ansicht des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris, ist verfassungswidrig und gibt keine Veranlassung, die aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts eingeleitete Verwaltungspraxis der Beklagten und anderer Einrichtungsträger, in sog. „Altanschliesserfällen“ noch nicht bestandskräftig gewordene Beitragsbescheide wieder aufzuheben, nunmehr in Frage zu stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - OVG 9 S 18.18 -, juris Rdnrn. 16 ff.). Das zum - in Brandenburg als Landesrecht fortgeltenden - Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz - StHG -) ergangene Urteil dürfte zwar im Ergebnis wegen der eingetretenen Bestandskraft des Beitragsbescheides und des Vorliegens legislativen Unrechts (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris), zutreffend sein. Die vom Bundesgerichtshof gegebene Begründung, dass entgegen der bundesverfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Beitragserhebung grundsätzlich doch rechtmäßig gewesen sein soll, steht jedoch nicht nur in Widerspruch zu der zutreffenden und umfassenden Begründung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015, sondern übersieht auch, dass die seiner-zeitige Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung durch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt/ Oder (vgl. insbesondere Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff.) - mag sie seinerzeit auch umstritten gewesen sein - auf der Grundlage des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, S. 143 ff., verfassungsrechtlich geboten war. Da es seinerzeit die erst durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40) eingefügte zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich des § 19 KAG noch nicht gab, war nur durch diese Auslegung der alten Gesetzesfassung sichergestellt, dass Beiträge für die erstmalige Herstellung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können, während nach der vom Bundesgerichtshof überraschenderweise nunmehr wieder vertretenen Gegenansicht bei fehlendem oder unwirksamen Satzungsrecht Beiträge nach Herstellung der Anschlussmöglichkeit rechtsstaats-widrig auch noch nach Jahrzehnten und Jahrhunderten erhoben werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor, da das Urteil sowohl in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg steht. Der Bundesgerichtshof gehört nicht zu den dort benannten Gerichten. Die Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da diese nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht und offensichtlich verfassungswidrig ist.
B e s c h l u s s :
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 6.445,33 € festgesetzt.