Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 18.10.2019 – 11 K 2464/19.A

11. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1018.11K2464.19.A.00

Tenor§

Das Verwaltungsgericht Potsdam erklärt sich für örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen.

Gründe§

Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) zu verweisen, da dieses gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO örtlich zuständig ist.

Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Ihren Aufenthalt haben die Kläger, die bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag gestellt haben, im Landkreis Oder-Spree zu nehmen; dieser Landkreis gehört nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG) zum Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder).

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die für die Aufnahme der Kläger zuständige Aufnahmeeinrichtung (vgl. § 46 AsylG) ist die Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt (so bereits VG Potsdam, Beschlüsse vom 24. Juli 2019 - 13 K 1817/19.A -, juris Rn. 4 sowie vom 18. Januar 2018 - 6 K 5981/17.A -, juris Rn. 2).

Dies korrespondiert mit den den Klägern erteilten Aufenthaltsgestattungen vom 15. September 2019 (Blatt 120 ff. der Behördenakte), wonach diese in der Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt, Poststraße 72, 15890 Eisenhüttenstadt zu wohnen haben.

Das im streitbefangenen Bundesamtsbescheid vom 5. September 2019 nunmehr Zossen als Wohnort genannt ist, ist für die örtliche Zuständigkeit nicht maßgeblich. Denn bei der Unterkunft in Zossen handelt es sich lediglich um eine unselbstständige Unterbringungseinheit der (einheitlichen) Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt (vgl. bereits VG Potsdam, Beschlüsse vom 24. Juli 2019 - 13 K 1817/19.A -, juris Rn. 4 sowie vom 18. Januar 2018 - 6 K 5981/17.A -, juris Rn. 2).

Die Auffassung, wonach die Bestimmung der Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung an den Ort anknüpft, an dem der Ausländer (tatsächlich) seine Wohnung zu nehmen hat (so VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 16. März 2018 - 6 K 515/18.A -, juris, Rn. 2), lässt unberücksichtigt, dass § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO auf eine rein formale Betrachtungsweise abhebt, die sich allein daran orientiert, wo der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Dies wird in der hier vorliegenden Konstellation, in der die §§ 48 ff. AsylG nicht einschlägig sind, allein durch § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt. Auf die Frage, in welcher Unterbringungseinheit innerhalb der Aufnahmeeinrichtung der Ausländer untergebracht wird und wo diese Liegenschaft belegen ist, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an. Ohnehin ist bereits nicht aktenkundig, wann, durch wen und auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen wurde, dass die Kläger in der unselbständigen Unterbringungseinheit in Zossen wohnen sollen. Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts kann unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlich gebotener Zuständigkeitsklarheit von derartigen internen organisatorischen Abläufen innerhalb einer Aufnahmeeinrichtung, die zudem ständigen Änderungen unterliegen können, nicht abhängig sein.