Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 29.11.2019 – 8 K 5142/16
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1129.8K5142.16.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen werden der Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2016 und der Bescheid vom 20. Dezember 2016 aufgehoben, soweit der Beklagte es abgelehnt hat, den Beitragsbescheid vom 27. August 2014 in Höhe von 166,73 € aufzuheben.
Der Beklagte wird verpflichtet, insoweit über den Antrag des Klägers vom 12. Februar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, trägt er die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag. Er ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift B... 172 in 14547 B... (Flurstück, Flur der Gemarkung B... ).
Das Grundstück war bereits vor dem 3. Oktober 1990 bebaut und an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen.
Der Wasser- und Abwasserzweckverband „N...“ (nachfolgend Zweckverband), dem der Beklagte vorsteht, wurde durch die Stadt B... und die Gemeinde S... zum 1. Januar 2006 gegründet.
Die Vorgängerkommunen der heutigen Stadt B..., d. h. die amtsangehörigen Kommunen des seinerzeitigen Amts B..., sowie die Gemeinde S... beabsichtigten bereits Anfang der 1990er Jahre, gemeinsam eine kommunale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Gebiet des heutigen Zweckverbands zu errichten und zu betreiben. Sie gründeten zu diesem Zweck in den Jahren 1992 und 1993 eine gemeinsame Betriebsführungs- und Betreibergesellschaft, die Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesellschaft mbH „N... “. Im Zuge dessen wurden anstelle zweier alter Kläranlagen eine neue errichtet und umfangreiche Verbesserungen und Erneuerungen am Leitungssystem vorgenommen.
Mit Bescheid vom 27. August 2014 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Anschlussbeitrag für das Grundstück in Höhe von 2.667,60 € fest. Die Festsetzung dieses Beitrags beruhte auf der Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „N... “ vom 21. Juni 2011 (nachfolgend SWBS 2011). In dieser war ein Steigerungsfaktor („Nutzungsfaktor“) von 0,6 für jedes auf das erste folgende Vollgeschoss vorgesehen. Dementsprechend legte der Beklagte hinsichtlich des Klägers bei einer Grundstücksgröße von 1.235 m2 einen Nutzungsfaktor von 1,6 zugrunde.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 28. August 2014 zugestellt. Der Kläger, der den ausstehenden Beitrag am 1. Oktober 2014 gezahlt hatte, legte kein Rechtsmittel ein.
Der Zweckverband erließ am 31. März 2015 eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung mit Rückwirkung auf den 1. März 2011 (nachfolgend SWBS 2015). In dieser wurde ein Nutzungsfaktor für jedes auf das erste folgende Vollgeschoss von nur noch 0,5 vorgesehen.
Mit den bei dem Beklagten am 12. Februar 2016 und am 23. Februar 2016 eingegangenen Schreiben forderte der Kläger den Beklagten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 3051/14 und 1 BvR 2961/14) auf, den Beitrag zurückzuzahlen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bat den Beklagten mit Schriftsatz vom 13. April 2014 darum, die außergerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von 334,75 € zu erstatten. Ferner setzte er dem Beklagten mit einem auf den gleichen Tag datierten Schreiben eine Frist zur Zahlung bis zum 22. April 2016.
Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 9. Mai 2016 ab, den Beitragsbescheid vom 27. August 2014 zurückzunehmen und den gezahlten Beitrag zu erstatten. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sei abzulehnen, da die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorlägen. Ferner sei der Beitragsbescheid nicht rechtswidrig, da er nicht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sei. Mit der Gründung des Zweckverbands sei eine neue öffentlich-rechtliche Einrichtung entstanden, so dass auch der Beitragsanspruch neu entstanden sei. Daher finde ausschließlich § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. Anwendung. Ferner sei, selbst wenn der Bescheid rechtswidrig wäre, eine Rücknahme, die im Ermessen der Behörde stehe, nicht geboten. Insbesondere führe eine Rücknahme des Bescheids und Rückzahlung des Beitrags zu massiven Auswirkungen auf das Finanzierungssystem des Zweckverbandes. Der Beklagte sei unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gezwungen, auch weitere bestandskräftige Beitragsbescheide aufzuheben, was zu einer Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung führen würde.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 zurück und bezog sich im Wesentlichen auf die bereits im Ausgangsbescheid angeführten Gründe.
Der Kläger hat am 29. Dezember 2016 Klage erhoben.
Er führt aus, der ursprüngliche Beitragsbescheid sei in Anbetracht des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 3051/14 und 1 BvR 2961/14) rechtswidrig. Er sei auch nichtig und somit nicht existent. Ferner sei der Bescheid auch aufzuheben. Bei einem eindeutig verfassungswidrigen Bescheid bestünde kein Rechtsfrieden zugunsten des Beklagten.
Der Zinsanspruch folge aus den Grundsätzen zum Verzug. Der Beklagte sei mit dem Schreiben vom 13. April 2016 zum 22. April 2016 in Verzug geraten.
Der Zweckverband hat am 19. Oktober 2017 eine weitere Schmutzwasserbeitragssatzung (nachfolgend SWBS 2017) erlassen, die ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft gesetzt wurde. Auch in dieser beträgt der Nutzungsfaktor für jedes auf das erste folgende Vollgeschoss 0,5.
Der Kläger hat ursprünglich wörtlich angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2667,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. April 2016 unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2016 zu zahlen (Antrag zu 1.) und an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. April 2016 zu zahlen (Antrag zu 2.). Er hat vor der Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2019 erklärt, hinsichtlich des klägerischen Antrags zu 2. aus der Klageschrift vom 27. Dezember 2016 die Klage zurückzunehmen und hinsichtlich des klägerischen Antrags zu 1. aus der Klageschrift vom 27. Dezember 2016 die Klage zurückzunehmen, soweit der Kläger nicht beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2016 und des Bescheids vom 20. Dezember 2016 zu verpflichten, über die Aufhebung des Beitragsbescheids vom 27. August 2014 in Höhe von 166,73 € unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Kläger beantragt daher,
den Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2016 und des Bescheids vom 20. Dezember 2016 über die Aufhebung des Beitragsbescheids vom 27. August 2014 in Höhe von 166,73 € unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei ursprünglich bereits unzulässig, da der Kläger stets auf Zahlung des gezahlten Beitrags geklagt habe. Damit sei mit Blick auf den in Bestandskraft erwachsenen ursprünglichen Beitragsbescheid die falsche Klageart gewählt worden.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei der ursprüngliche Beitragsbescheid auch nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig. Der Kläger vermochte es auch nicht, den Beklagten mit Schreiben vom 13. April 2016 in Verzug zu setzen. Ein fälliger Zahlungsanspruch liege gerade nicht vor. Dementsprechend existiere auch kein Rechtsgrund für die Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten.
Ferner scheide eine Rücknahme des ursprünglichen Beitragsbescheids nach § 130 Abs. 1 AO aus, da dieser rechtmäßig sei. Mit der Neugründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 sei eine neue öffentlich-rechtliche Einrichtung entstanden. Daher seien auch die Beitragspflicht und der Beitragsanspruch für alle angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücke zu diesem Zeitpunkt neu entstanden, unabhängig davon, ob zuvor Anschlussbeiträge erhoben worden seien oder nicht. Die Abwassereinrichtung des Zweckverbands sei weder räumlich noch rechtlich identisch mit der früheren Einrichtung der Mitgliedsgemeinden. Auch gebiete vorliegend nicht das Verbot einer Doppelbelastung eine Anrechnung von Beiträgen. Der Kläger habe keine Beiträge an die Gemeinde S... entrichtet. Eine Anrechnung eines hypothetisch festsetzungsverjährten Beitrags nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam sei nicht geboten.
Sollte das Gericht von einer Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids ausgehen, sei er nicht zu einer Aufhebung des Bescheids verpflichtet. Nach § 79 Abs. 2 BVerfGG seien bestandskräftige Bescheide von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht berührt. Die Aufhebung liege ferner in seinem Ermessen. Er habe ausgeführt, dass bestandskräftige Bescheide grundsätzlich nicht aufgehoben werden würden, da dies einerseits unerwünschte Konsequenzen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden hätte, andererseits der zugrunde liegende Rechtsverstoß nicht „schlechthin unerträglich“ sei. Eine Aufhebung der Bescheide hätte weitreichende Folgen. Er sei in diesem Fall auch zur Aufhebung aller übrigen „ähnlich betroffenen“ Bescheide verpflichtet. Auch müsse er die Aufhebung von Bescheiden erwägen, die aus anderen Gründen rechtswidrig gewesen sein könnten. Er sei dadurch gezwungen, auf eine reine Gebührenfinanzierung umzustellen oder doch zumindest gespaltene Gebührensätze einzuführen. Es sei legitim, die Frage der Finanzierung den zuständigen Gremien zu überlassen und nicht durch eine Entscheidung im Einzelfall zu forcieren.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
A. Die Entscheidung über das Verfahren obliegt dem Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer das Verfahren übertragen hat, vgl. § 6 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als der Kläger die Klage zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger entgegen des wörtlich gestellten Antrags - auch unter Berücksichtigung seiner anwaltlichen Vertretung - unter wohlwollender Auslegung nach § 88 VwGO mit seinem Antrag zu 1. begehrt hat,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 9. Mai 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2016 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 27. August 2014 zurückzunehmen und den Anschlussbeitrag in Höhe von 2.667,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 23. April 2016 zu erstatten.
Das Gericht ist gem. § 88 VwGO nicht an die wörtliche Fassung der Anträge gebunden, sondern ermittelt das Begehren des Klägers unter wohlwollender Auslegung nach §§ 133, 157, 242 BGB in entsprechender Anwendung mit Blick auf das ausdrücklich verfolgte Rechtsschutzziel. Dementsprechend richtete sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers (auch) darauf, den einer Erstattung des bereits entrichteten Anschlussbeitrags entgegenstehenden ursprünglichen Beitragsbescheid vom 27. August 2014 zu beseitigen. Dieses Begehren kann jedoch aufgrund der Bestandskraft dieses Bescheids lediglich im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO verfolgt werden.
B. Hinsichtlich des noch aufrecht erhaltenen Teils des – wie ausgeführt zu verstehenden – Antrags des Klägers hat die Klage Erfolg. Sie ist begründet, soweit der Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2016 die Rücknahme des Bescheids vom 27. August 2014 in Höhe von 166,73 € abgelehnt hat. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf zu, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Antrag erneut zu entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
I. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO liegen vor.
Der – in Bestandskraft erwachsene – Beitragsbescheid ist in Höhe von 166,73 € rechtswidrig, da in diesem ein Nutzungsfaktor für das klägerische Grundstück von 1,6 zugrunde gelegt wurde, wobei nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 b) SWBS 2017 lediglich ein Nutzungsfaktor von 1,5 in Ansatz gebracht werden kann. Damit ist der mit Bescheid vom 26. September 2013 festgesetzte Beitrag in Höhe von insgesamt 2.667,60 € lediglich in Höhe von 2.500,87 € rechtmäßig.
Zwar bemisst sich im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich danach, ob dieser im Zeitpunkt seines Erlasses gegen geltendes Recht verstoßen hat, wobei spätere Änderungen der Sach- oder Rechtslage außer Betracht bleiben (Rüsken, in: Klein, AO, 14. Auflage 2018, § 130 Rn. 20; Intemann, in: Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 130 Rn. 18, jeweils m.w.N.). Allerdings gilt dies dann nicht, wenn – wie hier – die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtsvorschrift mit Wirkung für die Vergangenheit geändert worden ist (vgl. zu § 48 VwVfG BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 3 C 103.79 -, juris Rn. 78 m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 131/81 -, juris Rn. 7; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 53 sowie § 44 Rn. 22). Die mit Rückwirkung zum 1. März 2011 in Kraft gesetzte SWBS 2017 bildet die einzige Rechtsgrundlage des ursprünglichen Beitragsbescheids.
II. § 130 Abs. 1 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite ausweislich seines Wortlauts Ermessen bei der Entscheidung über die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts ein (statt vieler: Rüsken, in: Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 130 Rn. 27 f.). Dem Kläger steht ein Anspruch darauf zu, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Antrag auf Rücknahme des ursprünglichen Beitragsbescheids in Höhe von 166,73 € erneut zu entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung des Beklagten leidet (zumindest) an einem Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensdefizits. Zwar hat der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Aufhebung des Beitragsbescheids Auswirkungen auf das Finanzierungssystem des Zweckverbands haben könnte und möglicherweise eine nach Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV zu berücksichtigende Selbstbindung der Verwaltung nach sich ziehen könnte. Der Beklagte hat hierbei indes aber die vollständige Aufhebung des ursprünglichen Beitragsbescheids auf Basis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Blick gehabt, nicht hingegen die lediglich teilweise Aufhebung des Bescheids aufgrund der mit Rückwirkung erlassenen SWBS 2017. Infrage stehen somit zum einen lediglich 6,25 % des festgesetzten Anschlussbeitrags. Zum anderen würde sich eine potenzielle Selbstbindung des Beklagten lediglich auf vergleichbare Fallkonstellationen – Vorliegen eines bestandskräftigen Beitragsbescheids, in welchem ein Steigerungsfaktor von 0,6 tatsächlich in Ansatz gebracht wurde – beziehen. Wie viele Bescheide betroffen sind und welche Auswirkungen dies auf das Finanzierungssystem des Beklagten hätte, hat er nicht ermittelt. Dies ist im Rahmen einer Neubescheidung des Klägers erforderlich.
C. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht das Gericht davon ab, eine entsprechende Kostenquote zu bilden und nimmt eine Trennung der Entscheidungen vor, um unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 - 3 C 50/04 -, juris Ls. 2 und Rn 31 ff.) der aus § 158 Abs. 2 VwGO folgenden Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung Rechnung zu tragen.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 3.002,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 43 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.