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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 05.12.2019 – 13 K 2678/16.A

13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1205.13K2678.16.00

Tenor§

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheides vom 19. Juli 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am 13. August 1995 in Ghazni, Afghanistan geborener lediger afghanischer Staatsangehöriger, der dem Volk der Hazara angehört und 2016 den christlichen Glauben angenommen hat, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG), hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) vorliegen.

Er verließ Afghanistan, wo er sich zuletzt in Nawabad, einem Stadtteil der Provinzhauptstadt Ghazni, aufgehalten hatte, im April 2015 und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland und den Balkan über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 4. August 2015 einen Asylantrag stellte.

In seiner Anhörung nach § 25 AsylG am 20. Juni 2016 gab er an, für die Reise 3.000 US-$ aufgewendet zu haben, die er sich geliehen habe. Seine Eltern leben weiterhin in Afghanistan; ein Onkel wohne im Iran. Er habe die Schule drei Jahre lang besucht und später auf dem Bau gearbeitet. Er habe davon leben können. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Er habe mit seinem Vater Ärger gehabt, weil er morgens nicht habe aufstehen wollen, um zu beten. Sein Vater habe aus Unzufriedenheit seine Mutter verprügelt. Es habe keine weiteren Gründe gegeben, Afghanistan zu verlassen. Den Iran habe er verlassen, weil ein Freund von ihm nach Norwegen habe gehen wollen; mit ihm sei er bis nach Hamburg gereist, wo er sich entschlossen habe, in Deutschland zu bleiben. Abgesehen von der schlechten Arbeitsmarktsituation habe er im Iran keine Probleme gehabt. Er habe sich nicht politisch betätigt und habe keine Probleme mit staatlichen Organisationen oder der Polizei gehabt. Er sei gesund. Nach Deutschland sei er gekommen, weil ihm dies ein Freund aus Hamburg empfohlen hatte.

Ausweislich einer von der evangelisch-lutherischen Dreieinigkeitskirche in Berlin-Steglitz ausgestellten Taufurkunde ließ sich der Kläger am 25. Juni 2016 taufen. Zu den Gründen gab er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, dass er kein arabisch spreche, Muslime aber auf Arabisch beten müssen. Jetzt könne er auf Persisch (farsi) beten. Außerdem müsse er jetzt nicht frühmorgens aufstehen, um zu beten. Zum christlichen Glauben sei er gekommen, weil ihm ein Freund in Deutschland aus einer persischen Bibel vorgelesen habe. Er habe drei Monate lang am Taufunterricht teilgenommen. Samstags treffe er sich mit etwa 20 bis 30 ehemaligen Muslimen um mit ihnen in der Bibel zu lesen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er mit anderen Glaubensbrüdern weiterhin in die Kirche gehen und - sofern dies nicht möglich sei - sich mit ihnen zu Hause treffen.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2016 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab, erkannte ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthaltsG vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 21. Juli 2016 zugestellt.

Der Kläger beabsichtigt, auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seinen christlichen Glauben dort weiter zu leben, was dazu führen werde, dass er asylrechtlich relevant verfolgt würde.

Mit seiner am 22. Juli 2016 bei Gericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2016 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides den Antrag angekündigt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. März 2017 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch befragt und der Pastor der evangelischen Dreieinigkeitsgemeinde in Berlin-Steglitz als präsenter Zeuge vernommen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Die vom Beklagten für den Kläger geführten Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte abschließend über die Klage entschieden werden, da die Beklagte in der Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet dieser anstelle der Kammer (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2016 ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG setzt voraus, dass der Ausländer Flüchtling im Sinne der Bestimmungen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlings-Konvention) ist (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 AsylG). Dies ist dann der Fall, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt.

Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1954 II, S. 14; BGBl. 1952 II, S. 685 und BGBl. 2002 II, S. 1054) keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 unter anderem folgende Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder die gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des (§ 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei es keine Rolle spielt, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es müssen aus der Perspektive des Antragstellers hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass Akteure im Sinne des § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen, die als Verfolgung zu qualifizieren ist.

Bei der Prüfung der Bedrohung im Sinne des § 3 AsylG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Dabei setzt die unmittelbar, also die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Die Tatsache, dass der Betroffene bereits in seinem Heimatland vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 19).

Bei einer zusammenfassenden Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dies erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen eine Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Zu Gunsten des Vorverfolgten greift dabei eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen (BVerwG, a. a. O.).

Unabhängig von der Frage der Vorverfolgung ist bei einem Überwiegen der für eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende Verfolgung sprechenden Umstände von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Betroffenen auszugehen. Im Ergebnis können die durch den Kläger geschilderten Ereignisse vor seiner Ausreise aus Afghanistan dahingestellt bleiben. Auf die Situation, die vor der Ausreise des Klägers in Afghanistan bestanden hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da ihm bereits auf Grund seiner zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

Wird auf die Entschließungsfreiheit des Betroffenen, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt, so liegt ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor. Es muss sich dabei um eine schwerwiegende Rechtsverletzung handeln, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 21 ff.). Eine erhebliche Beeinträchtigung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes auch dann vorliegen, wenn nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, vorliegen, sondern auch dann, wenn die Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben, beeinträchtigt wird. Die Beachtlichkeit der drohenden Verletzungshandlung ist somit nicht danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, a. a. O, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. September 2012, juris, Rn. 62 f.). Es kommt dementsprechend darauf an, ob der Betroffene befürchten muss, dass ihm auf Grund seiner öffentlichen religiösen Betätigung, die zur Wahrung seiner religiösen Betätigung besonders wichtig ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, verfolgt oder unterworfen zu werden (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, a. a. O.).

Gemessen daran steht dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG auf Grund einer drohenden Verfolgung aus religiösen Gründen zu. Nach der Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner glaubhaft vorgetragenen Konversion zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Gibt der Betroffene an, erst nach der Ausreise aus seinem Herkunftsland den Glaubenswechsel vollzogen zu haben, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Dabei lässt sich die religiöse Überzeugung als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Betroffenen sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung feststellen (VG Greifswald, Urteil vom 12. April 2017 - 3 A 1282/16 - juris, Rn. 37, m. w. N.). Die Hinwendung zu der angenommenen Religion muss auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhen und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägen. Dabei kann insbesondere erwartet werden, dass der Konvertit mit den wesentlichen Grundzügen der neuen Religion vertraut ist. Zudem muss sich der Wille, seine Religion auch bei einer Rückkehr in das Herkunftsland ausüben zu wollen, bereits dadurch zeigen, dass er seine Lebensführung bereits in dem Land, in dem er Schutz sucht, dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausrichtet (VG Greifswald, a. a. O.).

Zum Christentum konvertierten, ehemaligen Muslimen droht in ganz Afghanistan eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Dem können Betroffene nur entgehen, wenn sie ihren Glauben ganz verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Bereich verheimlichen. Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und fällt nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“ (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018 - UNHCR - S. 68 f. und 72 f.). Afghanische Christen sind in aller Regel vom Islam zum Christentum konvertiert, da der Islam laut Verfassung Staatsreligion Afghanistans ist. Wie viele Christen tatsächlich in Afghanistan leben, ist nicht bekannt, da diese ihren Glauben verheimlichen und sich nicht öffentlich versammeln, um zu beten. Gefahren drohen meist auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, wobei Repressionen in Dorfgemeinschaft eher zu befürchten sind, als in größeren Städten. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in der Regel schon allein deshalb nicht, weil diese sich nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. Für eine Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens besteht für christliche Afghanen keine Möglichkeit, da es keine Kirchen mehr gibt (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Auswärtiges Amt, Stand: Juli 2019 - Lagebericht - S. 11). Der Abfall vom Islam gilt als Schande für die Familienehre. Auch aus diesem Grund sind konvertierte Christen gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen.

Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2019 hinterlassen hat, ist das Gericht überzeugt, dass er nicht nur formell durch die Taufe, der lediglich Indizwirkung zukommt, sondern ernsthaft vom Islam zum Christentum übergetreten ist. Die Motive, die der Kläger für seinen Glaubenswechsel angegeben hat, sind nachvollziehbar und glaubhaft. Er habe sich mit dem Islam schon deshalb nicht identifizieren können, da nicht in seiner Muttersprache, sondern auf Arabisch gebetet wird. Aus den Schilderungen des Klägers ist deutlich geworden, dass ihm die Unterschiede zwischen Islam und Christentum verständlich sind und eine Distanzierung seinerseits zu seiner früheren Religion ist zu erkennen. Verstärkt wurde diese Überzeugung durch die Aussagen des Pastors der evangelischen Dreieinigkeitsgemeinde, der schilderte, wie der Kläger zum christlichen Glauben fand und ihn seit der Annahme ausübt.

Auch konnte der Kläger zur Überzeugung des Gerichts seine innere Zuwendung zum neuen Glauben verdeutlichen. Er besucht regelmäßig den Gottesdienst und trifft sich auch mit befreundeten ehemaligen Muslimen, die wie er zum Christentum konvertiert sind, um über den Glauben zu sprechen und gemeinsam in der Bibel zu lesen. Die Schilderungen des Klägers wirkten nicht so, als würde er lediglich auswendig Gelerntes wiedergeben, sondern erweckten den Eindruck einer inneren Überzeugung. Er antwortete auf sämtliche Fragen überzeugend, ausführlich und detailliert, ohne dass er so wirkte, als sei er darauf aus, einen bestimmten Eindruck erwecken zu wollen.

Im Ergebnis steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den christlichen Glauben angenommen hat, wonach ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung auch auf solchen Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Betroffene das Herkunftsland verlassen hat.

Gründe, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Kläger in Afghanistan Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung nach § 3d AsylG finden würde. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Islam gemäß der afghanischen Verfassung dortige Staatsreligion. Auch wenn die Konversion nicht ausdrücklich als Straftat definiert ist, wird diese als solche behandelt (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 68 f. und 72 f.).

Auch kann der Kläger nicht gemäß § 3e AsylG auf eine interne Fluchtalternative verwiesen werden, da ihm in ganz Afghanistan die oben geschilderte Verfolgung drohen würde.

Die Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 19. Juli 2016 sind aufzuheben, da sowohl der Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG als auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegenüber dem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachrangig zu prüfen sind.

Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitigen Bescheides war aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG darf eine Abschiebungsandrohung nur dann ergehen, wenn dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. Dies ist hier aber, wie dargelegt, nicht der Fall.

Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des streitigen Bescheides ist aufzuheben. Ein solches kann nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht bestehen bleiben (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Einer Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist damit ebenfalls die Rechtsgrundlage genommen, so dass auch diese aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708, ff. Zivilprozessordnung.