Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 17.01.2020 – 8 L 950/19

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0117.8L950.19.00

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Oktober 2019 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 12.500 EUR festgesetzt.

3. Den Antragstellern wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwältin A..., H...Str., 1..., beigeordnet.

Gründe§

1. Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Oktober 2019 wiederherzustellen,

ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist auch begründet. Zwar wurde der Sofortvollzug formell rechtmäßig angeordnet (a.). Die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, sich vorläufig weiterhin ungehindert im Bundesgebiet bewegen zu können und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids geht gleichwohl zu ihren Gunsten aus. Bei der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Oktober 2019 verfügte räumliche Beschränkung gegenüber den Antragstellern nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung zwar voraussichtlich als rechtmäßig (b.). Es fehlt jedoch am besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme (c.).

a. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falls bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Die Vollziehbarkeitsanordnung muss erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Die Begründung kann durchaus knapp gehalten sein, aus ihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung im konkreten Fall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt (VGH München, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 20 CS 17.1913 -, juris, Rn. 13; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bearbeitungsstand September 2011, § 80 Rn. 247). Es ist dem Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung auch nicht verwehrt, bei einer für die Vorschrift des § 61 Abs. 1c S. 2 AufenthG typischen Interessenlage allgemeine, typisierende Argumentationsmuster heranzuziehen, solange der Einzelfallbezug erkennbar bleibt und sich die Begründung nicht in formelhaften Wendungen erschöpft (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. November 2017 - 7 ME 91/17 -, juris, Rn. 34; Puttler, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 97). Auf die sachliche Richtigkeit der gegebenen Begründung kommt es für § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht an.

Diesen Maßstäben genügt die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Antragsgegners vom 1. Oktober 2019. Er enthält eine gesonderte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Darin wird auf die grundsätzlich aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hingewiesen. Es folgen Ausführungen zu den Gründen, weshalb im Fall der Antragsteller die sofortige Vollziehung der verfügten räumlichen Beschränkung im öffentlichen Interesse liegt. Danach soll durch die Anordnung des Sofortvollzugs die mangelnde Kooperation der Antragstellerin zu 1. bei der Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes sanktioniert, eine generalpräventive Wirkung erzielt sowie eine möglichst unverzügliche, auch kurzfristige, Vollstreckung einer Abschiebung unterstützt werden.

b. Nach der Vorschrift des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG soll eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

Unter dem Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit der verfügten räumlichen Beschränkung ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller jedenfalls nach Aktenlage zu dieser Maßnahme nicht vorab angehört worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Brandenburg i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG). Dies kann jedoch im Widerspruchsverfahren noch nachgeholt werden.

Welche Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen einem Ausländer zumutbar sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2009 - 1 B 4.09 -, juris, Rn. 6 zu § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2018 - OVG 3 B 4.18 -, juris, Rn. 22 zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Besteht das Ausreisehindernis im Fehlen eines für die Abschiebung erforderlichen Heimreisedokuments, kann von dem Ausländer in aller Regel erwartet werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Hierzu zählen die Herstellung und Vorlage von Passfotos, das Ausfüllen von Antragsformularen und die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates, sofern diese es verlangt. Von dem Ausländer sind insoweit gesteigerte Anstrengungen zu erwarten, denn das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapieres mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1, § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Daraus ergibt sich zugleich, dass von ihm verlangt werden kann, es nicht allein bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus, falls ihm das Identitätspapier nicht in angemessener Zeit ausgestellt wird, regelmäßig nachzufragen, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer zu erkundigen und beharrlich um die Ausstellung des Dokuments nachzusuchen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2018, a.a.O.; Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 14. Juni 2007 - OVG 3 B 34.05 -, juris, Rn. 58). Unabhängig davon hat sich der ausreisepflichtige Ausländer ohne besondere Aufforderung durch die zuständige Behörde um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei gegebenenfalls eine Mittelsperson im Heimatland einzuschalten und es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Heimatstaat zu beauftragen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 M 112/18 -, juris, Rn. 24; OVG Münster, Beschluss vom 02. Juli 2010 - 18 A 2123/09 -, juris, Rn. 12). Weitere zumutbare Mitwirkungshandlungen werden in der durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BGBl. I S. 1294) eingefügten Vorschrift des § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufgezählt. Dem Ausländer obliegt die Darlegungs- und Nachweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen, ein Heimreisedokument zu erhalten, unternommen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. September 2010 und 14. Juni 2007, jew. a.a.O.).

Für ausreisepflichtige Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auch nicht von vornherein erkennbar aussichtslos, bei der Botschaft des Libanon in Berlin ein Dokument für die Heimreise zu erhalten (Urteil vom 16. Oktober 2018 - OVG 3 B 4.18 -, juris, Rn. 23; Urteil vom 25. November 2014 - OVG 3 B 4.12 -, juris, Rn. 30; Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 -, juris, Rn. 35 ff.). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. November 2014, a.a.O., Rn. 31; Urteil vom 14. September 2010, a.a.O.) besteht bei der libanesischen Botschaft in Berlin auch für Personen ohne einen deutschen Aufenthaltstitel die Möglichkeit, unter Vorlage des blauen palästinensischen Flüchtlingsausweises und der UNRWA-Karte, Angabe der letzten Adresse im Libanon sowie Angabe von Namen und Telefonnummern von Verwandten und Bekannten im Libanon, ein Ausreisedokument zu erhalten, wenn der Ausreisewille glaubhaft geäußert wird. Dass ausweislich des auf der Website der libanesischen Botschaft in Berlin abrufbaren Merkblatts (http://www.libanesische-botschaft.info/index.php/de/konsular-dienste/paesse/reisedokument-fuer-personen-mit-ungeklaerter-staatsangehoerigkeit-laissez-passer, Abruf am 10. Januar 2020) entweder ein gültiger Aufenthaltstitel oder eine Bestätigung der Ausländerbehörde, bei Vorlage eines gültigen Laissez-Passer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, vorausgesetzt wird, ist nicht geeignet, die spezielleren Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg infrage zu stellen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 24). Anhaltspunkte für eine insoweit geänderte Situation sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

aa. Dieser Mitwirkungspflicht ist die Antragstellerin zu 1., welche zugleich die Antragsteller zu 2. bis 5. gesetzlich vertritt, nicht nachgekommen. Auf die Aufforderung des Antragsgegners vom 05. September 2019 zur Beschaffung von Heimreisedokumenten für sich und ihre vier minderjährigen Kinder hat die Antragstellerin innerhalb der bis zum 30. September 2019 gesetzten Frist und auch danach keinerlei Bemühungen unternommen.

bb. Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin zu 1. in der Aufforderung vom 05. September 2019 weiter zu konkretisieren und sie ausdrücklich zur Vorsprache bei der libanesischen Botschaft in Berlin aufzufordern. Zwar muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisieren, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18/09 -, juris, Rn. 17 zu § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG; VGH München, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 19 CE 18.51 -, juris, Rn. 25). Allerdings genügen allgemein gehaltene Belehrungen, wenn die einzuleitenden Schritte offensichtlich sind (VGH München, a.a.O.). Für die Antragstellerin zu 1. ist es offensichtlich, dass sie sich zur Erlangung eines Heimreisedokuments an die Botschaft bzw. das Konsulat des Libanon zu wenden hat, auch wenn sie die libanesische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Sie wurde im palästinensischen Flüchtlingslager Ain al-Hilweh im Libanon geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise im November 2015. Sie ist im Besitz einer Geburtsurkunde sowie einer Identitätskarte für palästinensische Flüchtlinge. Beide Urkunden wurden von den libanesischen Behörden ausgestellt. Im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2016 wurde ihr die Abschiebung in den Libanon angedroht. Vor diesem Hintergrund erscheint die sinngemäße Behauptung der Antragstellerin zu 1., sie habe ohne anwaltliche Beratung nicht erkennen können, welche konkrete Mitwirkungshandlung von ihr erwartet werde, schlicht lebensfremd. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie wusste oder wissen musste, dass für Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit auch ohne einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel die Möglichkeit besteht, ein Ausreisedokument bei der libanesischen Botschaft zu erhalten. Es war ihr zumutbar, sich persönlich bei der libanesischen Botschaft zu informieren. Jedenfalls durfte sie die Aufforderung des Antragsgegners vom 05. September 2019 nicht einfach auf sich beruhen lassen und auf jegliche Bemühung verzichten, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen.

cc. Entgegen der Auffassung der Antragsteller setzt die Vorschrift des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG in der Variante der Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht voraus, dass die Verletzung von gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch Unterlassen ein gewisses Gewicht erreichen muss, das es rechtfertigt, sie aktivem Handeln gleichzustellen. Dieses Erfordernis ist in der Rechtsprechung etwa zum Ausschlussgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17/12 -, juris, Rn. 17) und zum Beschäftigungsverbot gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG anerkannt (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 - OVG 3 S 70.19 -, juris, Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 O 152/18 -, juris, Rn. 28; VGH München, Beschluss vom 09. Mai 2018 - 10 CE 18.738 -, juris, Rn. 6). Die Regelung des § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG nennt die Täuschung über die eigene Identität oder Staatsangehörigkeit sowie eigene falsche Angaben als Regelbeispiele für vom Ausländer zu vertretenden Gründe nach Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift, weshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm nicht vollzogen werden können. Aus dem Gewicht der Pflichtverletzung, das den vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierten Regelbeispielen innewohnt, ist abzuleiten, dass im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Unterlassen eine vergleichbar gewichtige Pflichtverletzung zu fordern ist (vgl. OVG Magdeburg, a.a.O., VGH München, a.a.O.). Eine vergleichbare Notwendigkeit besteht bei der hier einschlägigen Rechtsgrundlage der räumlichen Beschränkung in § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG nicht, weil die Vorschrift die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen als selbstständige Tatbestandsvariante neben der Täuschung und den vorsätzlichen Falschangaben definiert. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich kein Hinweis darauf, dass nur Verletzungen der Mitwirkungspflicht von gewissem Gewicht eine räumliche Beschränkung rechtfertigen können. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11546, S. 22) verhält sich nicht zu dieser Frage. Aus dem Zweck der Vorschrift, Ausländer, die bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht ausreichend mitwirken, enger an den Bezirk der Ausländerbehörde zu binden (BT-Drs. 18/11546, S. 22), lässt sich jedenfalls nicht die Notwendigkeit ableiten, so lange abzuwarten, bis die Verletzung der Mitwirkungspflichten ein bestimmtes Gewicht erreicht. Systematisch ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Formulierung des § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG unverändert übernommen hätte, wenn es seine Absicht gewesen wäre, die gleiche Schwelle für die Sanktionierung der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die räumliche Beschränkung in § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG vorzusehen. Anders gewendet spricht die ausdrückliche Erweiterung um die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen in dem zeitlich später beschlossenen Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) gerade dafür, dass der Gesetzgeber die Eingriffsschwelle niedriger setzen wollte.

dd. Die Antragsteller zu 2. bis 5. müssen sich bei der Frage der Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreterin – der Antragstellerin zu 1. – zurechnen lassen. Dies folgt zum einen aus den familienrechtlichen Regelungen zur Personensorge (§ 1626 BGB), die auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 02. Juli 2008 – 2 ME 302/08 –, juris, Rn. 12, zu § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG; OVG Münster, Beschluss vom 08. Dezember 2006 – 18 A 2644/06 –, juris, Rn. 26 f. zu § 25 Abs. 5 AufenthG). Im Hinblick darauf, dass der Vertretene sich das Verhalten des gesetzlichen Vertreters nach einer Vielzahl von Vorschriften zurechnen lassen muss (vgl. §§ 278 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 2 BGB; § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG; § 51 Abs. 2 ZPO), hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage nicht als grundsätzlich klärungsbedürftig in einem Revisionsverfahren erachtet (BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 – 1 B 74/97 –, juris, Rn. 4 zu § 30 Abs. 3 Ausländergesetz in der Fassung vom 26. Juni 1992). Das aufenthaltsrechtliche Fehlverhalten der Eltern als gesetzliche Vertreter wird auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung den minderjährigen Kindern ohne weiteres zugerechnet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 18/09 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40/07 –, juris, Rn. 22). Die in der Gesetzesbegründung dokumentierte Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/11546, S. 22), minderjährige Geduldete müssten sich das Verhalten ihrer Eltern insoweit nicht zurechnen lassen, hat im Wortlaut des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG keinen Niederschlag gefunden und kann daher für die Antragsteller zu 2. bis 5. zu keinem anderen Ergebnis führen. Ob dieser Zurechnungszusammenhang bei Eintritt der Volljährigkeit der Antragsteller zu 2. bis 5. unterbrochen wird oder fortdauert (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Juni 2010 - 8 LB 117/08 -, juris, Rn. 48 zu § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.

ee. Ermessensfehler des Antragsgegners sind nicht erkennbar. Nach § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG soll bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden. Das auf diese Weise intendierte Ermessen ist nur bei Vorliegen eines atypischen Falls, z.B. einer besonderen individuellen Härte, in eine andere Richtung auszuüben. Eine besondere Härte folgt hier nicht aus der schweren chronischen Erkrankung der Antragstellerin zu 4. und ihren regelmäßigen Behandlungsterminen an der Berliner Charité. Ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme der Charité vom 31. Oktober 2018 hat die Antragstellerin zu 4. dort etwa fünf bis sechs Behandlungstermine im Jahr. Diese Termine kann sie trotz räumlicher Beschränkung gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1. mit einer vorab bei dem Antragsgegner zu beantragenden Verlassenserlaubnis gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wahrnehmen. Es ist davon auszugehen, dass für die genannten Behandlungstermine ein Anspruch gemäß § 12 Abs. 5 S. 2 AufenthG besteht. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 4. in Brandenburg an der Havel nicht angemessen behandelt werden könnte oder kurzfristig Behandlungsbedarfe in der Berliner Charité auftreten können, die eine rechtzeitige Beantragung der Verlassenserlaubnis unmöglich machen.

ff. Die Antragsteller werden durch die räumliche Beschränkung nicht daran gehindert, das Gebiet der räumlichen Beschränkung zu einer Vorsprache bei der libanesischen Botschaft in Berlin zu verlassen (§ 12 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Behörden im Sinne dieser Vorschrift sind auch Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten (Nr. 12.5.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009).

c. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist ein über das allgemeine Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse für den Sofortvollzug erforderlich, das die Kammer im Fall der Antragsteller nicht erkennen kann. Der Antragsgegner versucht im Bescheid vom 01. Oktober 2019 den angeordneten Sofortvollzug mit spezial- und generalpräventiven Gründen, einer drohenden Aufenthaltsverfestigung sowie einer drohenden Unwirksamkeit der Maßnahme für den Zeitraum der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Das damit beschriebene allgemeine öffentliche Interesse an der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften und der Sanktionierung pflichtwidrigen Verhaltens geht jedoch nicht über das Interesse am Erlass der räumlichen Beschränkung selbst hinaus. Es liegt bei jedem Ausländer vor, gegenüber dem eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1c S. 2 AufenthG verfügt wird. Zwar kann das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse auch identisch sein bzw. genügt im Fall eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts regelmäßig das allgemeine Interesse an der Einhaltung und Durchsetzung der Rechtsordnung (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 977). Dies kann jedoch nicht für die Anordnung des Sofortvollzugs einer räumlichen Beschränkung gelten, die erheblich in das auch Ausländern zustehende Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die davon umfasste Freiheit der Wahl des Aufenthaltsortes und des Wohnsitzes in der Bundesrepublik eingreift, und deren Gewicht durch die Anordnung des Sofortvollzugs noch zusätzlich verschärft wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. September 2014 – 8 ME 87/14 –, juris, Rn. 4 zur wohnsitzbeschränkenden Auflage). Hier bedarf es eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften hinausgeht. Dies folgt auch aus der Gesetzessystematik, die in dem Katalog der aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen in § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, für die die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gesetzlich ausgeschlossen wird, zum Ausdruck kommt. Durch die Aufnahme von Auflagen nach § 61 Abs. 1e AufenthG, nicht aber der räumlichen Beschränkung gemäß § 61 Abs. 1c AufenthG in diesen Katalog hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er im Fall der räumlichen Beschränkung nicht schlechthin ein Bedürfnis für eine sofortige Durchsetzung der Anordnung gesehen hat, das dem Abwarten des Hauptsacheverfahrens entgegensteht (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 M 24/18 –, juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 7).

Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, das sich aus den Umständen des Einzelfalls ableitet, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Auch die engere Bindung an den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners deckt sich mit dem Zweck der verfügten räumlichen Beschränkung (vgl. BT-Drs. 18/11546, S. 22). Soweit eine bessere Durchsetzung einer Abschiebung erreicht werden soll, ist weder erkennbar, dass eine solche absehbar bevorsteht, noch dass bei den Antragstellern ein spezifisch erhöhtes Risiko bestünde, sich der Abschiebung zu entziehen bzw. unterzutauchen.

Auch im Übrigen vermag die Kammer nach Aktenlage kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der räumlichen Beschränkung erkennen, dass das grundrechtlich geschützte Interesse der Antragsteller, während des Rechtsmittelverfahrens ihren Aufenthaltsort frei zu wählen, überwiegt. So hat die Antragstellerin nicht fortgesetzt und über einen längeren Zeitraum auf mehrere Aufforderungen hin jede Form der Mitwirkung verweigert. Sie hat vielmehr auf die erste Aufforderung des Antragsgegners – nach einer nach Aktenlage nicht weiter betriebenen Aufforderung durch den damals zuständigen Landkreis E... vom 17. August 2017 – zur Beschaffung eines Heimreisedokuments vom 05. September 2019 hin anwaltliche Beratung in Anspruch und noch innerhalb der von der Behörde bis zum 30. September 2019 gesetzten Frist Stellung genommen. Auch wurde weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass die Antragsteller beabsichtigen, unterzutauchen oder sich auf andere Weise dem Zugriff des Antragsgegners zu entziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Der Streitwert ist mit dem fünffachen, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbierten Auffangwert (§§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen. Der Antrag richtet sich nicht gegen einen, sondern gegen fünf an verschiedene Personen adressierte, in einem Bescheid zusammengefasste Verwaltungsakte (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 06. Juni 2008 - 3 E 3/08 -, juris, Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 08. November 2010 - 19 C 10.2000 -, juris, Rn. 9).

3. Den Antragstellern ist Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu bewilligen und Rechtsanwältin A..., H...Str., 1..., beizuordnen (§ 121 ZPO). Die Antragsteller können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach dem Vorstehenden hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.