Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 03.02.2020 – 14 L 59/20
14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0203.14L59.20.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
wegen faktischer Vollziehung dem Antragsgegner aufzugeben, die Fällung von Bäumen für das Bauvorhaben L794 OD Teltow BA 2.1 und OD Ruhlsdorf BA 2.2 zu unterlassen,
hilfsweise,
es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Bäume für das Bauvorhaben L... OD T... BA 2.1 und OD R... BA 2.2 zu fällen,
zudem,
im Wege der Zwischenverfügung dem Antragsgegner aufzugeben, die Fällung der Alleebäume für das Bauvorhaben L... OD T... BA 2.1 und OD R... BA 2.2 zu unterlassen,
hat, ungeachtet der Frage nach der Sachdienlichkeit des mit Schriftsatz vom 30. Januar 2020 geänderten Antragsgegenstandes, keinen Erfolg.
I.
Der Hauptantrag, gerichtet auf Untersagung weiterer Vollziehung der Fällung gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ist schon unzulässig, da vorliegend kein selbstständig anfechtbarer und sofort vollziehbarer Verwaltungsakt in Rede steht. Das Schreiben des Landrats des Landkreises P...-M... vom 12. Dezember 2019 an den Antragsteller ist nach seinem objektiven Sinngehalt nicht darauf gerichtet, Außenwirkung zu entfalten und stellt daher keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar. Damit ging der Widerspruch des Antragstellers vom 21. und 30. Januar 2020 ins Leere. Jedenfalls konnte er die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht herbeiführen.
II.
Auch der auf Untersagung der Fällung im Wege einstweiliger Anordnung gerichtete Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.
Dem Antragsteller fehlt die notwendige Antragsbefugnis.
Als eine vom Land Brandenburg anerkannte Vereinigung i.S.d. § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) steht dem Antragsteller ein Antragsrecht gegen die Entscheidung des Antragsgegner nur dann zu, wenn die Voraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Verbandsklage vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Weder das bundesrechtliche (sogleich zu 1.) bzw. landesrechtliche (sogleich zu 2.) Naturschutzrecht noch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (sogleich zu 3.) gewähren vorliegend gegen die beabsichtigte Fällung von Bäumen ein Antragsrecht des Antragstellers.
1.
Die Antragsbefugnis folgt zunächst nicht aus § 64 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), da unstreitig keiner der in § 64 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 4a bis 7 BNatSchG genannten Gründe zur Mitwirkung vorliegt. Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kommt es insofern nicht mehr an.
2.
Die erforderliche Rechtsposition kann der Antragsteller auch nicht aus §§ 36, 37 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) i.V.m. §§ 64 Abs. 3, 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG herleiten. Nach § 37 Abs. 1 BbgNatSchAG können Rechtsbehelfe i.S.d. § 64 BNatSchG auch gegen die in § 36 BbgNatSchAG genannten Entscheidungen eingelegt werden. Insofern kommen vorliegend nur die Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BbgNatSchAG (Alleenschutz) oder die Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG in Betracht. Einer Ausnahme oder Befreiung vom Alleenschutz bedarf es jedoch dann nicht, wenn es sich bei den zu fällenden Bäumen nicht um eine Allee handelt. Dies ist hier der Fall. Dass der Antrags-gegner selbst zunächst davon ausging, es handele sich bei den zu fällenden Bäumen des Bauvorhabens L... OD T... BA 2.1 und OD R... BA 2.2 um eine Allee, steht dem nicht entgegen. Weder bindet die Einschätzung des Antragsgegners das Gericht noch besteht ein – nur ausnahmsweise anzunehmender – Beurteilungsspielraum, der eine eingeschränkte Überprüfbarkeit zur Folge hätte.
Eine Definition des Begriffs der Allee enthält § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG nicht. Umgangssprachlich wird darunter eine mit zwei oder mehr parallel verlaufenden Baumreihen eingefasste Straße verstanden (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 28. April 2016 – VG 4 L 242/16 –; S. 8 EA, m.w.N.). Auch ein Verkehrsweg zwischen zwei parallel verlaufenden Baumreihen, die des Schattens oder der Ästhetik wegen angelegt worden sind, ließe sich unter den Begriff fassen (vgl. Koch/Tolkmitt, Brandenburgisches Naturschutzgesetz, Loseblattkommentar, Stand Dezember 2017, § 17 S. 1). Nach dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums des Innern zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Alleen außerhalb geschlossener Ortschaften im Land Brandenburg vom 10. Februar 1998 (ABl./Brandenburg 1998, S. 210) war ebenfalls mindestens erforderlich, dass es sich um „Baumreihen beidseitig der Fahrbahn an Straßen und Wegen“ handelt. Kern-elemente einer Allee sind demnach die beidseitig verlaufenden Baumreihen, die eine Straße oder einen Weg begrenzen. Fehlt die Beidseitigkeit, ist lediglich von einer Baumreihe auszugehen. Dies lässt sich auch dem Leitfaden zum Alleeschutz des Landesbüros der anerkannten Naturschutzverbände, Stand April 2015, entnehmen, der auf die folgende Definition des Landesumweltamtes für Brandenburg Bezug nimmt:
Alleen und Baumreihen sind „in der mehr oder weniger regelmäßigen Abständen gepflanzte linienförmige Baumbestände ohne oder mit Strauchschicht, die ein- (Reihe) oder beidseitig (Allee) entlang von Straßen und Wegen verlaufen“.
Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 26. September 2016 (OVG 11 S 23.16) unter Bezugnahme auf die Begründung im Gesetzesentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (LT-Drs. 3/6675, S. 125, Zu Nr. 28) ausführt, ergibt sich aus der eben genannten Definition, dass der Begriff „Allee“ – im Gegensatz zum Begriff der einseitigen „Baumreihe“ – nur (gepflanzte linienförmige) Baumbestände „beidseitig“ von Straßen und Wegen erfasse. Anders als zum Beispiel der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern, der neben Alleen auch einseitige Baumreihen unter den gesetzlichen Schutz gestellt hat (vgl. § 21 NatSchG LSA und § 19 NatSchAG MV), beließ es der Gesetzgeber in Brandenburg bei dem gesetz-lichen Schutz von Alleen.
Ferner kann bei der Auslegung auch die Entscheidungshilfe Alleenkataster Nordrhein-Westfalen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Stand Februar 2015, herangezogen werden, die in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV NRW) folgende Kriterien für die gesetzlich geschützten Alleen festgelegt hat:
„Alleen sind beidseitig an Straßen oder Wegen (Verkehrsflächen) auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100m parallel verlaufende Baumreihen meist einer Baumart. Die einzelnen Bäume haben untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der der Regel das gleiche Alter.“
Dass es sich dabei um Kriterien handelt, die von einer nicht aus Brandenburg stammenden Stelle entwickelt worden sind, steht der Heranziehung als Auslegungshilfe nicht entgegen, da es vorliegend nicht um landestypische Spezifika geht, sondern um eine allgemeingültige Definition.
Schließlich ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass der Schutz der Alleen in § 17 BbgNatSchAG weniger den Zielen des Artenschutzes dient, als vielmehr ästhetischen Interessen geschuldet ist (vgl. Koch/Tolkmitt, Brandenburgisches Natur-schutzgesetz, Loseblattkommentar, Stand Dezember 2017, § 17 S. 1). Alleen sollen als typisches landschaftsprägendes Element erhalten bleiben (vgl. LT-Drs. 3/6675 S. 134).
Gemessen an diesen Maßstäben hält die Kammer die genannten Voraussetzungen im Bereich des Straßenbauvorhabens L... OD T... BA 2.1 und OD R...BA 2.2 nicht für gegeben. Bei den zu fällenden Bäumen handelt es sich nicht um eine Allee. Dabei verkürzt die durch den Antragsgegner vorgenommene Einteilung der Bauabschnitte den Alleenschutz auch nicht in einer dem Gesetz zuwiderlaufenden Weise. Denn die Kreuzung der Landesstraße ... mit der Kreisstraße ..._ führt auf beiden Straßenseiten zu einer Unterbrechung von über 100 m zwischen den nördlich und südlich an den Knotenpunkt grenzenden Bäumen, sodass auch ohne die künstliche Aufteilung nach Bauabschnitten von zwei Abschnitten auszugehen ist. Zudem besteht für beide Abschnitte jeweils eine unterschiedliche Dominanz bezüglich der Baumartenzusammensetzung, sodass sich eine Aufteilung auch aus diesen Gründen anbietet. Dabei fließen in die nachfolgende Betrachtung nur die zu fällenden Bäume ein, die potentiell eine Allee bilden könnten:
Auf dem ca. 462 m langen Bauabschnitt L... OD T... BA 2.1 befinden bzw. befanden sich 27 für die Frage nach der Alleeeigenschaft einzubeziehende Bäume. Davon entfallen 10 Bäume (laut Vorhabenplan: Nr. 1, 3, 5, 11, 17, 19, 21, 25, 27 und 31) auf die westliche Straßenseite auf einer Strecke von ca. 390 m, wovon insgesamt ca. 260 m (ca. 67 %) lückenhaft sind. Entlang der gegenüberliegenden östlichen Straßenseite verteilen sich auf einer Strecke von ca. 300 m – davon insgesamt ca. 137m (ca. 45%) lückenhaft – die restlichen 17 Bäume (laut Vorhabenplan: Nr. 4, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 24, 26, 30, 32, 34, 36, 38, 40 und 42). Von diesen Bäumen stehen sich lediglich Nr. 1 und Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 18 bzw. Nr. 20, Nr. 17 und Nr. 38 bzw. Nr. 40 sowie Nr. 19 bzw. Nr. 21 und Nr. 42 unmittelbar gegenüber und stellen somit eine gewisse Beidseitigkeit her. Unter Berücksichtigung der zwischen den Bäumen an der westlichen Straßenseite bestehenden Lücken, die teilweise in der Größenordnung von 50 m bzw. 75 m zu verorten sind, ergeben sich selbst bei großzügiger Messung lediglich punktuelle Abschnitte von weit unter 50 m, in denen zu einem geringen Grad von einem allenfalls alleeähnlichen Gepräge ausgegangen werden kann. Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass auch Alleen mit kleineren Lücken oder kurzen einseitigen Abschnitten noch unter die Definition der Allee fallen könnten. Dies gilt nach hiesiger Ansicht indes nur, solange die grundsätzlich parallel verlaufenden Baumreihen ein geschlossenes Gesamtensemble darstellen, das ein landschaftsprägendes und zur Identifikation einladendes Element ist. Keinesfalls geht von den hier genannten Abschnitten ein solcher Eindruck aus. Auch ist den genannten Abschnitten keine einer Allee in ästhetisch-gestalterischer Hinsicht immanente Wirkung beizumessen. Zwar lässt sich dem Baumgutachten von Dipl. Gartenbauingenieur H... vom 5. Januar 2017 entnehmen, dass der Bauabschnitt von etwa gleichaltrigen Stiel- und Traubeneichen dominiert wird, was einen gewissen homogenen Gesamteindruck erzeugt, der regelmäßig von Alleen ausgeht. Allerdings vermag allein die Dominanz einer oder zweier Baumarten nicht die Eigenschaft einer Allee zu begründen.
Auf dem weiteren ca. 650 m langen Bauabschnitt L... OD R... BA 2.2 befinden bzw. befanden sich 22 für die Frage nach der Alleeeigenschaft einzubeziehende Bäume. Davon entfallen 11 Bäume (laut Vorhabenplan: Nr. 75, 77, 79, 81, 83, 85, 89, 91, 93, 95 und 97) auf die westliche Straßenseite auf einer Strecke von ca. 430 m, wovon insgesamt ca. 305 m (ca. 71 %) lückenhaft sind. Entlang des gegenüberliegenden östlichen Straßenseite verteilen sich auf einer Strecke von ca. 320 m – davon insgesamt ca. 198 m (ca. 62%) lückenhaft – die restlichen 11 Bäume (laut Vorhabenplan: Nr. 90, 92, 94, 96, 98, 100, 102, 104, 2 sowie zwei Bäume ohne Nummern [Ecke Dorfstraße]). Von diesen Bäumen stehen sich lediglich Nr. 98 und 95 unmittelbar gegenüber und stellen somit den minimalsten Grad an Beidseitigkeit her. Selbst unter Beachtung des Umstandes, dass die Linde die vorwiegende Baumart in diesem Abschnitt ist, liegt auch hier eine Allee nicht vor.
3.
Schließlich kann der Antragsteller auch keine Antragsbefugnis aus § 2 UmwRG herleiten, da weder die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (sogleich zu a.) noch von Nr. 5 UmwRG (sogleich zu b.) vorliegen.
a. Auf § 1 Abs. 1 Satz a Nr. 1 lit. c) UmwRG, wonach das Gesetz anzuwenden ist auf Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann, kann sich der Antragsteller nicht stützen. Denn auch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. der Anlage 1 Nr. 20 lit. c) Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) bzw. § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c) Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen, da die zu fällenden Bäume schon keine Allee sind und daher auch keinen geschützten Landschaftsbestandteil i.S.v. § 8 Abs. 1 und 2 BbgNatSchAG darstellen können. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann hier auch nicht die Satzung zum Schutz des Baumbestandes und anderer Gehölze der Stadt T... vom 26. Januar 2011 (Baumschutzsatzung – BaumSchS) bemüht werden. Zwar werden nach § 1 Abs. 1 BaumSchS Bäume und Gehölze im Geltungsbereich der Satzung gemäß § 24 Abs. 1 BNatSchAG als geschützte Landschafts-bestandteile festgesetzt. Jedoch findet die Satzung nach § 1 Abs. 4 Nr. 7 BaumSchS schon keine Anwendung, da es sich bei den streitgegenständlichen Bäumen um solche handelt, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 14 des BNatSchG beseitigt werden, der nach § 17 BNatSchG zugelassen worden ist. Die Fällung der Bäume wird durch den Antragsgegner unter Beachtung der nach § 15 BNatSchG erforder-lichen Maßnahmen im Benehmen mit dem Landkreis P...-M... als zuständige untere Naturschutzbehörde selbst durchgeführt (vgl. § 17 Abs. 1 BNatSchG). Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BbgStrG bedarf der Antragsgegner bei der Herstellung einer Landesstraße – wie hier – einer Genehmigung, Zustimmung, Anzeige, Erlaubnis, Überwachung oder Abnahme nicht. Im Übrigen liegt die Maßnahme auch nicht auf einer Länge von insgesamt einem Kilometer in geschützten Landschaftsbestandteilen, was für § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. der Anlage 1 Nr. 20 lit. c) BbgUVPG und § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c) BbgStrG Voraussetzung ist. Es erscheint schon durchaus fraglich, ob bei der Messung schlicht auf den „Gesamt-bereich, in welchem sich Bäume befinden“ (Bl. 381 d. GA), abgestellt werden kann. Denn beim geschützten Landschaftsbestandteil im Sinne von § 29 BNatSchG handelt es sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge gerade nicht um eine Kategorie des Flächen-, sondern des Objektschutzes. Dem Sinn der Regelung folgt, dass Gebiete nicht als geschützte Landschaftsbestandteile unter Schutz gestellt werden dürfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 4 CN 8/16 –, juris Rn. 19). Zwar ist es nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG zulässig, den Schutz in Bereichen eines Landes oder für Teile eines Landes auf den gesamten Bestand z.B. von Bäumen zu erstrecken. Dies hat mit einem Flächenschutz jedoch nichts zu tun, weil es um die Sicherung von Objekten auf größerer Fläche geht, mögen dadurch auch Elemente des Flächenschutzes in den Objektschutz einfließen (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Loseblatt-Kommentar, Umweltrecht, Stand Juni 2019, § 29 BNatSchG Rn. 6). Da die BaumSchS lediglich Bäume und Gehölze schützt, liegt es nahe, bei der Messung auf die Gesamtlänge der einzelnen Bäume bzw. deren Kronendurchmesser abzustellen. Dafür spricht auch der Gedanke, dass, erstreckte sich die Satzung auf den Schutz einer Allee, einer einreihigen Baumreihe oder einer Hecke, die Länge eben dieser geschützten Objekte zu vermessen wäre. Nicht anders darf es sich bei Bäumen verhalten. Die Messung des Gesamtbereichs widerspräche dem Charakter des Objektschutzes und führte zu einer Verkehrung des Schutzgegenstandes in einen Flächenschutz. Vorliegend ergibt die durch die Kammer vorgenommene Messung der Gesamtlänge der einzelnen Bäume bzw. deren Kronen einen Wert weit unterhalb eines Kilometers.
Anders als der Antragsteller meint, folgt eine Pflicht zur Umweltverträglichkeits-prüfung auch nicht aus § 38 Abs. 3 Satz 4 BbgStrG i.V.m. § 10 Abs. 4 UVPG. Voraussetzung hierfür wäre das Vorliegen zweier kumulierender Vorhaben. Dies ist hier indes nicht der Fall. Trotz der Aufteilung in Abschnitt OD T... BA 2.1 und OD R... BA 2.2 handelt es sich nicht um zwei kumulierende Vorhaben. Denn bei objektiver Betrachtung bleibt es letztlich bei einem Straßenabschnitt und damit bei einem Vorhaben. Zudem fehlt es an einem engen Zusammenhang im Sinne eines überschneidenden Einwirkungsbereichs nach § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UVPG. Weder der Umstand, dass Fällungen von Bäumen auf beiden Abschnitten durchgeführt werden noch die auf beiden Abschnitten anfallenden verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen, führen zu einem überschneidenden Einwirkungsbereich im Sinne der Norm.
b. Auch die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG liegen nicht vor. Danach ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Dies ist hier allerdings nicht der Fall.
Vorliegend fehlt es bereits am Erlass eines Verwaltungsaktes, denn der hier einschlägige § 10 Abs. 3 BbgStrG begründet eine ausschließliche, konzentrierte und eigenverantwortliche Zuständigkeit der Straßenbauverwaltung für alle Bauten, die in den Anwendungsbereich der Norm fallen und ordnet zugleich die Freistellung der Träger der Straßenbaulast von genehmigenden Verwaltungsakten anderer Behörden an (vgl. LT-Drs. 4/5725 S. 16). Mag das Fehlen eines Verwaltungsaktes im Rahmen von § 37 Abs. 1 BbgNatSchAG eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung nicht hindern, da der Wortlaut der Norm von Entscheidung spricht und damit weiter gefasst ist (vgl. dazu VG Cottbus, Beschluss vom 25. November 2011 – VG L 787/15 –, juris Rn. 9); so vermag diese Sichtweise bei § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht weiterzu-helfen, da der Wortlaut – Anfang und Grenze jeder Auslegung – ausdrücklich auf einen Verwaltungsakt bzw. einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abgestellt. Für die Begriffe ist auf die Legaldefinition in den §§ 35 und 54 VwVfG zurückzugreifen (vgl. Fellenberg/Schille, in: Landmann/Rohmer, Loseblatt-Kommentar, Umweltrecht, Stand Juni 2019, § 1 UmwRG Rn. 112; Schlacke NVwZ 2019, 1392, 1398). Handeln ohne Verwaltungsaktqualität stellt keine Entscheidung im Sinne der Vorschrift dar (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 36). So fällt etwa auch das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht unter Nr. 5, da die Erteilung des Einvernehmens keine Außenwirkung hat (vgl. Fellenberg/Schille, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 112, m.w.N.). Eine analoge Anwendung der Vorschrift setzte eine vergleichbare Interessenlage sowie eine planwidrige Regelungslücke voraus. Zumindest Letzteres ist vorliegend vor dem Hintergrund der abschließenden und ausdifferenzierten Gestaltung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 UmwRG und des expliziten Rückausnahme-mechanismus in § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG nicht gegeben. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch vor dem Hintergrund der Umsetzung von Richtlinien – wie hier – die unionsrechtliche Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten findet und auch der EuGH vom nationalen Gericht nur verlangt, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses „soweit wie möglich anhand des Wortlautes und des Zwecks“ der Richtlinie auszulegen (vgl. Bundesverfassungs-gericht, Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06 –, juris Rn. 47, m.w.N.).
Auch eine Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG bleibt hier versagt, da ein Verwaltungsakt nicht entgegen geltender Rechtsvorschriften – also rechtswidrig – unterlassen wurde.
III.
Ob mit Schriftsatz des Antragstellers vom 30. Januar 2020 der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zurückgenommen wurde, steht nicht zweifelsfrei fest, denn die getroffenen Ausführungen präzisieren lediglich die in dem Haupt- und Hilfsantrag genannten Bäume. Jedenfalls war der Erlass einer Zwischenverfügung (Hänge-beschluss) nach Eingang des Eilantrags nicht erforderlich, weil der Antragsgegner telefonisch zugesichert hat, die Fällung der hier streitgegenständlichen Bäume letztendlich bis einschließlich Dienstag, den 4. Februar 2020 auszusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat die Kammer das Interesse des Antragstellers in Anlehnung an Ziffer 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit dem dort ausgewor-fenen Mindestbetrag bewertet und diesen mit Blick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung zur Hälfte in Ansatz gebracht (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).