Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 19.02.2020 – 1 K 143/16
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0219.1K143.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks 9... der Flur 2..., mit einer Grundstücksfläche von 845 m². Das Grundstück ist durch das Flurstück 978 der Flur 26 der Gemarkung N..., I... 4, von der Straße I... getrennt. Es besitzt ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Geh- und Fahrrecht über das Flurstück 978 zu dieser Straße, welches in Anspruch genommen wird. Gleichzeitig grenzt es an die N..., eine Landesstraße.
Die Straße I... zweigt vom Grünen Weg ab. Die nördliche, ca. 57 m bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 7... reichende Teilstrecke, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5.2, G..., rechtskräftig seit 20. Mai 1994. Dieser setzt westlich eine 2-geschossige Wohnbebauung, östlich auf dem Flurstück 7... Grünfläche/Spielplatz fest. Die südlich anschließende Fläche war im Flächennutzungsplan der Stadt N..., Stand 2004, zunächst als Brach- und Ackerfläche festgesetzt. In der 1. Änderung vom 14. September 2006 ist „zur Arrondierung des dortigen Wohnbereichs“ eine daran anschließende Teilfläche als Wohnbaufläche dargestellt.
Am 27. Juni 1994 schloss der Beklagte einen Erschließungsfinanzierungsvertrag. Der Erschließungsträger sollte danach unter anderem die Erschließungsanlagen gemäß § 127 Abs. 2 BauGB einschließlich Entwässerung, Beleuchtung und Grünanlagen herstellen, welche die Stadt später übernehmen sollte. Die Kostentragungspflicht trifft danach den Erschließungsträger. Die tatsächlich im Bereich des Bebauungsplanes angefallenen Erschließungskosten trägt allerdings gegenüber dem Träger die Stadt. Der Träger stellt aber die Stadt von der Erstattung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für diesen Bereich in voller Höhe frei und rechnet die Kosten privatrechtlich mit seinen Nachfolgeeigentümern analog dem Verteilungsmaßstab der entsprechenden städtischen Erschließungsbeitragssatzungen ab.
Der Erschließungsträger ließ sodann im Jahr 1996 die Straße als Mischverkehrsfläche in Asphalt bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 1014, also ca. 50 m über die Grenze des Bebauungsplanes hinaus, herstellen. Mit dem angefochtenen Bescheid werden dafür Kosten i.H.v. 48.490,40 € geltend gemacht. Im Straßenbestandsverzeichnis Stand März 1997 ist die Straße I... als Anliegerstraße verzeichnet.
Im Jahr 2012 wurde die Straße als Mischverkehrsfläche in Betonpflaster auf weiteren ca. 70 m fortgeführt. Sie endet in einem Wendehammer. Die Bauabnahme nach VOB erfolgte am einen 20. September 2012. Der Beklagte ermittelte dafür beitragsfähige Kosten für die Fahrbahn i.H.v. 35.966,75 € (einschließlich Zufahrten), für die Entwässerung von 15.923,30 € und für das Straßenbegleitgrün von 5.969,10 €. Sodann verteilte er 90 % des beitragsfähigen Aufwands für den 1. und 2. Bauabschnitt auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke einschließlich des über eine Zuwegung verbundenen Flurstücks 73/3.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 ist die Straße I... förmlich gewidmet worden.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2015 zog der Beklagte den Kläger zu 1. zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. 4.604,67 € heran. Dabei berücksichtigte er eine Minderung wegen der Mehrfacherschließung des Grundstücks um 2/3. Den dagegen für die Kläger zu 1. und 2. eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit an den Kläger zu 1. gerichteten Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 zurück.
Hiergegen richtet sich die für die Kläger zu 1. und 2. rechtzeitig erhobene Klage.
Zur Begründung tragen die Kläger unter anderem vor, dass die Klage auch für die Klägerin zu 2. zulässig sei, da sie als Gesamtschuldnerin ebenfalls beitragspflichtig sei. Auch sei sie in dem Bescheid als solche aufgeführt.
Im Übrigen sei der Bescheid rechtswidrig. Das Grundstück werde durch den Teil der Straße I... erschlossen, der bereits 1996 hergestellt worden sei. Dafür könnten jetzt keine Beiträge mehr erhoben werden. Unerheblich sei, dass die Straße durch Verfügung vom 4. Februar 2019 förmlich gewidmet worden sei. Dies sei lediglich vorsorglich geschehen, da der erste Ausbau vor 1990 erfolgte sei. Bereits im Mai 1989 seien für die Errichtung der Gebäude mit der heutigen Anschrift I... 1 und 3 Baugenehmigungen erteilt worden. Dafür sei eine provisorische Straße errichtet worden. Insoweit sei von einer fiktiven Widmung auszugehen.
Außerdem sei die Erhebung eines Beitrags im Jahr 2015 angesichts des Eintritts der Vorteilslage 1996 nach einem derartigen langen Zeitraum mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die gesetzliche Hemmung der Frist in § 19 KAG bis zum 3. Oktober 2000 nicht verfassungsgemäß sei. Jedenfalls seien ab diesem Stichtag bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht durch die Widmung im Jahr 2019 mehr als 15 Kalenderjahre vergangen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Durch die förmliche Widmung vom 4. Februar 2019 sei die Beitragspflicht entstanden. Diese erfasse die gesamte Anlage, da zuvor eine Beitragspflicht nicht habe entstehen können. Die Straße sei vor dem 3. Oktober 1990 nicht – auch nicht teilweise – hergestellt gewesen. Im Zuge der Errichtung von Wohngebäuden auf den Grundstücken I... 1 und 3 sei lediglich ein Provisorium hergestellt worden. Bei Anwendung von § 19 KAG sei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen. Dieser sei innerhalb der 15 Jahresfrist ergangen.
Die Kammer hat durch Beschluss vom 25. September 2018 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2019 haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlungen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die Klage der Klägerin zu 2. ist bereits unzulässig, denn sie ist durch den Bescheid vom 5. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2015 nicht beschwert. Beide Bescheide sind ausdrücklich an den Kläger zu 1. gerichtet. Unerheblich ist, dass die Klägerin zu 2. im Innenverhältnis gegenüber dem Kläger zu 1. für den Erschließungsbeitrag anteilig ausgleichspflichtig sein dürfte und von dem Beklagten als Gesamtschuldnerin hätte in Anspruch genommen werden können. Letzteres ist nicht geschehen. Der angefochtene Bescheid ist insoweit eindeutig. Darin wird vielmehr auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme nur eines Teileigentümers als Beitragspflichtigem ausdrücklich hingewiesen.
Hinsichtlich des Klägers zu 1. ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der angefochtenen Bescheid beruht auf §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt N... vom 13. Mai 2002.
Maßgebliche beitragspflichtige Anlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist dabei die Straße I... von der Einmündung in den G... bis zu ihrem heutigen Ende einschließlich des Wendehammers. Maßgeblich ist insoweit das tatsächliche Erscheinungsbild der Straße zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 – 9 C 20/15 –, juris). Danach bildet die Straße mit ihrem im Wesentlichen geraden Verlauf ungeachtet der unterschiedlichen Bauphasen eine Einheit. Davon ist auch aus Rechtsgründen nicht abzuweichen.
Entgegen der Ansicht der Kläger ist die nördliche Teilstrecke der Straße bis zu dem Grundstück I... 3 oder gegebenenfalls geringfügig darüber hinaus nicht vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt worden, sodass die Verlängerung eine eigene selbstständige Anlage sein könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 – 9 C 1/09 -, juris; Urteil vom 5. Oktober 1984 – 8 C 41.83 – juris). Es nicht ersichtlich, dass im Zuge der Errichtung des Doppelhauses auf dem Grundstück mit den heutigen Bezeichnungen I... 1 und 3 eine Straße hergestellt worden sein könnte, die den Mindestanforderungen an eine öffentliche Straße im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB genügt hätte (dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 5/06 -, juris). Aus den vom Beklagten vorgelegten Bauunterlagen ergibt sich nicht, dass überhaupt eine Straße gebaut wurde. Die Kläger selbst sprechen lediglich von einem Provisorium. Auf dem Lageplan für das Bauvorhaben ist eine „gepl. Straße A“ eingezeichnet.
Eine Aufteilung der Straße ist auch nicht an der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 5.2 (G... ) im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des Erschließungsfinanzierungsvertrages vom 27. Juni 1994 vorzunehmen.
Zwar ermöglicht die Grenze eines Bebauungsplans nach § 130 Abs. 2 BauGB eine Abschnittsbildung. Eine solche ist jedoch nicht erfolgt. Auch hat die Stadt N... durch Abschluss des Vertrages vom 27. Juni 1994 keine „Regimeentscheidung“ dahingehend getroffen, dass die Herstellungskosten für die im Gebiet des Erschließungsvertrags gelegene Teilstrecke ausschließlich privatrechtlich abzuwickeln sei mit der Folge, dass es sich deshalb bei ihr um eine selbstständige – nicht beitragspflichtige – Anlage handeln könnte (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 21. November 2018 – 15 A 78/16 –, juris). Inhalt des Vertrages ist vielmehr nur eine Vorfinanzierung (dazu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 9 C 11.11 –, juris; vgl. auch OVG Münster, a.a.O. Rn. 84 ff.). Die Stadt trägt nach dem Vertragsinhalt die angefallenen Erschließungskosten, der Erschließungsträger stellt sie lediglich für seine Grundstücke nach Maßgabe des Erschließungsbeitragsrechts davon frei. Der Erschließungsaufwand für den 1. Bauabschnitt ist damit tatsächlich bei der Stadt N... angefallen.
Eine Aufteilung ist schließlich nicht deswegen vorzunehmen, weil die Straße I... bereits 1996 bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 1014 ausgebaut worden ist und zunächst nicht weitergeführt werden sollte. Zwar genügte dieser Ausbau den Anforderungen an die endgültige Herstellung nach § 132 Nr. 4 BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt N... . Der Ausbau endete zudem an dem damaligen Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB, sodass die spätere Weiterführung eine eigene Anlage bilden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 – 9 C 1/09 -, juris). Dies würde aber voraussetzen, dass die 1996/1997 ausgebaute Teilstrecke bereits endgültig hergestellt war (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 8 C 80/88 –, juris Rn. 16). Dies war nicht der Fall.
Zur endgültigen Herstellung im Sinne von § 133 Abs. 2 BauGB gehört die Öffentlichkeit der Verkehrsanlage (127 Abs. 2 BauGB) und damit die straßenrechtliche Widmung. Liegen alle übrigen Entstehungsvoraussetzungen vor, ist die Erschließungsanlage aber noch nicht gewidmet, entsteht die Beitragspflicht für eine endgültig hergestellte Anlage erst mit der nachfolgenden Widmung (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. Rn. 17 m.w.N.). Die förmliche Widmung nach § 6 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) ist erst durch Verfügung vom 4. Februar 2019 für die Straße in gesamter Länge erfolgt. Zuvor fehlte es auch für die 1996/1997 hergestellte Teilstrecke an der erforderlichen straßenrechtlichen Widmung.
Eine Widmung ist nicht im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 6 Abs. 5 BbgStrG erfolgt. Zwar hätte die Widmung in dem Genehmigungsverfahren mit der Maßgabe verfügt werden können, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dies geschehen wäre. Diese Widmung hätte im Übrigen auch nur eine Teilstrecke der Straße erfasst, an die das klägerische Grundstück nicht angrenzt.
Auch greift die Widmungsfiktion nach § 48 Abs. 7 BbgStrG nicht. Danach gelten Straßen, die nach dem bisherigen Recht öffentlich genutzt wurden, nach § 6 BbgStrG als gewidmet. Diese Regelung bezieht sich auf öffentlich genutzte Straßen nach Geltung der Straßenverordnung der DDR. Es ist bereits, wie oben dargelegt, zweifelhaft, ob vor dem 3. Oktober 1990 eine Teilstrecke der heutigen Straße I... angelegt worden ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich dass eine solche Teilstrecke gewidmet worden wäre. Dafür hätten die Anforderungen an eine Widmung nach § 4 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 erfüllt sein müssen. Danach hätte der Rat der Stadt durch Beschluss über die öffentliche Nutzung und über die Zuordnung zu den Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienen, entscheiden müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 – OVG 1 B 3.10 –, juris). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass ein solcher Beschluss für eine Teilstrecke der heutigen Straße I... durch die zuständigen Stellen gefasst worden wäre. Im Übrigen würde dies auch nicht die Teilstrecke erfassen, an die das klägerische Grundstück grenzt.
Die Aufnahme der Straße I... als Anliegerstraße in das Straßenbestandsverzeichnis im Jahr 1997 dokumentiert zwar die Annahme der Stadt N..., dass es sich um eine öffentliche Straße handele. Dies ersetzt die förmliche Widmung aber nicht.
Zum Zeitpunkt der förmlichen Widmung am 4. Februar 2019 bildete die Straße I... von der Einmündung in den Grünen Weg bis zu dem Wendehammer – wie oben dargestellt – eine einheitliche Erschließungsanlage. Die sachliche Beitragspflicht ist dafür mit der Bekanntmachung der Widmungsverfügung vom 4. Februar 2019 entstanden. Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist aber die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung. Der ursprünglich fehlerhafte Bescheid war zu diesem Zeitpunkt mithin geheilt.
Dies hat zur Folge, dass der in beiden Bauabschnitten entstandene Aufwand beitragsfähig ist und auf die durch die Straße in ihrer gesamten Länge erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist.
Der Beklagte hat allerdings in dem angefochtenen Bescheid die Kosten für die Herstellung der Zufahrten zu Unrecht als Kosten der Herstellung einbezogen. Diese Kosten sind keine Kosten der erstmaligen Herstellung der beitragspflichtigen Teileinrichtungen der Straße im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Vielmehr ist dieser Aufwand als Kostenersatz gemäß § 10 a Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) für die Zufahrten und Zuwegungen unmittelbar gegenüber den einzelnen Grundstückseigentümern geltend zu machen. Die beitragsfähigen Kosten reduzieren sich dadurch um 5.722,28 €, die umlagefähigen Kosten um 5.150,05 € auf 90.564,38 €. Weitere Bedenken gegen die geltend gemachten beitragsfähigen Kosten bestehen nicht.
Die Reduzierung der Kosten führt allerdings nicht zu einer Reduzierung des Beitragssatzes und damit zu einer Verringerung des auf das klägerische Grundstück entfallenen Erschließungsbeitrags, sodass der Kläger durch diesen Fehler nicht beschwert ist. Vielmehr würde sich der Beitragssatz auf 6,7637954 Euro/Quadratmeter und damit auch der auf das klägerische Grundstück entfallende Beitrag erhöhen. Das folgt daraus, dass der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid noch davon ausgegangen ist, dass auch das Flurstück 73/3 der Flur 26 in die Verteilung einzubeziehen sei. Dieses Grundstück ist jedoch, obwohl es eine tatsächliche Zufahrt zu der Straße I... besitzt, nicht wirksam erschlossen, da diese Zufahrt nicht rechtlich gesichert ist. Es scheidet damit aus der Verteilungsfläche aus, die sich damit auf 13.389,58 m² Nutzfläche verringert.
Das klägerische Grundstück ist durch die Straße I... auch im Sinne der §§ 131, 133 BauGB erschlossen. Die Baugenehmigung ist im Hinblick auf diese Straße erteilt worden. Das Grundstück besitzt eine durch eine Grunddienstbarkeit zulasten des Flurstücks 978 der Flur 26 gesicherte und tatsächlich in Anspruch genommene Zuwegung zu dieser Straße.
Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für das klägerische Grundstück steht schließlich die in § 19 Abs. 1 S. 1 KAG festgelegte zeitliche Obergrenze für eine Abgabenerhebung nicht entgegen. Öffentliche Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen danach mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden.
Die Regelung findet auch auf Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB Anwendung. Zwar spricht vieles dafür, dass die Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht allein an die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsanlage anknüpft und es insoweit auf weitere Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht, wie die Widmung oder die Vollendung des Grunderwerbs an Straßenflächen, nicht ankommt (Urteil der Kammer vom 15. Mai 2019 – VG 1 K 1886/17 –, juris; Herrmann in: KAG Brandenburg, Loseblattkommentar, Stand Januar 2019, § 19 Rn. 30). Bis zu dem klägerischen Grundstück war die Straße bereits 1996 fertiggestellt.
Nach § 19 Abs. 1 S. 3 KAG ist der Lauf der Frist aber aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. Der Beitrag ist mit Bescheid vom 5. Juli 2015 und damit noch innerhalb der 15-Jahresfrist festgesetzt worden. Insoweit kommt es nicht auf das spätere Entstehen der sachlichen Beitragspflicht an. Vielmehr stellt das Gesetz in § 19 Absatz 1 S. 1 KAG ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Abgabe ab. Dies ist auch sachgerecht, da mit der Festsetzung der Abgabe ein rechtlich geschütztes Vertrauen dahingehend, dass ein Vorteilsausgleich nicht mehr erhoben werde, nicht mehr bestehen kann. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 19 Abs. 1 S. 3 KAG bestehen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08, juris) nicht. Der Gesetzgeber hat hier einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für die gewährten Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann, geschaffen.
Die Klage ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.604,67 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.