Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 20.02.2020 – 7 L 985/19

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0220.7L985.19.00

Tenor§

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab dem Studienbeginn im Wintersemester 2019/20 bis zur Entscheidung über den Widerspruch bzw. über ein sich etwaig anschließendes Klageverfahren zu bewilligen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 19. November 2019,

den Antragsgegner vorläufig (bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren) zu verpflichten, dem Antragsteller Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Zeit ab dem Studienbeginn im Wintersemester 2019/20 zu bewilligen,

über den gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet (vgl. Beschluss vom 7. Januar 2020), hat Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Ein Antragsteller muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft machen, dass ihm durch Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Sache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

Da die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) einen hohen Grad der Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet, setzt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Glaubhaftmachung des Obsiegens im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit voraus sowie in der Regel die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer die Ausbildung und den Lebensunterhalt während der Ausbildung bedrohenden existenziellen Notlage für den Fall des Ausbleibens der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Leistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, woraus sich die Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens ergibt.

A. Der Antragsteller hat bei Zugrundelegung dieses Maßstabes einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn er hat eigenen Angaben zufolge für den Monat Oktober 2019 „ALG II“ lediglich noch als Darlehen erhalten und ist ausweislich des Bescheides des Jobcenters vom 6. November 2019 als Auszubildender im Grundsatz nicht nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch leistungsberechtigt. Über weitere Einkommensquellen verfüge er nicht, weshalb er sich ohne die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Aufgabe des Studiums gezwungen sähe. Der aus finanziellen Gründen erzwungene Abbruch des gerade aufgenommenen Studiums − die Aufnahme einer den Lebensunterhalt deckenden Nebentätigkeit dürfte während des Semesterlaufs erheblichen Schwierigkeiten begegnen − stellt eine einschneidende Lebensentscheidung dar, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache, allein aufgrund des Verlusts mehrerer Jahre, zu nicht mehr auszugleichenden Nachteilen führt.

B. Zudem hat der Antragsteller einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach den derzeit vorliegenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller die Bewilligung von Ausbildungsförderung beanspruchen kann und deshalb im Hauptsacheverfahren obsiegen wird.

I. Der Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger, der Inhaber des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AslyG und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (nach Aktenlage gültig bis zum 7. Februar 2020, von Verlängerung ist auszugehen) ist, gehört grundsätzlich zum leistungsberechtigten Personenkreis des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Das von ihm aufgenommene Studium der Medizininformatik an der Technischen Hochschule Brandenburg fällt zudem unter die förderungsfähigen Ausbildungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Beides ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

II. Für das zum Wintersemester 2019/20 an der Technischen Hochschule in Brandenburg aufgenommene Studium hat der Antragsteller voraussichtlich einen Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet wird, sofern ein Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund und bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt ist. Vom Vorliegen eines Fachrichtungswechsels ist auszugehen (s. u. 1.). Der Fachrichtungswechsel ist vor Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt (s. u. 2.). Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel liegt bei dem Antragsteller vor (s. u. 3.).

1. Das Studium des Antragstellers an der Universität Aleppo bzw. der Tishrin-Universität in Latakia im Fach Agraringenieurwissenschaft findet aufgrund institutioneller Gleichwertigkeit grundsätzlich für die Frage der Förderfähigkeit Berücksichtigung, wobei wegen der Aufnahme des Studiums der Medizininformatik an der Technischen Hochschule Brandenburg von einem Fachrichtungswechsel auszugehen ist.

Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind förderungsrechtlich in Bezug auf einen Fachrichtungswechsel dann als bisherige Ausbildung zu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertig ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. September 2019 - 4 ME 202/19 - juris, Rn. 4; vgl. auch 7.3.19 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte bzw. deren Besuch im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG kommt es dabei auf die institutionelle Gleichwertigkeit (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. September 2019, a. a. O., Rn. 5 mit Hinweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Förderungsfähigkeit von Auslandsausbildungen für Auszubildende mit ständigem Wohnsitz im Inland entwickelten Grundsätze, § 5 BAföG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 -, juris, Rn. 20 ff., = BVerwGE 143, 314).

Von einer solchen institutionellen Gleichwertigkeit der Universität Aleppo und der Tishrin-Universität ist hinsichtlich des Studiums der Agraringenieurwissenschaft des Antragstellers auszugehen.

Ausweislich der ANABIN Datenbank, die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz betrieben wird, ist die Universität Aleppo eine einer Hochschule im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG und § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG entsprechende staatliche Universität. Diese Universität wurde 1946 als Fakultät für Ingenieurswissenschaften der Damascus University gegründet und weist mittlerweile für eine klassische Universität typische Fakultäten auf, wie beispielsweise Rechtswissenschaft (Law) und Medizin (Medicine). Daneben gibt es zahlreiche Fakultäten, die für eine Technische Universität typisch sind, wie insbesondere Maschinenbau (Mechanical Engineering), aber auch Elektrotechnik (Electrical Engineering) oder Architektur (Architecture). Die Universität Aleppo ist mit dem Status „H+“ versehen, was bedeutet, dass es sich um eine Institution handelt, die in ihrem Herkunftsland in maßgeblicher Weise als Hochschule anerkannt ist und ausgehend davon in Deutschland als Hochschule anzusehen ist. Als Abschlüsse verleiht die Universität Aleppo u. a. Bachelor, Diplom, Master und Doktorgrad (vgl. schon OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. September 2019, a. a. O., Rn. 7). Gleiches gilt auch für die Tishrin-Universität in Latakia, die im Jahre 1971 als staatliche Hochschule gegründet worden ist. Auch sie weist den Status „H+“ auf. Bei dem Studium der Agraringenieurwissenschaft handelt es sich an beiden Universitäten um ein fünfjähriges Studium, welches mit dem Abschluss „Lizenz in Agraringenieurwesen“ (Bachelor of Engineering) endet. Eine Promotionszulassung kann nach einem weiteren, mindestens zweijährigen postgradualen Studium erworben werden (vgl. zum Ganzen und im Einzelnen: https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/institutionen.html).

Durch die Aufnahme des Studiums der Medizininformatik hat der Antragsteller die Fachrichtung – d. h. einen durch Lehrpläne, Studienordnungen etc. geregelten Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist, vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG, 7.3.2 BAföGVwV – gewechselt. Bei dem Studium der Agraringenieurwissenschaft handelt es sich um eine in diesem Sinne andere Fachrichtung.

2. Der Fachrichtungswechsel des Antragstellers ist vor dem Beginn des 4. Fachsemesters erfolgt. Von den sechs Fachsemestern, die der Antragsteller in Syrien immatrikuliert war, haben (zumindest) drei Fachsemester unberücksichtigt zu bleiben.

Für die Berechnung der Fachsemester, die im Rahmen von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG zu berücksichtigen sind, werden die in derselben Fachrichtung der bisherigen Ausbildung absolvierten Semester fortlaufend gezählt, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und den erzielten Studienfortschritt, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob Semester wiederholt werden mussten (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 5 B 102.07 -, juris, Rn. 3 m. w. N.). Maßgebend ist für die Zählung der Fachsemester somit im Grundsatz allein die Immatrikulation für ein bestimmtes Studienfach (OVG Bautzen, Urteil vom 29. November 2006 - 5 B 798/04 -, juris, Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 6 N 55.13 -, juris, Rn. 6). Ob der Auszubildende während der Zeit der Immatrikulation mit Gewinn studiert hat, ist nicht entscheidend, sondern nur, dass er es tun konnte (zu § 48 BAföG: BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 39.97 -, juris, Rn. 13, = BVerwGE 108, 40). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, dass der Auszubildende das frühere Studium erfolgreich betrieben hat, sondern dass er tatsächlich die Möglichkeit hatte, dies zu tun. An der Möglichkeit, einen Studienfortschritt zu erzielen, kann es allerdings ausnahmsweise fehlen, etwa, wenn Lehrveranstaltungen in der gewählten Fachrichtung nicht angeboten werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015, a. a. O., Rn. 5 f.). Gleichzustellen ist dem der Fall, dass dem Auszubildenden die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen aufgrund von höherer Gewalt tatsächlich nicht möglich ist. Fachsemester, auf die dies zutrifft, dürfen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden. Da durch die Regelung in § 7 Abs. 3 BAföG der Auszubildende dazu angehalten werden soll, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, juris, Rn. 13, = BVerwGE 85, 194), wäre es widersinnig, ein Fachsemester auch dann mitzuzählen, wenn der Auszubildende in dieser Zeit aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, auch bei umsichtiger Planung und zielstrebiger Durchführung der Ausbildung einen Studienfortschritt tatsächlich nicht erzielen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Auszubildenden nicht zugemutet werden kann, sich während eines solchen Fachsemesters zu exmatrikulieren oder beurlauben zu lassen (vgl. zum Ganzen instruktiv: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2019, a. a. O., Rn. 5).

Bei Anwendung dieses Maßstabs ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller den Fachrichtungswechsel bereits vor Beginn des vierten Fachsemesters vollzogen hat. Zwar war der Antragsteller vom Wintersemester 2012/13 bis einschließlich des Sommersemesters 2015 an der Universität Aleppo immatrikuliert. Allerdings haben von den sechs Studiensemestern, die dieser Zeitraum umfasst, zwei gemäß § 5a Satz 1 BAföG als „unberücksichtigte Ausbildungszeiten“ außer Betracht zu bleiben, was der Antragsgegner nicht anzweifelt. (Zumindest) ein weiteres Semester bleibt deshalb unberücksichtigt, weil der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass er aufgrund von höherer Gewalt nicht am Studium teilnehmen konnte (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 4 ME 206/19 -, juris, Rn. 5). Die Bürgerkriegssituation in den Gouvernements Aleppo und Idlib hat dem Antragsteller die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Universität Aleppo (und von seinem Wohnort Al Dana aus) zumindest im Sommersemester 2013 unmöglich gemacht hat.

Der Antragsteller gibt an, sich aus finanziellen Gründen entschlossen gehabt zu haben, sein Studium an der Universität Aleppo unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in Al Dana (Gouvernement Idlib), wo er weiterhin im Hause seiner Eltern leben konnte, zu absolvieren. Von dort sei er zur Universität gependelt, was unter normalen Bedingungen circa 1,5 Stunden gedauert habe. Bereits im Laufe des ersten Semesters sei der reguläre Universitätsbetrieb durch Kampfhandlungen, die im Januar 2013 sogar in der Universität selbst stattgefunden hätten, gestört gewesen. Die Prüfungen habe er dennoch im März 2013 abgelegt. Im Anschluss daran, d. h. im Sommersemester 2013, sei ihm die Teilnahme am Lehrbetrieb der Universität Aleppo aber unmöglich gewesen, da er für den Weg zur Universität sein Leben hätte riskieren müssen; zudem habe sich die einfache Wegstrecke von 1,5 Stunden auf eine Dauer von vier Stunden verlängert. Er habe sich deshalb entschlossen, sein Studium ab dem Wintersemester 2013/14 an der Tishrin-Universität in Latakia fortzusetzen; dies sei, unter Beibehaltung der Immatrikulation an der Universität Aleppo, aufgrund einer Kooperationsvereinbarung zwischen beiden Universitäten möglich gewesen. Dort habe er bei Verwandten wohnen können.

Den Vortrag des Antragstellers hinsichtlich seiner Wohn- und Studiensituation in Aleppo, dem östlich davon gelegenen Al Dana, an der Tishirin-Universität sowie hinsichtlich der aus dem Bürgerkrieg folgenden Beeinträchtigungen erachtet die Einzelrichterin als glaubhaft. Dass der Antragsteller im Verfahren VG 7 L 1001/19, der offenbar der ältere Bruder des hiesigen Antragstellers ist, den Heimatort mit Der Hassan angegeben hat, berührt die Glaubhaftigkeit des Vortrags nicht; bei Der Hassan scheint es sich um eine Art Vorort von Al Dana zu handeln (vgl. google maps). Berichte in deutschen Medien und über das Internet verfügbare Quellen stützen den Vortrag des Antragstellers zur Studiensituation während des Bürgerkriegs. Die Gouvernements Idlib und Aleppo, insbesondere auch die Stadt Aleppo selbst, waren aufgrund ihrer strategisch wichtigen Lage seit 2011 Schauplatz schwerer Kämpfe und Ziel zahlreicher Luftangriffe im syrischen Bürgerkrieg. Dass es sich um Zentren der Bürgerkriegs handelt, wird anhand der kurzfristigen Verschiebung der Machtverhältnisse deutlich: Während Aleppo und Idlib im Jahre 2013 zwischen den syrischen Sicherheitskräften und den Rebellen heftig umkämpft waren, hatten die Rebellen im Jahre 2015 die Herrschaft über Teile beider Gebiete erobert (vgl. die Wikipedia-Einträge „Chronik des Bürgerkriegs in Syrien“, jeweils für 2013 und 2015 mit den entsprechenden Übersichtskarten). Die Stadt Aleppo ist im Dezember 2016 wieder von syrischen Regierungstruppen eingenommen worden; die Region Idlib wird hingegen nach wie vor von Rebellen beherrscht und ist aktuell Schauplatz massiver Kampfhandlungen. Ein auf Spiegel Online verfügbarer Artikel zu Angriffen auf die Universität Aleppo im Januar 2013 mit dutzenden Todesopfern deckt sich mit den Angaben des Antragstellers (https://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-dutzende-tote-bei-anschlag-auf-universitaet-aleppo-a-877748.html, zuletzt abgerufen am 17. Februar 2020). Aufgrund der schweren kriegerischen Auseinandersetzungen ist Aleppo massiv zerstört: Der Eintrag „Aleppo“ auf Wikipedia verweist auf eine im Dezember 2016 von UNOSAT, dem Satellitenbeobachtungsprogramm der Vereinten Nationen, veröffentlichte Einschätzung, die auf der Grundlage der Auswertung von Satellitenbildern davon ausgeht, dass in Aleppo mehr als 33.000 Gebäude durch Kampfhandlungen beschädigt worden sind. Dazu passt, dass der Antragsteller angibt, sich ab dem Wintersemester 2013/14 entschlossen gehabt zu haben, sein Studium an der Tishrin-Universität in Latakia fortzusetzen. Den bei Wikipedia verfügbaren Angaben zufolge war Latakia stets in der Hand des syrischen Regimes; es war/ist − anders als die Gouvernements Aleppo und Idlib −, zwar Schauplatz, nicht jedoch Zentrum des Bürgerkriegs (vgl. den Wikipedia-Eintrag zu Latakia).

Zugleich dürfte es dem Antragsteller unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar gewesen sein, sich im Sommersemester 2013 von der Universität Aleppo zu exmatrikulieren. Dies dürfte bereits daraus folgen, dass eine für die Zwecke der Exmatrikulation erforderliche Fahrt nach Aleppo extrem gefährlich gewesen wäre; darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei einer Exmatrikulation der Einzug zum Militärdienst und damit der Kampfeinsatz im Bürgerkrieg gedroht hätte und dass dem Antragsteller aufgrund der Bürgerkriegslage und aufgrund der Art, wie dieser Bürgerkrieg von den Regierungstruppen − bis hin zum Einsatz von Giftgas − geführt worden ist, eine Exmatrikulation nicht zumutbar gewesen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2019, a. a. O., Rn 8). Entsprechendes dürfte auch für den Fall einer Beurlaubung gelten, soweit eine solche dem syrischen Hochschulrecht überhaupt bekannt ist. Deshalb kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, dass er die Anrechnung des Sommersemesters 2013 auf die Zahl der vor dem Fachrichtungswechsel absolvierten Fachsemester durch eine Exmatrikulation oder Beurlaubung hätte vermeiden müssen (vgl. zum Ganzen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2019, a. a. O., Rn 8).

3. Da der Antragsteller den Fachrichtungswechsel somit vor Beginn des 4. Fachsemester vollzogen hat, ist das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Fachrichtungswechsel nicht erforderlich; auf das entsprechende Vorbringen des Antragsgegners kommt es nicht an (vgl. zum Nichtvorliegen eines unabweisbaren Grundes in vergleichbaren Sachverhaltsgestaltungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Oktober 2019 - OVG 6 S 49.19 -, juris und vom 9. Januar 2020 – OVG 6 S 72.19, OVG 6 M 71.19 -, juris). Denn das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für einen Fachrichtungswechsel gebietet § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nur für Ausbildungen an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, bei denen der Fachrichtungswechsel nach Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt ist. Bei einem früheren Fachrichtungswechsel genügt hingegen ein wichtiger Grund. Ein solcher liegt hier vor, wovon im Übrigen auch der Antragsgegner in seinem die Förderung ablehnenden Bescheid vom 22. Oktober 2019 ausgeht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein wichtiger Grund nur vor, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1976 - V C 86.74 -, juris, Rn. 17, = BVerwGE 50, 161). Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden lässt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlass für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1983 – 5 C 8.80 -, juris, Rn. 12, = BVerwGE 67, 235 und vom 8. März 1990 – 5 C 30.87 -, juris, Rn. 12; OVG Münster, Urteil vom 29. November 1999 – 16 A 3413/98 -, juris, Rn. 35 ff.)

Eine solche Konstellation kann der Antragsteller geltend machen. Er erfüllt die Voraussetzungen, die im Rahmen der Interessenabwägung an die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen sind.

Der Antragsteller hat glaubhaft vorgetragen, dass er gerne bereits in seiner Heimat Informatik − Medizininformatik ist ein Teilgebiet der Informatik − studiert hätte, dies aufgrund des dortigen numerus clausus für dieses Studienfach (und seiner persönlichen Situation, aus finanziellen Gründen nur an Orten studieren zu können, in denen er bei Verwandten habe wohnen können), aber nicht möglich gewesen sei. In Syrien gebe der Auszubildende vor Aufnahme eines Studiums eine Liste ab, auf denen er Studiengänge und -orte priorisiere. Er selbst habe Informatik an der Universität Aleppo als erste Priorität und Informatik an der Tishrin-Universität als zweite Priorität angegeben; Agrarwissenschaften in Aleppo zu studieren − wofür er dann auf Basis seiner Schulabschlussnote zugelassen worden sei −, habe an letzter Stelle seiner Liste gestanden. Dass sein eigentliches Interesse auch schon bei Aufnahme des Studiums der Agraringenieurwissenschaft der Informatik galt, wird dadurch gestützt, dass der Antragsteller ausweislich seines mit der BAföG-Antragstellung vorgelegten Lebenslaufs seit dem Jahr 2009 eine Nebentätigkeit mit IT-Bezug ausgeübt hat. Da der Antragsteller trotz widrigster Umstände eigenen Angaben zufolge in seinem ersten Studiensemester sieben Prüfungen erfolgreich abgelegt hat, ist auch auf den für das Vorliegen eines „Parkstudiums“ erforderlichen Willen zu schließen, dieses Studium, sollte eine Zulassung zum Wunschstudium nicht erfolgen, berufsqualifizierend abzuschließen. Im Rahmen der Interessenabwägung, die über das Vorliegen des wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel entscheidet, ist ferner zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er − da er nicht über Nachweise zu den erbrachten Leistungen verfügt und diese nach seiner Darstellung, an deren Glaubhaftigkeit kein Zweifel besteht, auch aktuell nicht beschaffen kann − auch im Fach Agraringenieurwissenschaft wieder in das erste Fachsemester eingestuft worden wäre. Da der Antragsteller seine Ausbildung in Deutschland auch in diesem Fach weitestgehend von vorne beginnen müsste, kann schwerlich davon die Rede sein, dass die Ausbildung in diesem Studiengang bereits so weit fortgeschritten ist, dass das öffentliche Interesse an einer erfolgreichen Beendigung dieses Studiums schwerer wiegt als das private Interesse des Antragstellers, in das seinen Neigungen entsprechende Studienfach Medizininformatik zu wechseln (vgl. zum Ganzen auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2019, a. a. O., Rn 10 f.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.