Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 26.02.2020 – 14 K 266/18
14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0226.14K266.18.00
Tenor§
Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2017 wird aufgehoben, soweit darin der Klägerin mehr als 50% der Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen eine im Juni 2016 erfolgte Grenzwiederherstellung des Beklagten. Hierbei greift sie sowohl die Abmarkungen als auch die Grenzniederschrift an.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke und der Flur der Gemarkung L.... Die Beigeladene zu 1. ist Eigentümerin des südlich an die klägerischen Flurstücke grenzenden Flurstücks (G... L...) der Flur der Gemarkung L.... Die Beigeladene zu 2. ist Eigentümerin des östlich an das klägerische Flurstück grenzenden Flurstücks . Im südlichen Grenzbereich zum Flurstück befinden sich u.a. Steg- und Slipanlagen sowie Bootsliegeflächen, die teilweise hinter der Flurstücksgrenze liegen. Die Klägerin betrieb dort eine Marina. Im Jahr 2011 kündigte die Beigeladene zu 1. den mit der Klägerin geschlossenen Nutzungsvertrag für die auf dem Flurstück befindlichen Land- und Wasserflächen und forderte die Herausgabe der Flächen. Die Beigeladene zu 1., vertreten durch das W... u... S... E..., beantragte daraufhin am 9. März 2016 die Grenz-vermessung des Flurstücks gegen die Flurstücke und . Am 2. Juni 2016 führte der Beklagte einen Grenztermin durch, an welchem neben den Beigeladenen auch die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn H... W..., teilnahm. In dem Termin stellte der Beklagte die Grenze wieder her und markte die in der Skizze zur Grenzniederschrift mit 2, 3 und 14 bezeichneten Grenzpunkte neu ab. Ausweislich der dazu gefertigten Grenzniederschrift wurde u. a. Folgendes festgehalten:
„… Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass sich die Eigentums-grenzen gegen das Gewässer nicht nach dem Katasternachweis, sondern nach den Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes richten. Im Auftrag der damaligen königlichen Regierung wurden im Jahr 1912 mit der Feststellung und dauerhafte[n] Abmarkung der Grenzen einiger Seegrund-stücke, die sich [im] Eigentum des damaligen Forstfiskus befanden, begonnen. Dazu gehörte auch der G... L....
Auf der Basis dieser Grenzfeststellung (s. FR 1914 Bl. 27) wurde der Grenzverlauf 1 – 2 – 3 – 4 – 5 – 6 – 7 – 8 hergestellt und in die Örtlichkeit über-tragen. Örtlich vorgefunden wurde die Abmarkung der Grenzpunkte 1.
Die Grenzpunkte 2 u. 3 wurden neu abgemarkt. Infolge der künstlichen Veränderungen war eine Abmarkung der Grenzpunkte 4 bis 8 nicht möglich, da alle im Gewässer liegen.
Die Grenzverläufe 1 – 9 – 10 und 11 – 12 – 13 – 14 wurden nach Katasterzahlenwerk hergestellt und in die Örtlichkeit übertragen. Örtlich vorgefunden wurden die Grenzpunkte 9, 10, 11 u. 13. Grenzpunkt 14 wurde entsprechend des Nachweises (FR 1914 Bl. 23 u., FR 1950 Bl. 10) neu abgemarkt. Diese Grenzverläufe sind festgestellte Grenzen. …“
Die Klägerin stimmte den Abmarkungen ausweislich der Grenzniederschrift nicht zu und erhob Widerspruch gegen die Abmarkung und Grenzwiederherstellung. Mit mehreren Schreiben führte die Klägerin zur Begründung aus, dass der Vermessungs-antrag nicht zur Durchführung einer Grenzvermessung berechtige. Auch folge aus dem Antrag nicht das Recht, die entsprechenden Grundstücke zu betreten. Eine vorherige schriftliche Terminabstimmung sei nicht erfolgt. Von der Vermessung habe sie durch ein Telefonat mit Herrn R... aus L... erfahren. Das Bundeswasserstraßengesetz enthalte bezüglich einer Vermessung oder des Eigentums keine detaillierten Vorschriften. Daher seien die diesbezüglichen Ausführungen in der Grenzniederschrift falsch. Eine grundsätzlich der Messung vorausgehende Grenzuntersuchung habe auch nicht stattgefunden. Aufgrund des zivilrechtlichen Streits mit der Bei-geladenen zu 1. über die Eigentumsgrenzen sei eine Grenzermittlung durchzuführen. Die fälschlicherweise neu gesetzten Abmarkungen seien zu entfernen. Eine Wiederherstellung bei verschwundenen Abmarkungen sei nicht möglich. Daher bedürfe es einer Neuvermessung. Das Kataster – und damit das Grundbuch – bleibe nach der Vermessung falsch, da nicht der derzeitige Grenzverlauf in Natura aufgezeichnet sei. Die Vermessung diene prinzipiell dazu, eigentumsrechtliche Unklarheiten zu beseitigen. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass bereits 1913 bestimmte Regeln für Anlandungen und künstliche Korrekturen existierten. Schließlich hätte die Rechts-abteilung der W... u... S... M... den Vermessungsantrag als übergeordnete Behörde stellen müssen.
Dagegen verwahrte sich der Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2016. Der Vermessungsauftrag habe sich konkret auf die Grenzvermessung eines Teils des Gewässergrundstücks gegen die im Eigentum der Klägerin befindlichen Flurstücke bezogen. Herr G... habe im Auftrag der Beigeladenen zu 1. gehandelt. Nach Auswertung aller Unterlagen sei am 17. März 2016 mit der Untersuchung der Grenzen begonnen worden. Dabei habe der Messtrupp das Grundstück nach telefonischer Rücksprache mit Herrn R... betreten. In Abstimmung mit der Klägerin sei der Grenztermin auf den 2. Juni 2016 gelegt worden. Jeder Beteiligte habe eine Kopie der Grenzniederschrift erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Grenzniederschrift allerdings noch nicht geschlossen gewesen, sodass sie jederzeit hätte ergänzt werden können. Im Übrigen seien unbegründete Unterstellungen hinsichtlich beruflicher Verfehlungen nicht passend.
Nach der Anhörung wies der L... L... u... G... B... () den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2017 zurück. Rechtlich sei die Grenze der Flurstücke und gegen das Flurstück in den Bereich A (Grenzpunkte 14, 2, 3 bis 3a) und in den Bereich B (Grenzpunkte 3a, 4 bis 8) einzuteilen. Bei der fraglichen Grenze handele es sich um eine 1912 festgestellte Grenze. Die damaligen Eigentümer der heutigen Flurstücke und seien zum Grenztermin am 9. August 1912 geladen gewesen, jedoch nicht erschienen. Mit dieser Vermessung sei ein Gewässer mit Uferstreifen entstanden. Hierbei sei nicht das Gewässerbett (Uferlinie), sondern die landseitige Grenze des Uferstreifens bestimmt worden. Wasserrecht sei von dieser Messung nicht betroffen gewesen. Die Anerkennung der Grenze zwischen den Grenzpunkten 14 und 2 sei im Rahmen einer späteren Teilungsvermessung mit Termin vom 28. Juni 1912 erfolgt. Im Termin vom 10. Mai 1921 habe die weitere Anerkennung des Grenzverlaufs bis zum Grenzpunkt 3 und den darüber hinaus gehenden Bereich durch die Beteiligten stattgefunden. Im Jahr 1950 sei der Grenzpunkt 14 erneut abgemarkt worden.
Für den Bereich A habe die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenze bestand. Die Abmarkungen der Grenzpunkte 2, 3 und 14 seien rechtmäßig erfolgt. Allerdings entspreche die Darstellung des Grenzbereichs B nicht den Rechtsverhältnissen und sei daher unzutreffend. In diesem Bereich folge der Grenzverlauf aus wasserrechtlichen Bestimmungen, da es zu einer Überflutung der katastermäßig festgelegten Grenze gekommen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob die Erweiterung des Eigentums künstlichen oder natürlichen Ursprungs sei. Selbst bei Anwendung des Preußischen Wassergesetzes läge kein anderes Ergebnis vor. Die Skizze zur Grenzniederschrift gebe den Grenzverlauf fehlerhaft wieder und sei daher zu korrigieren. Die Grenze des Flurstücks gegen das Flurstück werde nicht durch die Grenzpunkte 3a bis 8 gebildet, sondern durch die Uferlinie des Gewässers. Ferner sei falsch, dass sich die Eigentumsgrenzen nicht nach dem Katasternachweis, sondern nach den Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes richten würden. Richtig sei jedoch, dass sich die Grenze im Bereich des Grenzpunktes 14 – 2 – 3 – 3a nach dem Katasternachweis richte und im weiteren Verlauf bis zur Grenze gegen das Flurstück nach dem Wasserrecht. Dies sei durch eine neu aufzunehmende Grenzniederschrift zu korrigieren. Im Übrigen sei die Antragstellung nicht zu beanstanden; eine bestimmte Form sei nicht vorgegeben. Schließlich habe das W... u... S... E... die Beigeladene zu 1. wirksam vertreten.
Mit Urteil vom 29. Dezember 2017 (31 O 49/17) erstritt die Beigeladene zu 1. gegenüber der Klägerin vor dem Landgericht Neuruppin rechtskräftig die Herausgabe der streitigen Land- und Wasserflächen. Die Berufung wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2019 (5 U 15/18) zurück.
Am 19. Januar 2018 hat die Klägerin die hiesige Klage erhoben, zu deren Begründung sei ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Über die Durchführung des Vermessungsverfahrens sei sie zunächst nicht informiert worden. Erst durch den Anruf des Hausmeisters, Herrn R..., habe sie erfahren, dass der Beklagte bereits Vorarbeiten zur Vermessung vornehmen ließ. Zur Klärung der Angelegenheit sei daher der 2. Juni 2016 als Grenztermin vereinbart worden. An diesem Tag habe der Beklagte einen geänderten Vermessungsantrag vorgelegt. Die zum Grenztermin vorgefertigte Grenzniederschrift sei nichtig nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 6 VwVfG und daher schon keine öffentliche Urkunde mehr. Dies habe sie auch gegenüber der Widerspruchs-behörde beantragt festzustellen. Sie sei nicht entsprechend der Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften und zur Durchführung der Vermessungsverfahren (VVLiegVerm) erstellt worden, insbesondere sei die Grenzniederschrift nicht im Grenztermin aufgenommen worden, da der Beklagte sie vorgeschrieben habe. Auch müsse die Grenzniederschrift entsprechend der Vorschriften des Beurkundungsgesetzes untrennbar verbunden werden. Nach den Diskussionen während des Grenztermins sei die Niederschrift nicht angepasst worden. Darüber hinaus stelle die Vermessung der Grenze keine Wiederherstellung dar. Dies seien völlig unterschiedliche Verfahrensschritte, die nicht nebeneinander durchgeführt werden könnten. Im Falle von nicht vorhandenen Abmarkungen sei festzustellen, warum diese nicht vorhanden seien. Eine neue Abmarkung basierend auf einer Uraltfeststellung könne nicht einfach wiederhergestellt werden. Eine materielle Untersuchung sei absichtlich vermieden und sofort die Wiederherstellung ergriffen worden. Es könne bei der Wiederherstellung der Grenzen auch nicht willkürlich auf den Status von 1914 abgestellt werden. Richtigerweise könne die Grenze als streitig im Sinne von § 13 Abs. 5 BbgVermG angesehen werden. Baumaßnahmen aus dem Jahr 1970 betreffend Slipanlage, Larsenspundwände und Schwerlastspuren sowie künstliche Aufschüttungen seien nicht eingemessen worden, daher sei die Grenzvermessung und Abmarkung in ihrem wesentlichen Teilen nicht richtig und daher nichtig.
Auch die Widerspruchsentscheidung weise schwere Mängel auf und verstoße permanent gegen Recht und Gesetz. Wie beispielsweise die Widerspruchsbehörde zu dem Grenzpunkt 3a gelangt, erschließe sich nicht. Auch verhalte sich die Behörde jedenfalls nicht direkt zu der begehrten Nichtigkeitsfeststellung der Grenzniederschrift. Diese hätte von Amts wegen ergehen müssen. Nach Akteneinsicht bei der Widerspruchsbehörde habe sie, die Klägerin, erfahren, dass sich die Grenze zwischen dem G... L... und den betroffenen Abschnitten nach der Uferlinie richte. Daher habe sie die Uferlinie durch den L... U... im Oktober 2017 festsetzen lassen.
Die Klägerin beantragt
1. die Feststellung, dass die Grenzniederschrift vom 2. Juni 2016 des Beklagten wegen Nichterfüllung formell- und materiell-rechtlicher Vorschriften falsch ist,
2. die Feststellung, dass die Grenzniederschrift vom 2. Juni 2016 daher keine öffentliche-rechtliche Urkunde im Sinne des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes und der Verwaltungsvorschrift zur Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften und zur Durchführung des Vermessungsverfahrens ist,
3. die Feststellung, dass die Grenze des G... L... zu den Ufergrundstücken an der zu vermessenden Gesamtlänge zwischen dem Gewässer G... L... und den Ufergrundstücken und durch die Uferlinie entsprechend dem Schreiben des L... U... vom 8. November 2017 bestimmt wird,
4. die Abmarkung vom 2. Juni 2016 in Form der Widerspruchsentscheidung vom 20. Dezember 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Er habe nicht ohne Auftrag gehandelt, außerdem sei für eine Abmarkung kein Auftrag erforderlich. Die Skizze über die Grenzniederschrift sei Bestandteil des Bescheides geworden. Auch die teilweise Aufhebung des Bescheides durch die Widerspruchsbehörde führe nicht zur Nichtigkeit des Abmarkungsbescheids. Die Grenze der klägerischen Flurstücke gegen das Flurstück der Beigeladenen zu 1. richte sich nach § 15 BbgVermG und § 3 WaStrG. Für das Flurstück bestehe eine festgestellte Grenze aufgrund der Vermessung aus dem Jahr 1912. Diese sei entsprechend den Katasternachweisen von 1921 und 1950 abgemarkt worden. Dabei handele es sich nicht um die Uferlinie, sondern um die landseitige Grenze des Uferstreifens, für die eine reguläre Liegenschaftsvermessung stattgefunden habe. Eigentumsverhältnisse, bauliche Gegebenheiten oder rwerbsketten seien nicht zu berücksichtigen. Der Grenzverlauf des Flurstücks gegen das Flurstück bestimme sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Aufgrund der Überschwemmung in dem Grenzbereich sei das Eigentum an der Erweiterung dem Bund angewachsen. Die Eigentumsgrenze werde nach § 6 Abs. 1 BbgWG zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt. Der Grenzverlauf der Skizze sei daher – wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt – hinsichtlich der Grenzpunkte 4, 5, 6, 7 und 8 zu korrigieren.
Hinsichtlich der Grenzniederschrift handele es sich wohl nicht um einen Verwaltungsakt, daher sei schon fraglich, ob Widerspruch und Klage überhaupt die richtigen Rechtsmittel seien. Aus diesem Grunde komme eine Nichtigkeit nach § 44 VwVfG nicht in Betracht. Die genannten Nichtigkeitsgründe lägen im Übrigen auch nicht vor. Soweit es der Klägerin um die Korrektur der Niederschrift gehe, folge dies bereits aus dem Widerspruchsbescheid.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Die Beigeladenen zu 1. schließt sich der Auffassung der Widerspruchsbehörde an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Grenzniederschrift) sowie des im Verfahren VG 14 K 260/18 beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Widerspruchsbehörde verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.
I.
Das auf Aufhebung der Abmarkungen in den Grenzpunkten 14, 2 und 3 (Grenzniederschrift des Beklagten vom 2. Juni 2016) gerichtete – zweckmäßigerweise vorrangig zu prüfende – Klagebegehren zu 4. ist zwar als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Denn eine Abmarkung wird nach allgemeiner Auffassung als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) begriffen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. April 1971 – IV B 59.70 –, juris Ls. 1.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Februar 1985 – 7 A 3129/83 –, S. 11 EA und vom 5. Mai 1999 – 9 A 2350/98 –, juris Rn. 9 ff.; ständige Rechtsprechung der 4. Kammer des VG Potsdam, etwa Urteile vom 16. Januar 2017 – VG 4 K 260/15 –, S. 14 EA und vom 23. Oktober 2015 – VG 4 K 4071/13 –, S. 6 EA ebenso Nr. 6.4.1 der Verwaltungsvorschrift zur Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften und zur Durchführung der Vermessungsverfahren [VVLiegVerm], Runderlass des Ministe-riums des Innern vom 1. Juli 2010 – III 4-571.01 –).
Soweit vom Klageantrag erfasst ist die Anfechtungsklage hinsichtlich der Grenzpunkte 4 bis 8 bereits unzulässig. Denn eine Aufhebung der Abmarkungen kann schon nicht mehr begehrt werden, da es der Klägerin hierfür am Rechtsschutzinteresse fehlt. Die Widerspruchsbehörde hat den Beklagten nach Maßgabe des Widerspruchsbescheides angewiesen, die Grenzniederschrift zu korrigieren. So war im Rahmen der Wiederherstellung nicht die Vermessung aus dem Jahre 1912 anzu-legen, sondern die Uferlinie gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Brandenburgisches Vermessungsgesetz (BbgVermG) i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG). Das hat die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid zutreffend ausgeführt, so dass darauf Bezug zu nehmen ist (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Soweit die Klage zulässig ist, erweist sie sich indes als größtenteils unbegründet. Die Abmarkungen sind von dem Beklagten rechtmäßig gesetzt worden und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Klagevorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Rechtsgrundlage der Abmarkungen sind § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BbgVermG. Danach sind Grenzpunkte einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze in der Örtlichkeit durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Dies geschieht durch das Einbringen von Grenzzeichen (Grenzstein, Eisenrohr, Eisenbolzen usw.) und deren Widmung, die Abmarkung (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BbgVermG). Die Abmarkung ist ein beurkundender und insofern auch feststellender Verwaltungsakt, für den neben den Katasterbehörden die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als Hoheitsträger zuständig sind (vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BbgVermG). Eine Grenze ist festgestellt, wenn ihr Verlauf ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 13 Abs. 1 BbgVermG). Eine Grenze gilt u.a. als festgestellt, wenn sie aufgrund eines Gesetzes oder eines gesetzlich geregelten Verfahrens festgelegt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BbgVermG) oder sie durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BbgVermG) wurde. Soll eine bestehende Grenze festgestellt werden, so ist bei der Grenzermittlung von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen (§ 13 Abs. 3 BbgVermG).
Das bedeutet, dass die äußere Kenntlichmachung der Grenze eines Grundstücks, also die Abmarkung durch Grenzzeichen, dem Katasternachweis, nämlich dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters, folgt. Die gesetzten Grenzzeichen sind für den Grenzverlauf niemals konstitutiv; sie dienen nur dem Zweck, den Grenzverlauf in der Örtlichkeit zu veranschaulichen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni 1988 – 7 A 2687/85 –, S. 6 f. EA). Eine nicht dem Katasternachweis entsprechende, mithin fehlerhafte Abmarkung kann den Verlauf der Grenze also nicht abändern. Unabhängig von der Lage der Grenzzeichen besteht das Grundstück so, wie es sich aus dem Katasternachweis ergibt. Mit anderen Worten verhält es sich nicht etwa so, dass das Recht am Grundstück, die Ausdehnung des Grundstücks, der wahre Verlauf seiner Grenze aus den in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen folgt, sondern gerade umgekehrt so, dass die Wahrheit der in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen allein aus ihrer Übereinstimmung mit dem Verlauf der "festgestellten" Grundstücksgrenze folgen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).
Für die Ermittlung des Verlaufs einer bestehenden (will heißen: festgestellten) Grenze ist dabei von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen. Ohne Bedeutung ist, ob dies den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen entspricht. Für die Übernahme von Grenzen in das Liegenschaftskataster sind nicht die materiellen Eigentumsverhältnisse maßgeblich, die sich etwa auf Grund von Gutglaubenserwerb oder Ersitzung verändern können, sondern allein die Grenzen, die verbindlich festgestellt sind. Es ist nicht Aufgabe der Katasterverwaltung, über außerhalb des förm-lichen Verfahrens über die Feststellung von Grenzen entstandene Verschiebungen der Eigentumsgrenzen und daraus resultierende Streitigkeiten zwischen den beteiligten Eigentümern zu entscheiden. Dies ist vielmehr Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit. Die Katasterverwaltung hat die festgestellten Grenzen solange nachzuweisen, bis diese Feststellung durch eine andere ersetzt wird. Diese herbeizuführen, ist Sache der Betroffenen selbst, und zwar etwa im Wege eines zivilgerichtlichen Fest-stellungsurteils. Erst nach Rechtskraft eines solchen Urteils ist die Katasterverwaltung berechtigt und verpflichtet, die Grenze anderweitig in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Bis dahin besteht die Bindung an die maßgebliche Feststellung des Grenzverlaufs durch die Entstehungsvermessung fort (so ausdrücklich Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 1992 – 7 A 1910/89 –, juris Rn. 16; siehe auch Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2004 – 3 A 537/91.Z –, S. 3 f. EA; Rechtsprechung der 4. Kammer des VG Potsdam, Urteile vom 21. März 2012 – VG 4 K 666/09 –, S. 9 EA und vom 3. März 2006 – 4 K 2622/02 –, S. 7 EA). Daraus folgt, dass eine einmal festgestellte Grundstücksgrenze – vorbehaltlich eines einen anderen Grenzverlauf festlegenden zivilgerichtlichen Urteils – nicht nochmals und schon gar nicht abweichend von einer vorherigen Grenzfeststellung festgestellt werden kann. Die Wirkung einer Grenzfeststellung ist, dass die einmal festgestellte Grenze ihren Status künftig behält und nunmehr ausschließlich das Liegenschaftszahlenwerk für deren Abmarkung in die Örtlichkeit maßgeblich ist. Eine neuerliche Anerkennung der Grenze durch die Beteiligten ist nicht mehr erforderlich und deren Mitwirkung hat nur noch deklaratorische Bedeutung.
In Anwendung dieser Grundsätze ist zur Überzeugung der Kammer mit Blick auf die Grenze der Flurstücke und teilweise gegen das Flurstück (Bereich A) vorliegend § 13 Abs. 2 Nr. 1 BbgVermG einschlägig und somit das Katasterzahlenwerk der Vermessung aus dem Jahr 1912 zugrunde zu legen. Das hat der Beklagte ohne Rechtsfehler getan. Die von ihm vermessenen Grenzen sind Teil der erstmals 1912 rechtsförmlich festgestellten Grenzen zwischen den seinerzeitigen Flurstücken und einerseits bzw. andererseits. Ausweislich der Niederschrift zur Messungsverhandlung vom 9. August 1912 war zwar der vormalige Eigentümer der klägerischen Flurstücke Herr W... geladen, jedoch nicht anwesend. Ob auch trotz Ausbleibens das ausdrückliche Anerkenntnis durch eine Fiktionsregelung ersetzt wurde, kann letztlich offen bleiben, da die Anerkennung spätestens mit Grenztermin vom 28. Juni 1913 und 10. Mai 1921 erfolgte. Ausweislich der Grenzniederschrift erkannten die Beteiligten W... und C... ausdrücklich die damaligen Grenzen der Flurstücke und an. Darunter fiel auch die Grenze zum G... L.... Im Grenztermin am 10. Mai 1921 war F... W... als Vertreter der W... E... beteiligt. Seinerzeit wurde der Grenzverlauf bis zum heutigen Grenzpunkt 3 und darüber hinaus anerkannt. Dass die Anerkennung nachträglich erfolgte steht dieser nicht entgegen. So geht die Grenzniederschrift von 1913 selbst davon aus, dass Nachbarn, die am Tag des Grenztermins abwesend sind, nachträglich anerkennen können und sieht daher explizit eine Regelung für den Verzicht der Anwesenden auf die Mitteilung der Annahmeerklärung vor. Angesichts dessen waren für den Beklagten allein die erstmals 1912 festgestellten Grenzen maßgeblich. Darauf hat er sich gestützt. Anders als die Klägerin meint, hat der Beklagte nicht willkürlich auf eine Uraltfeststellung abgestellt, sondern auf die ursprüngliche Fest-stellung der Grenze. Nach Ziffer 6.2.1 VVLiegVerm kommt die Grenzfeststellung zustande, wenn die Beteiligten erstmalig erklären, dass sie das Ergebnis der Grenz-ermittlung anerkennen oder keine Einwendungen erheben. Daran wird deutlich, dass es grundsätzlich nur eine einmalige und keine wiederholende Grenzfeststellung gibt (vgl. Ziffer 6.2.1 der Erläuterungen VVLiegVerm). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung meinte – eigentumsrechtliche Veränderungen aus den Zeiten der ehemaligen DDR oder nach 1990 nicht bei der Vermessung berücksichtigt worden seien, da diese Veränderungen auf die Feststellung der Grenzen keinen Einfluss hatten. Dass der Beklagte anlässlich seiner Grenzwiederherstellung am 2. Juni 2016 das im Kataster nachgewiesene Zahlenwerk bei den wieder gesetzten Abmarkungen falsch angehalten haben könnte, ist weder substantiiert behauptet noch sonst ersichtlich. Für die Abmarkungen spielt es im Übrigen keine Rolle, warum einmal gesetzte Grenzzeichen verschwunden sind. Eine Nachforschungspflicht des ÖbVI existiert diesbezüglich – anders als die Klägerin meint – nicht.
Die Wiederherstellung wurde auch durch einen hinreichend konkreten Vermessungsauftrag eingeleitet. Ob das Formular für den Vermessungsauftrag des Beklagten geändert wurde, kann hier offen bleiben, da der Antragsteller mit der Beigeladenen zu 1. zweifelsfrei feststeht und diese sich an den Antrag und den daraus resultierenden Kostenfolgen auch gebunden sah. Im Übrigen ist, wie die Widerspruchs-behörde zu Recht anmerkt, die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens nicht an eine bestimmte Form gebunden (vgl. § 10 VwVfG). Dies gilt auch für die Antragstellung (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 10 Rn. 10). Eine besondere Formvorschrift steht dem hier auch nicht entgegen.
Die Klage ist lediglich teilweise insoweit begründet, als sie sich auch gegen die Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid richtet. Diese ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Klägerin mehr als 50% der Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt wurden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn die teilweise Abhilfe durch die Widerspruchsbehörde durch die angewiesene Korrektur spiegelt sich nicht in der Kostenlastenentscheidung wider. Vielmehr geht der Bescheid von einem vollständigen Unterliegen der Klägerin aus. Dem ist indes nicht so.
II.
Das zulässige Feststellungbegehren zu 1. ist unbegründet. Die Grenzniederschrift des Beklagten vom 2. Juni 2016 ist nicht wegen Nichterfüllung formell- und materiell-rechtlicher Vorschriften falsch.
Zu Recht geht die Klägerin zwar davon aus, dass der Grenzniederschrift die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 415 der Zivilprozessordnung (ZPO) zukommt (vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 – OVG 12 N 18.17 –), der im Rechtsverkehr ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird. Allerdings leidet die Grenzniederschrift vom 2. Juni 2016 nicht an schweren formellen Fehlern. Insofern musste die Widerspruchsbehörde sie auch nicht über das im Tenor ihres Bescheides genannte Maß korrigieren lassen. Der Umstand, dass die Grenzniederschrift im Wege einer Nachtragsverhandlung noch korrigiert wird, führt nicht zum Verlust der Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Urkunde.
Die von der Klägerin angeführte Vorschrift des § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) findet vorliegend schon keine Anwendung, da es sich bei der Grenzniederschrift – anders als die Klägerin meint – nicht um einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG handelt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2008 – OVG 10 N 71.06 – S. 3 EA; VG Potsdam, Urteil vom 16. Januar 2017 – VG 4 K 260/15 – S. 7 f. EA). Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen von § 44 Abs. 2 Nr. 2 oder 6 VwVfG auch nicht vor. Nach der Vorschrift ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen das Absatzes 1 nichtig, der nach einer Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt (Nr. 2) bzw. der gegen die guten Sitten verstößt (Nr. 6). Beides ist hier offensichtlich nicht der Fall.
Auch sind schwere formelle Fehler, die eine Korrekturbedürftigkeit im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Die Grenzniederschrift vom 2. Juni 2016 verstößt nicht gegen gesetzliche Vorschriften. Das BbgVermG sieht in § 16 Abs. 3 vor, dass über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Erklärungen der Beteiligten eine Grenzniederschrift aufzunehmen ist. Ferner regelt der Absatz, dass elektronische Grenzniederschriften mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu schließen sind. Besondere Form- und Verfahrensvorschriften ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz nicht. In Ziffer 10 der VVLiegVerm vom 1. Juli 2010, zuletzt geändert durch Erlass vom 28. Oktober 2019 wird näher geregelt, was eine Grenzniederschrift ist und was diese beinhalten muss. Detaillierte Ausführungen zu der Ziffer 10 trifft ferner die Verwaltungsvorschrift zur Erläuterung der VVLiegVerm (Erläuterungen VVLiegVerm). Adressat der letztgenannten Vorschriften ist hier allein der Beklagte, er muss sie beachten und anwenden. Da es sich um ein reines Verwaltungsinternum handelt, kann die Klägerin grundsätzlich weder unmittelbare Ansprüche aus den Vorschriften ableiten noch deren Vollzug einklagen. Verwaltungs-vorschriften haben nicht die dafür erforderliche Außenwirkung. Das heißt, selbst wenn der Beklagte eine Regelung der Ziffer 10 missachtet haben sollte, führt dies nicht automatisch zur Begründetheit der Klage. Ausnahmsweise können jedoch auch Verwaltungsvorschriften eine mittelbare Außenwirkung erlangen. Dies kann bei der Anwendung gesetzeskonkretisierenden, ermessenslenkenden oder gesetzesvertretenden Verwaltungsvorschriften der Fall sein, da der Bürger einen Anspruch auf Gleichbehandlung hat, wenn sich aufgrund der Vorschriften eine bestimmte Verwaltungspraxis gebildet hat (vgl. hierzu Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 867 ff.). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Ziffer 10 der VVLiegVerm konkretisiert weder einen unbestimmten Rechtsbegriff noch lenkt sie Ermessen. Auch stellt sie keinen Fall einer gesetzesvertretenden Verwaltungsvorschrift dar. Vielmehr ist es allein die Absicht der Ziffer 10, interne Organisations- und Verfahrensfragen im Rahmen eines Grenztermins auszugestalten. Es geht darum, aussagekräftige und möglichst einheitliche Grenzniederschriften herzustellen. Hierfür soll u.a. das Muster in Anlage 5 der VVLiegVerm verwendet werden.
Hiervon abgesehen rechtfertigt das Klagevorbringen kein anderes Ergebnis.
Anders als die Klägerin meint, verstößt es nicht gegen § 16 Abs. 3 Satz 1 BbgVermG, die Grenzniederschrift zum Termin vorzubereiten. Die Vorschrift besagt lediglich, dass über das Ergebnis der Grenzermittlung und der Erklärungen der Beteiligten eine Grenzniederschrift aufzunehmen ist. Dem Wortlaut der Norm lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Niederschrift nicht vorbereitet werden darf. Letztlich stellt die in dem Grenztermin vorbereitete Niederschrift lediglich einen Entwurf ohne Wirkung dar, der erst durch das Abhalten des Grenztermins und die Unterschriften der Beteiligten die Gestalt und die Wirkung der Grenzniederschrift nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BbgVermG erhält. Insofern ist die Niederschrift im Grenztermin vom 2. Juni 2016 aufgenommen worden. Dass Diskussionsbeiträge nicht wörtlich oder sinngemäß in die Niederschrift aufgenommen wurden, stellt sich nicht als fehlerhaft dar, denn nach Ziffer 10.5 der VVLiegVerm müssen nur die entscheidungserheblichen Informationen aufgenommen werden. Sollten Einwände z. B. gegen Abmarkungen bestehen, steht den Beteiligten offen, Widerspruch zu erklären, der in die Niederschrift aufgenommen wird. Ebenso wenig war es fehlerhaft, Personen, die ebenfalls am Grenztermin anwesend waren ohne Beteiligte des Verfahrens im Sinne von § 13 VwVfG zu sein, nicht in die Niederschrift aufzunehmen. Dies gilt insbesondere für den Herrn K.... Für die Anwesenheit der Beigeladenen zu 1. wurde eine bevollmächtigte Person aufgenommen, sodass es unschädlich war, den Herrn G... von der W... u... S..., Standort M..., nicht aufzunehmen. Schließlich geht die Klägerin zwar zu Recht davon aus, dass für die Anforderungen an die Grenzniederschrift auch das Beurkundungsgesetz anzuhalten ist (vgl. Ziffer 10.9 VVLiegVerm). Entgegen ihrer Ansicht wurde dem jedoch Genüge getan, insbesondere wurden die Bestandteile der Grenzniederschrift mit-einander verbunden. Nach Ziffer 10.7 VVLiegVerm kann die Verbindung der einzelnen Bestandteile durch gegenseitige Verweise auf den einzelnen Unterlagen geschehen. So liegt es hier.
III.
Ob das Klagebegehren zu 2. den Anforderungen an einen bestimmten Antrag im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit Blick auf das Klagebegehren zu 1. standhält, kann letztlich dahinstehen, da die Klage diesbezüglich jedenfalls unbegründet ist. Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der allgemeinen Feststellungsklage (vgl. oben unter II.), kann das Ergebnis hier kein anderes sein.
IV.
Der auf Feststellung der Uferlinie als Grenze der Flurstücke und einerseits und dem Flurstück andererseits gerichtete Klageantrag zu 3. ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur teilweise zulässig. Denn hinsichtlich des größeren Abschnitts der Grenze des Flurstücks gegen das Flurstück fehlt der Klägerin schon das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Widerspruchsbehörde hat bereits festgestellt, dass in diesem Bereich die Uferlinie – so wie sie sich auch aus dem Schreiben des Landkreises Uckermark vom 8. November 2017 ergibt – die Grenze bis zu dem neu eingezeichneten Grenzpunkt 3a bildet. Sie hat daher den Beklagten angewiesen, dies in einer neu aufzunehmenden Grenzniederschrift zu korrigieren. Insofern würde der Klägerin ein Obsiegen keinen rechtlichen Vorteil bringen.
Die im Übrigen zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Feststellung, dass die Uferlinie die Grenze des verbleibenden Teils des Flurstücks und des Flurstücks gegen das Flurstück entsprechend dem Schreiben des L... U... vom 8. November 2017 darstellt, kann nicht getroffen werden, denn es existiert die festgestellte Grenze von 1912 (vgl. oben unter I.). Bis diese Grenze ersetzt ist, ist sie ausschlaggebend für den Grenzverlauf. Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. Dezember 2017 (31 O 49/17) führte jedenfalls keine Änderung eigentumsrechtlicher Art herbei, die für diesen Grenzbereich von Relevanz wäre. Auch die Vorschrift des § 9 BbgWG i.V.m § 4 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) kann vorliegend nicht herangezogen werden, da sie nur Anlandungen erfasst, die durch natürliche Ereignisse hervorgerufenen werden. Dies ist schon nicht der Fall, da es sich bei den Maßnahmen aus dem Jahre 1970 um künstliche Aufschüttungen handelt. Überdies enthält die Vorschrift – im Gegensatz zu § 10 Abs. 2 Satz 2 BbgWG – keine Regelung darüber, dass nunmehr die nach der Verlandung entstandene neue Uferlinie die neue Grenze darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beklagte nur zu einem ganz geringen Teil unterlegen ist, sind der Klägerin die Kosten ganz auferlegt worden. Da die Beigeladenen keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer das Interesse der Klägerin an der begehrten Aufhebung der Abmarkung, der Feststellung bezüglich der Grenzniederschrift sowie der Feststellung der Uferlinie als Grenze zugrunde gelegt hat. Die unterschiedlichen Streitgegen-stände führen zu einer Addition, vgl. § 39 Abs. 1 GKG.