Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 11.03.2020 – 8 L 737/19
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0311.8L737.19.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
1. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. August 2018 gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 27. August 2019 zum Az.: 3... anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
a. Soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung unter Nr. 1 des Bescheids vom 27. August 2019 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, ist dieser als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO formulierte Antrag bereits unzulässig und insbesondere unstatthaft.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 12. August 2019, beim Antragsgegner eingegangen am 13. August 2019, ihm eine Ausbildungsduldung für die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher bei der AWO Fachschule für Sozialwesen - deren Träger der AWO Bezirksverband P... e.V. ist - zu erteilen. Das Ziel des Antragstellers richtet sich auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 AufenthG a.F. (in der Fassung des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017, BGBl. I, S. 2780), nunmehr nach § 60c AufenthG (i.d.F. des Gesetzes über die Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8. Juli 2019, BGBl. I, S. 1021, in Kraft getreten zum 1. Januar 2020). Bei Ablehnung seines Antrags ist der Antragsteller darauf verwiesen, eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu erheben, vgl. § 83 Abs. 2 AufenthG. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich dementsprechend nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht sich in Anbetracht der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers und der Tatsache, dass der Berichterstatter mit Schreiben vom 3. Februar 2020 die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf die Unstatthaftigkeit des formulierten Antrags hingewiesen hat, nicht gehalten, das Begehren entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Antrags auszulegen.
b. Unabhängig davon hätte der Antrag, wenn man diesen sinngemäß dahingehend auslegen sollte, dass der Antragsteller begehrt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 27. August 2019 die Erlaubnis für die Aufnahme der Ausbildung als staatlich anerkannter Erzieher an der AWO Fachschule für Sozialwesen zu erteilen,
keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Es liegt kein Anordnungsanspruch vor. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG. Diese Norm ist dem Begehren des Antragstellers zugrunde zu legen, da für das Bestehen eines Anspruchs im Rahmen der dem Grunde nach auch vorliegenden Verpflichtungssituation – wie es bereits bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels anerkannt ist (siehe nur BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 11) – grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, soweit § 60c AufenthG nichts anderes bestimmt (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 60c AufenthG Rn. 59).
aa. Zwar steht dem Antrag nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, da zu seinen Gunsten die Übergangsregelung des § 104 Abs. 17 AufenthG greift.
(1) Nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat (a) oder eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt (b), und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte.
Die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegen in der Person des Antragstellers nicht vor. Den am 2. Januar 2017 gestellten Asylantrag des Antragstellers lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 21. Februar 2017 als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Rumänien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, da dem Antragsteller bereits in Rumänien internationaler Schutz gewährt worden sei. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam zuletzt mit Urteil vom 26. März 2019 (VG 11 K 1848/17.A) ab, das am 1. Juni 2019 in Rechtskraft erwuchs. Der Antragsteller stellte indes erst am 13. Juni 2019 und somit nach rechtskräftigem negativem Abschluss seines Asylverfahrens den vorliegenden Antrag auf Erlass einer Ausbildungsduldung.
(2) Auch die Voraussetzungen des § 60a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Norm ist die Ausbildungsduldung zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine in Nr. 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. Hiermit sollen diejenigen Ausländer erfasst werden, die erst im Status der Duldung eine Berufsausbildung aufnehmen. Diese Regelung korrespondiert mit § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, wonach der Ausländer vor Beantragung der Ausbildungsduldung bereits mindestens seit drei Monaten im Besitz einer Duldung sein muss. Diese Regelung soll den Ausländerbehörden Gelegenheit geben, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten (BR-Drs. 8/19, S. 12; BT-Drs. 19/8286, S. 14 f.). Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzung nicht. Seine ihm seit dem 2. Januar 2017 ausgestellte und fortlaufend verlängerte Aufenthaltsgestattung erlosch nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG spätestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 26. März 2019 am 1. Juni 2019. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 13. Juni 2019 war er nicht seit drei Monaten in Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG.
(3) Zugunsten des Antragstellers greift jedoch die Übergangsregelung des § 104 Abs. 17 AufenthG. Nach dieser Norm gilt für Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60c AufenthG die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Bezug auf den Besitz einer Duldung und § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht, wenn die Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 erfolgt ist und die Berufsausbildung vor dem 2. Oktober 2020 begonnen wird. Der Antragsteller reiste spätestens am 30. Dezember 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das angestrebte Ausbildungsverhältnis sollte bereits zum 5. August 2019 und nunmehr zum 10. August 2020 beginnen.
bb. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. August 2019 jedoch zu Recht die Ausbildungsduldung verweigert, da ein Fall des § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorliegt. Nach dieser Norm kann in Fällen offensichtlichen Missbrauchs die Ausbildungsduldung versagt werden.
(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen hierunter insbesondere sogenannte Scheinausbildungsverhältnisse fallen. Dies können solche Ausbildungen sein, bei denen von vornherein offenkundig ausgeschlossen ist, dass die Ausbildung zum Erfolg geführt werden kann, etwa wegen nicht vorhandener oder völlig unzureichender Sprachkenntnisse (BR-Drs. 8/19, S. 12; BT-Drs. 19/8286, S. 14). Ferner sollen hierunter auch diejenigen Ausbildungsverhältnisse fallen, bei welchen zeitgleich zur vermeintlichen Ausbildung ein Studium absolviert wird (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 60c Rn. 24 unter Verweis auf VG Aachen, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 6 K 1400/15 -, juris). Auch ist eine Missbräuchlichkeit des eingegangenen Ausbildungsverhältnisses dann anzunehmen, wenn ein einschlägig vorqualifizierter Ausländer eine im Wesentlichen gleiche und somit inhaltlich nicht erforderliche (Berufs-)Ausbildung aufnimmt (OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 7 B 11276/17 -, juris Rn. 7 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 M 595/17 -, juris Rn. 8; VG Mainz, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 4 L 24/18.MZ -, juris Rn. 13).
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller in Bezug auf die begehrte Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher bereits einschlägig vorqualifiziert ist. Zweifel könnten sich zwar deswegen ergeben, weil ausweislich des Bescheids des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 2. August 2019 der Antragsteller bereits in Syrien verschiedene Qualifikationen erworben hat, die formal dem Lehramt für die Primarstufe auf Bachelorebene im Fach Erziehungswissenschaften mit der Fachrichtung Klassenlehrer zuzuordnen sind. Ob es sich hierbei im Verhältnis zu einer Ausbildung als staatlich anerkannter Erzieher um eine im Wesentlichen vergleichbare oder aber um zwei selbständige Ausbildungen handelt, kann offenbleiben.
Eine Missbräuchlichkeit des angestrebten Ausbildungsverhältnisses ist nämlich auch dann gegeben, wenn das angestrebte Ausbildungsverhältnis lediglich deswegen begonnen wird, um eine Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern und der Ausländer nicht glaubhaft machen kann, ernsthaft die angestrebte Ausbildung auch zu Ende führen zu können und zu wollen. Eine Ausbildungsduldung im Sinne des § 60c AufenthG dient nicht ausschließlich dem dringenden persönlichen Interesse des Ausländers, im Bundesgebiet einen Beruf erlernen zu dürfen, sondern ebenso dem Interesse der Ausbildungsbetriebe an der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses aus dem Kreis der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer (VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 25. September 2018 - 2 L 948/18.NW -, juris Rn. 9). Diesem Interesse wird insbesondere dann nicht Rechnung getragen, wenn der Ausländer lediglich eine Ausbildung aufnimmt, um seinen vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, es sich jedoch aufdrängt, dass er in Wahrheit ein anderes Berufsverhältnis aufnehmen und somit das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck einer Ausbildungsduldung. Ob ein solcher Fall vorliegt, bemisst sich nach Umständen des konkreten Einzelfalls, die im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen sind.
Unter Berücksichtigung aller zutage getretenen Erkenntnisse handelt es sich bei der vom Antragsteller angestrebten Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher lediglich um eine Scheinausbildung in dem dargestellten Sinne. Der Antragsteller verfügt zwar ausweislich des bis zum 2. August 2018 absolvierten Integrationskurses und des vom 16. Oktober 2018 bis zum 31. Juli 2019 absolvierten Intensivkurses zum Erlernen der deutschen Sprache über hinreichende sprachliche Fertigkeiten. Sein gesamtes im Rahmen seines Aufenthalts zutage getretenes Streben war jedoch von Anfang an darauf gerichtet, seine in Syrien ausgeübte Tätigkeit als Grundschullehrer auch in Deutschland fortzusetzen. Der Antragsteller stellte am 18. Juni 2018 einen Antrag auf Anerkennung seiner in Syrien erworbenen Qualifikation als Lehramtsbefähigung im Land Brandenburg. Im Rahmen dessen wurden am 13. September 2018 von Seiten der Kultusministerkonferenz die erworbenen Qualifikationen des Antragstellers bewertet. Seit Anfang des Jahres 2019 betrieb der Antragsteller ferner die Aufnahme in das Refugee Teachers Program der Universität P..., an dem er nach erfolgreichem Absolvieren eines Auswahlverfahrens auch seit dem 4. April 2019 teilnimmt. Hierbei handelt es sich um ein universitäres Qualifizierungs- und Beratungsprogramm als Vollzeitprogramm für geflüchtete Lehrkräfte mit einschlägiger Berufserfahrung. Erst nach dem ablehnenden Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. März 2019 sind Bestrebungen des Antragstellers ersichtlich, eine Ausbildung als staatlich anerkannter Erzieher aufzunehmen. Dass er bereits vor diesem Zeitpunkt beabsichtigte, eine derartige berufliche Laufbahn einzuschlagen, ist jedoch seit Beginn seines Aufenthalts Ende Dezember 2016 nicht zutage getreten – im Gegensatz zu seinem Bestreben, in der Bundesrepublik als Grundschullehrer tätig zu werden. Die offensichtliche zeitliche Nähe zum erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens streitet somit ebenfalls entscheidend dafür, dass das angestrebte Ausbildungsverhältnis lediglich deswegen eingegangen werden soll, um weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland zu verbleiben.
Ferner spricht hierfür ebenfalls der Umstand, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die angestrebte Ausbildung als staatlich anerkannter Erzieher neben dem Absolvieren des Refugee Teachers Program der Universität P... erfolgreich durchführen kann. Bereits mit Blick auf die nach den verschiedenen Lehrplänen eingesetzten Unterrichtszeiten ist nicht erwiesen, dass beide Kurse nebeneinander erfolgreich absolviert werden können: Nach dem Ausbildungsplan der AWO Fachschule für Sozialwesen beträgt die Gesamtdauer der in den drei Jahren der Ausbildung zu absolvierenden Unterrichtsstunden pro Halbjahr 30 Unterrichtseinheiten pro Woche (660 Unterrichtseinheiten je 22 Wochen bzw. 540 Unterrichtseinheiten je 18 Wochen). Diese umfassen pro Halbjahr schulischen Unterricht von ca. 18 bis 20 Unterrichtseinheiten pro Woche sowie fachpraktische Ausbildungsabschnitte in Gestalt von Wochenpraktika bei diversen Einrichtungen, die in den betroffenen Wochen mit 35 Stunden pro Woche und 7 Stunden pro Tag angesetzt sind. Die Gesamtdauer dieser fachpraktischen Ausbildungsabschnitte wird mit 140 bis 260 Zeitstunden pro Halbjahr angegeben. Demgegenüber ist auch das Refugee Teachers Program als Qualifizierungsprogramm ein Vollzeitprogramm. Die regelmäßige Teilnahme an den Kursen und Seminaren ist sicherzustellen (Programmüberblick des Refugee Teachers Program, abrufbar unter https://www.uni-potsdam.de/de/zelb/refugee-teachers-program/programmueberblick, zuletzt abgerufen am 11. März 2020; Zusage der Universität P... gegenüber dem Antragsteller zum Refugee Teachers Program, Bl. 114 des Verwaltungsvorgangs). Allein der Deutschkurs, der am 15. April 2019 begann, dauert von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr von Montag bis Donnerstag. Die bei der AWO Fachschule für Sozialwesen zu absolvierende Ausbildung ist auf eine Gesamtdauer von drei Jahren, beginnend ab dem 5. August 2019 angelegt. Das Refugee Teachers Program, beginnend ab dem 4. April 2019, dauert grundsätzlich 18 Monate. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13. Juli 2019 hätte sich die bis Juli 2022 andauernde Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher bei der AWO Fachschule für Sozialwesen sowie das bis 30. September 2020 angesetzte Refugee Teachers Program um 13 Monate überschnitten.
Selbst wenn man berücksichtigt, dass ausweislich des Empfehlungsschreibens der Universität P... vom 24. August 2019 (Bl. 45 der Gerichtsakte) dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt worden ist, die ersten beiden Module des Refugee Teachers Program zu überspringen und somit Ende März 2020 das Programm mit einer C1-Sprachprüfung abzuschließen, ist eine erfolgreiche Teilnahme an beiden auf Vollzeit angelegten Maßnahmen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht möglich. An die Teilnahme am Refugee Teachers Program schließen sich in der Regel eine ein- bis zweijährige Tätigkeit als „Assistenzlehrkraft“ oder als „pädagogische Unterrichtshilfe“ an (Programmüberblick des Refugee Teachers Program, abrufbar unter https://www.uni-potsdam.de/de/zelb/refugee-teachers-program/programmueberblick, zuletzt abgerufen am 11. März 2020; Flyer zum Refugee Teachers Program, Bl. 116 des Verwaltungsvorgangs). Ausweislich des Empfehlungsschreibens der Universität P... vom 24. August 2019 sollen die Absolventen im Anschluss an das Programm eine einjährige Tätigkeit als pädagogische Fachkraft aufnehmen und anschließend folgt - auch im Fall des Antragstellers - eine berufsbegleitende individuell ausgerichtete Anpassungsqualifizierung. Das gesamte Qualifizierungsprogramm reicht somit konzeptionell über einen Zeitraum von 18 Monaten hinaus. Das gilt auch mit Blick auf den nunmehr späteren Ausbildungsbeginn ab dem 10. August 2020. Vor diesem Hintergrund ist nicht erwiesen, dass die beiden angestrebten bzw. bereits begonnenen Maßnahmen auch zukünftig zeitgleich absolviert werden können.
Die Bestrebungen des Antragstellers, primär eine Tätigkeit im Rahmen seines bereits im Heimatland eingeschlagenen Berufswegs aufzunehmen, sind auch noch hinreichend aktuell. Ausweislich des Empfehlungsschreibens vom 24. August 2019 bat der Antragsteller die Universität P... um dieses Schreiben, um seine Bewerbung bei den Schulämtern zu beschleunigen und sich selbstständig um die Einstellung an einer Schule und die Teilnahme an einer berufsbegleitenden Weiterqualifizierung zu bemühen. Ausweislich der bei Gericht eingereichten Mail des Staatlichen Schulamts N... wurde dem Antragsteller eine Stelle als sonstiges pädagogisches Personal im Umfang von 20 Wochenstunden befristet für ein Jahr angeboten.
(2) Anhaltspunkte dafür, dass trotz des offensichtlichen Missbrauchs das nach § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG dem Antragsgegner für diesen Fall eingeräumte Ermessen zugunsten des Antragstellers auf null reduziert ist, liegen nicht vor.
c. Soweit sich der Antragsteller ferner gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unter Nr. 2 des Bescheids vom 27. August 2019 sowie die unter Nr. 3 aufgeführte sofortige Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, ist dieser Antrag ebenfalls unzulässig.
aa. Dies gilt zunächst, soweit sich der Eilrechtsschutzantrag auf die Ausreiseaufforderung beziehen sollte. Eine Ausreiseaufforderung aktualisiert lediglich die einen Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG treffende Ausreisepflicht. Sie stellt keinen Verwaltungsakt dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 3 S 78.06 -; OVG Weimar, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 EO 387/02 -, juris Rn. 2) und ist damit der – in jeder Hinsicht überflüssigen – Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 3 des angegriffenen Bescheids ebenso wenig zugänglich wie einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des dagegen gerichteten Rechtsmittels.
bb. Ebensowenig kommt die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung unter Nr. 2 des angegriffenen Bescheids in Betracht. Insoweit ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller kann durch die erstrebte Anordnung seine Rechtsposition nicht verbessern, weil die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts vom 21. Februar 2017 seit dem 1. Juni 2019 bestandskräftig, gültig und vollziehbar ist.
d. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist mangels anderweitiger genügender Anhaltspunkte mit dem für das einstweilige Rechtsschutzverfahren halbierten Auffangwert von 2.500 Euro zu beziffern.