Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 31.03.2020 – 6 L 302/20
6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0331.6L302.20.00
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. März 2020 gegen die „Zweite Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des L... als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des L... “ vom 27. März 2020 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antragsteller verfolgt seinen Widerspruch vom 26. März 2020 gegen die mittlerweile aufgehobene „Erste Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des L... als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des L... “ vom 25. März 2020 nicht mehr weiter und hat aufgrund seines Schriftsatzes vom 30. März 2020 den Gegenstand des vorliegenden Aussetzungsverfahrens entsprechend umgestellt.
Der demnach verfolgte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30. März 2020 gegen die „Zweite Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des L... als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des L... “ vom 27. März 2020 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 28 Absatz 1 und § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zulässig.
Der Antrag ist auch begründet. Ausgehend von den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs gegen die genannte Allgemeinverfügung (im Folgenden: 2. Reise-AV) ergibt die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Abwägung, dass das private Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung das öffentliche Interesse an der Vollziehung derselben überwiegt.
Bei summarischer Prüfung sprechen nach derzeitigem Erkenntnisstand ganz über-wiegende Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Allgemeinverfügung, die hauptsächlich die Anreise in den L... zur Nutzung einer im Landkreis gelegenen Nebenwohnung (sogenannte Zweitwohnung) im Sinne des Bundesmeldegesetzes untersagt, einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten wird.
Als Rechtsgrundlage hierfür kommt allein § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Betracht. Maßgeblich ist vorliegend bereits die Fassung des Gesetzes in Gestalt der Änderung, die es durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 erfahren hat. Dieses Gesetz ist noch am selben Tag im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 587) verkündet worden und gemäß seinem § 7 Abs. 1 am Folgetag, also am 28. März 2020, mit seinen hier maßgeblichen Bestimmungen in Kraft getreten. Die Allgemeinverfügung ist dagegen erst am 28. März 2020 bekannt gemacht worden und kann deshalb gemäß ihrer Nr. 6 jedenfalls nicht vor dem 29. März 2020 wirksam geworden sein (vgl. auch § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthält nunmehr zugleich den erforderlichen Hinweis auf die Einschränkung auch des Grundrechts aus Art. 11 Absatz 1 des Grundgesetzes, dessen Fehlen die Antragsteller im Hinblick auf die zuvor geltende Fassung der Eingriffsermächtigung gerügt haben.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
Ausweislich der Begründung der bis zum 19. April 2020 geltenden Allgemeinverfügung wird mit ihr die „Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten in medizinischen Einrichtungen des Landkreises“ bezweckt. Zur Erreichung dieses Zwecks sind jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand die mit der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen nicht erforderlich im Sinne der genannten Eingriffsermächtigung.
Denn es drängt sich keinesfalls auf, dass sich durch die bevorstehende Anreise solcher Zweitwohnungsnutzer die Ansteckungsgefahr derart erhöht, dass absehbar mit einer Kollabierung des Gesundheitssystems des Landkreises gerechnet werden müsste.
Nach den eigenen Angaben des Antragsgegners sind im maßgeblichen Kreisgebiet bislang – lediglich – 12 Personen (Stand: 30. März 2020) positiv auf das Coronavirus getestet. Innerhalb des Kreisgebiets leben knapp 100.000 Einwohner. Hiervon ausgehend ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der neuartigen Atemwegserkrankung COVID-19 um eine hochansteckende Viruserkrankung handelt, jedenfalls derzeit nicht erkennbar, dass durch die Anreise von Nutzern von im Kreisgebiet gelegenen Zweitwohnungen das dort vorhandene Gesundheitssystem infolge einer Infizierung der eigenen oder anderen Personen in einem Maße belasten könnten, dass dessen Kapazitätsgrenzen bis zum Ablauf der Geltungsfrist der Allgemeinverfügung überstiegen würden. Selbst wenn über die Ostertage, insbesondere auch mit Blick auf die „Sperrung“ des L... für touristische Zwecke, mit einer verstärkten Anreise von Personen zu rechnen wäre, folgt daraus nicht, dass gerade durch die bevorstehende Anreise von Zweitwohnungsnutzern eine besondere Gefahr für das Gesundheitssystem des Kreises zu erwarten stünde. Der Antragsgegner selbst räumt ein, dass er davon ausgehe, „dass sich angesichts der Berlinnähe, aber auch der Nähe zu Hamburg, noch eine nicht unbeachtliche Anzahl solcher Zweitwohnungsbesitzer in seinem Zuständigkeitsbereich“ aufhalte. Zweitwohnungsnutzer, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung bereits in ihrer Nebenwohnung im L... aufhalten, sind nicht zur Rückkehr an ihren Erstwohnsitz verpflichtet (Nr. 2 Satz 1 der 2. Reise-AV). Demgemäß kann es für die Betrachtung eines gesteigerten Infektionsrisikos ohnehin nur auf Zweitwohnungsnutzer ankommen, die erst noch – ggf. erneut (Nr. 2 Satz 2 der 2. Reise-AV) – zu einer weder gewerblich noch privat vermieteten Zweitwohnung anreisen wollen, da Beherbergungen nach § 6 Abs. 5 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 (GVBl.II/20 Nr. 11) ohnehin untersagt sind.
Zwar ist es ein berechtigtes Anliegen zu verhindern, dass die medizinischen Kapazitäten, insbesondere im Bereich der Intensivmedizin, infolge einer zunehmenden Ausbreitung der Infektion nicht überschritten werden. Inwieweit allerdings ein Zusammenhang zwischen der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der Nutzung von Nebenwohnungen besteht, ist nicht ersichtlich und wird auch weder in der Begründung der Allgemeinverfügung noch in der Antragserwiderung ausgeführt. Es fehlen Angaben beispielsweise zur Anzahl der (Intensiv-)Betten, der Anzahl der Nebenwohnungen und der Anzahl der Hauptwohnungen. Nur mit diesen Angaben könnte überhaupt abgewogen werden, ob sich die Allgemeinverfügung als erforderlich erweist.
Im Übrigen dürfte die vom Antragsgegner mit dem Hinweis auf den Krankenhausplan des Landes vorgetragene Auffassung, die im Landkreis vorhandenen Krankenhauskapazitäten stellten allein auf diejenigen Personen im Kreisgebiet ab, die dort mit dem Hauptwohnsitz gemeldet seien, nicht tragfähig sein. Denn der gesetzliche Versorgungsauftrag nach § 3 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl.I/09, Nr. 13, S.310, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2019, GVBl.I/19, Nr. 13) bezieht sich auf das im Krankenhausplan des Landes Brandenburg (Fortschreibung des Dritten Krankenhausplanes des Landes Brandenburg vom 18. Juni 2013, ABl./13, [Nr. 34], S. 2111, geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 16. Februar 2016, ABl./16, [Nr. 7], S.183) festgelegte Versorgungsgebiet, welches hinsichtlich des Versorgungsgebiets 1 „P... “ die L... umfasst. Der Krankenhausplan gibt insbesondere keinen Hinweis darauf, dass insoweit allein der Hauptwohnsitz maßgeblich sein sollte, wohl aber sieht er die Abstimmung mit dem Land Berlin vor, da er die wechselseitige Behandlung von Patienten einstellt. Bei dieser Betrachtung, die nicht die Versorgung der Wohnbevölkerung zugrunde legt, sondern das tatsächliche, die Ländergrenzen übergreifende Inanspruchnahmeverhalten in den Blick nimmt (so ausdrücklich Nr. 5.3. des Dritten Krankenhausplanes), kann nicht unterstellt werden, dass anreisende Zweitwohnungsnutzer das Gesundheitssystem im danach maßgeblichen Bereich kollabieren lassen könnten.
Ist nach alledem derzeit davon auszugehen, dass ein Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs überwiegend wahrscheinlich ist, geht die Abwägung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten zu Lasten des Antragsgegners aus. Zwar ist – auch vor dem Hintergrund des gesetzlich bestimmten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen infektionsschutzrechtliche Maßnahmen (§ 28 Abs.1 und § 16 Abs. 8 IfSG) – dem Funktionieren des Gesundheitssystems in Anbetracht der Verbreitung hochansteckender Infektionen ein besonders hohes Gewicht beizumessen. Fallbezogen ist nach dem Gesagten jedoch nicht erkennbar, dass das Gesundheitssystem innerhalb des Landkreises durch die mit der Allgemeinverfügung bekämpfte Anreise von Zweitwohnungsnutzern an seine Grenzen gelangen würde. Angesichts dessen ist dem Recht des Antragstellers, seine Zweitwohnung insbesondere auch über die Ostertage nutzen zu dürfen, der Vorrang einzuräumen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Begehren des Antragstellers wäre in einem Hauptsacheverfahren in Ermangelung näherer Anhaltspunkte mit dem Auffangstreitwert von 5.000 € zu bemessen. Dieser Betrag ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte (2.500 €) zu kürzen (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).