Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 07.04.2020 – 8 L 1025/19
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0407.8L1025.19.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
1. Der sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einen vorläufigen Reiseausweis für Ausländer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens VG 8 K 2200/19, mindestens jedoch für sechs Monate auszustellen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweis für Ausländer nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 AufenthV glaubhaft gemacht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift des § 5 Abs. 1 AufenthV sind bereits nicht erfüllt (a). Der durch § 5 Abs. 1 AufenthV der Behörde eingeräumte Ermessenspielraum ist daher gar nicht erst eröffnet. Zudem wäre es nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn der Antragsgegner – die Eröffnung des Ermessens unterstellt – die Versagung der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer auf die ungeklärte Identität des Antragstellers stützen würde (b).
a) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Der Antragsteller verfügt nach eigenen Angaben über keinen gültigen Pass oder Passersatz. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ausländerakte. Der ihm am 16. Oktober 2018 ausgestellte Reiseausweis (Bl. 1424 Ausländerakte) ist am 16. Oktober 2019 abgelaufen. Die Ausstellung eines neuen Reiseausweises hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. September 2019 abgelehnt. Über den dagegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers vom 10. Oktober 2019 hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Auch liegt ein Ausstellungsgrund nach § 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthV vor, da der Antragsteller über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verfügt.
Die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer setzt nach dem Tatbestand des § 5 Abs. 1 AufenthV weiter voraus, dass der Ausländer einen Pass nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 18 A 951/15 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 14. April 2014 - 10 C 12.498 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. März 2014 - 2 LB 337/12 -, juris, Rn. 34 m.w.N.). Die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer soll eine Ausnahme sein (BR-Drs. 731/04, S. 152).
Welche Handlungen zur Erlangung eines Passes zumutbar sind, ist zunächst regelbeispielhaft in § 5 Abs. 2 AufenthV aufgezählt. Darüber hinausgehend können diejenigen Grundsätze entsprechend herangezogen werden, welche die Kammer im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in ständiger Praxis zur Frage der zumutbaren Mitwirkung an der Passerlangung zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses zur Anwendung bringt (z.B. VG Potsdam, Urteil vom 14. November 2019 - 8 K 3332/18 -, juris, Rn. 48). Danach kann von dem Ausländer in aller Regel erwartet werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Hierzu zählen die Herstellung und Vorlage von Passfotos, das Ausfüllen von Antragsformularen und die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates, sofern diese es verlangt. Von dem Ausländer sind insoweit gesteigerte Anstrengungen zu erwarten, denn das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapieres mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Daraus ergibt sich zugleich, dass von ihm verlangt werden kann, es nicht allein bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus, falls ihm das Identitätspapier nicht in angemessener Zeit ausgestellt wird, regelmäßig nachzufragen, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer zu erkundigen und beharrlich um die Ausstellung des Dokuments nachzusuchen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2018 - OVG 3 B 4.18 -, juris, Rz. 22; Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 -, juris, Rz. 34). Unabhängig davon hat sich der ausreisepflichtige Ausländer ohne besondere Aufforderung durch die zuständige Behörde um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei gegebenenfalls eine Mittelsperson im Heimatland einzuschalten und es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Heimatstaat zu beauftragen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 M 112/18 -, juris, Rz. 24; OVG Münster, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 18 A 2123/09 -, juris, Rz. 12).
Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, alle ihm zumutbaren Handlungen unternommen zu haben, um einen Nationalpass seines Herkunftsstaates zu erlangen. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Antragstellers sind auch nach 25 Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet noch immer nicht geklärt. Es bestehen berechtigte Zweifel daran, dass der Antragsteller tatsächlich unter dem Namen „P... “ am 1. August 1975 in M... (Liberia) geboren wurde. Eine Vielzahl von tatsächlichen Anhaltspunkten legt vielmehr die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Antragsteller um den nigerianischen Staatsangehörigen O... handelt. Es steht fest, dass der Antragsteller unter dieser Identität in der Vergangenheit aufgetreten ist (aa). Diese Zweifel – zu deren Beseitigung oder auch nur Erklärung der Antragsteller ausweislich der Ausländerakte bislang nicht beigetragen hat – gehen im Ergebnis zu seinen Lasten, da der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er einen nigerianischen Pass nicht auf zumutbare Weise erlangen kann (bb).
aa) (1) Der Antragsteller hat nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 8. Februar 2006 (Az. 46 F 388/05, Bl. 276 Ausländerakte) am 27. März 1998 unter dem Namen O... in Nigeria die Ehe mit Frau M... geschlossen. Diese Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2005 geschieden. Durch das Urteil vom 8. Februar 2006 wurde die am 6. Februar 2004 in Dänemark geschlossene Ehe des Antragstellers mit Frau B... aufgehoben.
(2) Frau B... hat im Rahmen einer Anhörung am 20. Dezember 2007 beim Antragsgegner (Bl. 293 Ausländerakte) angegeben, sie habe im Jahr 2001 gemeinsam mit dem Antragsteller dessen Familie in Nigeria besucht. Die Familie trage den Namen O... . Darauf angesprochen, habe der Antragsteller erklärt, er habe vor längerer Zeit mit seinem Vater gebrochen und den Namen seiner Mutter angenommen. Der Antragsteller habe ihr in Nigeria das Haus seiner Familie und seine ehemalige Schule gezeigt. Der Antragsteller habe sich bei ihrem Kennenlernen als nigerianischer Staatsangehöriger vorgestellt.
(3) Der Antragsgegner beauftragte daraufhin die deutsche Botschaft in Lagos (Nigeria) mit Recherchen zur Feststellung der Identität des Antragstellers. Der von der Botschaft eingeschaltete Vertrauensanwalt befragte im September 2008 zwei Mitarbeiter der Firma „T... in Lagos, welche den Antragsteller aufgrund eines Fotos als jüngeren Bruder von Herrn P... identifizierten, geboren am 1. August 1962 in Benin-City (Nigeria), einem Manager der vorgenannten Firma. Der Name des Antragstellers wurde von den beiden befragten Mitarbeiterinnen mit B... angegeben, der Vornahme bzw. Namensbestandteil O... konnte von ihnen nicht bestätigt werden (Bl. 336, 340 ff. Ausländerakte).
(4) In der Ausländerakte des Antragstellers (Bl. 1540 f.) befindet sich ein Tätigkeitsbericht der Berliner Polizei vom 21 Januar 1998. Demzufolge hat der Antragsteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle eine Kopie seiner Aufenthaltsgestattung und einen liberianischen Führerschein, jeweils ausgestellt auf den Namen P..., geboren am in M... (Liberia), vorgelegt. Nach erkennungsdienstlicher Behandlung sei der Antragsteller jedoch als S..., geboren am in Lagos (Nigeria) identifiziert worden. Diese Personalien seien von einer Frau S..., welche das Original der Aufenthaltsgestattung überbracht habe, mit Ausnahme des Geburtsdatums – das sie mit 1. April 1972 angegeben habe – bestätigt worden. Weiter habe Frau R... geäußert, dass sie „Herrn O... “ am 4. Oktober 1997 in Lagos geheiratet habe.
(5) In den vom Antragsteller als Anlagen zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vorgelegten Reisekostenabrechnungen für verschiedene geschäftliche Reisen nach Nigeria taucht der Name O... mehrfach auf: Ausweislich der Reisekostenabrechnung für den 5. Dezember 2017 bis 21. Januar 2018 hat der Antragsteller am 30. Dezember 2017 an der „Jahresabschlussfeier von P... AG“ teilgenommen. Die Abrechnung für den Zeitraum 12. März bis 5. April 2020 weist für den 16. März 2019 ein „Treffen mit P... Hochzeitsvorbereitung“ und für die vier darauffolgenden Tage „Hochzeit mit allen Veranstaltungen“ aus. Unter der Kostenaufstellung der Reisekostenabrechnungen für die Zeiträume 5. Dezember 2017 bis 21. Januar 2018, 18. März 2018 bis 30. April 2018, 6. Dezember 2018 bis 11. Januar 2019, 12. März bis 5. April 2019 und 18. Mai bis 17. Juni 2017 ist jeweils ein Eigenbeleg für ein ausgeliehenes Fahrzeug von „O... “ aufgeführt. Laut Reisekostenabrechnung für den Zeitraum 15. Dezember 2016 bis 13. Februar 2017 wurden „das angebotene private Fahrzeug von Herrn O... “ und der „Bungalow des Herrn O... “ genutzt. Aufgrund der unter cc) beschriebenen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass es sich jeweils um Herrn P..., den mutmaßlichen Bruder des Antragstellers, handelt.
bb) Ist der Ausländer nicht in der Lage, seine behauptete Identität und Staatsangehörigkeit nachzuweisen, und bestehen objektive Anhaltspunkte von einigem Gewicht, dass der Ausländer eine andere Identität und Staatsangehörigkeit besitzt, ist er im Rahmen des § 5 Abs. 1 AufenthV auch zu zumutbaren Bemühungen verpflichtet, von dem von ihm bestrittenen Herkunftsstaat einen Pass zu erlangen. Dies folgt aus der wechselseitigen Verpflichtung von Ausländer und Behörde, an der Aufklärung der Staatsangehörigkeit des Ausländers mitzuwirken. Die für das Vertretenmüssen eines Ausreisehindernisses entwickelten Maßstäbe der Rechtsprechung können auch für die Frage der Zumutbarkeit der Erlangung eines Nationalpasses fruchtbar gemacht werden (instruktiv und ausführlich zum folgenden OVG Lüneburg, Urteil vom 25. März 2014 - 2 LB 337/12 -, juris, Rn. 35 ff.; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 19 C 11.1664 -, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 - OVG 2 B 9.11 -, juris, Rn. 37): Keine Seite kann von der anderen verlangen, dass diese allein sich um die Beseitigung bestehender Ausreisehindernisse bemüht. Vielmehr bestehen auf beiden Seiten Pflichten, deren Erfüllung nachgewiesen werden muss. Letztlich müssen sich Ausländer und Behörde gemeinsam darum bemühen, dass eine Ausreise in das Heimatland des Ausländers ermöglicht wird. Wem welche konkreten Pflichten im Einzelfall obliegen, kann sachgerecht nur anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Sachverhalts abschließend geklärt und festgelegt werden. Zunächst ist der Ausländer gehalten, diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche die Behörde von ihm verlangt (Mitwirkungspflicht). Darüber hinaus trifft den Ausländer eine Initiativpflicht, das heißt er hat sich Gedanken darüber zu machen – und diese gegebenenfalls in die Tat umzusetzen –, welche Möglichkeiten für ihn bestehen, noch offene Punkte aufzuklären und zu beweisen, zum Beispiel durch Beauftragung eines Vertrauensanwalts oder Kontaktaufnahme zu im Herkunftsland verbliebenen Familienangehörigen. Auch hier kann jedoch nur gefordert werden, was tatsächlich möglich, zumutbar und dem Ausländer bei verständiger Würdigung bekannt sein muss. Kann der Ausländer die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten nicht nachweisen, geht dies zu seinen Lasten (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 40).
Die Ausländerbehörde hat andererseits mitzuteilen, dass und in welchem Umfang der Ausländer zur Erbringung von Handlungen verpflichtet ist (Hinweispflicht). Diese Hinweise müssen dabei so gehalten sein, dass es für den Ausländer hinreichend erkennbar ist, welche Schritte er zu unternehmen hat. Daneben ist die Behörde auch gehalten, von sich aus das Verfahren weiter zu betreiben und auf weitere, dem Antragsteller gegebenenfalls nicht bekannte Möglichkeiten aufmerksam zu machen und diese Möglichkeiten mit dem betroffenen Ausländer bei Bedarf zu erörtern (Anstoßpflicht). Kann die Behörde nicht nachweisen, dass sie ihren Pflichten nachgekommen ist, spricht vieles dafür, dass den Ausländer kein Verschulden trifft.
Die den am Verfahren Beteiligten obliegenden Pflichten stehen schließlich in einem Verhältnis der Wechselseitigkeit. Je eher der eine Teil seinen Obliegenheiten nachkommt, desto weniger kann sich der andere Teil darauf berufen, das Bestehen eines Abschiebungshindernisses werde nicht von ihm verschuldet, sondern sei von der anderen Seite zu vertreten oder zu verantworten.
Daher kann der Antragsteller es gegenüber den zahlreichen tatsächlichen Anhaltspunkten von erheblichem Gewicht, die auf eine alias-Identität als O... und die nigerianische Staatsangehörigkeit hinweisen, welche der Antragsgegner in beharrlicher Untersuchung über Jahre hinweg zusammengetragen hat, nicht mit einem schlichten Bestreiten bzw. der Behauptung, es handele sich um bloße Vermutungen, belassen. Der Antragsteller ist nachweislich unter der genannten alias-Identität aufgetreten. Demgegenüber ist es ihm bisher nicht gelungen, seine behauptete liberianische Identität und Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Der Antragsgegner kann daher zu Recht davon ausgehen, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, auf zumutbare Weise einen nigerianischen Pass zu erlangen.
(1) In der Ausländerakte befindet sich die Kopie einer liberianischen Geburtsurkunde, welche auf die vom Antragsteller angegebenen Personalien ausgestellt ist (Bl. 258). Das Landeskriminalamt hat das Original dieser Urkunde 2007 untersucht und keine Aussage über deren Echtheit treffen können (Bl. 287, vgl. auch Bl. 1209 Ausländerakte). Auch die liberianische Botschaft hat diese Urkunde nicht anerkannt (Bl. 1203 Ausländerakte), jedenfalls trotz mehrfacher Vorsprachen des Antragstellers (Bl. 1295, 1338, 1372, 1373) nicht als ausreichenden Identitätsnachweis für die Ausstellung eines liberianischen Nationalpasses angesehen.
(2) Vertreter des liberianischen Staates haben zweifach bestätigt, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um einen liberianischen Staatsangehörigen handelt: Bei der von der Bundespolizei am 21. September 2011 durchgeführten Anhörung vor einer liberianischen Delegation machte der Antragsteller keine Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit. Die Delegation kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller kein liberianischer, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit nigerianischer Staatsangehöriger sei (Bl. 868 ff. Ausländerakte). Am 21. September 2016 unterzog sich der Antragsteller einem Interview bei der Botschaft Liberias in Berlin. In der für „P... “ ausgestellten Bestätigung (Bl. 1373 Ausländerakte) wird ausgeführt, dass die Befragung zu dem behaupteten liberianischen Hintergrund zu dem Ergebnis geführt habe, dass der Befragte kein Bürger Liberias sei.
(3) Die vom Antragsteller vorgelegte, vor einem liberianischen Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung von Frau L... vom 18. März 2013 (Bl. 1241 f. Ausländerakte), in der diese angibt, die Schwester des Antragstellers zu sein, seine persönlichen Daten sowie den Verlust seines Reisepasses, seiner Geburtsurkunde und aller anderen relevanten Dokumente im Jahr 1993 bestätigt, ist nicht geeignet, die vom Antragsteller behauptete Identität und Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Aus der vorgelegten Urkunde geht nicht hervor, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sich der Aussteller von der Identität von Frau C... überzeugt hat. Daher liegt – abgesehen von der eidesstattlichen Versicherung, deren Echtheit unterstellt – bereits kein Nachweis dafür vor, dass Frau C... tatsächlich die Schwester des Antragstellers ist.
(4) Die vorgelegte Bestätigung eines liberianischen Notars vom 31. Januar 2019 (Bl. 1427 f. Ausländerakte) enthält lediglich Aussagen zu den erfolglosen Bemühungen des eingeschalteten Vertrauensanwalts, Identitätsdokumente für einen (geborenen) „P... “ in Liberia ausfindig zu machen. Eine Bestätigung der Personalien oder der Staatsangehörigkeit des Antragstellers enthält sie nicht.
(5) Gleiches gilt für die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn M... vom 2. Juli 2016 (Bl. 1338 Ausländerakte) und des Herrn R... vom 21. September 2016 (Bl. 1372 Ausländerakte). Diesen ist jeweils zu entnehmen, dass der Antragsteller bei der Botschaft Liberias vorgesprochen und mitgeteilt bekommen habe, dass ihm ein liberianischer Pass ohne Geburtsurkunde bzw. Eintrag in das elektronische Geburtenregister nicht ausgestellt werden könne.
(6) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller alle ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, einen nigerianischen Pass zu erlangen bzw. dass weitere dahingehende Bemühungen von vornherein aussichtslos wären. Die Bestätigungen der nigerianischen Botschaft in Berlin vom 25. Juni 2012 (Bl. 1116 Ausländerakte) und vom 7. Oktober 2019 über die erfolglosen Vorsprachen des Antragstellers sind nicht geeignet, dessen zu vermutende nigerianische Staatsangehörigkeit zu widerlegen, weil davon auszugehen ist, dass bei den Vorsprachen keine Dokumente vorgelegt wurden und er den Namen O... nicht angegeben hat. Die von der Bundespolizei organisierte Anhörung des Antragstellers durch Vertreter der nigerianischen Botschaft am 1. März 2012 (Bl. 943 ff. Ausländerakte) erbrachte zwar keine Bestätigung der nigerianischen Staatsangehörigkeit durch die Botschaftsvertreter, aber auch keinen eindeutigen Ausschluss derselben. Schließlich ist davon auszugehen, dass der Antragsteller, der nach Aussage von Frau P... vom 20. Dezember 2007 (Bl. 293 Ausländerakte) offenbar früher im Besitz eines nigerianischen Passes gewesen ist, über Dokumente verfügt, mit denen er auf zumutbare Weise einen nigerianischen Pass erlangen kann, beziehungsweise derartige Dokumente gegebenenfalls über seinen Bruder in Nigeria beschaffen kann.
b) Da die tatbestandliche Voraussetzung der Vorschrift des § 5 Abs. 1 AufenthV, dass der Ausländer einen Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, bei dem Antragsteller nicht erfüllt ist, ist das der Behörde eingeräumte Ermessen von vornherein nicht eröffnet. Auf die etwaige Fehlerhaftigkeit von Ermessenserwägungen in dem Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 30. September 2019 kommt es daher vorliegend nicht an. Unabhängig davon ist ein Anordnungsanspruch nach § 5 Abs. 1 AufenthV aber auch deshalb nicht gegeben, weil bei einer unterstellten Unzumutbarkeit der Passerlangung keine Ermessensreduzierung auf null zugunsten des Antragstellers vorläge. Vielmehr könnte der Antragsgegner in diesem Fall die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ermessensfehlerfrei wegen der ungeklärten Identität des Antragstellers ablehnen. Zweck des Reiseausweises für Ausländer ist es, dem Betreffenden grenzüberschreitendes Reisen zu ermöglichen. Daneben hat er jedoch auch bestimmte Ordnungs- und Kontrollfunktionen, die gefährdet sein können, wenn ein Ausländer trotz Zweifel an der Identität über einen Reiseausweis verfügt. Im internationalen Reiseverkehr erfüllt der Reiseausweis als passersetzendes Papier unter anderem den Zweck, die Entscheidung dritter Staaten über die Gestattung der Einreise, Durchreise und Ausreise zu ermöglichen, etwa durch den Abgleich der im Pass enthaltenen Daten des Inhabers mit Fahndungs- oder Sperrdateien. Eine Beeinträchtigung der Identifikationsfunktion würde ein erhöhtes Risiko von Missbrauchsfällen und Straftaten bedeuten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1/03 -, BVerwGE 120, 206-218, juris, Rn. 26). Die zweifelsfrei geklärte Identität des Ausländers ist zwar nicht zwingende Erteilungsvoraussetzung für den Reiseausweis für Ausländer. Dies ergibt sich aus der Vorschrift § 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthV, wonach Passersatzpapiere mit dem einschränkenden Hinweis ausgestellt werden können, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Der fehlende Identitätsnachweis kann jedoch als abwägungsfähiger Belang in die Ermessensentscheidung einfließen (VG Augsburg, Urteile vom 9. Oktober 2012 - Au 1 K 12.903 -, juris, Rn. 20; - Au 1 K 12.872 -, juris, Rn. 26; - Au 1 K 12.908 -, juris, Rn. 23). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das durch § 5 Abs. 1 AufenthV eröffnete Ermessen als intendiert anzusehen ist (so VG Berlin, Urteil vom 1. März 2012 - 13 K 12.12 -, juris, Rn. 25) oder nicht (so VG Augsburg in den zitierten Urteilen, vgl. nur Urteil vom 9. Oktober 2012 - Au 1 K 12.908 -, juris, Rn. 20 ff.). Denn auch unter der Annahme eines intendierten Ermessens kann die Ausstellung des Reiseausweises bei ungeklärter Identität ermessensfehlerfrei abgelehnt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2017 - OVG 3 N 79.16 -, juris, Rn. 3; VG Berlin, a.a.O.).
Dem gegenüber wäre dem Antragsgegner die Berufung auf die ungeklärte Identität des Antragstellers nicht deshalb verwehrt, weil er diesem in der Vergangenheit bereits mehrfach einen (vorläufigen) Reiseausweis für Ausländer erteilt hat. Eine Ermessensreduzierung folgt daraus weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes noch der Selbstbindung. Denn jedenfalls die Ausstellung in den Jahren 2016, 2017 und 2018 erfolgte ausdrücklich nur zu dem Zweck, dem Antragsteller das Reisen zur Beschaffung eines Nationalpasses oder eines geeigneten Identitätsdokuments zu ermöglichen (vgl. Bl. 1348, 1364, 1404 f. Ausländerakte).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.