Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 20.04.2020 – 7 L 139/20
7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0420.7L139.20.00
Tenor§
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig – bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren VG 7 K 355/20 – Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 zu bewilligen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren 1. Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Streich aus Potsdam bewilligt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 16. Februar 2020,
den Antragsgegner vorläufig (bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren) zu verpflichten, dem Antragsteller Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 zu bewilligen,
über den die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheidet (vgl. § 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Ein Antragsteller muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft machen, dass ihm durch Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Sache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, juris, Rn. 24, = BVerwGE 109, 258). Andererseits muss die Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Beachtung der jeweils betroffenen Grundrechte und des Erfordernisses des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/ 96 -, juris, Rn. 15 f.). Art. 19 Abs. 4 GG verlangt jedenfalls dann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris, Rn. 17, = BVerfGE 79, 69). Auch im Falle einer derartigen Folgenabwägung müssen grundsätzlich gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das Rechtsmittel in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird (BVerfG, Beschl. vom 25. Oktober 1988, a. a. O., Rn. 18).
Da die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem BAföG einen hohen Grad der Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet, setzt der Erlass einstweiliger Anordnungen grundsätzlich die Glaubhaftmachung des Obsiegens im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit voraus sowie in der Regel die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer die Ausbildung und den Lebensunterhalt während der Ausbildung bedrohenden existenziellen Notlage für den Fall des Ausbleibens der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Leistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, woraus sich die Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens ergibt. Allerdings kann im Fall einer sehr hohen Rechtsgutsgefährdung – beim drohenden Abbruch des Studiums – unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 12 GG ausnahmsweise ein geringerer als der „sehr hohe“ Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ausreichen (vgl. auch VG Dresden, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 5 L 1310/14 -, juris, Rn. 52; Beschluss vom 2. April 2015 - 5 L 215/15 -, juris, Rn. 35).
Ein solcher Fall einer sehr hohen Rechtsgutsgefährdung liegt hier aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen zum Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller hat unter dem 16. Februar 2020 eidesstattlich versichert, dass ihm im Oktober und November 2019 finanzielle Mittel aus Rücklagen in Höhe von 700 EUR und im Dezember 2019 noch in Höhe von 500 EUR zur Verfügung gestanden hätten. Über weitere Ersparnisse verfüge er nicht. Die Wohnungsmiete für den Monat Januar 2020 habe ihm sein Mitbewohner in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt; dieser habe ein Darlehen für die Mietzinszahlung (nur) noch für die Monate Februar und März 2020 in Aussicht stellen können. Damit ist glaubhaft gemacht, dass sich der Antragsteller, der − im Hinblick auf notwendige Medikamente und eine spezielle Ernährung wegen seiner Erkrankung mit Colitis ulcerosa − erhöhte Lebenshaltungskosten glaubhaft gemacht hat, ohne die begehrte einstweilige Anordnung in einer existenziellen finanziellen Notlage befinden würde, durch die er aller Voraussicht nach gezwungen wäre, das Master-Studium an der Universität Potsdam ohne Abschluss abzubrechen.
Zudem hat der Antragsteller einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch unter Zugrundelegung des oben erläuterten Maßstabs glaubhaft gemacht. Nach den derzeit vorliegenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller die Bewilligung von Ausbildungsförderung beanspruchen kann und deshalb im Hauptsacheverfahren obsiegen wird.
Bei dem vom Antragsteller an der Universität Potsdam zum Wintersemester 2019/20 aufgenommenen Masterstudium der Angewandten Kulturwissenschaft und Kultursemiotik handelt es sich voraussichtlich auch um eine förderungsfähige Ausbildung nach Maßgabe des Abschnitts I des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
I. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zusteht (hierzu unten 1.), wobei § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht entgegensteht (hierzu unten 2.).
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt.
Die von dem Antragsteller besuchte Universität Potsdam ist eine förderungsfähige Ausbildungsstätte, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Der gewählte Studiengang ist auch nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG förderungsfähig. Nach dieser Vorschrift wird – hier allein in Betracht zu ziehen – für einen Masterstudiengang Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelor-Abschluss aufbaut und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor-Studiengang abgeschlossen hat. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt. Der Studiengang der Angewandten Kulturwissenschaft und Kultursemiotik an der Universität Potsdam wird mit dem Titel eines „Master of Arts“ abgeschlossen und richtet sich an Studierende, die einen geistes- oder kulturwissenschaftlichen Bachelor-Studiengang beendet haben. Der Antragsteller hat ausweislich einer Kopie des Zeugnisses der Freien Universität Berlin vom 21. Januar 2019 sein Bachelor-Studium mit dem Kernfach Theaterwissenschaft abgeschlossen; es handelt sich insoweit um den einzigen universitären Abschluss des Antragstellers.
2. Es ist zudem überwiegend wahrscheinlich, dass der Bewilligung der begehrten Ausbildungsförderung nicht § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG entgegensteht. Danach wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur dann geleistet, wenn der Auszubildende die Fachrichtung aus unabweisbarem Grund gewechselt hat. Die rechtliche Bewertung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren dürfte ergeben, dass von einem Fachrichtungswechsel im Einzelfall des Antragstellers nicht auszugehen ist. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Zwar war der Antragsteller – bevor er sein Master-Studium an der Universität Potsdam aufnahm – für zwei Semester im Master-Studiengang Theaterwissenschaft an der Freien Universität Berlin immatrikuliert. Es sprechen allerdings gewichtige Gründe dafür davon auszugehen, dass der Antragsteller das Master-Studium an der FU Berlin im Wintersemester 2018/19 noch nicht aufgenommen hatte (hierzu unten a) und dass im Hinblick auf das Sommersemester 2019 eine bloße, einen Fachrichtungswechsel nicht auslösende, Schwerpunktverlagerung vorlag (hierzu unten b).
a) Ein Fachrichtungswechsel, bei dem – vereinfacht gesprochen – ein Student in einem Studiengang immatrikuliert war und sich nach seiner Exmatrikulation für ein Studium in einem anderen Studiengang eingeschrieben hat, setzt voraus, dass der Auszubildende im vorangegangenen Studiengang nicht nur immatrikuliert war, sondern das Studium auch aufgenommen hatte.
Zwar ist die hochschulrechtliche Einschreibung regelmäßig ein verlässliches Beweisanzeichen für die Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung und für die Begründung von allgemeinen Studentenpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, juris, Rn. 21). Es ist deshalb nicht von Bedeutung, ob ein Student tatsächlich an Lehrveranstaltungen teilnimmt oder Lernerfolge erzielt. Allerdings kann der durch die Immatrikulation bewirkte Anschein durch den Auszubildenden widerlegt werden (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988, a. a. O., Rn. 24).
Im Zusammenhang mit der Frage eines etwaigen Fachrichtungswechsels gilt der Anschein der Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung dann als widerlegt, wenn zwar eine Immatrikulation in einen vorangegangenen Studiengang erfolgte, dieser Studiengang aber nicht aufgenommen wurde, weil sich der Studierende nach der Immatrikulation beurlauben ließ und noch kein Fachsemester absolviert hat oder weil sich der Student nicht am Studienort aufgehalten hat (OVG Bautzen, Urteil vom 17. Februar 2014 - 1 A 790/12 -, juris, Rn. 20 ff.). Im Anschluss daran ist das Vorliegen eines Fachrichtungswechsels auch dann verneint worden, wenn der Studierende im Rahmen einer entsprechenden hochschulrechtlichen Regelung befristet in einen Master-Studiengang aufgenommen wurde und ihm während des ersten Semesters der Einschreibung im Master-Studiengang ganz vorrangig die Absolvierung sämtlicher noch offener Prüfungen aus dem Bachelor-Studiengang oblag (VG Dresden, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 5 L 1310/14 -, juris, Orientierungssatz 3 und Rn. 61). Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Prüfling in diesem Semester noch keine Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Master-Studiengang erbringen konnte, weil er sich auf den Abschluss des Bachelor-Studiums konzentriert hat (VG Dresden, a. a. O., Rn. 61). Das Verwaltungsgericht Dresden hat im ihm vorliegenden Fall entschieden, dass die Studentin, die mangels Erbringung der noch offenen Leistungen für den Bachelor-Abschluss aus dem Master-Studiengang exmatrikuliert worden ist, bei der späteren Aufnahme eines anderen Master-Studiengangs so behandelt werden muss, als habe sie das vorangegangene Master-Studium nicht aufgenommen (VG Dresden, a. a. O., Rn. 61). Das überzeugt. Sinn und Zweck der vorläufigen Zulassung zum Master-Studium bei noch nicht vollständig abgeschlossenem Bachelor-Studium ist die Ermöglichung einer Beschleunigung. Wenn dies gelingt, tritt förderungsrechtlich der positive Nebeneffekt der Einsparung von Mitteln der Ausbildungsförderung ein. Führt ein Fehlschlagen der erfolgreichen Absolvierung der Bachelor-Ausbildung während des ersten Semesters des Master-Studiums dazu, dass der BAföG-beziehende Student an dem einmal aufgenommenen Master-Studiengang festgehalten wird, ist damit zu rechnen, dass bedürftige Studenten die Regelung nicht in Anspruch nehmen; für sie dürften vielmehr (erforderlichenfalls) Anträge auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus vorzugswürdig sein, wodurch die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit der Beschleunigung vergeben wird.
Diese Rechtsprechung dürfte auf den hier zu entscheidenden Fall auch übertragbar sein. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16. Februar 2020 hat der Antragsteller angegeben, dass er, um nicht ohne Abschluss exmatrikuliert zu werden, mit seinem Institut vereinbart habe, dass er das Master-Studium der Theaterwissenschaft bereits ohne den Bachelor-Abschluss beginnen dürfe, im Wintersemester 2018/19 aber das Bachelor-Zeugnis nachweisen müsse, um im Master weiter studieren zu dürfen. Dies entspricht den Angaben, die der Antragsteller im Rahmen seines aufgrund der Erkrankung mit Colitis ulcerosa am 20. August 2017 bei dem Studierendenwerk Berlin gestellten Antrags auf Förderung über die Förderungshöchstdauer gemacht hat. Laut der als Anlage zum Antrag eingereichten „Studienabschlussplanung“ für den Zeitraum vom Oktober 2017 bis zum März 2019 beabsichtigte der Antragsteller im Wintersemester 2018/19 das ABV (Allgemeine Berufsvorbereitungs-) Modul: Italienisch Einstiegsmodul 3. Teil zu belegen sowie seine Bachelor-Arbeit zu schreiben. Der Antrag ist von dem Studierendenwerk Berlin nicht für die beantragten drei Semester, sondern (zunächst) nur für das Wintersemester 2017/18 sowie das Sommersemester 2018 bewilligt worden. Im Wintersemester 2018/19 ist der Antragsteller dann (mutmaßlich) aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 5 der Zugangssatzung der Freien Universität Berlin, die über deren Internetauftritt abrufbar ist, unter dem Vorbehalt, dass der Bachelor-Abschluss zum Ende des ersten Fachsemesters nachgewiesen wird, verbunden mit der Erwartung, die Abschlussarbeit in diesem Zeitraum fertigstellen zu können, zum Master-Studium Theaterwissenschaft zugelassen worden. Dem entspricht, dass der Antragsteller ausweislich des Verwaltungsvorgangs einen neuerlichen Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht gestellt hat, sondern Ausbildungsförderung für das Master-Studium beantragt hat. Der BAföG-Bescheid für den Zeitraum 10.2018 bis 09.2019 ist in Einklang damit gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG aufgrund der vorläufigen Zulassung unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt worden. Ausweislich des Bachelor-Zeugnisses, das vom 21. Januar 2019 datiert, hat der Antragsteller im Wintersemester 2018/19 seine Bachelor-Arbeit fertiggestellt, die er eigenen Angaben zufolge im Herbst 2018 begonnen hatte. Studienleistungen im Master-Studiengang Theaterwissenschaft hat der Antragsteller in diesem Semester nicht erbracht. Auch wenn der Antragsteller – anders als im oben zitierten Fall des Verwaltungsgerichts Dresden – den Bachelor im fraglichen Semester erfolgreich abgeschlossen hat, die Zulassung zum Master-Studiengang also nicht erloschen ist, spricht – angesichts des weiteren Studienverlaufs im Sommersemester 2019 (siehe hierzu sogleich, bb) Überwiegendes dafür, den Antragsteller im Hinblick auf das Wintersemester 2018/19 so zu behandeln, als hätte er den Master-Studiengang Theaterwissenschaft noch nicht aufgenommen und in dem Semester allein in dem parallel ganz vorrangig bzw. fast ausschließlich betriebenen Bachelor-Studiengang studiert.
b) Im Hinblick auf das Sommersemester 2019 dürfte die Annahme eines „Fachrichtungswechsels“ deshalb ausscheiden, weil der Antragsteller in diesem Semester zwar weiterhin an der Freien Universität Berlin im Master-Studiengang Theaterwissenschaft immatrikuliert war und ein Master-Studium auch tatsächlich betrieben hat; allerdings hat er in diesem Semester – als Gasthörer – ausschließlich Lehrveranstaltungen des Master-Studiengangs Angewandte Kulturwissenschaft und Kultursemiotik an der Universität Potsdam absolviert. Unter diesen Voraussetzungen ist die Immatrikulation an der Universität Potsdam im letztgenannten Studiengang zum Wintersemester 2019/20 als bloße, einen Fachrichtungswechsel nicht auslösende, Schwerpunktverlagerung zu werten.
Der Begriff der Fachrichtung wird in der Teilziffer - Tz - 7.3.2 der zum Bundesausbildungsförderungsgesetz erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BAföGVwV) dahin definiert, dass es sich dabei um einen durch Lehrpläne, Ausbildungs-(Studien-) Ordnungen und/ oder Prüfungsordnungen geregelten Ausbildungsgang handelt, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts-(Lehr-)Veranstaltungen festgelegt sind. Demnach wird die Fachrichtung einerseits durch den Gegenstand der Ausbildung, d. h. das materielle Wissenssachgebiet, auf dem sie Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, und andererseits durch das Ausbildungsziel bestimmt. Zwar führen beide Studiengänge zum Abschluss eines „Master of Arts“, allerdings ist auf Basis der über die Internetauftritte der beiden Universitäten abrufbaren Studien- und Prüfungsordnungen davon auszugehen, dass es sich dem Inhalt nach – trotz möglicher Überschneidungen – bei den Studiengängen der Theaterwissenschaft einerseits und der Angewandten Kulturwissenschaft und Kultursemiotik andererseits um verschiedene Fachrichtungen im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes handelt.
Nach der Tz. 7.3.4 BAföGVwV liegt allerdings kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung dann vor, wenn die Ausbildungsinhalte nach den Ausbildungsbestimmungen weitgehend gleich sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden (Buchst. a) oder wenn der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden (Buchst. b). Da die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG als Auslegungshilfe heranzuziehen sind, das Gericht aber nicht binden, können, soweit zu unbestimmten Rechtsbegriffen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift Fallgruppen gebildet wurden, vom Gericht auch andere tatsächliche Sachverhaltskonstellation unter den unbestimmten Rechtsbegriff subsumiert werden, die das in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift niedergelegte Regelbeispiel dem Wortlaut nach nicht erfüllen, aber vom Sinn und Zweck der Regelung mit diesem gleichzustellen ist (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Mai 2018 - 15 K 3942/17 -, juris, Rn. 54 ff. m. w. N.).
Vor diesem Hintergrund sprechen gewichtige Gründe dafür, im hier zu entscheidenden Fall die Immatrikulation im Master-Studium der Angewandten Kulturwissenschaft und Kultursemiotik im Wintersemester 2019/20 in Bezug auf das Master-Studium der Theaterwissenschaft im Sommersemester 2019 als Fall der Schwerpunktverlagerung zu betrachten. Der Antragsteller, der eigenen Angaben zufolge im Sommersemester 2019 als Gasthörer an der Universität Potsdam eingeschrieben war, hat in diesem Semester ausweislich der von seiner jetzigen Prüfungsausschussvorsitzenden Frau Prof. Dr. Eva Kimminich unterschriebenen Bestätigung erfolgreich an den Lehrveranstaltungen „Natur − Mensch − Kultur“ (Fortgeschrittenes Wissen Kulturwissenschaft), „Mythos und Logos“ (Fortgeschrittenes Wissen Kultursemiotik) sowie „Das Hörspiel“ (Storytelling und Creative Writing) teilgenommen. Der Antragsteller hat damit sämtliche Lehrveranstaltungen besucht, die im Master-Studiengang Angewandte Kulturwissenschaft und Kultursemiotik, der ausweislich der universitären Homepage nur zum Wintersemester aufgenommen werden kann, im 2. Fachsemester zu belegen sind (vgl. Anhang 2 „Exemplarische Studienverlaufspläne“ der Studien- und Prüfungsordnung). Der Fall ist damit dem in 7.3.4 Buchst. b BAföGVwV genannten Regelbeispiel der vollen Anrechnung der im alten Studiengang erbrachten Semester auf den neuen Studiengang dem Sinn und Zweck der Regelung nach gleichzustellen. Denn maßgeblicher Gesichtspunkt dafür, dass die Einschreibung in einen anderen Studiengang als bloße Schwerpunktverlagerung förderungsunschädlich ist, ist die Tatsache, dass bezogen auf die Gesamtstudienzeit bis zum Abschluss keine Verlängerung eintritt (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1979 - 5 ER 243.79 -, juris, Rn. 3). So dürfte der Fall hier liegen, denn die Gesamtstudienzeit des Antragstellers hat sich durch die Erbringung von Studienleistungen aus dem Master-Studiengang, für dessen Absolvierung er nunmehr BAföG begehrt, gerade nicht verlängert.
II. Dessen ungeachtet spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller selbst dann, wenn ein Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG anzunehmen wäre, ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zustehen würde. Die Verschlechterung der Erkrankung des Antragstellers und deren Auswirkungen auf dessen Psyche dürften einen, wegen der Regelung des § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG erforderlichen, „unabweisbaren Grund“ darstellen.
Ein unabweisbarer Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv oder subjektiv unmöglich machen; danach ist ein Grund nur dann unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 5 C 6/03 -, juris, Rn. 9). Das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes kommt im Einzelfall auch dann in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass es schlechterdings unerträglich wäre, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an der zunächst aufgenommenen Ausbildung festzuhalten (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 162; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 03/2020, § 7 BAföG, Rn. 51; zustimmend: VGH München, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 12 C 14.2417 -, juris, Rn. 18). Auch persönliche und familiäre Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden kommen als „unabweisbarer Grund" in Betracht, sofern sie mit der Ausbildung im unmittelbaren Zusammenhang stehen und ihrer Gewichtung nach als unabweisbar anerkannt werden können (VGH Mannheim, Urteil vom 28. November 2003 - 7 S 7/03 -, juris, Rn. 35 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 19/98 -, juris, zur Anerkennung von „persönlichen Gründen“ im Rahmen des „wichtigen Grundes“ nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller – ausgehend von der Annahme, dass ein Fachrichtungswechsel vorliegt –ein unabweisbarer Grund zur Seite steht.
Der Antragsteller leidet, so ergibt es sich aus seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16. Februar 2020 und dem Attest seines behandelnden Arztes, Herrn Stephan Menzel, Facharzt für Innere Medizin, vom 17. Januar 2020 seit dem Jahr 2011 an Colitis ulcerosa, einer nicht heilbaren, chronisch-entzündlichen Darmerkrankung, deren Verlauf schwer vorhersehbar ist. Stress und Belastungen können wesentlich zu einem schwierigen Verlauf beitragen und aktive Schübe der Krankheit auslösen
(vgl. den Wikipedia-Eintrag zu colitis ulcerosa). Im Fall des bereits mit 22 Jahren daran erkrankten Antragstellers liegt laut Angaben des behandelnden Arztes ein komplizierter Erkrankungsverlauf vor; trotz Therapie mit monoklonalen Antikörpern habe sich die Erkrankung verschlechtert und es komme immer wieder zu entzündlichen Schüben, die mit unerwartetem und imperativen Stuhldrang verbunden seien, der ein unverzügliches Aufsuchen einer Toilette erforderlich mache. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller geschildert, von Schüben der Erkrankung seit dem Sommer 2016 heimgesucht worden zu sein, die durch medikamentöse Therapien nur unzureichend in den Griff zu bekommen waren. Seit dem Sommer 2017 sei es ihm drei Mal passiert, dass er auf Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen seinem Heimatort Potsdam und Berlin den Stuhl nicht halten konnte. Die Fahrt von seiner Wohnung zum theaterwissenschaftlichen Institut der Freien Universität Berlin dauere 50 Minuten; aufgrund der in der Vergangenheit aufgetretenen imperativen Stuhlgänge habe er eine „Panikneurose“ in Bezug auf Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Situationen, in denen er nicht sicher sei, ob er binnen 30 Sekunden eine Toilette erreichen könne, entwickelt. Aus diesem Grund habe er Fahrten nach Berlin zunehmend gemieden. Für den Master in Theaterwissenschaft habe er sich immatrikuliert, weil er auf diese Weise sein Bachelor-Studium abschließen und eine Exmatrikulation von der Freien Universität Berlin habe verhindern können. Im Wintersemester 2018/19 habe er aber – schon aus Angst vor Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr – in erster Linie seine Bachelor-Arbeit geschrieben. Im Sommersemester 2019 habe er als Gasthörer im – zum Thema seiner Master-Arbeit passenden – Master-Studiengang Angewandte Kulturwissenschaft und Kultursemiotik an der Universität Potsdam Lehrveranstaltungen besucht; das Institut könne er mit seinem Fahrrad binnen acht Minuten erreichen Diese Lehrveranstaltungen wären ihm auch im Master-Studiengang Theaterwissenschaft an der Freien Universität Berlin angerechnet worden, worüber er sich vorab informiert habe. Das Master-Studium Angewandte Kulturwissenschaft und Kultursemiotik an der Universität Potsdam könne nur im Wintersemester aufgenommen werden, wofür er sich, in erster Linie um Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr nicht antreten zu müssen, für das Wintersemester 2019/20 entschieden habe.
Auf Basis dieser ausführlichen und nachvollziehbaren Schilderungen ist vom Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Wechsel des Antragstellers vom Master-Studiengang Theaterwissenschaft an der Freien Universität Berlin zum Master-Studiengang Angewandte Kulturwissenschaft und Kultursemiotik an der Universität Potsdam, an der eine Ausbildung im Fach Theaterwissenschaft nicht angeboten wird, auszugehen. Gleichzeitig liegt ein Verstoß des Antragstellers gegen dessen Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung (vgl. Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 134) nicht vor.
Die Einschätzung des Antragsgegners, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung im Master-Studiengang an der Freien Universität Berlin sei dem Antragsteller sehr wohl (subjektiv) möglich, weil er ebenso gut seinen Wohnsitz von Potsdam nach Berlin hätte verlegen können, begegnet erheblichen Zweifeln. Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dass zum einen in unmittelbarer Umgebung der Freien Universität − was angesichts der Lage in Berlin-Dahlem zutreffen dürfte − kaum bezahlbarer Wohnraum vorhanden sei, d. h. dass auch ein Umzug die ihn unzumutbar belastenden Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr voraussichtlich nicht entfallen lassen würde. Zum anderen hat der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt, gerade aufgrund seiner Erkrankung auf sein gewohntes soziales Umfeld angewiesen zu sein; anhand des Verwaltungsvorgangs kann zudem nachvollzogen werden, dass der Antragsteller seit seinem ersten Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung im September 2014 seinen Wohnsitz nicht gewechselt hat, was einen, gemessen am durchschnittlichen Studierenden, konstanten Lebenswandel unterstreicht. Jedenfalls sprechen die vorgenannten Erwägungen zum Wohnsitzwechsel sowie das soeben zur Erkrankung des Antragstellers und deren Auswirkungen auf dessen Psyche geschilderte Vorbringen des Antragstellers ganz erheblich dafür, dass es schlechterdings unerträglich wäre, ihn an dem an der Freien Universität Berlin aufgenommenen Master-Studium festzuhalten. Der Wechsel ist allein durch die Erkrankung notwendig geworden; insofern hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er, hätte es die Möglichkeit dazu gegeben, auch an der Universität Potsdam ein Master-Studium Theaterwissenschaft aufgenommen hätte. Vom Vorliegen eines unabweisbaren Grundes in Form eines persönlichen Umstandes ist deshalb hier auszugehen.
Gleichzeitig ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gegen Obliegenheiten, die einen BAföG beziehenden Auszubildenden treffen, (vorwerfbar) verstoßen hätte. Es dürfte den Antragsteller insbesondere nicht der Vorwurf treffen, nicht unverzüglich gehandelt zu haben, nachdem ihm die Auswirkungen der Erkrankung auf seinen Alltag bewusst geworden sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller an einer schweren Autoimmunerkrankung mit unvorhersehbarem Verlauf leidet, deren Symptome sich durch Stress verschlechtern können; insofern erscheint sowohl unrichtig als auch unangebracht, denjenigen Maßstab anzuwenden, der beispielsweise für ein „unverzügliches Handeln“ im Falle eines Eignungs- oder Neigungswandels gilt. Der Antragsteller hat im Wintersemester 2018/19 das Master-Studium an der Freien Universität Berlin aus der Befürchtung heraus, ansonsten ohne Bachelor-Abschluss exmatrikuliert zu werden – es hätte sich um sein 9. Fachsemester im Bachelor-Studium gehandelt – eingeschrieben. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein vorausschauender durchschnittlicher Auszubildender sich einem noch nicht abgeschlossenen Bachelor-Studium sogleich an der Universität Potsdam im Master-Studiengang die vorläufige Zulassung beantragt hätte; allerdings darf nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass der Antragsteller, so ergibt es sich aus seinen Schilderungen, unter erheblichem, die Symptome seiner Krankheit verschlimmernden, Druck stand, das Bachelor-Studium zu beenden. Insofern dürfte ihm eher zugute zu halten sein, dass er offenbar aus dem Wunsch heraus handelte, seine Gesamtstudiendauer nicht zu verlängern; denn anderenfalls wäre wegen der Erkrankung sicherlich auch die erneute Beantragung von Förderungsleistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus in Betracht gekommen. Auch im Hinblick auf das Sommersemester 2019 ist ein Obliegenheitsverstoß nicht erkennbar. Soweit der Antragsgegner meint, der Antragsteller hätte aus förderungsrechtlicher Sicht eine Beurlaubung anstreben müssen − hätte dieses Semester also ungenutzt verstreichen lassen sollen −, um sich im Wintersemester 2019/20 regulär im Master-Studiengang Angewandte Kulturwissenschaft und Kultursemiotik zu immatrikulieren, ist das nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller hatte eigenen Angaben zufolge die Möglichkeit der Anerkennung der Studienleistungen an der Freien Universität Berlin geprüft – wollte also Studienleistungen im Master-Studiengang Theaterwissenschaft erbringen. Zum anderen hat sich durch diese Vorgehensweise – da er im Sommersemester 2019 bereits die Leistungen aus dem 2. Fachsemester des Master-Studienganges Angewandte Kulturwissenschaft und Kultursemiotik erbracht hat – die Gesamtstudienzeit des Antragstellers gerade nicht verlängert, was für eine vorausschauende Planung sprechen dürfte.
Dem Antragsteller ist nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Streich beizuordnen (§ 121 ZPO), weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (siehe oben) und nicht mutwillig erscheint.