Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.04.2020 – 11 K 2855/19

11. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0421.11K2855.19.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des 1,1fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Parteien streiten über die Gültigkeit der Wahlen zu den Vorschlagslisten zum Richterwahlausschuss für die ständigen Mitglieder und deren Stellvertretung sowie für die nichtständigen Mitglieder aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit und deren Stellvertretung.

Am 22. Oktober 2019 fand die turnusgemäße Neuwahl der Vorschlagslisten zur Wahl zum Richterwahlausschuss für zwei Personen aus der Richterschaft als ständige Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertretung gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg vom

12. Juli 2011 (GVBl. I/11, [Nr. 18]), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 34]) – BbgRiG – sowie für eine Person aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit als nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertretung gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 3, 15 Abs. 1 BbgRiG statt.

Der Wahl der Vorschlagslisten zu den ständigen Mitgliedern und deren Stellvertretung war folgendes Verfahren vorausgegangen:

Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestellte mit Verfügung vom 24. Mai 2019 die Mitglieder des Landeswahlvorstandes für die Wahl zur Vorschlagsliste für die ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und deren Stellvertretung. Der Landeswahlvorstand konstituierte sich am 1. Juli 2019. In dieser Sitzung bestimmte der Landeswahlvorstand den 22. Oktober 2019 als Wahltag und veranlasste die Bekanntmachung der Mitglieder des Wahlvorstands. Am 12. August 2019 erließ der Landeswahlvorstand das Wahlausschreiben, übersandte es den örtlichen Wahlvorständen der einzelnen Gerichte – und zwar auch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg – und veranlasste die Ergänzung des Wahlausschreibens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Ziffern 11 bis 15 RiWO sowie die Bekanntmachung des Wahlausschreibens durch die örtlichen Wahlvorstände. Innerhalb der Frist gingen nicht genug Wahlvorschläge ein. Am 8. September 2019 beschloss der Landeswahlvorstand eine weitere Ergänzung des Wahlausschreibens, in der eine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 12. September 2019 gesetzt wurde. Am 27. September 2019 stellte der Landeswahlvorstand den Gesamtwahlvorschlag fest; dieser umfasste insgesamt 16 Richterinnen und Richter, darunter den Kläger zu 1. Der Wahlvorschlag enthielt keine Richterinnen und Richter, die bei einem gemeinsamen Obergericht der Länder Berlin und Brandenburg tätig waren. Am 22. Oktober 2019 wurde die Wahl durchgeführt, und zwar auch an den in Berlin belegenen gemeinsamen Obergerichten der Verwaltungs- und der Arbeitsgerichtsbarkeit. Am 23. Oktober 2019 stellte der Landeswahlvorstand das Wahlergebnis wie folgt fest:

Resultat

Rangnr.

Name

Stimmenzahl

gewählt

1

S...

2

C...

3

S...

4

M...

5

H...

6

S...

7

D...

8

P...

129

nicht gewählt

9

S...

10

D...

11

S...

12

G...

13

D...

14

W...

15

L...

16

D...

70

Der Landeswahlvorstand benachrichtigte die Gewählten, holte deren Annahmeerklärungen ein, und veranlasste unter dem 30. Oktober 2019 die Bekanntgabe der Wahlergebnisse durch die örtlichen Wahlvorstände.

Der Wahl der Vorschlagslisten zu dem nichtständigen Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dessen Stellvertretung war folgendes Verfahren vorausgegangen:

Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bestellte mit Verfügung vom 29. Mai 2019 die Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes für die Wahl zur Vorschlagsliste für das nichtständige richterliche Mitglied des Richterwahlausschusses. Der Gesamtwahlvorstand konstituierte sich am 13. August 2019, stellte fest, dass der Wahltag durch den Landeswahlvorstand auf den 22. Oktober 2019 bestimmt worden war, erließ ein Wahlausschreiben und veranlasste die Bekanntmachung des Wahlausschreibens nebst Ergänzungen der örtlichen Wahlvorstände sowie des Wählerverzeichnisses am 15. August 2019. In seiner Sitzung vom 3. September 2019 stellte der Gesamtwahlvorstand fest, dass neun Wahlvorschläge eingereicht worden seien – darunter auch die Klägerin zu 5. –, die allesamt nicht zu beanstanden seien; insbesondere stünden die Abordnung der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht H... an das MdJEV und die Elternzeit der Richterin am Verwaltungsgericht L... der Wählbarkeit nicht entgegen.

Mit Schreiben vom 12. September 2019 widersprachen die Kläger zu 1. und 4. dem Wählerverzeichnis und mit weiterem Schreiben vom 16. September 2019 auch dem Gesamtwahlvorschlag; zur Begründung verwiesen sie auf die ihrer Meinung nach fehlende Wahlberechtigung der Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts. Mit Schreiben vom 17. September 2019 erhob die Klägerin zu 2. und mit Schreiben vom 18. September 2019 der Kläger zu 3. die nämlichen Einwendungen. Der Gesamtwahlvorstand wies diese Einwendungen unter dem 18. September 2019 zurück. Die Kläger zu 1. bis 4. beantragten am 30. September 2019 einstweiligen Rechtsschutz gegen die Durchführung der Wahl. Die Kammer lehnte diesen Antrag durch Beschluss vom selben Tage – VG 11 L 833/19 – ab; das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde der Kläger zu 1. bis 4. durch Beschluss vom 15. Oktober 2019 – VG 61 PV 3.19 – zurück.

Die Wahl wurde am 22. Oktober 2019 in den drei brandenburgischen Verwaltungsgerichten und im Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durchgeführt. Noch am selben Tage stellte der Gesamtwahlvorstand das Wahlergebnis wie folgt fest:

Resultat

Rangnr.

Name

Stimmenzahl

gewählt

1

P...

2

S...

3

H...

4

J...

32

nicht gewählt

5

W...

6

R...

7

H...

8

B...

9

L...

16

Der Gesamtwahlvorstand benachrichtigte die Gewählten, holte deren Annahmeerklärungen ein, und veranlasste unter dem 29. Oktober 2019 die Bekanntgabe der Wahlergebnisse durch die örtlichen Wahlvorstände.

Die Kläger haben am 11. November 2019 Klage erhoben.

Die Kläger tragen vor: An den Wahlen hätten auch Richterinnen und Richter teilgenommen, die an einem gemeinsamen Obergericht mit Sitz in Berlin tätig sind. Diese Personen seien aber weder wahlberechtigt noch wählbar. Denn für deren Wahlrecht gelte allein das Statusrecht des Landes Berlin; dieses sei für eine nach dem Recht des Landes Brandenburg durchzuführende Wahl nicht einschlägig.

Die Kläger beantragen,

die Wahl vom 22. Oktober 2019 zur Aufnahme von Richterinnen und Richtern in die Vorschlagsliste nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg für ungültig zu erklären,

sowie die Wahl vom 22. Oktober 2019 zur Aufnahme von Richterinnen und Richtern in die Vorschlagsliste nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Variante 3 (Person aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre Stellvertretung) des Richtergesetzes des Landes Brandenburg für ungültig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 9. Oktober 2018 – VG 11 K 2658/14 –.

Die Kammer hat am 16. Dezember 2019 einen Beschluss über die Verfahrensart gemäß § 48 ArbGG in Verbindung mit § 17a GVG gefasst. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht diesen Beschluss geändert und seinerseits Festlegungen zur Verfahrensart getroffen (Beschluss vom 5. März 2020 – OVG 4 L 1/20 –, aufgrund einer Anhörungsrüge der Kläger ergänzt durch weiteren Beschluss vom 15. April 2020 – OVG 4 RL 2/20 –).

Die Kläger haben am 14. April 2020 und am 20. April 2020 jeweils Terminsaufhebung beantragt und am 20. und 21. April 2020 insgesamt vier Befangenheitsanträge gegen Mitglieder der 11. Kammer angebracht. Die Kammer hat diese Anträge durch Beschluss vom 21. April 2020 teils verworfen und im übrigen abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der jeweils beigezogenen Wahlunterlagen des Landeswahlvorstandes für die Wahl zur Vorschlagsliste für die ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses, des Gesamtwahlvorstandes für die Wahl zur Vorschlagsliste für das nichtständige richterliche Mitglied des Richterwahlausschusses aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sowie der örtlichen Wahlvorstände Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

A. Das Gericht konnte trotz Fernbleibens der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2020 und trotz der unmittelbar vor der Verhandlung angebrachten Terminsaufhebungs- und Befangenheitsanträge verhandeln und entscheiden.

1. Die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter sind ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung jeweils gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung in ihrer Abwesenheit belehrt worden.

2. Die von allen fünf Klägern gegen die Richterin am Verwaltungsgericht D..., von dem Kläger zu 1. gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht E..., von der Klägerin zu 2. gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht E... und von der Klägerin zu 5. gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht E... jeweils am Vortag der mündlichen Verhandlung angebrachten Befangenheitsanträge hinderten die Verhandlung und Entscheidung nicht. Sie waren, wie geschehen, vor Beginn der Verhandlung ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und unter deren Mitwirkung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu verwerfen (vgl. BFH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - VII B 122/08 -, juris Rn. 4). Diese Ablehnungsgesuche waren rechtsmissbräuchlich.

Rechtsmissbräuchlich ist eine Richterablehnung dann, wenn das Verfahren verschleppt oder die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Ziele genutzt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2006 – 1 BvR 2719/06 –, juris Rn. 3; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. März 2014 – 3 W 15/14 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Hierauf kann nicht nur aus dem Inhalt des Ablehnungsgesuchs selbst, sondern auch indiziell aus dem übrigen prozessualen Verhalten des Ablehnenden geschlossen werden. So liegt es hier bezüglich aller vier Ablehnungsgesuche. Im Einzelnen:

a) In dem mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 20. April 2020 am selben Tage per Telefax angebrachten Befangenheitsantrag gegen die Richterin am Verwaltungsgericht D... wird auf die Beteiligung der abgelehnten Richterin am Vorprozess VG 11 K 2658/14 verwiesen. Die vermeintlich für eine Befangenheit der abgelehnten Richterin sprechenden Gesichtspunkte waren den Klägern den eigenen Angaben zufolge seit September 2018 und damit bereits 14 Monate vor Klageerhebung bekannt. Die Kläger haben diese vermeintlichen Befangenheitsgründe jedoch seit der am 11. November 2019 erfolgten Klageerhebung bis zum Vortag der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt. Auch in dem – erfolglosen – Terminsaufhebungsantrag vom 14. April 2020 werden die vermeintlichen Befangenheitsgründe gegen die abgelehnte Richterin nicht erwähnt. Vielmehr werden diese erstmals in dem Schriftsatz vom 20. April 2020 – dem Vortag der mündlichen Verhandlung – angeführt. Angesichts dieser Abläufe ist offenkundig, dass der Befangenheitsantrag allein der Verhinderung der Terminsdurchführung und damit der Prozessverschleppung dient.

b) In dem am Vortag der mündlichen Verhandlung nach Dienstschluss in den Nachtbriefkasten eingeworfenen und der Kammer erst am Morgen des Verhandlungstages bekanntgewordenen Ablehnungsgesuch des Klägers zu 1. gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht E... wird angeführt, dass sich der Kläger zu 1. bloßgestellt fühle, weil der Vorsitzende in dem Verfahren desselben Klägers zum Aktenzeichen VG 11 K 4526/16 einen am 19. November 2019 gestellten (und von der Kammer wegen Rechtsmissbräuchlichkeit verworfenen) Befangenheitsantrag des Klägers nicht geheimgehalten, sondern der Justizverwaltung mit der Bitte um datenschutzrechtliche Prüfung wegen der von dem Kläger in jenem Befangenheitsantrag verwendeten personenbezogenen Daten des abgelehnten Richters zugeleitet hatte. Dieser Umstand war dem Kläger zu 1. seit Ende November 2019 bekannt. Gleichwohl hat er es bis Dienstschluss des Vortages des Sitzungstages unterlassen, den angeblichen Befangenheitsgrund zu benennen; die erstmalige Geltendmachung am Morgen des Sitzungstages macht die Verschleppungsabsicht offenkundig.

c) Nichts anderes gilt für den mit einem zwar auf den 20. Februar 2020 datierten, jedoch (erst) am 20. April 2020 persönlich abgegebenem Schriftsatz der Klägerin zu 2. angebrachten Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht E.... Dieser Befangenheitsantrag nimmt allein Bezug auf die mit Verfügung vom 15. April 2020 erfolgte Ablehnung des Terminsaufhebungsantrags vom 14. April 2020; auch insoweit ist die Verschleppungsabsicht offenkundig.

d) Das Ablehnungsgesuch der Klägerin zu 5. gegen den Vorsitzenden führt zur Begründung an, dass sich die Klägerin in den Jahren 2014 und 2015 daran gestört habe, dass sie wegen der seinerzeitigen Langzeiterkrankung eines Mitgliedes der 11. Kammer besonders häufig zur vertretungsweisen Mitwirkung herangezogen worden sei, dass in dieser Zeit bei Umlaufbeschlüssen in einfach gelagerten Fällen – insbesondere bei Einzelrichterübertragungen – regelmäßig keine vorgängigen Kammerberatungen stattgefunden hätten, und dass sich der Vorsitzende der 11. Kammer im Jahre 2015 bei dem Präsidium des Verwaltungsgerichts über die Klägerin zu 5. beschwert habe, nachdem diese die vertretungsweise Mitwirkung in der 11. Kammer in einer Mehrzahl von Fällen verweigert hatte. Auch hier spricht der erhebliche Zeitablauf zwischen den Ereignissen, welche die angebliche Befangenheitsbesorgnis begründen sollen, und der erstmaligen Geltendmachung am Vortag der mündlichen Verhandlung für sich.

3. Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO anzuordnen, war schon deshalb abzulehnen, weil ein solcher Ruhensantrag allein von den Klägern gestellt ist, nicht aber von dem Beklagten; § 251 ZPO erfordert seinem eindeutigen Wortlaut nach jedoch Ruhensanträge beider Parteien.

4. Der Termin war auch auf die erneuten Terminsverlegungsanträge der Kläger und ihres Prozessbevollmächtigten nicht aufzuheben.

Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO kann ein Termin aufgehoben oder vertagt werden, wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt und glaubhaft macht. Sind die für die Vertagung in Frage stehenden Gründe nicht offensichtlich, sind sie dem Gericht glaubhaft zu machen. Daran fehlte es.

a) Dies gilt zunächst für die mit Schriftsatz vom 20. April 2020 geltend gemachte angebliche Verhandlungsunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten der Kläger.

Wird eine Terminsverlegung – wie hier – erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert grundsätzlich die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der das Gericht Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit des Betroffenen selbst beurteilen kann. Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit (vgl. BSG, Beschluss vom 16.04.2018 – B 9 V 66/17 B –, juris, Rn. 11, m.w.N.).

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist dieser Darlegungsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen. Das von ihm vorgelegte Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin D... vom 17. April 2020 hat den Wortlaut "Mein Patient J... leidet unter einer chronischen Erkrankung. Diese hat sich zuletzt verschlechtert und führt zur Verhandlungsunfähigkeit vom 17.4.2020 bis zum 24.4.2020." Aus diesem knappen Text lassen sich Art und Schwere der Erkrankung und der akut bestehenden Symptomatik nicht entnehmen; damit kann das Gericht die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte der Kläger tatsächlich verhandlungsunfähig ist, nicht nachprüfen. Zu weitergehenden Hinweisen oder gar eigenen Nachforschungen ist das Gericht jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern und bei einem erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrag nicht verpflichtet (vgl. BSG, Beschluss vom 7. November 2017 – B 13 R 153/17 B –, juris Rn. 9, m.w.N.).

b) Unzutreffend ist ferner die Behauptung der Kläger, der Termin sei wegen Unvereinbarkeit mit den aktuell geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmen aufzuheben.

Die Sitzungsdurchführung verstößt nicht gegen die hierzu geltenden Verordnungen. Die in § 12 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 lit. k) SARS-CoV-2-EindV Bbg vom 17. April 2020 unmittelbar geregelten und keiner behördlichen Entscheidung bedürfenden Ausnahmen ermöglichen das Betreten öffentlicher Orte, sofern dafür ein triftiger Grund besteht. Abgesehen davon, dass der in der Vorschrift geregelte Katalog von Ausnahmetatbeständen angesichts des mit der Verordnung verfolgten Zwecks, die besonders hochwertigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit zu schützen, restriktiv auszulegen sein dürfte, ermöglicht die Vorschrift, wie der Terminus „insbesondere“ zeigt, auch atypische, aber in gleicher Weise triftige Gründe zu erfassen. Hiermit ist sowohl die Teilnahme der Beteiligten ermöglicht als auch die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen gewahrt (vgl. [zur vorherigen Fassung der Verordnung] OVG, Beschluss vom 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20 –, juris, Rn. 12).

Die Hausleitung des Verwaltungsgerichts hat den Termin ferner zum Anlass genommen, den größten Saal des Hauses, den Saal 009, für pandemieeindämmungskonforme Kammersitzungen herzurichten. Hierzu wurden zusätzliche Tische an den Außenseiten der Richterbank angebracht, an denen die ehrenamtlichen Richter sitzen, so dass die Abstände von 1,5 m auf der Richterbank gewahrt bleiben. Zwei Stuhlreihen für die Öffentlichkeit wurden herausgenommen und mit dem so geschaffenen Platz die Tische und Stühle für die Parteien von der Richterbank weg gerückt, so dass auch insoweit der Mindestabstand gewahrt ist. Die erste Reihe der verbliebenen Zuschauerstühle wurde gesperrt, um den Mindestabstand zwischen Parteien und Öffentlichkeit zu wahren. Von den verbleibenden Sitzgelegenheiten für die Öffentlichkeit wurden so viele Stühle gesperrt, dass der Mindestabstand auch zwischen den danach noch übrigen Sitzgelegenheiten für die Öffentlichkeit gewahrt ist. Der Geschäftsleiter des Gerichts und der Leiter der Wachtmeisterei haben am 20. April 2020 die ordnungsgemäße Sicherstellung des Abstandes von 1,5 m zwischen allen verbliebenen Sitzplätzen für Gericht, Parteien und Öffentlichkeit mit dem Zollstock überprüft, wovon wiederum der Vorsitzende und die Mitberichterstatterin sich durch eigenen Augenschein überzeugt haben.

Angesichts dieser Maßnahmen ist nicht nachvollziehbar, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger sowie der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. meinen, wegen der aktuellen Pandemiesituation sei keine Kammersitzung durchführbar; dabei befremdet es insbesondere, dass gleichzeitig soziale Interaktionen insbesondere d...mit Richterkolleginnen und –kollegen sowie weiteren Beschäftigten des Hauses ohne Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m regelmäßig zu beobachten sind.

B. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Klage eigener Art nach der VwGO statthaft; dies ergibt sich aus den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem zweitinstanzlichen Verfahrensartbeschluss vom 5. März 2020 – OVG 4 L 1/20 –, Seite 7 des Entscheidungsabdrucks; dieser Beschluss bindet die Kammer entsprechend den §§ 17 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (zur Bindungswirkung von Verfahrensartbeschlüssen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 – 5 P 2.18 – und vom 30. Januar 2013 – 6 P 5.12 –, jeweils zitiert nach juris).

Die Klage ist auch im übrigen zulässig.

Die fünf Kläger erfüllen das in § 91 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG vorgesehene Quorum von mindestens drei Wahlberechtigten.

Auch haben die Kläger, ausgehend von einer Bekanntmachung der Wahlergebnisse frühestens am 29. Oktober 2019 (betreffend das nichtständige Mitglied) bzw. 30. Oktober 2019 (betreffend die ständigen Mitglieder) die ebenfalls in § 91 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG vorgesehene Anfechtungsfrist von zwei Wochen gewahrt.

C. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Bei den angefochtenen Wahlen zu den Vorschlagslisten ist es zu keinem erheblichen Wahlrechtsverstoß gekommen. Ein nach dieser Maßgabe erheblicher Verstoß liegt weder hinsichtlich der Wahl der Vorschlagsliste zum Richterwahlausschuss für zwei Personen aus der Richterschaft und ihre Stellvertretung noch bezüglich der Wahl der Vorschlagsliste für eine Person aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre Stellvertretung vor.

1. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht lag bezüglich beider Wahlen zunächst nicht darin begründet, dass auch die Richterinnen und Richter der in Berlin belegenen Fachobergerichte als aktiv und passiv wahlberechtigt in die Wahlen einbezogen worden sind.

Diese Rechtsfrage stand bereits im Mittelpunkt des Wahlanfechtungsverfahrens bezüglich der vorangegangenen Wahl vom 8. Oktober 2014. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 9. Oktober 2018 – VG 11 K 2658/14 – hierzu ausgeführt (Seiten 12 bis 17 des Entscheidungsabdrucks):

"C.I.1. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht lag zunächst nicht darin begründet, dass auch die Richterinnen und Richter der in Berlin belegenen Fachobergerichte als aktiv und passiv wahlberechtigt in die Wahlen einbezogen worden sind. Aus Art. 2 Abs. 1 FachogStV folgt, dass die Richterinnen und Richter eines gemeinsamen Fachobergerichts im Dienste der Länder Berlin und Brandenburg stehen. Mit der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 FachogStV getroffenen Regelung, dass die Richter der gemeinsamen Fachobergerichte im Dienste beider Länder stehen und ihren Eid auf beide Landesverfassungen zu leisten haben, wird die erklärte Absicht der Vertragspartner, durch die gemeinsamen Fachobergerichte Rechtsprechungstätigkeit für beide Länder auszuüben, verdeutlicht (vgl. VerfG Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 8/07 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Dass die Richter der gemeinsamen Fachobergerichte zugleich Richter der Länder Berlin und Brandenburg sind, kommt auch in den entsprechenden Ernennungsurkunden zum Ausdruck, mit denen die Richter sowohl in den Brandenburgischen als auch in den Berliner Landesdienst übernommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2018 – OVG 4 B 1.15 –, juris Rn. 4).

Dem Wahlrecht der Richterinnen und Richter an gemeinsamen Fachobergerichten, die in Berlin belegen sind, wie unter anderem dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, steht auch nicht Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV entgegen, wonach auf die Richterinnen und Richter eines gemeinsamen Fachobergerichts die Vorschriften angewandt werden, die im Sitzland des Gerichts für die Richter gelten, soweit sich aus dem Staatsvertrag nichts Abweichendes ergibt. Diese Normierung stellt eine Konkurrenzregelung dar, mit der festgelegt wird, welches Rechtssystem für die gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 FachogStV im Dienst beider Länder stehenden planmäßigen Richter der gemeinsamen Fachobergerichte anwendbar ist. Eine solche Regelung im Staatsvertrag ist notwendig, weil und soweit bei Richtern, die im Dienst zweier Länder stehen, nur das für Richter geltende Recht des einen oder des anderen Bundeslandes anwendbar sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2018 – OVG 4 B 1.15 –, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 20. November 2014 – 28 K 232.13 –, juris Rn. 15) oder das Binnenrecht der gemeinsamen Obergerichte ausgestaltet wird (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 45/06 –, juris Rn. 32).

Liegt eine solche Konstellation jedoch nicht vor, greift die Vorrangregelung des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV nicht. Dies wird auch mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV deutlich, der im Übrigen unterschiedliche Regelungen in den Richtergesetzen zulässt und damit die Souveränität der Vertragspartner zur Regelung der in ihrer Gesetzgebungskompetenz zählenden Materien hervorhebt. Auch das dem Staatsvertrag zu Grunde liegende und an vielen Stellen des Vertrages zum Ausdruck kommende Anliegen der Vereinheitlichung und gemeinsamen Abstimmung der beiden Länder bei der Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte (z.B. gemeinsame Ernennung der Richter, gemeinsame Ausübung der Disziplinarbefugnisse, gemeinsame Besetzung von Gremien) führt zu keiner anderen Auslegung von Art. 4 Abs. 1 FachogStV. Durch den Staatsvertrag wurde für eine Staatsgewalt – die Rechtsprechung – die Länderfusion weitgehend vorweggenommen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2018 – OVG 4 B 1.15 –, juris Rn. 20; AbgH-Drs. 15/2828, S. 10). An den verfassungsrechtlich vorgegebenen Gesetzgebungskompetenzen hinsichtlich der Ausgestaltung der jeweiligen Landesrichterwahlausschüsse ändert der Staatsvertrag mangels einer Fusion auf der Ebene der Legislative jedoch nichts. Die Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages und der hieraus ableitbare und in den Grenzen des Verfassungsrechts zu respektierende Wille der Vertragspartner belegen lediglich, dass die Länder Berlin und Brandenburg bei der Errichtung der gemeinsamen Fachobergerichte und deren Ausstattung in sächlicher und personeller Hinsicht ein enges Zusammenwirken anstreben, das über das lockere Band einer Mehrländereinrichtung hinausgeht. Ein darüber hinausgehendes, allgemeines „Fusionsprinzip“ lässt sich dem Staatsvertrag nicht entnehmen (vgl. im Hinblick auf die Besoldung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2018 – OVG 4 B 1.15 –, juris Rn. 25). Damit gelten die für die Wahl von Vorschlagslisten für den Landesrichterwahlausschuss festgelegten Regeln für (alle) Berufsrichterinnen und -richter des Landes Brandenburg, mithin auch die Richter des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Dies führt auch zu keiner Kollision mit dem Berliner Landesrecht, da das Wahlrecht von Richterinnen und Richtern der gemeinsamen Fachobergerichte beider Länder zu den Vorschlagslisten für den Richterwahlausschuss im Land Brandenburg zu keiner Regelung des Berliner Landesrechts im Konflikt steht. Nur soweit an den gemeinsamen Fachobergerichten Wahlen stattfinden, bedarf es nach diesen Grundsätzen einer einheitlichen Regelung, beispielsweise bei der Wahl der Präsidialräte, für die eine spezielle Kollisionsregel in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 FachogStV existiert. Ebenso ist aus diesem Grund in Art. 11 und 12 FachogStV geregelt, nach welchem Landesrecht an einem gemeinsamen Fachobergericht die Mitbestimmungsgremien gewählt werden.

Dass für die Richterinnen und Richter an gemeinsamen Fachobergerichten besoldungsrechtliche Regelungen nur nach einem Landesbesoldungsrecht gelten, worauf die Antragsteller zutreffend hinweisen, steht dem nicht entgegen. Denn in diesem Fall kommt die Kollisionsregel des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV deshalb zum Tragen, weil die Besoldung der Richterinnen und Richter beider Länder nur nach einem Rechtsregime erfolgen kann und unterschiedliche Regelungen zur Besoldung sich ausschließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2018 – OVG 4 B 1.15 –, juris Rn. 22). Diese Konstellation liegt jedoch bei den Regelungen zu den Wahlen zu den Vorschlagslisten für den Richterwahlausschuss, wie oben dargestellt, nicht vor. Anders als beispielsweise im Disziplinarrecht sind einander widersprechende Regelungen, bei denen sich die Frage nach einem Anwendungsvorrang stellen würde, nicht zu befürchten, da die Wahlen in den Bundesländern Berlin und Brandenburg jeweils unabhängig voneinander stattfinden. Damit findet sich auch keine Begründung für das bei anderer Auslegung zwangsläufige – und ausweislich § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtergesetze der Länder Berlin und Brandenburg von den Vertragsparteien nicht gewollte – Ergebnis, dass beispielsweise der gemeinsame Richterwahlausschuss für die Finanzgerichtsbarkeit nur mit einem in Brandenburg gewählten Richter vertreten wäre, nicht jedoch auch mit einem aus Berlin.

Die Zuerkennung des Wahlrechts an die Richter der gemeinsamen Fachobergerichte stellt auch keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar. Weder Rechtssätze des Landes- noch des Bundesrechts stehen einer Wahlberechtigung entgegen. Insbesondere das Demokratieprinzip stünde dem bereits deshalb nicht entgegen, weil die Richter der gemeinsamen Fachobergerichte, wie oben dargestellt, sowohl Richter des Landes Brandenburg als auch des Landes Berlin sind. Für diese bestünde damit eine demokratische Legitimation, wenn man diese forderte, jedenfalls auch in Brandenburg. Die Wahl zu den Vorschlagslisten bedarf jedoch bereits keiner demokratischen Legitimation. Wahlen zu Richtervertretungen sind keine politisch-parlamentarische Wahlen nach Art. 22 Abs. 3 LVerf, auf die das Demokratieprinzip Anwendung findet (vgl. zu Ersteren Lieber/Iwers/Ernst-Iwers, Verfassung des Landes Brandenburg, Wiesbaden 2012, Art. 22 Ziffer 1; zu Personalvertretungen OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 1994 – 18 L 101/93 –, juris Rn. 28 m.w.N.; Stellungnahme des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 3. November 2014 zu einer Novelle der Brandenburgischen/Berliner Wahlordnung zum jeweiligen Richtergesetz). Weder das Grundgesetz noch die Verfassung des Landes Brandenburg sehen die Richter als an der Mitwirkung der Richterwahl berufen. Die Verfassung des Landes Brandenburg weist dieses Recht in Art. 109 Abs. 1 Satz 2 LVerf den demokratisch legitimierten Abgeordneten zu und ebnet in Art. 109 Abs. 4 LVerf lediglich den Weg für abweichende Regelungen über einen gemeinsamen Staatsvertrag mit anderen Ländern (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2015 – 14/15 –, juris Rn. 15). Die darüber hinausgehende Einbindung der Richterschaft ist hingegen lediglich einfachgesetzlich bestimmt, §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 13 BbgRiG. Mit der Wahl der Vorschlagslisten soll, ähnlich den Wahlen zu den im 3. Kapitel des Brandenburgischen Richtergesetz benannten Richtervertretungen die Autorität der Richter, die später im Richterwahlausschuss Verantwortung übernehmen können sollen, auf einen Vertrauenserweis der Richterschaft ihres Gerichtszweiges gegründet und mittelbar die Unabhängigkeit der Rechtspflege gestärkt werden (vgl. zu Präsidialräten BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1975 – 2 BvL 7/74 –, juris Rn. 25 ff.; VG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2017 – 7 K 423.16 –, juris Rn. 28; Stellungnahme des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 3. November 2014 zu einer Novelle der Brandenburgischen/Berliner Wahlordnung zum jeweiligen Richtergesetz). § 15 Abs. 1 BbgRiG bindet den Landesgesetzgeber nur insoweit, als die in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Richter von den auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern gewählt werden und für jedes zu wählende Mitglied vier Personen vorzuschlagen sind. Damit werden die Richter jedoch noch nicht zum demokratischen Legitimationssubjekt erhoben, wie es die gewählten Volksvertreter sowie die von der Parlamentsmehrheit getragene Regierung und deren Mitglieder sind (vgl. Maunz/Dürig-Hillgruber, Grundgesetz-Kommentar, 82. EL Januar 2018, Art. 98 Rn. 51). Die dem Richterwahlausschuss angehörenden Richter werden erst durch die Wahl im Landtag zu (mittelbar) demokratisch legitimierten Rechtssubjekten erhoben (vgl. Böckenförde, Verfassungsfragen der Richterwahl, 2. Auflage 1998, Seite 81 m.w.N.). Eine demokratische Legitimation von Beamten oder Richtern aus ihrer dienstlichen Stellung heraus, mag deren Tätigkeit auch – wie alles staatliche Handeln – ihren Ursprung in dem Wirken des Parlaments haben, kann keine ausreichende demokratische Legitimation vermitteln, um bestimmenden Einfluss auf Personalentscheidungen zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 –, juris Rn. 149; Böckenförde, Verfassungsfragen der Richterwahl, 2. Auflage 1998, Seite 78 f., 81 f.; Ehlers, Verfassungsrechtliche Fragen der Richterwahl, 1. Auflage 1998, Seite 53).

Die im FachogStV gefundene Lösung stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 – 1 BvR 147/52 –, juris Rn. 222). Grundsätzlich ist der Gesetzgeber frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Die Gerichte haben dabei nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Knüpft eine Regelung – wie hier – an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Spielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – BvL 10/11, 28/14 –, juris Rn. 96 f., OVG Berlin, 30. Mai 2018 – OVG 4 B 1.15 –, juris Rn. 21). Gemessen an diesem Maßstab verletzt die getroffene Regelung nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar besteht damit für die Richterinnen und Richter gemeinsamer Fachobergerichte ein Wahlrecht zu den Richterwahlausschüssen beider Länder. Diese Richterinnen und Richter sind jedoch, anders als die Richter erstinstanzlicher Gerichte, Richter beider Dienstherrn, so dass es bereits an im Wesentlichen gleichen Vergleichsgruppen fehlt. Die Richterinnen und Richter gemeinsamer Fachobergerichte haben auf der anderen Seite zugleich zwei Dienstherren, gegenüber denen sie verpflichtet sind. In der Abwägung des damit erhöhten Stimmengewichts der an den gemeinsamen Fachobergerichten tätigen Richterinnen und Richter im gemeinsamen Richterwahlausschuss mit dem anderenfalls eintretenden Verlust des Wahlrechts bei einem der Dienstherrn führt dies auch zu keinem nicht gerechtfertigten Nachteil für die Richterinnen und Richter, die nur einen Dienstherrn haben. Zudem wird der gemeinsame Richterwahlausschuss nur dann beteiligt, wenn die Richter an gemeinsamen Fachobergerichten gewählt werden, Art. 2 Abs. 1 FachogStV. Damit schlägt sich ein erhöhtes Stimmengewicht nur in den Fällen nieder, in denen Richter ernannt werden sollen, die nach erfolgter Ernennung im Dienste beider Länder stehen würden.

Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass die Wahl von richterlichen Vertretern der gemeinsamen Fachobergerichte durch die jeweiligen Landesparlamente dazu führen könnte, dass im gemeinsamen Richterwahlausschuss nach Art. 2 Abs. 3 FachogStV dieselbe Person ein Mal für das Land Berlin und ein Mal für das Land Brandenburg vertreten ist, bestehen diesbezüglich auf Grundlage der obigen Ausführungen keine Bedenken, die zu einem Entzug des Wahlrechts führen könnten. Vielmehr wäre dieses Problem im Rahmen der Ausgestaltung beziehungsweise Auslegung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Richterwahlausschusses der Länder Berlin und Brandenburg zu lösen."

An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer fest, zumal die Kläger in dem hier vorliegenden Verfahren bislang nur sehr knapp vorgetragen und keine neuen, in dem vorangegangenen Wahlanfechtungsverfahren noch nicht gewürdigten Argumente vorgebracht haben.

2. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht lag bezüglich der Wahl zur Vorschlagsliste für das nichtständige Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit weiterhin auch nicht darin begründet, dass die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht H... in dem Wahlvorschlag aufgeführt worden ist. Die am Wahltag an das MdJEV abgeordnete Richterin war aktiv und passiv wahlberechtigt.

Wahlberechtigt sind gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag einem Gericht in Anwendungsbereich dieses Gesetzes angehören; dies trifft auf abgeordnete Richterinnen und Richter weiterhin zu. Die Wahlberechtigung erlischt gemäß § 89 Abs. 1 Satz 3 BbgRiG im Falle der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde, wenn bei dieser eine Wahlberechtigung nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften besteht; eine solche Wahlberechtigung bestand für die seit dem 1. August 2019 abgeordnete Richterin gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 PersVG vor dem 1. November 2019 und damit auch am Wahltag noch nicht. Die Abordnung in das Ministerium der Justiz führt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BbgRiG lediglich zu einem Ruhen der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss.

Die Offenlegung der Abordnung durch einen Zusatz bei der Amtsbezeichnung in zumindest einem Teil der Bekanntmachungen entspricht im übrigen dem legitimen Informationsbedürfnis der Wählerschaft (vgl. zu den Parallelvorschriften des Personalvertretungswahlrechts Eylert/Keilhold/Eidtner, Das Personalvertretungsrecht in Brandenburg, insoweit Stand der 41. Lieferung Dezember 2017, § 9 WO-PersVG Rn. 10).

3. Schließlich sind auch keine sonstigen Wahlfehler zutage getreten.

Bei der Durchsicht der beigezogenen Wahlunterlagen durch den Berichterstatter sind keine sich aufdrängenden weiteren Wahlfehler ersichtlich gewesen; weitergehende anlasslose Untersuchungen sind nicht, auch nicht durch den Amtsermittlungsgrundsatz, geboten.

Die Kläger haben sich auf die Rüge des aus ihrer Sicht fehlenden Wahlrechts der Richterinnen und Richter an den in Berlin belegenen gemeinsamen Fachobergerichte beschränkt und nichts sonst vorgetragen. In dieser Situation greift der Grundsatz der Beschränkung der gerichtlichen Wahlprüfung im Wesentlichen auf das, was durch das Vorbringen der Beteiligten veranlasst worden ist, und zwar im Interesse einer schnellen Durchsetzung des Wählerwillens durch Entscheidung über das mit der Antragsbegründung zum Ausdruck gebrachte Wahlprüfungsbegehren. Weder ein rechtzeitig gestellter, in der Sache uneingeschränkter Anfechtungsantrag noch der Untersuchungsgrundsatz verpflichten das Verwaltungsgericht, ungefragt sämtlichen hypothetischen Wahlrechtsverstößen nachzugehen. Dies liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus (zur Reichweite der gerichtlichen Prüfung vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – BVerwG 6 PB 11.09 –, juris, Rn. 5 mwN).

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

E. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der Wahlberechtigung der bei einem gemeinsamen Obergericht der Länder Berlin und Brandenburg tätigen Richterinnen und Richter zu Vorschlagslistenwahlen beider Länder (vgl. den Abschnitt C.1 der Entscheidungsgründe) bislang nicht obergerichtlich entschieden wurde.

B E S C H L U S S

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

Nachdem das Oberverwaltungsgericht in seinem Verfahrensartbeschluss einen Rückgriff auf das personalvertretungsrechtliche Prozessrecht für unzulässig befunden hat, kommt ein Rückgriff auf die im Personalvertretungsrecht etablierte Streitwertbemessungspraxis nicht mehr in Betracht. Die Kammer orientiert sich daher an den Festlegungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für andere Wahlanfechtungen, konkret Ziffer 22.1 des Streitwertkataloges (zitiert nach www.bundesverwaltungsgericht.de). Dort wird zwar für Wahlanfechtungen durch Wahlberechtigte der Auffangwert vorgeschlagen (vgl. Ziffer 22.1.1 des Streitwertkataloges), für Wahlanfechtungen durch Wahlbewerber jedoch mindestens der eineinhalbfache Auffangwert (vgl. Ziffer 22.1.3 des Streitwertkataloges). So liegt es hier: Bei den Wahlen für die Vorschlagsliste für die ständigen Mitglieder war der Kläger zu 1. Wahlbewerber und bei den Wahlen für die Vorschlagsliste für das nichtständige Mitglied war die Klägerin zu 5. Wahlbewerberin. Die Kammer erachtet es deshalb für sachgerecht, in Anlehnung an Ziffer 22.1.3 des Streitwertkataloges für die Wahlanfechtungen jeweils den eineinhalbfachen Auffangwert, also 7.500 EUR, anzusetzen. Da es sich um zwei Wahlanfechtungen handelt, nämlich einerseits betreffend die Wahl der Vorschlagsliste für die ständigen Mitglieder und andererseits betreffend die Wahl der Vorschlagsliste für das nichtständige Mitglied, war dieser Betrag zweimal auszuwerfen. Dies ergibt den tenorierten Gesamtbetrag.