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Verwaltungsgericht Potsdam Gerichtsbescheid vom 05.05.2020 – 13 K 1056/17

13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0505.13K1056.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen eine waldrechtliche Ordnungsverfügung vom 3. August 2016, mit der ihm der Beklagte unter Zwangsgeldandrohung aufgegeben hatte, bis zum 31. Oktober 2016 eine Freizeitanlage zurückzubauen, den natürlichen Waldboden wiederherzustellen, nicht zum Wald gehörende Gegenstände zu beseitigen und künftig alle nach dem Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) unzulässigen Handlungen (Aufstellen von Freizeit- und Erholungseinrichtungen oder Absperrungen, Einbringen, Ablagern oder Zurücklassen von nicht zum Wald gehörenden Gegenständen sowie Zurückdrängen oder Unterdrücken der natürlichen Waldvegetation) zu unterlassen. Nachdem der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2017, dem Kläger zugestellt am 23. Januar 2017, zurückgewiesen worden war, hat der Kläger am 22. Februar 2017 Klage erhoben.

Er trägt vor, seit nunmehr über 25 Jahren in dem Wohnanhänger auf dem Gelände zu wohnen und zwar mit Genehmigung des Waldeigentümers. Er meint, bereits deswegen genieße er Bestandsschutz. Ferner entsprechen die in der Ordnungsverfügung vom 3. August 2016 gemachten Angaben insoweit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, als der Wohnwagen keine Fläche vom 80 m², sondern nur von 25 m² (mit Umfriedung durch ein Netz) oder 16 m² (ohne Umfriedung) beanspruche. Er bestreitet schließlich, nicht zum Wald gehörende Gegenstände auf das Gelände verbracht zu haben oder dies zu beabsichtigen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 3. August 2016 (L...) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2017 (L...) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, der Kläger könne sich nicht auf einen Bestandsschutz berufen, da die Zustimmung des Waldeigentümers nicht die öffentlich-rechtliche Genehmigung durch die untere Forstbehörde als für die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung zuständige Behörde ersetzen könne. Soweit die Größe der für das Aufstellen des Wohnwagens und seiner Einfriedung benötigten Fläche bestritten werde, verweist der Beklagte auf die Dokumentation im Verwaltungsvorgang.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Februar 2020 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 3. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht folgt der Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO) und führt ergänzend noch folgendes aus:

Soweit sich der Kläger gegen die verfahrensgegenständliche Ordnungsverfügung damit wendet, dass er „erstmals (nach 25 Jahren) aufgefordert (worden sei), den Wohnwagen … zu entfernen“ und dass er vom Waldeigentümer eine „Genehmigung“ für das Aufstellen des Wohnwagens habe („Bestandsschutz“), verkennt er, dass es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.

Die Herrichtung einer Waldfläche zur privaten (Freizeit-)Nutzung als „Naherholungsgrundstück“ unter Ausschluss der Öffentlichkeit - wie im vorliegenden Fall ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbilder durch das Aufstellen des Wohnwagens und das Anlegen der „Freizeitanlage“ sowie das Einzäunen der so genutzten privaten Erholungsfläche geschehen - stellt, wie auch die damit ermöglichte Nutzung selbst, eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart im Sinne von § 8 Abs. 1 LWaldG dar (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 1999 - 4 A 41/97) und wäre daher genehmigungspflichtig. Gleiches gilt nach

§ 18 LWaldG für das Sperren des Waldbereichs mithilfe der Einzäunung.

Es fehlt zum einen an den Voraussetzungen für die nachträgliche Genehmigung der Waldumwandlung, so dass die Beseitigungsanordnung gemäß Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung und die Unterlassungsanordnung gemäß Ziffer 3 rechtmäßig sind. Zum anderen fehlt es auch an den Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Sperren des gegenständlichen Waldbereichs im Sinne von § 18 Abs. 3 LWaldG, so dass die Beseitigungsanordnung ebenfalls rechtmäßig ist.

Auch im Übrigen hat der Beklagte das ihm nach § 34 Abs. 2 Satz 1 LWaldG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) eingeräumte Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt.

Die Unterlassungsverfügung ist ebenso wie die Beseitigungsanordnung geeignet, die eingetretene Gefahr und Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen.

Die Unterlassungsanordnung verfolgt den Zweck, das Vorantreiben der begonnenen Waldumwandlung zu unterbinden, um zu verhindern, dass sich der begonnene Missstand verfestigt, ausbreitet und die ungenehmigte Waldumwandlung nicht mehr oder mit zunehmendem Aufwand beseitigt werden kann.

Gleiches gilt sinngemäß für die Beseitigungsanordnung. Diese verfolgt den Zweck, die Waldumwandlung soweit möglich rückgängig zu machen und die gegenständliche Fläche wieder Waldbesuchern zu eröffnen.

Die Ordnungsverfügung verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG), sondern konkretisiert lediglich die in §§ 8 und 18 LWaldG in verfassungsrechtlich zulässiger Weise vorgenommene Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums an Waldgrundstücken. Die dort normierten Anforderungen für die Genehmigung einer Waldumwandlung und einer Sperrung finden ihre Rechtfertigung in den gewichtigen und vielfältigen „Wohlfahrtswirkungen“ des „Gemeinschaftsguts Wald“ (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. November 1998

- 4 A 227/97 - juris). Sie liegen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG und konkretisieren für den Waldbesitzer dessen Situationsgebundenheit.

Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die möglicherweise vorhandene Zustimmung des Waldeigentümers keine öffentlich-rechtliche Genehmigung im Sinne einer Waldumwandlungsgenehmigung darstellt.

Soweit der Kläger sich gegen die Ordnungsverfügung damit wendet, dass er die Größe der Fläche (von 80 m²) in Zweifel zieht und diese mit allenfalls 25 m²

(mit Netz) und 16,5 m² (ohne Netz) angibt, ist die - vom Beklagten ohnehin nur mit „ca. 80 m²“ bezeichnete - Größe der Fläche nicht entscheidungserheblich. Auch eine deutlich unter 80 m² liegende „Anlage“ wäre zurückzubauen und künftige, nach dem LWaldG unzulässige Handlungen wären zu unterlassen.

Auch soweit der Kläger sich gegen die Gebührenfestsetzung in der Ordnungsverfügung und gegebenenfalls auch gegen die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid wendet, ist eine Rechtswidrigkeit nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.