Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 11.05.2020 – 13 K 5215/17
13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0511.13K5215.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die Rechtsmäßigkeit einer vom Beklagten gegen die Klägerin erlassenen Ordnungsverfügung wegen einer ungenehmigten Waldumwandlung in Verbindung mit einer Waldverschmutzung.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines 28.260 m² großen Grundstücks in der Gemeinde T..., Gemarkung C..., das mit Nadelholz bestockt ist.
Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Februar 2017 zu einer ungenehmigten Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart und zu einer Waldverschmutzung an, weil sich auf dem Grundstück der Klägerin ein als Unterstand dienendes Gebäude befindet und dort Asbestplatten und Hausmüll gelagert wurden. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 teilte die Klägerin mit, dass nicht sie das als Unterstand genutzte Gebäude errichtet habe. Nach ihrer Meinung habe das vor 40 Jahren errichtete Gebäude Bestandsschutz. Sie verweigere sich der Entfernung des Gebäudes auch nicht grundsätzlich, halte aber eine noch zu treffende Vereinbarung mit dem Land Brandenburg für erforderlich. Sie werde sich keinesfalls an den Kosten des Abrisses des Gebäudes beteiligen.
Mit Ordnungsverfügung vom 5. April 2017 gab der Beklagte der Klägerin auf, die bauliche Anlage vollständig zu beseitigen, alle Ablagerungen und sonstige nicht zum Wald gehörende Stoffe bis zum 30. Juni 2017, spätestens jedoch zwölf Wochen nach Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen und untersagte das weitere Einbringen, Ablagern oder sonstige Zurücklassen von nicht zum Wald gehörenden Stoffen und Gegenständen mit sofortiger Wirkung. Für den Fall, dass die Klägerin der Ordnungsverfügung nicht oder nur teilweise nachkommt, drohte der Beklagte ihr ein Zwangsgeld von 150 € für jede der einzeln angeführten Anordnungen an.
Den hiergegen von der Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2017 am 10. April 2017 eingelegten und mit Schreiben vom 8. Mai 2017 begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2017, der Klägerin zugestellt am 23. August 2017, zurück.
Die Klägerin hat am 18. September 2017 Klage erhoben.
Sie trägt vor, der Unterstand sei in den Jahren 1972/73 in einem vorwiegend von Angehörigen der sowjetischen Streitkräfte genutzten „Sonderjagdgebiet“ errichtet worden. Das „Sonderjagdgebiet“ sei aber vom damaligen Forstwirtschaftsbetrieb K... staatlich verwaltet worden; es habe sich nicht um ein unter sowjetischer Verwaltung stehendes „exterritoriales Gebiet“ gehandelt. Nach Auflösung des „Sonderjagdgebiets“ seien die Flächen bis zum 31. März 1992 durch die Forstverwaltung des Landes Brandenburg genutzt worden. Nach Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes am 1. April 1992 habe das Grundstück dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk C... angehört und sei von den Pächtern des Jagdausübungsrechts an dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk bejagt worden. Der Unterstand sei regelmäßig bei Gesellschaftsjagden genutzt worden. 2001 habe sie, die Klägerin, das Grundstück von einer Erbengemeinschaft gekauft. Der Unterstand sei nicht instandsetzungsbedürftig, sein Zustand werde aber regelmäßig kontrolliert. Der Unterstand verstoße weder gegen baurechtliche noch forstordnungsrechtliche Vorschriften. Für den Unterstand gelte baurechtlich ein (passiver) Bestandsschutz. Der Bestandsschutz sei nicht deswegen entfallen, weil das „Sonderjagdgebiet“ nicht mehr existiere. Aufgrund der baurechtlichen Zulässigkeit habe die verfahrensgegenständliche Fläche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bereits die Eigenschaft einer umgewandelten Fläche gehabt und sei nicht mehr Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) gewesen. Damit sei der Beklagte als Sonderordnungsbehörde gar nicht zuständig. Soweit es um die Beseitigung von Gegenständen gehe (Stühle, Tische, Plastiktonne und Asbestplatten), sei dies bereits im Anhörungsverfahren geschehen.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. April 2017 (L...) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet nicht, dass der Unterstand seinerzeit für ein „Sonderjagdgebiet“ errichtet worden sei. Gleichwohl liege eine (erforderliche) Erlaubnis für die Zeit nach Aufgabe der Nutzung durch die sowjetischen Streitkräfte nicht vor. Eine nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c der Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. DDR I, S. 105 - BNVO 1981) erforderliche Zustimmung zur Errichtung des Unterstands, die einer Waldumwandlungsgenehmigung gleichzusetzen sei, sei zwar nie erteilt worden, weil sie nach dem damals geltenden Recht entbehrlich gewesen sei. Die Errichtung des Unterstands sei aber so eng mit der Nutzung als „Sonderjagdgebiet“ verbunden gewesen, dass beim Wegfall des „Sonderjagdgebiets“ auch ein Bestandsschutz für den Unterstand entfalle. Die Waldumwandlungsgenehmigung sei erforderlich und auch nicht deswegen entbehrlich, weil es keine Baugenehmigung für den Unterstand gebe. Der Unterstand sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig, weil er keiner privilegierten Zweckbestimmung im Sinne des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) diene und als sonstige bauliche Anlage nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könne, da dadurch öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Es entspreche daher ordnungsgemäß ausgeübtem Ermessen, die Beseitigung anzuordnen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 5. März 2020 nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 26. März 2020 und 7. April 2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die vom Beklagten geführten Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Ordnungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Beklagte zuständig, obwohl der Unterstand als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) auch der Zugriffsbefugnis der Bauaufsichtsbehörde unterliegt. Hierzu führt das Verwaltungsgericht Cottbus in seinem Urteil vom 23. Juni 2010 - 3 K 195/10 - (zu Zäunen als bauliche Anlage -soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) folgendes aus:
„Die aus § 32 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG und § 34 Abs. 2 Satz 1 LWaldG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) folgende sonderordnungsbehördliche Zuständigkeit und Ermächtigungsgrundlage wird von der in § 52 Abs. 1 Satz 2 BbgBO begründeten ebenfalls sonderordnungsbehördlichen Zuständigkeit der Bauaufsicht nicht verdrängt. Für die Zuständigkeit der Forstbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG kommt es allein auf die Zielrichtung, also darauf an, ob die Maßnahme der Forstaufsicht dient. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zur Durchsetzung von Geboten und Verboten, die den Waldbesitzern in diesem Gesetz auferlegt sind (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Anknüpfungsgegenstand, also z.B. eine bauliche Anlage, solange der Schutz des Waldes in Rede steht. Der Umstand, dass auch andere Behörden, etwa die untere Bauaufsichtsbehörde oder die untere Naturschutzbehörde ebenfalls einzuschreiten berechtigt oder verpflichtet wären, schmälert nicht die gesetzlichen Befugnisse und Pflichten der unteren Forstbehörde (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 2 M 179/02 - BRS 66 Nr. 161). Nichts anderes ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 3 LWaldG und § 67 Abs. 1 Satz 2 BbgBO, wonach die Zuständigkeit der unteren Forstbehörde soweit verdrängt wird, als das mit Konzentrationswirkung versehene Baugenehmigungsverfahren Platz greift. Vielmehr erlaubt die ausdrückliche Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LWaldG, der bei Baugenehmigungen und Planfeststellungsbeschlüssen die Entscheidung über die Waldumwandlungsgenehmigung auf die Bauaufsicht oder die Planfeststellungsbehörde verlagert, den Gegenschluss, dass die Zuständigkeit der unteren Forstbehörde außerhalb des Genehmigungsverfahrens bei der unteren Forstbehörde verbleibt. Denn insoweit fehlt es gerade an einer entsprechenden abdrängenden Zuständigkeitsbestimmung“.
Zur materiellen Rechtmäßigkeit führt das Verwaltungsgericht Cottbus weiter folgendes aus:
„Materiell-rechtlich findet die Ordnungsverfügung ihre Ermächtigungsgrundlage im § 34 Abs. 2 Satz 1 LWaldG i.V. mit §§ 11, 13 Abs. 1 OBG. Gemäß § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 OBG können die Sonderordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Diese Voraussetzungen sind erfüllt … Die Errichtung von Gebäuden lässt die Waldeigenschaft des Bauplatzes unberührt, solange hierfür keine Waldumwandlungsgenehmigung vorliegt (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 1999 - 4 A 41/97 - S. 16 des amtlichen Entscheidungsabdrucks)“.
Zur Frage, ob das Gelände kraft der zu DDR-Zeiten ergangenen Entscheidungen rechtlich dem Anwendungsbereich des Landeswaldgesetzes entzogen ist, heißt es weiter:
„Allerdings ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass zu DDR-Zeiten staatliche Entscheidungen getroffen wurden, die in ihrer Wirkung einer Waldumwandlungsgenehmigung i.S.d. § 8 LWaldG gleichstanden. Auch das DDR-Recht kannte Bestimmungen zum Schutze des Waldes, die seine Umwandlung von besonderer staatlicher Erlaubnis abhängig machten. Bereits § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bodennutzungsverordnung vom 17. Dezember 1964 (GBl. DDR II S. 233 - BNVO 1964 -) bestimmte, dass eine Beschränkung der land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung der Zustimmung der für die Leitung der Land- bzw. Forstwirtschaft zuständigen staatlichen Organe bedurfte. § 21 Abs. 1 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl.DDR I S.67) legte fest, dass land- und fortwirtschaftlich genutzter Boden nur in begründeten Ausnahmefällen der Nutzung entzogen oder in der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung beschränkt werden durfte; dementsprechend statuierte § 10 Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. DDR I S. 105 - BNVO 1981-) den Schutz des Bodens vor dauerndem Entzug. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BNVO bedurfte die nichtlandwirtschaftliche Nutzung von Boden der Zustimmung, für deren Erteilung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit.c BNVO 1981 bei dauerndem oder zeitweiligem Entzug von forstwirtschaftlichen Nutzflächen der Vorsitzende des Rates des Bezirkes zuständig war. Gemäß § 5 Abs. 4 der 2. Durchführungsbestimmung zur Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. DDR I S. 114) war im Falle der Zustimmung u.a. der Antragsteller unverzüglich schriftlich zu informieren, nach § 6 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung bedurften genehmigte Änderungen der Nutzungsarten, der Kulturarten und der Nutzungsrechtsverhältnisse zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in die Bodennutzungsdokumentation“.
Andererseits ist Bestandsschutz nur gewährleistet wenn sich die rechtmäßige Nutzung einer baulichen Anlage auch gegen neues entgegenstehendes Recht durchsetzt. Von ihm gedeckt ist mithin nur die nach Art und Umfang unveränderte Nutzung (BVerwG, Beschluss vom 9. September 2002 - 4 B 52/02 -, juris Rn. 5 und Urteile vom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 - und vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 83.77 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nrn. 13 und 23). Wird ein Bauwerk, das bisher für einen nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Zweck genutzt worden ist, für einen anderen Zweck genutzt, so liegt hierin nicht nur eine Nutzungs-, sondern zugleich auch eine Funktionsänderung, die zu einer Entprivilegierung führt. Damit erledigt sich auch der Bestandsschutz, der dem Gebäude zukommt. Bauliche Substanz und Nutzung unterliegen nicht unabhängig voneinander unterschiedlichen rechtlichen Regelungen. Bestandsschutz genießt die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion (BVerwG, Beschluss vom 9. September 2002 - 4 B 52/02 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2013 - OVG 10 N 72.10 -, juris Rn. 6).
Gemessen daran, kann sich die Klägerin nicht auf einen Bestandsschutz berufen. Soweit zu DDR-Zeiten staatliche Entscheidungen getroffen wurden, die in ihrer Wirkung einer Waldumwandlungsgenehmigung im Sinne des § 8 LWaldG gleichstanden, kann die Genehmigung für die Errichtung des Unterstands nur im Zusammenhang damit als genehmigt angesehen werden, dass er seinerzeit für das vorwiegend von Angehörigen der sowjetischen Streitkräfte genutzte „Sonderjagdgebiet“ hat errichtet werden dürfen. Mit dessen Auflösung gab es auch keine eine Waldumwandlungsgenehmigung ersetzende „anderweitige staatliche Entscheidung“ mehr, weil diese nur im Zusammenhang mit der Errichtung des „Sonderjagdgebiets“ für Angehörige der sowjetischen Streitkräfte, nicht aber für die sich daran anschließende Nutzung (durch andere) erteilt worden war. Die zu DDR-Zeiten kraft staatlicher Bestätigung geltende Befreiung vom forstrechtlichen Regime ist mithin erloschen.
Ist die Zulässigkeit der Errichtung von der Nutzungsweise abhängig, so bewahrt die Eigentumsgarantie (Art. 14 Grundgesetz) vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Eigentümer bei Fortfall dieser Nutzung nicht davor, das Bauwerk wieder zu beseitigen. Reicht eine Nutzungsuntersagung aus, um einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen, so hat es hiermit sein Bewenden. Dies setzt jedoch voraus, dass eine rechtmäßige Nutzung überhaupt in Betracht kommt. Lassen - wie hier - weder das geltende materielle Baurecht noch forstrechtliche Bestimmungen hierfür Raum, so schließt das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der veränderten bebauungsrechtlichen oder forstrechtlichen Ordnung auch das Mittel der Beseitigungsanordnung ein (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1993 - 4 B 5/93 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.