Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 13.05.2020 – 12 L 52/20.A

12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0513.12L52.20.A.00

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 12 K 144/20.A gegen die Ab-schiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2019 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

1.) Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an-zuordnen,

ist zulässig (a) und hat auch in der Sache Erfolg (b).

a) Der Aussetzungsantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist er fristgerecht erhoben. Der am 9. Januar 2020 zur Aufgabe an die Post verfügte Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. November 2019 ging bei dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nach dessen Angaben am Montag, dem 13. Januar 2020 ein. Die am 20. Januar 2020 erhobene Klage und der Aussetzungsantrag sind somit fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 2. HS AsylG bei Gericht eingegangen.

b) Der Aussetzungsantrag ist auch begründet.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnen, mit der Rechtsfolge, dass die Abschiebung ausgesetzt ist. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse eines Antragstellers und ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes. Hier überwiegt das private Interesse der Antragstellerin - zumindest einstweilen - von der Abschiebung verschont zu bleiben das aufrechterhaltene behördliche Interesse an einer raschen Abschiebung der Antragstellerin in den Irak.

Bei der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie grundsätzlich darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen und einen Antragsteller in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts besteht niemals, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte hingegen regelmäßig ein öffentliches Interesse.

Im Asylverfahren macht der Gesetzgeber zusätzliche Vorgaben. Bei einer noch nicht vollständig überschaubaren Sach- und Rechtslage darf die Aussetzung der Abschiebung durch das Gericht nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Solche Gründe liegen hier vor.

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 71 a AsylG vorliegen, obliegt dem Bundesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 24). Dies ergibt sich bereits ausdrücklich aus § 71 a Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG.

Ob ein Antrag - so wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 a AsylG als unzulässig abgelehnt werden kann oder ob die Voraussetzungen auf materielle Prüfung eines Schutzbegehrens vorliegen, muss positiv feststehen, wenn die Entscheidung über den Antrag ergeht (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 10 B 7714/16 - juris Rn. 16).

Dazu muss das Bundesamt auf der ersten Stufe zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass eine Zweitantragsituation vorliegt; nur dann kann sich das Bundesamt auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 7. September 2016 - B 54/16 - juris Rn. 7). Auf der zweiten Stufe ist anhand einer sicheren Erkenntnis von einem Zweitantrag zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Wenn beides der Fall ist, ist in einem solchen Fall ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, welches sich auf der dritten Stufe materiell mit dem Schutzbegehren des Asylantragstellers zu befassen hat.

Die Prüfung, ob überhaupt eine Zweitantragsituation vorliegt, beinhaltet, unter anderem, dass das Bundesamt Kenntnis von der Entscheidung und den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat hat (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. April 2019 - A 4 K 15556/17 - Seite 6 des Urteilsabdrucks mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch zur europarechtskonformen Auslegung des § 71 a Abs. 1 AsylG). Damit ein Asylantragsteller zumindest eine einmalige sachliche Prüfung seines Schutzbegehrens in der Europäischen Union erlangt, muss im Vorfeld eines etwaigen Zweitantrags abgeklärt werden, ob tatsächlich eine Zweitantragssituation vorliegt und ein Rückgriff auf § 71 a AsylG in Betracht kommt, oder ob das Bundesamt eine sachliche Prüfung vornehmen muss (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 13 a B 15.50069, 50070, 50071 - NVwZ, 2016, 625).

Das Bundesamt hat schon nicht ordnungsgemäß festgestellt, dass tatsächlich eine Zweitantragssituation vorliegt. In dem Zusammenhang der Prüfung einer Zweitantragssituation hat es auch rechtsfehlerhaft unterlassen, die Antragstellerin anzuhören.

Zwar hat die Antragstellerin bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 5. Februar 2018 angegeben, ihr Asylantrag in Belgien sei zweimal abgelehnt worden; ihr „Widerspruch“ dagegen sei auch abgelehnt worden. Diesen Angaben lässt sich aber nicht entnehmen, ob das Antragsverfahren in Belgien tatsächlich mit einer negativen Sachentscheidung abgeschlossen worden ist. Die Angaben der Antragstellerin entbinden das Bundesamt nicht davon, positiv festzustellen, dass das Asylerstverfahren für sie mit einer negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde. Denn ein Asylantragsteller ist in der Regel schon nicht in der Lage, über den Verlauf seines Verfahrens ausreichend fundierte Auskunft zu geben (vgl. VG Stuttgart, a. a. O., S. 7 des Urteilsabdrucks mit Nachweis der Rechtsprechung des BayVGH). Insoweit stellt das Bundesamt im angegriffenen Bescheid reine Vermutungen im Hinblick auf das Verfahren in Belgien an. Die von der Antragstellerin bei ihrer Anhörung am 5. Februar 2018 vorgelegten belgischen Unterlagen wurden nicht übersetzt. Die in den Akten befindlichen französischsprachigen Unterlagen enthalten jedenfalls keine Begründung zur Ablehnung eines Asylantrags. Nachfragen bei den zuständigen belgischen Behörden hat das Bundesamt unterlassen. Eine Zulässigkeitsentscheidung, die auf einer derart unzuverlässigen Tatsachenbasis getroffen wird, kann für ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchzuführendes Verfahren keine Grundlage sein (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2015, a. a. O., S. 626, m. w. N.).

Das Bundesamt hat es dabei auch verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Antragstellerin anzuhören. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG hat das Bundesamt den Ausländer grundsätzlich persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt anerkennen will oder wenn der Ausländer nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) eingereist ist. Von einer Anhörung kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt einem nach § 13 Abs. 2 S. 2 AsylG beschränkten Asylantrag stattgeben will. Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt aufgrund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Keine der in § 24 Abs. 1 S. 4-6 AsylG normierten Ausnahmen ist im Fall der Antragstellerin gegeben. Die Antragstellerin ist nicht nach ihren Angaben aus einem sicheren Drittstaat, sondern aus Belgien - einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - eingereist. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 5 und 6 AsylG liegen erkennbar ebenfalls nicht vor.

Das Bundesamt hat - wie bereits dargelegt - nicht festgestellt, dass tatsächlich ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG vorliegt. Insbesondere fehlt das antragstellerische Vorbringen in Belgien und die Gründe der belgischen Ablehnungsentscheidung, anhand derer eine Zulässigkeitsprüfung durchgeführt werden kann. Vor diesem Hintergrund sind auch die Voraussetzungen, von der Anhörung gemäß § 71a Abs. 2 S. 2 AsylG abzusehen, nicht gegeben.

Weiterhin hat das Bundesamt die schriftlichen Angaben der Antragstellerin vom 5. Februar 2018 im Hinblick auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nach Lage der Dinge im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Aussetzungsverfahren und mit Verbindlichkeit für dieses offensichtlich rechtsfehlerhaft gewertet.

Die Antragsgegnerin geht in diesem Zusammenhang davon aus, die Antragstellerin gelte seit dem 27. September 2019 als untergetaucht. Das augenscheinliche Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens lasse drohende Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der EMRK zweifelhaft erscheinen. Keine Stelle der vorgelegten Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes enthält einen Beleg für den Umstand, dass die Antragstellerin seit dem 27. September 2019 untergetaucht ist. Die Antragsgegnerin hat sich ihrerseits insoweit nicht an der Förderung des Verfahrens durch die Vorlage der vollständigen Originalverwaltungsvorgänge sachdienlich beteiligt, wozu sie gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO verpflichtet und wozu sie nochmals ausdrücklich mit Verfügung vom 6. April 2020 aufgefordert worden ist.

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Auch die im Hinblick auf das schriftliche Vorbringen der Antragstellerin getroffenen Wertungen sind nicht haltbar. Im Hinblick auf die schriftlich vorgebrachten Misshandlungen durch den gewalttätigen Ehemann ist jedenfalls die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK in Betracht zu ziehen. Dies dürfte auch das Bundesamt auf Seite 6 des angegriffenen Bescheides so sehen. Es zieht sich bei seiner Entscheidung aber darauf zurück, die Antragstellerin sei ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Der Sachverhalt könne nicht weiter aufgeklärt und die Glaubhaftigkeit des Vorbringens im Rahmen einer persönlichen Anhörung überprüft werden; die Antragstellerin habe sich „mit Untertauchen einer Überprüfung entzogen“. Ein Beleg für diese Erkenntnis des Bundesamtes liegt, wie bereits dargelegt, nicht vor.

Vor dem Hintergrund der Mängel des angegriffenen Bescheides ist der Antragstellerin einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Deshalb kann offenbleiben, ob die Bewertungen im angegriffenen Bescheid im Hinblick auf eine mögliche besondere Verletzlichkeit der getrennt lebenden 54-jährigen Antragstellerin ohne Berufsausbildung und wegen der allgemeinen Verhältnisse im Irak hinsichtlich des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG rechtlich haltbar sind und welche Bedeutung das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2019 - C 181/16 - „Gnandi“ oder welche Folgen die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Covid-19 Erkrankungen im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebung der Antragstellerin in den Irak haben können.

2. Als Unterliegende hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Aussetzungsverfahren ist obsolet geworden, nachdem die Antragsgegnerin aufgrund des unanfechtbaren Beschlusses die Kostentragungspflicht trifft und davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin, als jedenfalls derzeit solvente Gläubigerin die der Antragstellerin entstandenen Kosten ausgleichen wird.