Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 18.05.2020 – 12 L 841/19.A
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0518.12L841.19.A.00
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 12 K 2565/19.A gegen die Ab-schiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2019 wird angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; Gerichtskos-ten werden nicht erhoben.
Gründe§
A. Das Verwaltungsgericht Potsdam ist für die Entscheidung über Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig, obwohl der Antragsteller sich im Zeitpunkt seiner Klageerhebung und Antragstellung laut Zuweisungsentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde für das Land Brandenburg vom 1. August 2019 im Landkreis Märkisch-Oderland und damit außerhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam aufzuhalten hat. Abweichend von der allgemeinen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO i.V.m. § 2 BbgVwGG wurden im Land Brandenburg verwaltungsgerichtliche Ausnahmezuständigkeiten geschaffen.
Diese Ausnahmezuständigkeiten beruhen auf der Ersten Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsübertragungsverordnung vom 25. Januar 2016 (GVBl. II 2016, Nr. 2) und der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 15. Juni 2016 (GVBl. II 2016, Nr. 30). Mit der letztgenannten Änderungsverordnung wurde in der Gerichtszuständigkeitsverordnung nach § 14 ein § 15 eingefügt. Nach § 15 Abs. 1 der Gerichtszuständigkeitsverordnung richtet sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylgesetzes nunmehr nach allgemeinen Vorschriften nur noch, soweit sich die betroffene Person auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in einem der folgenden Herkunftsstaaten beruft: Afghanistan, Albanien, Äthiopien, Eritrea, Kamerun, Kenia, Kosovo, Pakistan, Russische Föderation, Serbien, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tschad. Nach § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung ist im Übrigen das Verwaltungsgericht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz für betroffene Personen zuständig, soweit diese sich auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in dort einzeln in einer Tabelle aufgeführten Herkunftsstaaten berufen. Aus dieser Tabelle geht hervor, dass das Verwaltungsgericht Potsdam, unter anderem, für den Irak zuständig sein soll. Auf eine Verfolgung bzw. Schädigung in diesem Staat beruft sich der Antragsteller.
Als Ermächtigungsgrundlage für die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung wird § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG genannt.
Der Antragsteller hat keine verfassungsrechtlichen oder anderweitigen materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtzuständigkeitsverordnung geltend gemacht; die Antragsgegnerin hält sie offenbar vereinbar mit höherrangigem Recht.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich bereits mit der formellen Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtzuständigkeitsverordnung - ohne Prüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit - befasst (vgl. zuletzt
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2018 - OVG 3 N 301.17 -, juris, m. w. N.). Der Auffassung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam, wonach die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot formell rechtswidrig sei (vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 20. September 2017 - VG 6 K 2854/17.A -, juris, Rn. 18 ff.), wurde insoweit obergerichtlich nicht gefolgt. Der zur Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG berufene Einzelrichter sieht aus Anlass dieses Eilverfahrens keinen Grund, von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur formellen Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung seinerseits abzuweichen.
Die bis Ende 2018 für asylrechtliche Streitigkeiten betreffend das Herkunftsland Irak zuständigen Berichterstatterinnen der Kammer haben in ihrer Spruchpraxis als
Einzelrichterinnen gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit von § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung geäußert und ihre Zuständigkeit auch für Personen angenommen, wenn diese sich auf eine Verfolgung in dem Irak berufen und sich außerhalb des eigentlichen Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsgerichts Potsdam aufgehalten haben, bzw. aufzuhalten hatten (vgl. Beschlüsse vom 3. April 2018 - VG 12 L 182/17.A und VG 12 L 18/17.A - und zuletzt Beschluss vom 15. August 2018 - VG 12 L 708/18.A -).
Die Zweifel des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters selbst an der Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung reichen nicht aus, abschließende Aussagen im Eilverfahren über ihre Wirksamkeit oder Unwirksamkeit zu treffen. Deswegen ist mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren von der Wirksamkeit der Verordnung auszugehen.
Eine mögliche Vorlage des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG zur verfassungsgerichtlichen
Kontrolle dieser Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur bei einer Wirksamkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung gemessen am Maßstab des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG in Betracht. Hierfür fehlt es aus Sicht des Einzelrichters zwar an hinreichenden tatsächlichen Erkenntnissen.
Eine Prüfung der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung am Maßstab des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG und gegebenenfalls eine Prüfung dieser Vorschrift ihrerseits an den Vorschriften des Grundgesetzes ist bei der
gegebenen Sachlage und der bisherigen Entscheidungspraxis in der Kammer aber nur in der Hauptsache möglich.
Nur in einem Klageverfahren besteht auch für den Berichterstatter die Möglichkeit, seinen Zweifeln nachzugehen und die Überlegungen des Verordnungsgebers sowie die diesen Überlegungen zugrunde liegenden Tatsachengrundlagen, welche zum Erlass der Ersten Änderungsverordnung zur Gerichtszuständigkeitsverordnung
geführt haben, zu ermitteln, § 86 Abs. 1 VwGO.
B. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache Erfolg (2.).
1. Der Aussetzungsantrag ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - zulässig. Eine verspätete Antragstellung ist nicht festzustellen.
Grundsätzlich beträgt in einem Fall, in dem - wie hier - das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, gemäß § 36 Abs. 1 AsylG die zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
Die Klage hat in einem solchen Fall grundsätzlich kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist somit gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG innerhalb von einer Woche zu stellen. Damit ist gemäß § 74 Abs. 1 2. Alt. AsylG auch die Klage innerhalb von einer Woche zu erheben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheides des Bundesamtes, denn seine Entscheidungen sind gemäß § 31 Abs. 1 S. 3 AsylG zuzustellen. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) befugt Zustellungen durch die Post vorzunehmen. Soll dies geschehen, übergibt sie der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde, § 3 Abs. 1 VwZG. Für die Ausführung der Zustellung gelten gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 VwZG die insoweit einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), nämlich die §§ 177-182 ZPO.
Die Antragsgegnerin scheint sich hier dazu entschieden zu haben, die Post um die Ausführung der Zustellung zu ersuchen, indem sie diese das zuzustellende Schriftstück übergeben hat.
Eine ordnungsgemäße Zustellung durch Vorlage der Zustellungsurkunde hat die Antragsgegnerin indes nicht nachgewiesen. Für eine Zustellungsurkunde gilt gemäß § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO die Vorschrift des § 418 ZPO. Danach handelt es sich bei der Zustellungsurkunde um eine öffentliche Urkunde, die vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet, § 418 Abs. 1 ZPO. Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten, § 420 ZPO. Obwohl das Gericht die Antragsgegnerin mit der Eingangsverfügung zur Vorlage der Originalverwaltungsvorgänge und mit Verfügung vom 3. April 2020 nochmals aufgefordert hat, die Originalverwaltungsvorgänge, einschließlich der Bestellungen von Übersetzern für die Anhörungen und der Zustellungsurkunde, vorzulegen, ist die Antragsgegnerin ihrer entsprechenden Verpflichtung aus § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht nachgekommen und hat sich darauf beschränkt, lediglich Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten zu übersenden. Der Nachweis der Zustellung der Ausfertigung des Bescheides vom 16. September 2019 zu einem bestimmten Zeitpunkt ist somit nicht erbracht. Daher sind Klage und Aussetzungsantrag mit Verbindlichkeit für das Aussetzungsverfahren als rechtzeitig erfolgt anzusehen.
2. Der Aussetzungsantrag ist auch begründet.
Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, mit der Rechtsfolge, dass die Abschiebung ausgesetzt ist. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse eines Antragstellers und ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes. Hier überwiegt das private Interesse der Antragsteller, - zumindest einstweilen - von der Abschiebung verschont zu bleiben, das aufrechterhaltene behördliche Interesse an einer raschen Abschiebung des Antragstellers in den Irak.
Bei der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie grundsätzlich darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen und einen Antragsteller in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts besteht niemals, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte hingegen regelmäßig ein öffentliches Interesse.
Im Asylverfahren macht der Gesetzgeber zusätzliche Vorgaben. Bei einer noch nicht vollständig überschaubaren Sach- und Rechtslage darf die Aussetzung der Abschiebung durch das Gericht nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG.
Wegen dieses Regelungszusammenhangs ist bei der Prüfung des Gerichts, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes - jedenfalls mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren - auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 2 BvR 1475/93 -, juris, Rn.18), denn aus dem Offensichtlichkeitsurteil leitet sich die maßgebliche Rechtsfolge der Vollziehbarkeit einer Abschiebung schon vor einer Entscheidung des Gerichts im Klageverfahren ab.
Das Offensichtlichkeitsurteil selbst trägt gemäß § 35 VwVfG zudem alle Merkmale eines zu der Ablehnung des Asylantrages akzessorischen Verwaltungsaktes. Es ist die Entscheidung eines Einzelfalls durch eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und es ist auf die verbindliche Festlegung eines Rechtsstatus‘ gerichtet (vgl. Kopp/Ramsauer Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 17. Auflage, 2016, Anm. 88 zu § 35 VwVfG), indem zusätzlich über die Ablehnung des Antrages hinaus die Rechtsfolge gesetzt wird, dass die Abschiebung - ungeachtet eines anhängigen Klageverfahrens - umgehend erfolgen darf. Damit kommt dem Offensichtlichkeitsurteil ein eigenständiger und regelnder Charakter zu.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers mehr als nur geringe Zweifel sein (vgl. BT Drucksache 12/4550, S. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ein - wie auch immer zu qualifizierender - innerer Zustand des Zweifels, dessen Intensität nicht messbar ist, maßgeblich. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Fakten und Umstände an, die Anlass zu Zweifeln geben. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Behördenentscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil 14. Mai 1996 zu sogenannten Flughafenverfahren - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99).
Solche ernstlichen Zweifel bestehen hier, weil das Offensichtlichkeitsurteil im Hinblick auf die Ablehnung des Flüchtlingsschutzes nicht haltbar ist (a), das Offensichtlichkeitsurteil im Hinblick auf die Ablehnung des subsidiären Schutzes überhaupt nicht begründet wurde (b) und das Bundesamt den Antragsteller - unabhängig davon - schon nicht ordnungsgemäß angehört hat (c). Vor diesem Hintergrund braucht das Gericht weiteren rechtlichen Zweifeln hinsichtlich der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung nicht näher nachzugehen (d).
Ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung subsidiären Schutzes ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, § 30 Abs. 1 AsylG. Offensichtlich unbegründet sind solche Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, die sich bei richtiger Rechtsanwendung als eindeutig aussichtslos darstellen.
Ob im Einzelfall eine solche eindeutige Aussichtslosigkeit besteht, hat das Bundesamt durch umfassende Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 - in BVerfGE 67, 43, 56 f.; Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 10. Aufl. 2019, Anm. 13 zu § 30 AsylG). Das dabei erforderliche Maß an Richtigkeitsgewissheit des Offensichtlichkeitsurteils darf dabei nicht hinter der Abweisung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984, a. a. O., 57).
Zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass dieser Rechtsbegriff in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Auslegung gefunden hat, die ihn mit einem hinreichend bestimmten Rechtsgehalt füllt und den Gerichten Entscheidungen nach objektiven Kriterien ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983, - 1 BvR 1470/82 - in BVerfGE 65, 76, 96). Das Bundesverfassungsgericht zitiert insoweit das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„Offensichtlich unbegründet… ist die Klage eines Asylbewerbers…, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerwG, DÖV 1979, S. 902 [903])."
In der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses sei allerdings erörtert worden, dass es sich bei der „Offensichtlichkeit“ der Unbegründetheit einer Klage um einen Erlebnis- und Erkenntnisbegriff handele, den man nicht bis ins letzte konkretisieren könne. Es genüge ein formelhafter Hinweis auf das Ergebnis im Tenor oder in den Entscheidungsgründen nicht. Es existiere vielmehr eine Darlegungspflicht, die es gebietet, dass sich aus den Entscheidungsgründen klar ergebe, weshalb das Gericht zu einem solchen Urteil gekommen sei. Warum eine Klage nicht nur als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei, habe sich mithin aus den die Unbegründetheit der Klage darlegenden Entscheidungsgründen des Urteils zu ergeben, denn durch diese Darlegungspflicht werde die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983, a. a. O.).
Der Offensichtlichkeitsbegriff hat seitdem keinen Bedeutungswandel erfahren. An dem herkömmlichen Verständnis hat sich das Offensichtlichkeitsurteil in einem Bescheid des Bundesamtes somit zu orientieren.
a) Dem aufgezeigten Maßstab ist das Bundesamt hier nicht gerecht geworden. Das Offensichtlichkeitsurteil ist im Hinblick auf die Ablehnung des Flüchtlingsschutzes mit der Begründung, weil sich der Antragsteller zwei Tage in Erbil bei seinem Onkel aufgehalten habe, dränge sich deshalb das Vorhandensein internen Schutzes förmlich auf, nicht haltbar. Hierzu hat der Antragsteller ausgeführt, er fürchte die ihn verfolgenden schiitischen Milizen könnten ihn über Regierungsstellen anzeigen. Diese Milizen hätten „die ganze Macht in der Hand“. Mit diesem Aspekt des antragstellerischen Vorbringens hat sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. Bei dieser Sachlage drängt sich jedenfalls die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Flüchtlingsschutz als offensichtlich unbegründet nicht geradezu auf. Offenbar wird insoweit nämlich davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Antragstellers zu den Übergriffen der schiitischen Milizen in seinem Herkunftsort zutreffend ist. In einem solchen Fall hätte sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid damit auseinandersetzen müssen, wieweit der Einfluss der schiitischen Milizen reicht. Überdies hätten Nachfragen dazu gestellt werden müssen, ob ein dauerhafter Aufenthalt bei dem Onkel in Erbil möglich war und mithin eine inländische Fluchtalternative für den Antragsteller bestanden haben kann. Auch dies ist unterblieben. Insoweit erweist sich das Offensichtlichkeitsurteil im Hinblick auf die Ablehnung des beantragten Flüchtlingsschutzes rechtlich als nicht haltbar.
b) Im Fall des Antragstellers ist das Bundesamt seiner Darlegungspflicht im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf das Offensichtlichkeitsurteil darüber hinaus teilweise überhaupt nicht nachgekommen. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes - der nach den Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid selbst -, die vom Antragsteller geschilderten Übergriffe schiitischen Milizen stellten sich als kriminelles Unrecht dar, durchaus in Betracht zu ziehen ist, fehlt es an jeglicher Begründung. Es wird lediglich - ohne Begründung - behauptet, die Ablehnung sei offensichtlich. Das Offensichtlichkeitsurteil ist daher auch insoweit rechtlich nicht haltbar.
c) Unabhängig davon begegnen die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus weiteren ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit. Sie sind nach Lage der Dinge nämlich auch verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Insbesondere auf einer Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG beruhende Bescheide können der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils entgegenstehen. Denn ohne korrektes Verwaltungsverfahren bestehen Zweifel an einem materiell-rechtlich zutreffenden Inhalt der Behördenentscheidung. So verhält es sich hier.
Das Bundesamt hat unter Verstoß gegen § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG den Antragsteller nicht ordnungsgemäß angehört.
Die in § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG ausdrücklich vorgeschriebene persönliche Anhörung ist das zentrale Herzstück des in dem auf die Prüfung individueller Verfolgungsbehauptungen (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147,181, 182/80 in BVerfGE 54, 341, 359) angelegten Verfahrens. Mit den Vorschriften des § 24 Abs. 1 S. 1 und 3 AsylG wird die allgemein anwendbare Bestimmung des Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH) einfachgesetzlich konkretisiert. Nach Art. 41 Abs. 2 GrCH umfasst das in Art. 41 Abs. 1 GrCH garantierte Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere gemäß Art. 41 Abs. 2 a GrCH das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Das Recht auf Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen und dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Erklärungen zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht, bevor eine nachteilige Entscheidung ergeht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-277/11 - in NVwZ 2013, Rn. 87, 88).
Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß § 17 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in der Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann. Mit dieser Vorschrift wird Art. 12 Abs. 1 b S. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) in dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen.
Als selbstverständlich und unstreitig anerkannter Standard gilt heute, dass vor Gericht die ausreichende Verständnis- und Artikulationsmöglichkeit für alle Beteiligten zu den Essentialien eines rechtsstaatlichen fairen und den Anspruch auf rechtliches Gehör achtenden Verfahrens rechnet (vgl. Art. 2 Abs. 1 i. V .m. Art. 20 Abs. 3 bzw. Art. 103 Abs. 1 GG), weil sie anderenfalls zum Objekt dieses Verfahrens gemacht werden und nicht in dem gebotenen Maße effektiv auf das Verfahren Einfluss nehmen können (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Stand: Dezember 2019, Anm. 3 zu § 17 AsylG, m. w. N. verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung). Für das Verwaltungsverfahren gilt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht anderes (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Anm. 4 zu § 17 AsylG). Dem trägt § 17 Abs. 1 AsylG Rechnung.
Im Asylverfahren hat die Tätigkeit des Übersetzers und/oder Dolmetschers herausragende Funktion. Setzt das Bundesamt einen nicht geeigneten Dolmetscher oder Übersetzer ein, wird das Recht auf Gehör verletzt (vgl. Marx, a. a. O., Anm. 7 und 8 zu § 17 AsylG).
Im Verfahren des Antragstellers fand am 18. Juli 2019 die Anhörung beim Bundesamt in Eisenhüttenstadt statt. Aus den vom Bundesamt übersandten elektronischen Daten ergibt sich, dass eine Niederschrift über die Anhörung gefertigt wurde. Danach soll als Sprachmittler anwesend gewesen sein der Dolmetscher Nr. 32976. Trotz der entsprechenden Aufforderung in der Eingangsverfügung vom 1. Oktober 2019 hat das Bundesamt keine Verwaltungsvorgänge vorgelegt, sondern nur elektronisch gespeicherte Daten übersandt. Auf die nochmalige ausdrückliche Aufforderung des Gerichts vom 3. April 2020, die vollständigen Originalverwaltungsvorgänge, einschließlich der die Bestellung der Übersetzer bei den durchgeführten Anhörungen betreffenden Vorgänge, dem Gericht binnen drei Wochen ab Zugang der Verfügung vorzulegen, blieb die Antragsgegnerin untätig. Demnach ist für das Gericht nicht feststellbar, wer bei der Anhörung als Übersetzer anwesend war. Übersetzer kann aber nur eine individuell identifizierbare, natürliche Person sein. Dass eine natürliche Person, die für das Gericht individuell identifizierbar ist, bei der Anhörung des Antragstellers Übersetzungen entsprechend § 17 Abs. 1 AsylG vorgenommen hat, kann das Gericht angesichts der Weigerung der Antragsgegnerin, die entsprechenden Originalverwaltungsvorgänge des Bundesamtes vorzulegen, nicht feststellen. Der Einzelrichter hat die unberechtigte Weigerung der Behörde, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Schenke Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 24. Aufl. 2018, Anm. 7 zu § 99 VwGO).
Da hier nach Lage der Dinge nicht festgestellt werden kann, dass das Bundesamt seine Verpflichtung aus § 17 Abs. 1 AsylG beachtet hat und somit eine Verletzung von § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG - jedenfalls mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren - anzunehmen ist, bestehen auch deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des aufgrund der zumindest rechtsfehlerhaft erfolgten Anhörung vom 18. Juli 2019 erlassenen Bescheides des Bundesamtes vom 16. September 2019.
d) Vor dem Hintergrund, dass nach alledem dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, kann offenbleiben, welche Bedeutung das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2019 - C 181/16 - „Gnandi“ oder welche Folgen die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Covid-19 Erkrankungen im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebung des Antragstellers in den Irak haben können.
3. Die Antragsgegnerin hat als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83 b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.