Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 18.06.2020 – VG 8 K 3961/17.A
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0618.VG8K3961.17.A.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, ein im Jahr 1995 geborener staatenloser Palästinenser aus dem Libanon, begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes sowie die Anerkennung als asylberechtigt.
Er verließ nach eigenen Angaben im September 2015 den Libanon und reiste auf dem Landweg über Syrien, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Österreich nach Deutschland. Zur Begründung seines am 1. März 2016 gestellten Asylantrags trug er in der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 20. Mai 2016 vor, die Situation in den Flüchtlingslagern sei sehr schlecht gewesen. Es gebe keine Arbeit und keine Sicherheit. Es habe Gefechte zwischen bewaffneten Gruppen gegeben. Die Frage, ob er persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, verneinte er ebenso wie die Frage nach Problemen mit der Polizei, den Behörden oder der Justiz. Er habe keine Angst bei einer Rückkehr in den Libanon. Allerdings sei er bei der PLO gewesen. Seine Eltern lebten weiter im Lager Ein El Hilweh. Des Weiteren habe er drei Schwestern und fünf Brüder sowie Mitglieder der Großfamilie im Libanon. Er habe die Schule mit der sechsten Klasse abgeschlossen. Bis zu seiner Ausreise habe er als Fliesenleger und Maler gearbeitet und etwa 350.000 bis 400.000 Libanesische Pfund im Monat zur Verfügung gehabt. Seine wirtschaftliche Situation vor der Ausreise sei schlecht gewesen. Seine Reise habe etwa 2.000 US-Dollar gekostet, die er selbst mit seiner Arbeit finanziert habe.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Libanon angedroht und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde dem Kläger am 27. Juni 2017 zugestellt.
Der Kläger hat am 4. Juli 2017 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Diesen Antrag hat die seinerzeit zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam mit Beschluss vom 11. Juli 2017 (VG 6 L 839/17.A) abgelehnt.
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, dass er bei der Anhörung durch das Bundesamt wesentliche Punkte nicht benannt habe. Ihm sei damals gesagt worden, dass er dies nicht tun solle. Sein Onkel sei von einer islamistischen Gruppierung getötet und sein Bruder angeschossen worden. Er sei zunächst Sympathisant der Fatah gewesen, habe sich dann allerdings von der Organisation distanziert. Dies sei nicht geduldet worden. Deshalb und aufgrund der massiven gewalttätigen Konflikte zwischen den rivalisierenden Anhängern der unterschiedlichen Gruppierungen sei sein Leben in Gefahr gewesen. Daher habe er den Libanon verlassen müssen.
Der Kläger hat dem Gericht verschiedene Unterlagen vorgelegt: Eine Meldung aus dem Internet vom 19. Juli 2016, wonach ein gewisser „A...“, genannt „A...“ (Kaffeeverkäufer) am gleichen Tag in seinem Laden im Flüchtlingslager Ein El Hilweh erschossen worden sei. Dabei soll es sich nach Angaben des Klägers um seinen Onkel handeln. Des Weiteren ist eine Bescheinigung der PLO vom 6. Juli 2017 vorgelegt worden, wonach der Kläger ein Unterstützer der Fatah sei, von unbekannten bewaffneten Gruppen im Flüchtlingslager Ein El Hilweh verfolgt werde und sein Leben in Gefahr sei. Außerdem ist ein Ausdruck aus dem Internet übermittelt worden, in dem über verschiedene Vorfälle im Flüchtlingslager Ein El Hilweh zwischen November 2016 und April 2017 berichtet wird.
Weiter erklärt der Kläger, dass die Leute im Flüchtlingslager gewusst hätten, dass er und einige seiner Familienmitglieder Mitglied der PLO gewesen seien. Es habe viele Feinde der PLO im Lager gegeben, die auch seinen Onkel ermordet hätten. Nach der Ermordung seines Onkels habe er um jeden Preis aus dem Lager und dem Libanon verschwinden wollen, weil die Armee und Polizei ihn nicht hätten schützen können. Er habe Angst vor einer Rückkehr. Früher sei er Mitglied der PLO gewesen, habe sich später aber von ihr getrennt. Auch deshalb habe er Probleme bekommen. Er habe bei der Anhörung durch das Bundesamt im Jahr 2016 anders geantwortet, weil er damals noch neu in Deutschland gewesen sei. Inzwischen habe er festgestellt, dass die Sichtweise in Deutschland eine andere sei als in seinem Land. Ihm sei nicht klar gewesen, dass es ein Leben gebe, wo man Probleme ohne Waffen austrage.
Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen weiter Stellung genommen. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2020 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlings-eigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Libanon festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam geführten Ausländerakte und der Gerichtsakte VG 6 L 839/17.A Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus‘ (§ 3 AsylG), Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG), Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) oder auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG ist durch den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG gesperrt (1.) und er ist nicht ipso facto Flüchtling nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (2.).
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) genießt. Nach Satz 2 gilt dieser Ausschluss nicht, wenn dem Ausländer ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Ist dies der Fall, genießt er gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) ipso facto den Schutz der Richtlinie und ist damit als Flüchtling anzuerkennen, ohne notwendigerweise nachweisen zu müssen, dass er bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er in der Lage ist, in das Gebiet zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchstabe d RL 2011/95/EU hat (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16, Alheto -, juris, Rn. 86; Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11, Kott -, juris, Rn. 71 ff., 81; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 18). Die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist hinsichtlich der angeordneten Rechtsfolge („sind die Absätze 1 und 2 anwendbar“) richtlinienkonform als Rechtsfolgenverweisung hinsichtlich § 3 Abs. 1 AsylG auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 18). Weitere Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist dann lediglich, dass Ausschlussgründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt E und F GFK, des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b und Absätze 2 und 3 RL 2011/95/EU und des § 3 Abs. 2 AsylG nicht eingreifen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O.; Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O. Rn. 76, 81; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai a.a.O., juris, Rn. 14).
§ 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AsylG stellen im Zusammenspiel eine zwingend anzuwendende Spezialregelung dar (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O., Rn. 87), welche die Anwendung von § 3 Abs. 1 AsylG sperrt. Denn entweder ist der Schutz oder Beistand des UNRWA weggefallen mit der Folge, dass dem Betroffenen deklaratorisch die ipso facto-Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, oder dies ist nicht der Fall und der Betroffene ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen. Die Voraussetzungen dieser Spezialregelung sind unabhängig davon zu prüfen, ob der Asylantragsteller sich darauf berufen oder das Bundesamt seine Entscheidung darauf gestützt hat (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O., Rn. 87 ff., 101).
1. Der Kläger ist beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) im Libanon registriert und hat damit vor seiner Ausreise dessen Schutz bzw. Beistand genossen (vergleiche zur Registrierung als ausreichendem Nachweis EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09, Bolbol -, juris, Rn. 51 f.; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019, a.a.O., Rn. 22; Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 20). Das UNRWA ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu qualifizieren (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O., Rn. 84; Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 48; Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., Rn. 44; vgl. auch BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 18). Damit ist er von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorliegen.
2. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG sind nicht erfüllt. Zwar ist die Lage der Personen, die den Beistand des UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 54; Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., Rn. 44; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019, a.a.O., Rn. 25; Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 24). Es trifft jedoch im Fall des Klägers nicht zu, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird. Der Schutz oder Beistand fällt nicht nur dann weg, wenn die Organisation oder Institution, die ihn gewährt hat, entweder aufgelöst wird oder ihre Tätigkeit vollständig einstellt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a RL 2011/95/EU („aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt“). Vielmehr genügt es, dass der Schutz oder Beistand einer Person, nachdem sie diesen tatsächlich in Anspruch genommen hat, aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird. Dies ist der Fall, wenn die betreffende Person gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, weil sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es dieser Organisation unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Die bloße Abwesenheit aus dem UNRWA-Einsatzgebiet oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führt nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 49 ff., 65; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 a.a.O., Rn. 25).
Für die Beurteilung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nach diesen Maßstäben nicht länger gewährt wird, ist maßgeblich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2020 (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) abzustellen. Zwar weisen die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Konkretisierung der Anforderungen an einen Wegfall des Schutzes oder Beistandes im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a Satz 2 RL 2011/95/EU (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG) darauf hin, für die Beurteilung insoweit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Betroffene das Einsatzgebiet verlassen hat. Gleichwohl ist im Hinblick auf Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU) grundsätzlich eine „ex nunc“-Betrachtung vorzunehmen, bei der gegebenenfalls neue, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung aufgetretene Gesichtspunkte berücksichtigt werden (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018
- C-585/16 -, juris, Rz. III). Dies steht im Einklang mit § 77 Abs. 1 AsylG. Ist es dem Kläger zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt möglich, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen, ist ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Denn nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe f i.V.m. Art. 14 Abs. 1 RL 2011/95/EU erlischt die Flüchtlingseigenschaft und ist abzuerkennen bzw. zu widerrufen, wenn der Betroffene nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 77). Daraus folgt, dass die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden muss, weil es sinnlos wäre, einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn dieser sofort wieder aberkannt werden müsste (vgl. Kraft, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, Second Edition 2016, Part D III, Article 12 MN 24; siehe auch EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O., Rn. 110 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O., Rn. 26).
Dem Betroffenen ist es möglich und zumutbar, in das Einsatzgebiet des UNRWA im Libanon zurückzukehren und sich dessen Schutz oder Beistand erneut zu unterstellen, sofern er erstens die Garantie hat, in dem Operationsgebiet aufgenommen zu werden, zweitens ihm das UNRWA dort tatsächlich einen von den verantwortlichen Stellen zumindest anerkannten Schutz oder Beistand gewährt und er drittens erwarten darf, sich in diesem Operationsgebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten zu dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O., Rn. 140). Diese Voraussetzungen, welche der Europäische Gerichtshof für den Verweis auf die Inanspruchnahme von Schutz oder Beistand des UNWRA in einem anderen Staat als dem des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des beim UNRWA registrierten Palästinensers im Rahmen des Art. 35 RL 2013/32/EU aufgestellt hat, sind ohne weiteres auf die Rückkehr in das Einsatzgebiet des gewöhnlichen Aufenthaltsortes übertragbar (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019, a.a.O., Rn. 35).
Nach diesen Maßstäben ist es dem Kläger möglich und zumutbar, in den Libanon zurückzukehren und sich dem Schutz der UNRWA erneut zu unterstellen. Er kann in den Libanon einreisen und sich in das UNRWA-Einsatzgebiet begeben (dazu im folgenden a.). Das UNRWA ist weiterhin im Libanon tätig und es kann davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr in das Einsatzgebiet erneut Schutz gewährt (b.). Der Kläger darf schließlich sowohl angesichts seiner individuellen Umstände als auch der sich aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergebenden allgemeinen Lage erwarten, sich im UNRWA-Einsatzgebiet im Libanon in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten zu dürfen (c.).
a. Der Kläger besitzt einen von den libanesischen Behörden ausgestellten Ausweis für palästinensische Flüchtlinge. Es ist ihm daher auch als staatenlosem Palästinenser grundsätzlich möglich, wieder in den Libanon einzureisen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es für ausreisepflichtige Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos ist, bei der Botschaft des Libanon in Berlin ein Dokument für die Heimreise zu erhalten (Urteil vom 16. Oktober 2018
- OVG 3 B 4.18 -, juris, Rn. 23 f.). Dem schließt sich die Kammer an. Die Einreise ist dem Kläger auch zumutbar, obwohl ihm wegen seiner möglicherweise illegalen Ausreise eine Inhaftierung von einer Woche bis zu drei Monaten und bzw. oder eine Strafzahlung drohen könnte (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Libanon - Rückkehr für staatenlose Palästinenser, 5. Juni 2018, S. 4 f. m.w.N.). Ebenso ist es unschädlich, dass aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 derzeit möglicherweise Einreisebeschränkungen bestehen. Dabei dürfte es sich um vorübergehende Maßnahmen handeln. Voraussetzung für die Anerkennung als ipso facto Flüchtling ist jedoch der dauerhafte Wegfall des UNRWA-Schutzes (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 -, juris, Rn. 25).
b. Das UNRWA ist weiterhin im Libanon tätig und der Kläger ist aufgrund seiner Registrierung berechtigt, nach Rückkehr in das Einsatzgebiet die Leistungen des UNRWA erneut in Anspruch zu nehmen. Eine zwischenzeitliche Ausreise ins Ausland ist für diesen Anspruch unschädlich (Republik Österreich, a.a.O., S. 3 f.).
c. Der Kläger kann auch erwarten, sich in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen im Einsatzgebiet des UNRWA im Libanon aufzuhalten. Ihm drohen weder Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG (aa.) noch ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG (bb.). Schließlich muss der Kläger nicht mit menschenunwürdigen Lebensbedingungen rechnen (cc.).
aa. Die erforderliche Sicherheit bei einer Rückkehr in das Einsatzgebiet des UNRWA umfasst auch die Sicherheit vor Verfolgung im Sinne von §§ 3a ff. AsylG. Die Rückkehr ist der betroffenen Person nicht zumutbar, wenn sie dort mit einer schutz-relevanten Verfolgung rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 28). Das ist bei dem Kläger indes nicht der Fall.
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG sowohl vom Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, ausgehen, als auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tat-sachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, BVerwGE 162, 44 = juris, Rn. 14; Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 m.w.N.). Das Gericht hat dabei eine Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden anzustellen. Diese Prognoseentscheidung ist typischerweise mit Unsicherheiten belastet, dennoch hat sich das Tatsachengericht die volle Überzeugungsgewissheit gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 22). Im Falle eines „non liquet“ trägt der Schutzsuchende nach dem Günstigkeitsprinzip die materielle Beweislast für die Tatsachen, aus denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 23 ff., 26, 27).
Im Falle einer Vorverfolgung greift die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
Mit Blick auf die in § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelten Mitwirkungspflichten ist es dabei zunächst Sache des Schutzsuchenden, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss also unter An-gabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 473.82 -, juris, Rn. 8).
Nach diesen Grundsätzen wird der Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon vor Verfolgung sicher sein. In der Anhörung durch das Bundesamt hat er keine asylrelevante Verfolgung vorgetragen. Seine Stellungnahme vom 27. Juli 2017, die zwar innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfolgte, bleibt völlig unsubstantiiert. Aus ihr geht nicht hervor, von wem, wann, wo und in welcher Form der Kläger gegebenenfalls bedroht wurde der weshalb sein Leben konkret in Gefahr gewesen sein sollte. Die mit Schriftsatz vom 8. Januar 2018 eingereichte Stellungnahme sowie die weiteren Unterlagen sprechen unabhängig von der Frage der Wahrung der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht für eine individuelle Verfolgung des Klägers. Zunächst erschließt sich nicht, weshalb aus der Tötung seines angeblichen Onkels eine unmittelbare Bedrohung des Klägers folgen sollte. Objektiv falsch ist zudem die Aussage des Klägers in der schriftlichen Stellungnahme vom 27. Dezember 2017, die Tötung seines Onkels sei fluchtauslösend gewesen. Ausweislich des vorgelegten Internetausdrucks wurde der angebliche Onkel am 19. Juli 2016 getötet, während der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland befand. Des Weiteren steht die Behauptung, er habe sich von der PLO getrennt und deshalb Probleme mit seinen vormaligen Freunden von der PLO bekommen, im Widerspruch dazu, dass er mit dem gleichen Schriftsatz eine unter dem 6. Juli 2017 von der PLO ausgestellte Bescheinigung vorgelegt hat, wonach er ein Unterstützer der Fatah „ist“ und von Feinden der Fatah im Flüchtlingslager Ein El Hilweh verfolgt wird. Die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe sich durch die Ausreise von der PLO getrennt und jede Person, die nicht mehr bei der Organisation sei, bekomme Probleme, vermag diesen Widerspruch nicht nachvollziehbar aufzulösen. Zumal bleibt es völlig unklar, ob der Kläger nunmehr seitens der PLO oder den „Feinden der Fatah“ verfolgt werde.
Auch aus den vorgelegten Meldungen zu Zusammenstößen im Flüchtlingslager ergibt sich keine individuelle Bedrohung des Klägers. Es kommt daher im Ergebnis nicht darauf an, ob die am 19. Juli 2016 getötete Person („Kaffeeverkäufer“) tatsächlich der Onkel des Klägers war und ob die Bescheinigung der PLO echt ist oder es sich um eine reine Gefälligkeitsbestätigung handelt.
Abgesehen davon hat der Kläger seinen Vortrag zu den Fluchtgründen im Laufe des Verfahrens gesteigert und diese Steigerung weder im vorbereitenden Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar begründen können. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe sich in der Anhörung durch das Bundesamt am 20. Mai 2016 nicht frei äußern können, jedoch nicht ausgeführt, weshalb das der Fall gewesen sein soll. Unklar bleibt, weshalb es von Belang sein sollte, dass er beim Bundesamt nicht von einem Richter befragt wurde. Die Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 27. Dezember 2017, ihm sei erst nach längerem Aufenthalt in Deutschland klar geworden, dass es ein Leben gebe, wo man Probleme ohne Waffen austrägt, taugt nicht zur Begründung dafür, warum er bei der Befragung durch das Bundesamt seine nachträglich vorgetragenen Fluchtgründe nicht angegeben hat. Abgesehen davon erschöpft sich auch der gesteigerte Vortrag des Klägers weitgehend in vagen und unsubstantiierten Aussagen zur allgemein unsicheren Situation im Flüchtlingslager Ein El Hilweh. Der Kläger vermag weder für den Tod seines Onkels noch für die Schüsse auf seinen Bruder und seine Tante konkret verantwortliche Personen oder Gruppierungen zu benennen. Auch bleibt nach wie vor unklar, aus welchen Gründen die Angriffe erfolgt sein sollen bzw. dem Kläger bei einer Rückkehr ein ähnliches Schicksal drohen sollte. Dass ihm bei einer Rückkehr in das Flüchtlingslager keine asylrelevante Verfolgung droht, folgt auch aus seinem Vortrag, wonach seine Eltern sowie seine acht Geschwister noch immer im Flüchtlingslager leben und dort nicht bedroht oder verfolgt werden.
(2) Die Kammer geht übereinstimmend mit den Feststellungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht davon aus, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr allein wegen seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon begründete Furcht vor Verfolgung haben müsste, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend wäre, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellte. Eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Palästinenser ist nicht anzunehmen.
Die Situation der rund 200.000 palästinensischen Flüchtlinge, die sich – im Gegensatz zu den palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien – dauerhaft im Libanon aufhalten, stellt sich nach den vorliegenden Erkenntnismitteln wie folgt dar: Palästinensischen Flüchtlingen werden weiterhin zahlreiche politische und wirtschaftliche Rechte verwehrt. Seit dem Jahr 2001 dürfen sie – anders als andere Ausländer – im Libanon keinen Grund und Boden mehr erwerben (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand November 2019, 24. Januar 2020, S.12; US-Außenministerium, Country Report on Human Rights Practices 2019 – Lebanon, 11. März 2020, S. 25; Republik Österreich - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, 12. September 2018, S. 48). Ausländern, zu denen die palästinensischen Flüchtlinge ohne libanesische Staatsangehörigkeit zählen, ist die Gründung von Nicht-Regierungs-Organisationen ohne libanesische Partner de facto unmöglich (Auswärtiges Amt, a.a.O., S.10; Republik Österreich, a.a.O., S. 21, 28). Sie sind von der Ausübung zahlreicher Berufe (z.B. Arzt, Rechtsanwalt oder Ingenieur) ausgeschlossen. Im Übrigen wird von ihnen stets eine Arbeitserlaubnis verlangt. Aufgrund weiterer informeller Beschränkungen, bürokratischer Hürden und sozialer Stigmatisierung befinden sie sich häufig in unsicheren Beschäftigungsverhältnissen (US-Außenministerium, a.a.O., S. 24; Auswärtiges Amt, a.a.O., S.12; Republik Österreich, a.a.O., S. 48). Sie haben keinen Zugang zu staatlichen Schulen, sondern lediglich zu den (unterfinanzierten) UNRWA-Schulen. Palästinensische Studenten müssen sich auf die für Ausländer reservierten 10 % der Studienplätze an staatlichen Hochschulen bewerben (Auswärtiges Amt, a.a.O., S.12; Republik Österreich, a.a.O., S. 49 f.). Nur Frauen haben die Möglichkeit, durch Heirat die libanesische Staatsbürgerschaft zu erlangen, was durch die Verwaltung häufig zusätzlich erschwert wird (Auswärtiges Amt, a.a.O., S.12; Republik Österreich, a.a.O., S. 48). Kinder können die libanesische Staatsangehörigkeit nur vom Vater erwerben (US-Außenministerium, a.a.O., S. 26; Republik Österreich, a.a.O., S. 37 f.). Im Jahr 2019 wurde die Errichtung neuer Wohnungen in den Flüchtlingslagern durch eine Verschärfung der Bauvorschriften (beschränkte Nutzung von Beton und ähnlichen Materialien) zusätzlich erschwert, tausende Behausungen wurden in der Folge abgerissen bzw. zerstört (US-Außenministerium, a.a.O., S. 20). Sozialleistungen des libanesischen Staates sind palästinensischen Flüchtlingen entweder nicht oder nur in eingeschränktem Umfang zugänglich (US-Außenministerium, a.a.O., S. 24 f.; Republik Österreich, a.a.O., S. 48 f.).
In einer besonders schwierigen Lage befinden sich die ca. 3.000 sogenannten „Non-ID-Palestinians“, die weder bei der UNRWA noch dem libanesischen Staat registriert sind, und wegen illegalen Aufenthaltes verhaftet werden können, sobald sie die Flüchtlingslager verlassen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S.13; US-Außenministerium, a.a.O., S. 26 f.; Republik Österreich, a.a.O., S. 50). Zu dieser Gruppe zählt der Kläger jedoch nicht.
Gleichwohl verfügen palästinensische Flüchtlinge, die bei der UNRWA registriert sind – so wie der Kläger –, über einen gesicherten Aufenthaltsstatus und Zugang zu einer sozialen Grundversorgung durch das UNRWA (vgl. dazu im Folgenden cc. (1)). Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit, die in der Summe das Maß einer schwerwiegenden und systematischen Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, ergeben sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12; Republik Österreich, a.a.O., S. 49; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 22. Mai 2017 - AN 9 K 16.31190 -, juris, Rn. 30 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 K 3038/09.A, juris, S. 13 EA). Zwar ist eine Diskriminierung palästinensischer Flüchtlinge im Libanon festzustellen, die aber weder die Intensität eines staatlichen Verfolgungsprogramms noch in der Summe der einzelnen Maßnahmen eine „Verfolgungsdichte“ erreicht, welche einer systematischen Verfolgung gleichzusetzen wäre (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13).
(3) Unabhängig davon müsste sich der Kläger auf die Möglichkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) innerhalb des UNRWA-Einsatzgebietes im Libanon verweisen lassen. Zwar ist nach der Berichtslage (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 18) die Hisbollah im Süden des Libanon, in dem der Kläger vor seiner Ausreise lebte, präsent und übt Druck auf staatliche Institutionen aus. Der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann jedoch in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure ausgewichen werden (Auswärtiges Amt, a.a.O.).
Nach der Erkenntnislage können sich registrierte Palästinenser grundsätzlich frei im Land bewegen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report, Syrian and Palestinian Refugees in Lebanon, 29. September 2016, S. 10; UNHCR, The Situation of Palestinian Refugees in Lebanon, 23. Februar 2016, S. 4). Sie sind nicht verpflichtet, in einem der zwölf palästinensischen Flüchtlingslager zu leben, sondern können sich auch außerhalb der Lager niederlassen. Die erforderliche Zustimmung zur Wohnsitzummeldung der zuständigen libanesischen Behörde wird in der Regel erteilt (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 4). So leben derzeit mindestens 38 % der Palästinenser im Libanon außerhalb der Lager (vgl. Accord, Anfragebeantwortung zum Libanon: Reisedokumente für Palästinenser, 14. Oktober 2016, S. 5 [38 %]; UNHCR, a.a.O., S. 6 [47%], Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 9 [50 %]). Die tatsächliche Möglichkeit des Umzugs in einen Landesteil außerhalb der Lager dürfte jedoch entscheidend von den finanziellen Mitteln des Betroffenen abhängen. Nach Auskunft der australischen Regierung gilt im Libanon generell, dass Personen ohne wirtschaftliche Ressourcen oder Beziehungen kaum in einen anderen Landesteil umziehen können (vgl. Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report Lebanon vom 23. Oktober 2017, S. 27). Vor allem seit die Lage auf dem Wohnungsmarkt durch die große Zahl von Zuwanderern aufgrund des Syrienkonflikts sehr angespannt ist, sind die Wohnraummieten für viele unerschwinglich hoch (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 7). Für Palästinenser kommen das Verbot, Wohnungs- und Grundstückseigentum zu erwerben, sowie die Beschränkungen bei der Berufswahl und -ausübung (vgl. vorstehend unter (2)) erschwerend hinzu. Aber auch der Umzug in ein anderes Lager dürfte ausreichende finanzielle Mittel oder jedenfalls familiäre Beziehungen in dem betreffenden Lager voraussetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lager stark überfüllt sind. Trotz des erheblichen Bevölkerungswachstums und der Zuwanderung zahlreicher syrischer Palästinenser sind die zwölf Flüchtlingslager in ihrer Fläche überwiegend seit 1948 unverändert geblieben (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 7 Fn. 45). Gleichwohl ist es beim UNRWA registrierten Palästinensern jedenfalls nicht unmöglich, ihren Wohnsitz in ein anderes Flüchtlingslager zu verlegen (Republik Österreich – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, Stand
12. September 2018, S. 50). Dies wäre dem Kläger auch zumutbar.
bb. Dem Kläger droht auch erkennbar kein ernsthafter Schaden bei einer Rückkehr in den Libanon (zu dem Erfordernis vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 28). Dass der Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe befürchten müsste (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ihm droht auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Eine mög-licherweise auf der schlechten allgemeinen humanitären Lage beruhende Beeinträchtigung des Klägers ist nicht an § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu messen, da die Vorschrift nur Fälle erfasst, in denen eine notwendige humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten wird (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 9 ff., 15; Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2/19 -, juris, Rn. 13).
Der Kläger hat auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) zu befürchten. Dies gilt zunächst für die Sicherheitslage im Flüchtlingslager Ein El Hilweh und der Region Sidon. Zwar sind die libanesischen Palästinenserlager – nach westlichen Maßstäben – rechtsfreie Räume, die einer jahrzehntealten Vereinbarung zwischen der libanesischen Regierung und dem damaligen Palästinenserführer Arafat zufolge der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen sind (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand November 2019, 24. Januar 2020, S.12; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Libanon, 12. September 2018, S. 50 f.). Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Ein großer Unsicherheitsfaktor − gerade auch in dem Lager Ein El Hilweh − sind die immer wiederkehrenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen, in die die libanesischen Sicherheitskräfte entgegen der per Abkommen geregelten Praxis immer häufiger eingreifen, weil die palästinensischen Sicherheitsbehörden überfordert scheinen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12 f.; Republik Österreich, a.a.O., S. 50 f.). Aus dem Jahr 2017 sind vier Vorfälle bekannt, bei denen insgesamt 19 Personen ums Leben kamen und 169 Personen verletzt wurden. Aus dem Jahr 2016 wird von Unruhen im Dezember berichtet, aufgrund derer das UNRWA mehrfach verschiedene Einrichtungen und insbesondere Schulen in dem Camp schließen musste. 2015 ereignete sich eine gewalttätige Auseinandersetzung mit sechs Toten und 70 Verletzten (vgl. Republik Österreich, a.a.O., S. 52).
Es ist dennoch nicht davon auszugehen, dass im Libanon, insbesondere im Palästinenserlager Ein El Hilweh, ein solches Niveau an Gewalt vorliegt, dass der Kläger allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Denn er selbst ist nach seinen Angaben nicht mehr in der Fatah aktiv und daher nicht unmittelbar Teil der Auseinandersetzungen zwischen den extremistischen Gruppierungen. Das verbleibende Sicherheitsrisiko für Zivilisten ist nicht als hinreichend hoch anzusehen. Zwar scheinen bei den geschilderten Konflikten auch zum Teil Unbeteiligte ums Leben gekommen zu sein, dabei handelt es sich aber noch um Einzelfälle und nicht um eine so große Zahl, dass davon auszugehen ist, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Lager konkret mit einer Gefahr für Leib oder Leben bedroht ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die „ernsthafte individuelle Bedrohung“ durch bewaffnete Konflikte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bei Fehlen gefahrerhöhender individueller Umstände dahin konkretisiert, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11/19 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -,
BVerwGE 134, 188 = juris, Rn. 15; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009
- C-465/07 -, juris, Rn. 43). Dabei geht es davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 %, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011
- 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f.). Ausgehend hiervon kann nach der Erkenntnislage selbst bei Annahme einer nicht unerheblichen Dunkelziffer nicht im Ansatz von einer ausreichenden Gefahrendichte ausgegangen werden.
Die innenpolitischen Proteste der vergangenen Monate im Libanon (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand November 2019, 24. Januar 2020, S. 5, 8; „Arabische Liga warnt vor Eskalation im Libanon“, www.spiegel.de, 29. April 2020; „Die Diebe kommen ungestraft davon“, www.tagesschau.de, 9. März 2020; „Proteste im Libanon – Gewalt erreicht neuen Höhepunkt“, www.tagesschau.de, 19. Januar 2020; „Libanon: Über 370 Verletzte bei Ausschreitungen in Beirut“, www.nzz.ch, 19. Januar 2020) haben in letzter Zeit zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften geführt, erreichen aber offensichtlich nicht die Schwelle eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 8: „keine allgemeine Bedrohungslage“).
cc. Dem Kläger drohen auch keine menschenunwürdigen Lebensbedingungen bei einer Rückkehr in das UNRWA-Einsatzgebiet im Libanon, weil er sich dort aufgrund der humanitären Lage einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen (1) oder gesundheitlichen (2) Situation befinden würde.
(1) Angesichts der individuellen Umstände des Klägers und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich unabhängig von seinem Willen und seiner persönlichen Entscheidung in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (zu diesem zu Art. 3 EMRK entwickelten Maßstab vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim -, juris, Rn. 89 ff. und - C-163/17, Jawo -, juris, Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris, Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 -, Paposhvili/Belgien, juris, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, juris, Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - juris, Rn. 11).
Das ist bei dem Kläger nicht der Fall. Es ist ihm grundsätzlich möglich, in den Libanon in das Flüchtlingslager Ein El Hilweh zu seinen Eltern und seinen dort lebenden drei Schwestern und fünf Brüdern zurückzukehren. Allerdings herrschen dort prekäre Lebensbedingungen. Alle Lager sind massiv von den Hilfeleistungen der chronisch unterfinanzierten UNRWA abhängig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand November 2019, 24. Januar 2020, S.12). Die Lage der chronisch unterfinanzierten UNRWA hat sich seit Mitte 2018 durch die massive Kürzung der Unterstützung der USA weiter zugespitzt (Auswärtiges Amt, a.a.O.), doch leistet die UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlingen weiterhin grundlegende Unterstützung, welche die Grund- und Berufsausbildung, die medizinische Grundversorgung, Hilfs- und Sozialdienste, die Verbesserung der Infrastruktur und der Lager, Mikrofinanzierung und Notfallmaßnahmen umfassen (Republik Österreich - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, Stand 12. September 2018, S. 46; US-Außenministerium, Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, 11. März 2020, S. 25).
Die Verhältnisse in den Flüchtlingslagern sind geprägt von Armut, Arbeitslosigkeit, teilweise desaströsen Wohnverhältnissen, fehlender Infrastruktur und Überbelegung (Österreich, a.a.O., S. 49; OCHA, Ein El Hilweh Camp profile, 7. Dezember 2017). 65 % der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon leben unter der Armutsgrenze, rund 3 % in extremer Armut und 23 % sind arbeitslos (OCHA, a.a.O.; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report Lebanon, 23. Oktober 2017, S. 12; MedCOI, Country Fact Sheet - Access to healthcare: Lebanon, Dezember 2016, S. 114; Finnish Immigration Service, Syrian and Palestinian refugees in Lebanon, 29. September 2016, S. 9 f.).
Der Kläger ist ein junger und gesunder Mann, der vor seiner Ausreise aus dem Libanon als Fliesenleger und Maler gearbeitet hat und in der Lage war, 2000 US-Dollar für die Reise nach Deutschland anzusparen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Libanon – auch mit Unterstützung seiner Eltern und seiner acht Geschwister, von denen zwei nach Angaben des Klägers einer Arbeit nachgehen – seine elementaren Bedürfnisse und sein Existenzminimum sichern kann.
(2) Dem Kläger drohen auch nicht aus gesundheitlichen Gründen menschenunwürdige Lebensbedingungen, weil sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund der Umstände im UNRWA-Einsatzgebiet im Libanon in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 = juris, Rn. 15; Beschluss vom 24. Mai 2006
- 1 B 118.05 -, juris, Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 15 ZB 18.30851 -, juris, Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 5. Mai 2017 - 13 A
198/17.A -, juris, Rn. 8 f.).
Eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung muss alsbald nach der Rückkehr zu erwarten sein. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn im UNRWA-Einsatzgebiet dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Palästinenser aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris, Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 7. Mai 2018, a.a.O., Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 5. Mai 2017, a.a.O., Rn. 8 f.). Von menschenunwürdigen Lebensbedingungen kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine Heilung eines Krankheitszustandes des Palästinensers im Einsatzgebiet des UNRWA nicht zu erwarten ist; eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise drohen (vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris, Rn. 32 f.). Die Beurteilung, ob eine solche Gefahr vorliegt, erfordert eine individuelle Prüfung insbesondere anhand des konkreten Krankheitsbildes, der Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung, der Gesamtkonstitution des Ausländers, seiner individuellen Situation und der benötigten Medikamente (OVG Münster, Beschluss vom 5. Mai 2017, a.a.O. Rn. 11).
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 -, juris Rn. 183), die hier entsprechend herangezogen werden kann, kann bei Gefahren aufgrund des Gesundheitszustands des Betroffenen ein ausnahmsweiser Verstoß gegen Art. 3 EMRK lediglich zu bejahen sein, wenn mangels angemessener Behandlung im Zielstaat oder mangels Zugang zu einer solchen Behandlung die Rückkehr in das UNRWA-Einsatzgebiet zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rn. 172; OVG Koblenz, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 8 A 10068/18 -, juris, Rn. 8 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Mai 2018 - 9 LA 64/18 -, juris, Rn. 9).
Gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
II. Eine politische Verfolgung des Klägers i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG liegt nach dem vorstehend Ausgeführten offensichtlich nicht vor.
III. Der Kläger kann auch offensichtlich nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) beanspruchen. Insoweit kann auf das vorstehend unter I.2.c.bb. ausgeführte verwiesen werden.
IV. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Libanon liegen beim Kläger nicht vor. Eine individuelle drohende Gefahr i.S.v.
§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei allgemeinen Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn zwingende humanitäre Gründe mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung gegen die Abschiebung sprechen (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris, Rn. 25). Dass dies im Einsatzgebiet des UNRWA im Libanon nicht der Fall ist, wurde bereits unter I.2.c.cc. (1) ausgeführt.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei dem Kläger ist das nicht der Fall (vgl. vorstehend I.2.c.cc. (2)).
B. Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.