Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 19.06.2020 – 7 L 295/20
7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0619.7L295.20.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
A. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. März 2020 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehbarkeit des Erlaubniswiderrufs im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Der Antrag ist aber unbegründet.
Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 19. März 2020 in einer den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Form begründet, nämlich u. a. damit, dass weitere Kindeswohlgefährdungen in der Tagespflegestelle der Antragstellerin sicher und sofort ausgeschlossen werden müssten. Die Begründung erschöpft sich damit nicht in einer Wiederholung der Begründung für den Erlaubniswiderruf, sondern verweist auf ein darüber hinausgehendes besonderes öffentliches Vollzugsinteresse.
Bei der im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Erlaubnis zur Kindertagespflege weiterhin Gebrauch zu machen.
Für die Interessenabwägung ist in erster Linie darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt nach einer – notwendigerweise nur summarischen – Prüfung als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht nämlich niemals ein öffentliches Interesse. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist, der Widerspruch bzw. die Klage also voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Kann im summarischen Verfahren noch keine eindeutige Antwort zur Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug gegenüber den Interessen des Betroffenen an der eigentlich von Gesetzes wegen grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs. So liegt der Fall hier. Der Widerspruch bzw. eine nachfolgende Klage der Antragstellerin sind nicht offensichtlich aussichtslos (I.), die daher erforderliche Interessenabwägung fällt aber zuungunsten der Antragstellerin aus (II.).
I. Die Rechtmäßigkeit des Erlaubniswiderrufs (Tenor zu 1. des Bescheides vom 19. März 2020) ergibt sich voraussichtlich aus § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG.
Nach § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl eines Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet ist und die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden.
Bei der Frage, wann eine Gefährdung des Kindeswohls in der Kindertagespflegestelle vorliegt, ist zu beachten, dass § 20 Abs. 7 KitaG an die Regelungen zur Aufhebung der Erlaubnis zur Vollzeitpflege in § 44 Abs. 3 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) bzw. zur Aufhebung der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII angelehnt ist. § 43 SGB VIII, der die Erlaubnis zur Kindertagespflege bundesrechtlich regelt und dessen Absatz fünf zur landesrechtlichen Ausführungsvorschrift des § 20 KitaG ermächtigt, enthält hingegen keine − gegenüber den §§ 44 ff. SGB X zur Aufhebung von Sozialverwaltungsakten − spezielle Regelung betreffend den Entzug der Erlaubnis.
Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts liegt nach der zu § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII ergangenen Rechtsprechung und der einschlägigen Literatur − angelehnt an die Rechtsprechung zu § 1666 Abs. 1 BGB − insbesondere dann vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen eine gegenwärtige oder bei normalem Verlauf der Dinge für die nächste Zeit zu besorgende, nicht unerhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der zu betreuenden Kinder gegeben ist, mithin die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht,
vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2019 – 7 B 10490/19 -, juris, Rn 7 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2018 – 10 ME 73/18 -, juris, Rn. 46; OVG Münster, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 12 B 1553/17 -, juris, Rn. 13; OVG Bautzen, Urteil vom 8. Mai 2015 – 1 A 238/13 -, juris, Rn. 35; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – 4 Bs 248/12 -, juris, Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 12 CS 08.1417 -, juris, Rn. 34; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45, Rn. 117; Janda, in: BeckOGK, Stand: März 2020, § 45, Rn. 94.
Typische Anwendungsfälle von Kindeswohlgefährdung sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung,
vgl. OVG Münster, a. a. O., Rn. 13.
Darüber hinaus können Mängel in den für die Erlaubniserteilung relevanten Bereichen – im Fall der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB VIII – zu einer Kindeswohlgefährdung führen. Zum nachträglichen Wegfall einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis hinzukommen muss allerdings eine hieraus resultierende Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung.
vgl. OVG Koblenz, a. a. O., Rn. 8; OVG Lüneburg, a. a. O., Rn. 46; OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 15.
Damit liegt eine tatbestandsmäßige Gefährdung auch dann vor, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen das Wohl der Kinder beeinträchtigt wird, weil etwa das zugrunde liegende Konzept mangelhaft ist, die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die gesellschaftliche Integration oder gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung erschwert werden.
OVG Lüneburg, a. a. O., Rn. 46; OVG Bautzen, a. a. O., Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - OVG 6 S 10.14 -, n. v., S. 3 BA; VGH München, a. a. O., Rn. 34; Janda, a. a. O., Rn. 95; Mörsberger, a. a. O., Rn. 111 ff.
Diese Rechtsprechung zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Aufhebung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung ist auf die Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG übertragbar. Die Regelung zum Entzug der Erlaubnis in § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG ist vom Landesgesetzgeber hinsichtlich der beiden Tatbestandsmerkmale − Gefährdung des Kindeswohls und subjektive Unmöglichkeit der bzw. mangelnde Bereitschaft zur Gefährdungsabwendung − wortgleich mit der Regelung in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII formuliert worden. Zweck der Einfügung des § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG dürfte es − wie bei § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII − gewesen sein, anders als bei einer auf die §§ 45, 47 SGB X gestützten Aufhebung, in erster Linie auf den Schutz der betreuten Kinder abzustellen, nicht hingegen auf die Position des Erlaubnisinhabers,
BT-Drs. 11/5948, S. 84.
Davon abgesehen sind, auch mit Blick auf die jeweilige Rechtsgrundlage für die Erlaubniserteilung − § 45 Abs. 2 SGB VIII für die Einrichtung bzw. § 43 Abs. 2 SGB VIII für die Tagespflege − keine hinsichtlich der Frage der Kindeswohlgefährdung relevanten Unterschiede zwischen der (staatlich überwachten) Betreuung eines oder mehrerer (Klein-)Kinder durch eine nicht erziehungsberechtigte Person einerseits und der Betreuung von Kindern, bspw. in einer Kindertagesstätte, andererseits, ersichtlich.
Eine Kindeswohlgefährdung in einer Tagespflegestelle − das heißt ein Zustand, der bei seiner Fortdauer voraussichtlich eine nicht unerhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der betreuten Kinder befürchten lässt − liegt daher zum einen bei Sachverhalten wie Kindesmisshandlung, Vernachlässigung u. ä. vor. Zum anderen ist sie aber auch dann gegeben, wenn sonstige Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht mehr vorliegen und hieraus eine Kindeswohlgefährdung resultiert.
Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, beinhaltet eine prognostische Wahrscheinlichkeit, bei der nicht der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung findet, sondern die Formel „in dubio pro infante“,
vgl. Mörsberger, a. a. O., § 44, Rn. 18.
Die für die Prognose erforderliche Gefahrenabschätzung, die im Übrigen unabhängig von einem etwaigen Verschulden ist, ist anhand der Gesamtumstände zu treffen. Dabei sind keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts zu stellen, weil das Wohl der zu betreuenden Kleinstkinder und der Schutz von deren körperlicher Unversehrtheit besonders hoch zu gewichten sind,
vgl. für die Erlaubnis zur Kindertagespflege: VG München, Urteil vom 2. Mai 2012 - M 18 K 11.1341 -, juris, Rn. 34 (Widerruf); OVG Münster, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 B 800/06 -, juris, Rn. 10 (Erteilung).
Gleichwohl müssen der Prognoseentscheidung konkret nachweisbare Tatsachen zugrunde liegen; bloße Zweifel genügen nicht,
vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 12 C 14.2846 - juris, Rn. 20; VG München, Beschluss vom 22. März 2018 - M 18 S 18.847 -, juris, Rn. 55.
Neben der zu besorgenden Gefährdung des Kindeswohls muss gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG das Unvermögen bzw. die fehlende Bereitschaft des Erlaubnisinhabers zur Beseitigung der Gefahr vorliegen. Als Nachweis hierfür gilt insbesondere, dass der Erlaubnisinhaber keine Abhilfe geschaffen hat, obwohl ihm die zuständige Behörde nach einer entsprechenden Beratung ausreichend Zeit dazu eingeräumt hatte,
vgl. zum Widerruf der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung: Nonninger/Dexheimer/Kepert, a. a. O., Rn. 56; Janda, a. a. O., Rn. 96.
Gemessen hieran spricht Überwiegendes dafür, dass in der Kindertagespflegestelle der Antragstellerin eine Kindeswohlgefährdung gegeben ist, die aus der körperlichen Misshandlung des Tageskindes L. in der Woche vom 9. März 2020 resultiert, und die abzuwenden die Antragstellerin weder bereit noch in der Lage ist.
Das Tageskind L., das am 17. Februar 2020 ein Jahr alt geworden ist, war vom 18. Februar bis zum 21. Februar 2020, das heißt für vier Tage, in der Tagespflegestelle der Antragstellerin zur Eingewöhnung. In den darauf folgenden beiden Wochen war es krank zu Hause. Schon ab Montag, dem 9. März 2020 war L. ohne Anwesenheit der Eltern in der Obhut der Antragstellerin, wobei er jeweils direkt an der Haustür abgegeben wurde − am Montag und Dienstag wurde er vor dem Mittagessen abgeholt, ab Mittwoch (bis einschließlich Freitag) blieb er bis 13:30 Uhr.
Nach Angaben der Erziehungsberechtigten sei am Montag und Dienstag noch alles normal verlaufen, während L. ab Mittwoch bereits beim Anblick des Hauses der Antragstellerin zu weinen begonnen habe; an diesem Tag hätten sie ein kleines Hämatom hinter L.s Ohr entdeckt, dessen Entstehung sie sich nicht hätten erklären können. Am Donnerstag und Freitag seien ihnen dann − an den Beinen und den Armen − weitere Hämatome aufgefallen. Da bei ihrem Sohn, der sich zu diesem Zeitpunkt durch Robben fortbewegte, in der Vergangenheit keine blauen Flecke festzustellen gewesen seien, hätten sie am Montag, den 16. März 2020, ihren Kinderarzt, Dipl.-Med. D aufgesucht; bei der Antragstellerin hätten sie L. als krank gemeldet.
Der ärztliche Befundbericht vom 17. März 2020 stellte fest:
„an beiden Streckseiten der Unterschenkel streifenförmige, querverlaufende Hämatome, sowie in ähnlicher Anordnung am li Unterarm; am re. Unterarm findet sich ein blasses Hämatom; Form und Anordnung der Hämatome wirken wie Abdrücke von Fingern, sonst finden sich keine weiteren Hämatome, sehr abwehrendes Kind. Die durchgeführte Blutabnahme zeigte keine Hinweise auf eine Gerinnungsstörung. Streifenform, Größe, Parallelität und Anordnung legen den Verdacht nahe, dass es sich um die Abdrücke einer Hand eines Erwachsenen handelt.“
Eine von den Eltern daraufhin angestrebte rechtsmedizinische Untersuchung des Kindes sei − da L. einen Schnupfen hatte − wegen Covid19-Verdachts abgelehnt worden, woraufhin sie am Dienstag, den 17. März 2020 die Notfallversorgung der Havelland-Kliniken in Nauen aufsuchten. Der Arzt Herr Singert bestätigte im Entlassungsbrief den Verdacht des Kinderarztes vom Vortag.
Es spricht Überwiegendes dafür, dass L. die Hämatome in der Tagespflegestelle und, jedenfalls teilweise, durch die Antragstellerin zugefügt worden sind. Zunächst deutet nichts darauf hin − insbesondere unter Berücksichtigung der oben geschilderten Reaktion der Eltern, in deren alleiniger Obhut sich L. als gerade einjähriges Kind außerhalb der Kinderbetreuung befunden hat −, dass die Hämatome außerhalb der Tagespflegestelle entstanden sein könnten. Dass die blauen Flecke in der Tagespflegestelle durch eine dritte erwachsene Person zugefügt worden sind, hat die Antragstellerin selbst ausgeschlossen. Eine Verursachung sämtlicher blauer Flecke durch die anderen Tagespflegekinder − von der Antragstellerin als „Raufbolde“ bezeichnet − ist unwahrscheinlich. Zwar schilderte die Antragstellerin in ihrer Anhörung vom 18. März 2020 einen − von ihr gegenüber den Eltern allerdings unerwähnten – Vorfall am Donnerstag, bei dem sich die anderen Kinder in der Kuschelecke auf L. geworfen hätten. Zudem würden einem der Kinder von seinem Vater Karateübungen gezeigt, was dieses Kind auch an den anderen Tagespflegekindern ausprobiert hätte. Es dürfte sich hierbei allerdings um Schutzbehauptungen handeln. Dagegen, dass andere Kinder, selbst wenn sie mit einem Alter von drei Jahren erheblich älter als L. gewesen sein sollen, sämtliche der dokumentierten Hämatome verursacht haben sollen, spricht schon deren Vielzahl und systematische Anordnung. Auch wenn auf Basis der bei den beiden Arztbesuchen erstellten Fotodokumentationen für einzelne der Hämatome − beispielsweise dasjenige am rechten Schienbein − eine Verursachung durch L. selbst oder andere Kinder in Betracht kommt, so scheint eine Entstehung der Hämatome am linken Unterarm auf diese Art und Weise nahezu ausgeschlossen. Vielmehr überzeugt die von beiden Ärzten gestellte Verdachtsdiagnose, wonach die blauen Flecke durch die Hand (bzw. die Finger) eines Erwachsenen − damit nach Lage der Dinge durch die Antragstellerin selbst − entstanden sind. Eine Fahrlässigkeitstat hat die Antragstellerin gewissermaßen auch − indem ihr Prozessbevollmächtigter in der Antragsschrift vom 24. März 2020 formuliert, die Antragstellerin habe „[…] bestritten, dass Kind wissentlich und willentlich verletzt zu haben“ − eingeräumt. Darüber hinaus ist durch eine Vielzahl entsprechender Elternbeschwerden belegt, dass die Antragstellerin mitunter einen durchaus ruppigen Tonfall gegenüber den Tageskindern pflegt. Dass sich solche Umgangsformen, beispielsweise bei dem Versuch, ein Kind auf dem Wickeltisch zu fixieren − L. ist laut Kinderarzt D ein „sehr abwehrendes“ Kind − in einem zu festen Zupacken fortsetzen können, liegt nach lebensnaher Betrachtung nicht fern.
Nach alledem sprechen nach Auffassung der Kammer gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Hämatome, die sich bei den körperlichen Untersuchungen am 16. und 17. März 2020 an L.s Körper befanden, jedenfalls teilweise, durch die Antragstellerin verursacht worden sind und dieser damit eine zumindest fahrlässige Körperverletzung zur Last fällt. Die begründete Besorgnis, dass bei Nichteingreifen das Wohl der Kinder im Sinne des § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG – zukünftig – gefährdet ist, leitet sich, unter Berücksichtigung des hier anzulegenden, bei Zweifeln dem Kindeswohl Vorrang gewährenden Maßstab für die Eintrittswahrscheinlichkeit, bereits aus diesem Schadensfall ab. Der hier eingetretene körperliche Schaden beruht nicht auf einem einmaligen Versagen der Antragstellerin als Aufsichtsperson, sondern es liegt aufgrund der Art des Schadens nahe, dass diese in der täglichen Betreuung potentiell wiederkehrend in Situationen des Kontrollverlusts gerät, bei denen eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Reaktion der Antragstellerin auf den Vorhalt hin – gekennzeichnet durch pauschales Bestreiten, Präsentation von nicht plausiblen, alternativen Geschehensabläufen und Uneinsichtigkeit – verdeutlichen, dass diese nicht bereit ist, ihr kindeswohlgefährdendes Verhalten zu ändern.
Davon abgesehen könnte sich der Bescheid in seinem Tenor zu 1. auch deshalb als rechtmäßig erweisen, weil der Antragstellerin inzwischen die Eignung für die Tagespflege im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII fehlt und sich hieraus eine Gefährdung des Kindeswohls in der Tagespflegestelle ergibt. Dies legt jedenfalls eine Gesamtschau der seit dem Jahre 2012 im Verwaltungsvorgang dokumentieren Elternbeschwerden sowie der Hausbesuche und Beratungsgespräche des Jugendamtes nahe.
Da der Tatbestand des § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG voraussichtlich erfüllt ist, besteht eine Verpflichtung zur Aufhebung der Erlaubnis zu Kindertagespflege, die hier in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X rechtmäßig als Widerruf erfolgt ist.
Die Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2020 kann die Antragstellerin auch nicht wegen des Ausspruchs zu 3. beanspruchen, mit dem die sofortige Aufhebung der Betreuungsverträge verfügt sowie die Information der betroffenen Eltern geregelt wird. Zwar ist fraglich, ob der Antragsgegner die Befugnis hat, den zivilrechtlichen Vertrag, den die Antragstellerin mit den Erziehungsberechtigten geschlossen hat, „aufzuheben“; andererseits ist insofern eine Rechtsverletzung der Antragstellerin, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nicht zu erkennen. Ohne Erlaubnis zur Tagespflege gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII darf die Antragstellerin die versprochene Kinderbetreuung nicht erbringen (vgl. § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), während sie ihre Vergütung ohnehin nicht von den Erziehungsberechtigten als Vertragspartner, sondern im Dreiecksverhältnis vom Antragsgegner erhält.
II. Die aufgrund der nicht gänzlich fehlenden Erfolgsaussichten erforderliche Interessenabwägung fällt zuungunsten der Antragstellerin aus.
Dabei ist in die Abwägung maßgeblich der Gesichtspunkt einzustellen, dass ein Unterliegen der Antragstellerin im Ergebnis wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen; ihrem Rechtsbehelf kommt − wenn auch unterhalb der Schwelle eines Offensichtlichkeitsurteils – keine nennenswerte Aussicht auf Erfolg zu.
Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse – hier in Form des Interesses der Tageskinder, von Kindeswohlgefährdungen verschont zu bleiben – besonders hoch zu gewichten ist. Dass deren körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt wird, gilt es unter allen Umständen zu verhindern. Das Interesse der Antragstellerin – auch wenn sie ihren Lebensunterhalt mit der Tagespflege von Kindern bestreitet und ihr durch die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Erlaubnis die Grundlage für die Ausübung ihres Berufs entzogen wird – ist demgegenüber als geringwertiger zu beurteilen. Zwar wiegt der Verlust der Einkommensquelle als hier letztlich maßgeblicher Nachteil für die Antragstellerin schwer; zudem verstärkt sich diese Beeinträchtigung durch den Zwang, die Entscheidung in der Hauptsache − mit der unwahrscheinlichen Möglichkeit des Obsiegens − abwarten zu müssen. Diese Situation ist von der Antragstellerin jedoch hinzunehmen, denn die potentiellen Folgen bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung − dass sich für eines oder mehrere der Kinder in ihrer Obhut eine Kindeswohlgefährdung realisiert − sind ungleich gravierender und, auch im Hinblick auf etwaige seelische Schädigungen der Kinder, möglicherweise unumkehrbar. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Erlaubnis gebührt daher für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.