Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 25.06.2020 – 13 K 5160/16.A
13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0625.13K5160.16.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand§
Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige vom Volk der Noorzai (ein paschtunischer Stamm) und islamischer Religionszugehörigkeit (sunnitisch) und haben die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG) begehrt, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen.
Nach eigenen Angaben lebten die Kläger zuletzt in der Provinz Farah in dem Ort D... (Distrikt G...) und verließen Afghanistan am 3. Oktober 2015. Am 4. November 2015 reisten sie auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 10. Februar 2016 Asylanträge stellten.
In seiner Anhörung nach § 25 AsylG am 11. Oktober 2016 gab der 1994 geborene Kläger zu 1. an, sein Vater habe in Afghanistan einen Fahrradladen gehabt, der - neben einem Grundstück, Vieh und einem Fahrzeug - verkauft worden sei, um die Flucht aus Afghanistan zu finanzieren. Zusätzlich seien noch Darlehen aufgenommen worden. Insgesamt habe die Flucht 13.000 US-$ gekostet. Seine Eltern seien ebenfalls geflüchtet und leben nunmehr in einem Übergangswohnheim bei S.... Er habe in Afghanistan noch zwei Tanten und eine Großfamilie. Die Schule habe er bis zur fünften Klasse besucht. Daneben sei er noch in eine Koranschule gegangen. Eine Berufsausbildung habe er nicht gemacht, er habe in der Landwirtschaft und im Fahrradladen seines Vaters gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation in Afghanistan sei mittelmäßig gewesen. Er habe in Afghanistan keinen Wehrdienst geleistet. In Afghanistan habe er nie vor Gericht gestanden, er habe sich nicht politisch betätigt und keiner Partei angehört. Mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Es habe aber Probleme mit den Taliban gegeben, die den Distrikt G... beherrschten. Diese haben seinen Vater aufgefordert, einen seiner vier Söhne, und zwar ihn, den Kläger, für die Taliban arbeiten zu lassen. Dies habe sein Vater aber nicht gewollt. Es habe sich dann ergeben, dass er und sein Bruder eine andere Koranschule in Farah besuchen sollten. Sie seien aber zu einem Haus in der Nähe von H... gebracht worden, in dem sich 70 bis 80 Taliban aufgehalten haben. Dies sei am 17. September 2015 gewesen. Nach zehn Tagen seien er und sein Bruder von diesem Haus geflüchtet und nach Farah zurückgekehrt. Sein Vater habe einen Schleuser organisiert und er sei dann mit seiner Frau und seiner Tochter, die bei seinem Vater gewohnt haben, über die Provinz N... in den Iran geflüchtet. Seine Eltern seien ebenfalls - über Pakistan - in den Iran geflüchtet. Sein Bruder () sei jetzt in B.... Außerdem habe er noch drei Schwestern (davon zwei minderjährig) und weitere sechs Brüder (davon vier minderjährig), die ebenfalls in B... leben. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet zu werden. Die 1997 geborene Klägerin zu 2. bestätigte die Angaben des Klägers zu 1. im Wesentlichen. Sie habe in Afghanistan noch zwei Tanten und die Großfamilie. Ihre Eltern seien im Iran, ihre Großmutter in Deutschland. Sie sei vier Jahre zur Schule gegangen. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Sie sei Hausfrau gewesen. Die wirtschaftliche Situation sei mittelmäßig gewesen. In Afghanistan habe sie nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt, sie habe nie vor Gericht gestanden und sei nie verurteilt worden. Sie habe keiner Partei angehört und sei nicht politisch aktiv gewesen. Die am 7. September 2014 geborene Klägerin zu 3. ist die Tochter des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. Die Kläger zu 1. und 2. haben einen weiteren Sohn, der am 9. November 2017 in Rathenow geboren wurde. Dieser ist Kläger in dem vor der Kammer zum Geschäftszeichen - VG 13 K 901/18.A - geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab, erkannte ihnen weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthaltsG vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) wurde auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Mit ihrer am 29. Dezember 2016 bei Gericht eingegangen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie meinen, dass Personen, die in Afghanistan Rekrutierungsversuchen der Taliban ausgesetzt gewesen seien, bei einer Rückkehr nach Afghanistan Racheaktionen drohen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 3 AsylG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihnen hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides den Antrag angekündigt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Januar 2020 nach § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung sind die Kläger informatorisch befragt worden. Der Kläger zu 1. hat erklärt, dass in dem Haus nahe H... nicht 70 bis 80 Taliban gehaust haben, sondern einige ältere und jüngere Taliban, die dort etwa 20 bis 25 Personen festhielten, die in dieses Haus unter Vorwänden oder unter Zwang gebracht worden seien. Die Klägerin zu 2. hat ergänzend erklärt, dass eine ihrer beiden Tanten inzwischen ebenfalls im Iran lebe und verwitwet sei. Ihre Großmutter habe in Deutschland ebenfalls einen Asylantrag gestellt, sei aber vor einer Entscheidung hierüber nach Afghanistan zurückgekehrt, weil sie dort sterben wolle. Die andere Tante (der Klägerin zu 2.) sei inzwischen verstorben. Im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Die vom Beklagten für die Kläger geführten Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Der für die Eltern des Klägers zu 1. und weitere Familienangehörige zum Geschäftszeichen geführte Verwaltungsvorgang des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte abschließend über die Klage entschieden werden, da die Beklagte in der Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet dieser anstelle der Kammer (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Dezember 2016 ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG setzt voraus, dass der Ausländer Flüchtling im Sinne der Bestimmungen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlings-Konvention, BGBl. 1953 II, S. 559 und 1954 II S. 619) ist (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 AsylG). Dies ist dann der Fall, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt.
Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK – (BGBl. 1954 II, S. 14; BGBl. 1952 II, S. 685 und BGBl. 2002 II, S. 1054) keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 unter anderem folgende Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder die gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei es keine Rolle spielt, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es müssen aus der Perspektive des Antragstellers hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass Akteure im Sinne des § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen, die als Verfolgung zu qualifizieren ist.
Bei der Prüfung der Bedrohung im Sinne des § 3 AsylG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Dabei setzt die unmittelbar, also die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Die Tatsache, dass der Betroffene bereits in seinem Heimatland vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 19).
Bei einer zusammenfassenden Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dies erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen eine Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Zu Gunsten des Vorverfolgten greift dabei eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen (BVerwG, a. a. O.).
Bei den Racheaktionen der Taliban an Personen, die sich den Rekrutierungsversuchen entzogen haben, handelt es sich um eine Verfolgung aus religiösen Gründen. Die Taliban betrachten die Flucht vor der Rekrutierung aufgrund der religiösen Legitimierung ihres Herrschaftsanspruchs als einen Abfall vom Islam und somit als besonders schweres, todeswürdiges und nicht verjährendes Verbrechen, sich durch Flucht einer Rekrutierung zu entziehen. Diejenigen, die sich einem solchen Rekrutierungsversuch entziehen, das Land verlassen, die verlangte Zusammenarbeit nicht leisten oder auch nur über die Rekrutierungsversuche berichten, haben mit Repressalien, Bestrafung und der eigenen Ermordung zu rechnen. Ein Rückkehrer muss auch nach jahrelanger Abwesenheit damit rechnen, deswegen zur Verantwortung gezogen und wahrscheinlich getötet oder jedenfalls schwerwiegenden Körperstrafen wie etwa dem Brechen von Beinen und Händen und der Verätzung von Augen und Gesichtshaut mit Säure unterzogen zu werden. Racheaktionen insbesondere der Taliban sind keine Seltenheit und Grund dafür, dass zahlreiche Fälle nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Die Taliban verfügen in Afghanistan über Informationsnetzwerke, die - selbst wenn sie nicht zielgerichtet darauf ausgelegt sind - es doch zumindest ermöglichen und erleichtern, abtrünnige Rekruten aufzuspüren. Es besteht mithin die Gefahr, dass Personen, die einem Rekrutierungsversuch ausgesetzt waren und nach Afghanistan zurückkehren, aufgespürt, identifiziert und Opfer von Racheaktionen werden (VG Greifswald, Urteil vom 31. August 2016 - 3 A 344/16 As HGW -, juris, Rn. 39 m.w.N.).
Vorliegend kommt hinzu, dass ausweislich des Protokolls der Anhörung des Vaters des Klägers zu 1. vom 15. November 2016, dessen Neffe (= Cousin des Klägers zu 1.) für die Taliban arbeitet und der gesamten Familie dringend empfohlen hatte, Afghanistan zu verlassen (Anhörungsniederschrift zu 6507339-423, Seite 10 = Bl. 116 VV). In diesem Verfahren sind die Angaben der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen worden, vielmehr sind den insgesamt acht Antragstellern, die alle zur engeren Familie des Klägers zu 1. gehören, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden (Bescheid vom 21. März 2017 (Bl. 137-139 VV). Die Kammer geht zwar auch davon aus, dass die Möglichkeiten der Taliban, Personen in Afghanistan - jedenfalls in der Hauptstadt Kabul und den größeren Provinzhauptstädten - aufzuspüren, nicht unbegrenzt sind [(britisches) Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Anti-government elements (AGEs), Version 3.0, August 2019 dort 4.4 „Ability to pursue individuals“ (Fähigkeit, Personen aufzuspüren) und 4.4.8, wonach die Anzahl der dort aufgespürten und verfolgten („hochrangigen“) Verfolgten auf einige Dutzend bis zu einhundert Personen geschätzt wird]. Auch wenn der Kläger nicht zu diesem Personenkreis gehört, sondern eher dem der „lower profile individuals“ (den weniger „hochrangigen“ Verfolgten) zuzurechnen sein dürfte, besteht auch für diese Personen eine erhöhte Gefahr, sofern persönliche Feindschaften, Rivalitäten oder Meinungsverschiedenheiten eine Rolle spielen (a.a.O. 4.4.8 a.E.) oder - wie vorliegend - ein bei den Taliban sich betätigendes Mitglied aus der engeren Verwandtschaft involviert ist. Im Falle einer Rückkehr in die Heimatprovinz würde dem Kläger zu 1. und seiner Familie zur Überzeugung der Kammer dagegen ein sofortiges Entdecktwerden mit unter Umständen tödlichen Folgen drohen. Die in erster Linie dem Kläger drohenden tödlichen Gefahren erfassen seine gesamt Familie (Klägerinnen zu 2. und 3. sowie Kläger in dem zum Geschäftszeichen - VG 13 K 901/18.A - vor der Kammer geführten Verfahren).
Im Ergebnis steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht.
Gründe, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die Kläger in Afghanistan effektiven Schutz vor der ihnen drohenden Verfolgung finden würden.
Auch können die Kläger aus den vorstehend dargestellten Gründen nicht nach § 3e AsylG auf eine interne Fluchtalternative verwiesen werden, da ihnen in ganz Afghanistan Verfolgung drohen würde.
Die Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 19. Juli 2016 sind aufzuheben, da sowohl der Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG als auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegenüber dem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachrangig zu prüfen sind.
Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitigen Bescheides war aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG darf eine Abschiebungsandrohung nur dann ergehen, wenn dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. Dies ist hier aber, wie dargelegt, nicht der Fall.
Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des streitigen Bescheides ist aufzuheben. Ein solches kann nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht bestehen bleiben (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Einer Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist damit ebenfalls die Rechtsgrundlage genommen, so dass auch diese aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.