Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 09.07.2020 – 6 K 252/20

6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0709.6K252.20.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).

Danach sind der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihre Klage mit dem anwaltlich ausdrücklich gestellten Antrag:

„Die Beklagte wird verurteilt, über den Widerspruch vom 14.02.2019 gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.01.2019 durch Widerspruchsbescheid bis spätestens 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden.“

war von Anfang an unzulässig.

Der Beklagte, der sich mit am 2. Juli 2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen hat, verweist zu Recht darauf, dass die Klage, die allein auf Verurteilung bzw. Verpflichtung zur Entscheidung über den eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Januar 2019 gerichtet gewesen ist, nicht zulässig erhoben worden ist.

Zwar kommt – anders als bei gebundenen Entscheidungen – bei Ermessensentscheidungen der Behörde ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids grundsätzlich in Betracht (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 37. EL Juli 2019, Rn. 15 vor § 68, m. w. N.). Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer solchen isolierten Verpflichtungsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids kann aber nur daraus resultieren, dass der jeweilige Kläger damit „ein Mehr an Rechtsschutz“ erreichen kann (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 6 A 1492/13.Z –, Rn. 16, juris. m. w. N.).

Für die Geltendmachung eines solchen zusätzlichen Rechtsschutzes durch die Klägerin ist jedoch nichts ersichtlich. Der Klägerin ist es erkennbar nicht darum gegangen, vom Beklagten eine erneute Ausübung des Ermessens, soweit ihm ein solches im Rahmen der Entscheidung über die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen arzneimittelrechtlichen Maßnahmen eingeräumt war, zu erlangen, etwa um ein ermessensfehlerfreies Eingreifen durch den Antragsgegner zu erstreiten. Vielmehr zielte die von ihr erhobene Untätigkeitsklage von vornherein darauf ab, letztlich eine vollständige Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen zu erreichen. Dies verdeutlicht der Umstand, dass die Antragstellerin auf den ergangenen Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2020 hin am 4. Juli 2020 eine neue, eigenständige Anfechtungsklage gegen besagte Maßnahmen bei der erkennenden Kammer anhängig gemacht hat (VG 6 K 1572/20). Einen solchen Anfechtungsantrag hätte die Klägerin jedoch bereits ohne weiteres zulässigerweise im nunmehr erledigten Klageverfahren im Wege der Untätigkeitsklage stellen können.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Insoweit wird auf die Begründung der Streitwertentscheidung im Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG 6 L 278/19) Bezug genommen.