Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 17.08.2020 – 1 K 2286/18.A
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0817.1K2286.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Tatbestand§
Die 1972 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 31. Dezember 2017 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie gab in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, ihr Ehemann, mit dem sie zunächst allein religiös und seit 2006 staatlich verheiratet sei, lebe in Deutschland, ebenso wie ihre „etwa“ 1995 und 1996 geborenen Söhne A... und M..., in deren Ausweisen allerdings eine andere Mutter stehe. Zur Begründung ihres Asylbegehrens gab die Klägerin an, sie sei kurz vor ihrer Ausreise von zwei Personen an ihrem Wohnort in einem Dorf in der Provinz S... aufgesucht worden. Diese hätten bei ihr essen und wohnen wollen. Nach zwei Tagen hätten sie ihr auf ihre Nachfrage gesagt, dass sie Terroristen seien. Daraufhin habe sie sie gebeten zu gehen und sei dann zum Einkaufen gegangen. Als sie abends zurückgekehrt sei, hätten ihre Nachbarn ihr berichtet, dass die Polizei ihr Haus umstellt gehabt habe und auch nach ihr gefragt habe wegen der Beherbergung von Terroristen. Sie sei dann aus Angst vor den Sicherheitskräften noch am selben Abend ausgezogen und wenige Tage später von Istanbul aus mit Schleppern nach Deutschland ausgereist.
Das Bundesamt erließ mit Bescheid vom 29. Juni 2018 folgende Entscheidung:
1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.
2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.
3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
5. Die Antragstellerin wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte die
Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, wird sie in die Republik Türkei abgeschoben. Die Antragstellerin kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist.
6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Die Klägerin hat am 18. Juli 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe sich vor ihrer Flucht im Zusammenhang mit der Suche der Sicherheitskräfte nach ihr in einer ausweglosen Lage befunden. Eine Rückkehr sei spätestens seit dem Einsetzen der intensiven Säuberungen mit dem Putschversuch in der Türkei im Jahr 2016 nicht mehr möglich.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise subsidiären Schutzstatus zu gewähren,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen zu befristen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 4 AsylG, auf Feststellung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG oder auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthalts-gesetzes (AufenthG) hinsichtlich der Türkei (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG setzt voraus, dass der Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlings-Konvention - GFK) ist (vgl. § 3 Abs. 1 AsylG). Dies ist dann der Fall, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt.
Als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Verfolgungshandlungen in diesem Sinne sind insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr.1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) und zuletzt Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Zwischen den in § 3 Abs.1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs.1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Ausländers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht,
sog. „real risk“, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22.
Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller fest-gestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann,
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff.
Es obliegt dem vor Verfolgung Schutzsuchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vor-bringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 273.86 -, juris Rn. 11.
Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine politische Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form vorzutragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können,
vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. März 2015 - 5a K 3719/14.A -, juris Rn. 33.
Das Asylverfahren ist eine Einheit, so dass ein gegenüber den Angaben vor der Verwaltungsbehörde in gerichtlichen Verfahren vorgetragener neuer Sachverhalt regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens wecken wird. Dies bedeutet letztlich, dass der Ausländer unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren.
Gemessen an diesem Maßstab droht der Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei bei verständiger Würdigung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG.
Eine Verfolgung allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden hat die Klägerin nicht zu befürchten. Sie gehört zu einer weit verbreiteten Bevölkerungsgruppe in der Türkei; Anhaltspunkte für eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenverfolgung ethnischer Kurden liegen nicht vor.
Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm oder für eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegen, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.
Kurdische Volkszugehörige zählen etwa 13 Mio. bis 15 Mio. Menschen auf dem Gebiet der Türkei und stellen noch vor Kaukasiern und Roma die größte Minderheit in der Bevölkerung der Türkei (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019, S. 12 f. – im Folgenden: Lagebericht AA); sie unterliegen demnach aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen. Der private Gebrauch der in der Türkei gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmandschi und des weniger verbreiteten Zaza ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen war bis 2012 nicht erlaubt und wurde seither stufenweise bei entsprechender Nachfrage erlaubt; Dörfer im Südosten können ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten (vgl. Lagebericht AA, S. 13). Seit der Verhängung des Notstands aber hat sich die Lage verändert: Zwei Drittel der per Notstandsdekret geschlossenen Medien sind kurdische Zeitungen, Onlineportale, Radio- und Fernsehsender (vgl. Lagebericht AA, ebd.).
Kurdische Volkszugehörige unterliegen damit in Türkei zwar einer gewissen Diskriminierung. Es fehlt aber jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte.
Vgl. zur Gruppenverfolgung BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, juris Rn. 42 ff.; BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 B 31.14 -, juris Rn. 6 ff.
Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon aus, dass eine Verfolgung kurdischer türkischer Staatsangehöriger jedenfalls nicht die von der Rechtsprechung verlangte Verfolgungsdichte aufweist, die zu einer Gruppenverfolgung und damit der Verfolgung eines jeden Mitglieds führt,
im Ergebnis wie hier VG Aachen, Urteil vom 5. März 2018 - 6 K 3554/17.A -, juris Rn. 51 m. w. N.
Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen.
Vgl. SächsOVG, Urteil vom 7. April 2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 31.
Sie können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewalt-samen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK höhere Gefährdung verringern. Keine Ausweichmöglichkeiten hingegen bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben (Lagebericht AA, S. 20).
Nach Überzeugung des Gerichts gehört die Klägerin nicht zu dieser letzteren Per-sonengruppe. Die Klägerin hat zwar beim Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass Sicherheitskräfte ihre Wohnung umstellt gehabt hätten, weil sie selbst dort – ohne dass sie das gewusst habe – für zwei Tage zwei „Terroristen“ beherbergt habe. Dieses Vorbringen ist aber bereits nicht glaubhaft. Selbst bei einer Fürwahrunterstellung würde der vorgetragene Sachverhalt die Zu-erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen.
Soweit die Klägerin ihre Furcht vor Verfolgung damit begründet, dass die Sicherheitskräfte ihr die Beherbergung von Terroristen vorwerfen würden, so ist dieser Vortrag nicht glaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht zunächst maßgeblich, dass die Klägerin in der Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, dass vor ihrer Aus-reise „meine Cousine väterlicherseits […] mit einer fremden Person zu mir zu Besuch gekommen“ sei. Auch an einer anderen Stelle sprach sie davon, dass sie nicht gewusst habe, dass Nachbarn die Polizei informiert hätten, „[w]egen meiner Cousine und dem anderen Mann“. Demgegenüber hat die Klägerin in der Befragung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass „Verwandte von Karayilan“ gekommen seien, Leute aus dem Dorf, in dem sie geboren sei, und zwar „zwei Männer“. Damit hat die Klägerin ihren Vortrag erheblich verändert und auf Vorhalt allein allgemein behauptet, dass sie dasselbe auch in der Anhörung beim Bundesamt gesagt habe. Dem steht allerdings der Wortlaut des Protokolls der Bundesamtsanhörung vom 17. Januar 2018 entgegen, in welchem die Klägerin im Übrigen sowohl zu Beginn der Befragung bestätigte, dass sie sich mit dem Sprachmittler verständigen könne, als auch am Ende Verständigungsschwierigkeiten verneinte. Darüber hinaus unterzeichnete sie den „Kontrollbogen - Anhörung“, in welchem die Erklärung angekreuzt ist, dass die Tonaufzeichnung/Niederschrift der Klägerin rückübersetzt wurde und ihre Angaben vollständig und wahrheitsgemäß erfolgt seien. Auch wurde danach ihr bzw. ihrer Bevollmächtigten eine Kopie der Anhörungsniederschrift nachgesandt. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt in der Folge mitgeteilt, dass die Protokollierung nicht zutreffend oder fehlerhaft sei. Der Verweis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf den arabisch klingenden Namen des Dolmetschers, der womöglich nicht gut die türkische Sprache verstanden oder übersetzt habe, bleibt danach ohne Substanz.
Die Klägerin hat sich auch insoweit widersprüchlich geäußert, als sie beim Bundesamt angab, dass sie (zunächst) gar nicht gewusst habe, dass es sich um Terroristen gehandelt habe, dies habe sie erst auf Nachfrage nach zwei Tagen erfahren. In der mündlichen Verhandlung gab sie demgegenüber an, es habe sich um Leute von (Murat) Karayilan (einem PKK-Kommandeur) gehandelt, die aus dem Dorf, in dem sie geboren sei, stammten.
Wie bereits im Bundesamtsbescheid ausgeführt wird ist darüber hinaus nicht glaubhaft, dass die Sicherheitskräfte ausgerechnet den Nachbarn mitgeteilt haben sollen, dass die Klägerin beschuldigt werde, Terroristen beherbergt zu haben. Dies würde offensichtlich der Klägerin die Möglichkeit eröffnen (und hätte es vorliegend getan), sich einer weiteren Befragung oder etwaigen Festnahme durch die Sicherheitskräfte zu entziehen. Wenig glaubhaft erscheinen auch die Angaben der Klägerin zu ihrer äußerst kurzfristigen Ausreise aus der Türkei. Sie will innerhalb weniger Tage ihren Hausstand aufgelöst, hinreichend Geld für eine Schleusung nach Deutschland durch den Verkauf ihrer Tiere (Vieh) und ihres Goldschmucks erlöst und mithilfe kurdischer Bekannter erfolgreich einen Schleuser kontaktiert haben, der sie nur wenige Tage später von Istanbul aus auf dem Landweg nach Deutschland gebracht haben soll. Eine realistische Betrachtungsweise spricht eher gegen eine solche kurzfristige Abwicklung der gesamten Ausreise. Es ist jedoch Aufgabe des Schutzsuchenden durch eine detailreiche Schilderung die Umstände seiner Verfolgung und der Ausreise darzulegen. Die vollkommen oberflächliche Schilderung der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr den Eindruck, dass es sich nicht um tatsächlich erlebte Geschehnisse handelt. Vielmehr liegt es nahe, dass die Klägerin – die nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit einem längeren Zeitraum, nämlich jedenfalls seit dem erfolglosen Visumsantrag im Jahr 2016, den Wunsch hatte, „zu meinem Mann“ nach Deutschland zu kommen – diesen Wunsch nunmehr unter Umgehung des Visumverfahrens verwirklichen wollte.
Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden das Vorbringen der Klägerin als wahr zugrunde legt, rechtfertigt dieses nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zunächst ist hervorzuheben, dass die Klägerin selbst in der Türkei nie von staat-lichen Sicherheitskräften festgenommen wurde. Sie ist sogar in Zusammenhang mit den von ihr beschriebenen Vorgängen zu keinem Zeitpunkt auch nur selbst irgend-einem Polizisten oder Mitglied der Sicherheitskräfte begegnet. Auch hat sie nie eine Vorladung, eine Mitteilung über ein Ermittlungsverfahren oder eine Anklageschrift erhalten oder auch nur gesehen (etwa über das e-Devlet System). Damit erscheint es ungeachtet des kurzen Zeitraums, innerhalb dessen sie nach diesen Vorgängen ausgereist sein will, äußerst unwahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte sie als Unterstützerin des Terrorismus ernsthaft in den Blick genommen haben. Dem Vorbringen ist keine konkrete Rechtsgutsverletzung durch die türkischen Sicherheitskräfte zu entnehmen; die von ihr erwähnte Durchsuchung ihrer Wohnung wäre mit Blick darauf, dass sich dort – wie die Klägerin zugestanden hat – für einige Zeit „Terroristen“ aufgehalten hatten, aus polizeilicher Sicht nachvollziehbar und spricht nicht für eine ungerechtfertigte Verfolgung der Klägerin. Dass die Sicherheitskräfte in Folge des Aufenthalts von Terroristen in ihrer Wohnung, insbesondere von ggf. PKK-Kämpfern, die Klägerin hierzu befragen wollten und mussten, ist plausibel und spricht ebenfalls nicht für eine Verfolgung i. S. v. § 3 AsylG. Dass sie in der Folge, wie sie befürchtet, für mehrere Jahre in Gefängnishaft käme, bleibt indessen eine nicht weiter fundierte Behauptung, gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst angegeben hat, zuvor nie in irgendeiner Weise mit der Polizei oder den Sicherheitskräften in Konflikt gekommen zu sein, sowie auch mit Blick darauf, dass sie nicht nur wegen ihres Lebensalters aus der Perspektive der türkischen Sicherheitsbehörden als terroristische Kämpferin ausscheiden dürfte.
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten hat der Kläger bei einer Rückkehr nicht mit derartigen Gefahren zu rechnen.
Die Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers durch einen Konventionsstaat kann Art. 3 EMRK verletzen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Ausländer im Zielstaat einer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Dann ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung für den Konventionsstaat, den Betroffenen nicht in dieses Land abzuschieben.
Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 173 m. w. N.
Die Klägerin hat eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe begründen würde, nicht glaubhaft gemacht. Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft (vgl. Lagebericht AA, Seite 23). Für extralegale Hinrichtungen liegen derzeit keine Anhaltspunkte vor. Die Türkei unterliegt als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dem Folterverbot ebenso wie den Mindeststandards für die Ausgestaltung von Haftbedingungen, wie sie vom Euro-päischen Gerichtshof für Menschenrechte näher beschrieben worden sind,
BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 VR 9.17 -, juris Rn. 7, unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 – Nr. 7334/13 – (Mursic/Kroatien).
Eine beachtliche Gefahr von Folter besteht nicht. Nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln besteht in der Türkei derzeit zwar eine abstrakte Gefahr von Misshandlungen in staatlichem Gewahrsam, eine systematische Folter aber findet nicht statt (vgl. Lagebericht AA, Seite 22). In der Person der Klägerin liegt auch kein das Risiko von Folter zum Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhender Umstand vor (dazu oben), weil sie von türkischer Seite aus weder der Gülen-Bewegung noch – was hier letztlich allein in Betracht kommen könnte – der PKK (mit weiteren kurdischen Organisationen wie der HDP) zugerechnet wird. Die Klägerin hat auch eine ernsthafte Bedrohung, so etwa eine Gefährdungslage i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, nicht glaubhaft gemacht.
Die in der Türkei geführte gewalttätige Auseinandersetzung mit der PKK kann nach Intensität und Größenordnung nicht als vereinzelt auftretende Gewalttaten i. S. von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II S. 1637) – ZP II – und auch nicht als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II eingestuft werden. Es fehlt auch an einer Verdichtung allgemeiner Gefahren, die weitere Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist. Vorliegend steht der Klägerin eine innerstaatliche sichere Zuflucht in der Westtürkei offen.
Die Klägerin würde im Fall ihrer Abschiebung in die Türkei auch nicht wegen ihrer Asylantragstellung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Rückkehrerinnen und Rückkehrer werden nach den vorliegenden Erkenntnissen keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen. Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen, zu denen die Deutsche Botschaft engen Kontakt unterhält, ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (vgl. Lagebericht AA, Seite 28).
In der Türkei finden Einreisekontrollen für alle Personen statt. Bei dieser Personenkontrolle können türkische Staatsangehörige mit einem gültigen türkischen, sie zur Einreise berechtigenden Reisedokument die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Seit dem Putschversuch vom Juli 2016 werden alle türkischen Staatsangehörigen auch auf Inlandsflügen einer fahndungsmäßigen Überprüfung unterzogen. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier (vgl. Lagebericht AA, Seite 28). Die Einreisekontrollen wurden bereits im Zuge der Flüchtlingskrise verstärkt, nicht erst seit dem Putschversuch (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13. Januar 2017, S. 3), nun aber gezielter mit Listen mutmaßlicher Gülen- oder PKK-Anhänger (Schweizer Flüchtlingshilfe SFH, Schnellrecherche an das VG Karlsruhe vom 17. Februar 2017, S. 2). Ein abgelehnter kurdischer Asylbewerber läuft bei der Rückkehr nicht Gefahr, allein wegen seiner Volkszugehörigkeit verhaftet zu werden, außer er hat sich für kurdische Rechte oder Organisationen aktiv eingesetzt oder z. B. an pro-kurdischen Demonstrationen teilgenommen (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13. Januar 2017, S. 3 f., 28 f.; auch SFH ebenda S. 2 f., 10 f.). Es ist aber, wie bereits dargelegt, nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu diesem zuletzt genannten Personenkreis gehört. Weder hat sie sich vor ihrer Ausreise pro-kurdisch engagiert noch hat sie dies in Deutschland getan. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist das Gericht daher nicht davon überzeugt, dass die Klägerin im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Türkei Verfolgungsgefahren ausgesetzt sein wird. Vorliegend ist für die Klägerin offensichtlich auch kein Haftbefehl zu vollstrecken, schon vor ihrer Ausreise war sie in der Türkei auf freiem Fuß. Im Übrigen ist auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens – wie dargelegt – nicht mit einer nachhaltigen Verfolgung durch den türkischen Staat zu rechnen. Die Klägerin ist insoweit ggf. auf die Inanspruchnahme des in ihrem Herkunftsstaat gewährleisteten Rechtsschutzes zu verweisen und daher nicht in Gefahr weiterer Maßnahmen als einer bloßen Einreisekontrolle.
Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, in Betracht, sondern auch bei extremen Gefahren, die sich z. B. aus einer katastrophalen Versorgungslage ergeben können. Schlechte humanitäre Verhältnisse verletzen Art. 3 EMRK aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn nämlich die gegen die Ausweisung sprechenden humanitären Gründe als zwingend anzusehen sind,
BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25.
Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet,
BVerwG, a. a. O. Rn. 26.
Für die Türkei sind solche Gefahren weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Erkrankungen sind durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen (Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG).
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 3). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 4). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 5). In Bezug auf eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen setzt der Gesetzgeber damit voraus, dass Abschiebungsverbote nur bei äußerst gravierenden Erkrankungen mit einer erheblichen konkreten Leibes- und Lebensgefahr, die sich durch die Abschiebung konkretisiert, zu bejahen sind,
vgl. VG München, Urteil vom 27. Februar 2017 - M 21 K 14.31075 -, juris Rn. 46.
Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Klägerin hat, abgesehen von der kurzen Erwähnung von Nierenstein-Operationen in der Türkei in der Anhörung beim Bundesamt, keine maßgeblichen gesundheitlichen Beschwerden vorgetragen. Irgendwelche Nachweise wurden nicht vorgelegt.
Eine erhebliche konkrete Gefahr kann auch aufgrund der Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, nur dann angenommen werden, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38.
Für die erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Dies ist regelmäßig die Herkunftsregion des Ausländers. Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des internen Schutzes auf eine andere Region des Landes verwiesen werden,
BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a. a. O. Rn. 13 f.
Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, juris Rn. 9 (noch zu § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes a. F.); Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, juris Rn. 15; Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris Rn. 20.
Auch hierfür bestehen auf der Grundlage des Akteninhalts und des Vorbringens der Klägerin keine Anhaltspunkte.
Die Klägerin hat – allerdings erstmals in der mündlichen Verhandlung – angegeben, dass die von ihr vormals bewohnte Wohnung (zwei Zimmer) nach ihrer Kenntnis mittlerweile verfallen sei. Dies führt nicht dazu, dass sie im Rahmen einer Gesamt-betrachtung mit Lebensbedingungen zu rechnen hat, die sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage aussetzen.
Denn zum einen leben in der Türkei verschiedene nähere Verwandte der Klägerin. Dies betrifft zum einen ihre in einem Dorf in der Nähe zum vormaligen Wohnort der Klägerin lebende Tochter. Gerade hier bleibt völlig offen, warum die Klägerin nicht (mindestens vorerst bis zu einem etwaigen Einzug in eine eigene Wohnung) bei dieser wohnen können soll. Die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass die Tochter doch verheiratet sei und sich nicht dauernd um sie kümmern könne, führt insofern nicht weiter. Zum einen gesteht die Klägerin damit selber die Möglichkeit einer einstweiligen Aufnahme dort zu. Zum anderen ist es gerichtsbekannt, dass in der Türkei, wie mitunter auch in Deutschland, üblicherweise Eltern auch über längere Zeiträume in Häusern oder auch Wohnungen bei ihren Kindern wohnen. Darüber hinaus hat die Klägerin einen in K... in der Westtürkei lebenden Bruder und eine in einem Dorf in der Nähe der – ebenfalls in der südöstlichen Provinz S... liegenden – Stadt B... wohnende Schwester. Auch insoweit ist – ungeachtet der Angabe der Klägerin, dass zu ihren Geschwistern „kein Kontakt“ bestehe – bei einer lebensnahen Betrachtung für die Wohnverhältnisse wie auch für die allgemeine materielle Versorgung der Klägerin in der Türkei gesorgt. Weiter hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass sie in der Vergangenheit von „ihrer Familie in Deutschland“ unterstützt wurde. Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch zukünftig erfolgen sollte.
Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entspricht den Rege-lungen gemäß §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG.
Auch soweit die Klage gegen das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg,
zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage insoweit vgl. jeweils m. w. N. VG Berlin, Urteil vom 9. September 2019 - 19 K 447.17 -, juris Rn. 51; Urteil vom 19. September 2019 - 31 K 397.19.A -, juris Rn. 13.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der – zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) geltenden – Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I, S. 1294) ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf sie außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Dem wird die hier getroffene Regelung gerecht; insbesondere lässt die Ermessensentscheidung über die Länge der Frist keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe glaubhaft gemacht worden sind, generell eine Befristung von 30 Monaten vornimmt,
vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. September 2019 - 31 K 397.19 A -, juris Rn. 47 m. w. N.
Solche individuellen Gründe bestehen, anders als die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung kurz angesprochen hat, auch nicht mit Blick auf die familiäre Situation der Klägerin. Die Klägerin hat – ungeachtet der hierauf bezogenen Ausführungen im angegriffenen Bescheid – nicht nachgewiesen, dass Herr M... – ungeachtet der weiteren (ehemaligen?) Ehefrau – weiterhin ihr Ehemann ist und dass er über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verfügt sowie dass die von ihr angegebenen zwei in Deutschland lebenden Kinder (A..., M... ) trotz der anders-lautenden Angaben in deren Personalpapieren und der nicht genauen Kenntnisse der Geburtsjahre seitens der Klägerin tatsächlich ihre Kinder sind und somit die Ermessensentscheidung des Bundesamtes rechtswidrig ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe sieht das Gericht von einer weiteren eigenen Darstellung ab und verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.