Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 24.08.2020 – 14 K 2023/16
14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0824.14K2023.16.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 wird aufgehoben, soweit darin Ersatzpflanzungen für das Flurstück 3… der Flur 2…, Gemarkung Z. angeordnet werden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 43 %, der Beklagte trägt 57 % der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Vollstreckungsschuldnern wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die ihm auferlegten Ersatzpflanzungen für die Fällung von 28 Pappeln. Er ist Eigentümer der verpachteten Flurstücke 3… und 3…, Flur 2… der Gemarkung Z. Die Flurstücke sind jeweils mit Stallanlagen bebaut. Die angrenzenden Flurstücke sind größtenteils unbebaut. Lediglich das südlich an das Flurstück 3… grenzende Flurstück 6… ist im westlichen Bereich des Flurstücks mit einem etwa 85 m von der Scheune auf dem Flurstück 3… entfernten ehemaligen Brennereigebäude bebaut. An das Flurstück 3… grenzt östlich das mit einer M. bepflanzte Flurstück 1… an. Die M. und das Brennereigebäude sind Bestandteil der in die Denkmalliste des Landes Brandenburg aufgenommenen Gutsanlage Z.
Dem Kläger wurde unter dem 19. Oktober 2015 eine denkmalrechtliche Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde erteilt, die u. a. die Entfernung von auf dem Flurstück 3… befindlichen Pappeln ohne Kompensation vorsah. Die untere Naturschutzbehörde wurde nicht beteiligt.
Am 9. und 10. Februar 2016 stellten Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde fest, dass auf den klägerischen Flurstücken Baumfällungen durchgeführt worden waren. Sechzehn Bäume befanden sich im östlichen Grenzbereich des Flurstücks 3… zum Flurstück 2… sowie weitere 12 Bäume im nördlichen Grenzbereich des Flurstücks 3… zum Flurstück 2…
Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 gab der Beklagte dem Kläger die Gelegenheit, sich zum Vorwurf eines Verstoßes gegen naturschutzrechtliche Vorschriften zu äußern.
Von dieser Möglichkeit Gebrauch machend, teilte der Kläger mit Schreiben vom 11. März 2016 mit, dass die Fällung der Pappeln schon kein Eingriff gewesen sei. Die Bäume hätten sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils befunden und daher sei die Baumschutzsatzung anzuwenden. Nach der Baumschutz-satzung seien Pappeln jedoch nicht geschützt. Ferner sei die Fällung als land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung anzusehen. Die Pappeln seien für die Holzproduktion gepflanzt und nach Fällung u. a. an ein örtliches Sägewerk verkauft worden. Die Nutzung der Pappeln entspreche den Anforderungen an die gute forstfachliche Praxis. Die Pappeln hätten ihre Umtriebszeit erreicht. Auch sei die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet gewesen. So seien in den letzten Jahren immer wieder größere Äste heruntergefallen. Außerdem seien die Pappeln von Misteln befallen gewesen. Auch sei die Fällung der Pappeln eine landwirtschaftliche Nutzung gewesen, da die Schafhaltung auf den an einen Schäfer verpachteten Flurstücken aufgrund der Gefahr von Astabbrüchen ansonsten nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Pappeln hätten auch in Reichweite der Schafscheune gestanden, in der sich die Technik des klägerischen Forstbetriebes befinde und daher von Mitarbeitern des Betriebes betreten werden müsse. Schließlich stelle die Fällung auch wegen der fehlenden erheblichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes keinen Eingriff dar. Bei den gefällten Pappeln habe es sich um hiebsreife, standortfremde Hybridpappeln mit sehr geringer ökologischer Bedeutung gehandelt. Auch sei zu berücksichtigen, dass durch die Fällung der Pappeln eine Beschädigung der angrenzenden, denkmalgeschützten M…bäume nicht mehr eintreten könne. Auch bestehe die Absicht, in dem Bereich der gefällten Bäume neue Pflanzen und Bäume mit höherer nachturschutzfachlicher Wertigkeit anzupflanzen.
Mit Bescheid vom 29. März 2016, dem Bevollmächtigten des Klägers am 31. März 2016 zugegangen, gab der Beklagte dem Kläger auf, bis zum 30. September 2016 16 Ersatzpflanzungen auf dem Flurstück 3… und 12 Ersatzpflanzungen auf dem Flurstück 3… durchzuführen. Weiterhin drohte der Beklagte Zwangsgelder in unterschiedlicher Höhe an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Baumschutzsatzung der Gemeinde G schon keine Anwendung finde, da die Flurstücke im Außenbereich liegen würden. Auch sei eine landwirtschaftliche Bodennutzung der Flurstücke bei der Vorortbegehung am 10. Februar 2016 nicht erkennbar gewesen. Die Ableitung der forstwirtschaftlichen Bodennutzung sei ebenso wenig nachvollziehbar. Eine solche läge vor, wenn es sich bei den Flurstücken um Wald im Sinne des Waldgesetzes handeln würde. Die Nutzung der Pappeln zur Holzproduktion diene ausschließlich privaten Interessen. Zwar habe die Vorortbegehung ergeben, dass einige Pappeln einen geringen Totholzanteil aufgewiesen hätten, dies habe jedoch nicht zur Fällung des nahezu kompletten Pappelbestandes berechtigt. Auch bei Gefahr in Verzug seien die Fällungen nachträglich anzuzeigen und zu dokumentieren. Schließlich handele es sich auch um einen Eingriff. Die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds sei erheblich, da die Beseitigung der Bäume erkennbar nachteilige Auswirkungen auf die einzelnen Faktoren des Naturhaushaltes habe und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt worden sei. Die Fällung hätte einer Genehmigung bedurft.
Dem Widerspruch des Klägers half der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2016, dem Bevollmächtigten des Klägers am 23. Mai 2016 zugegangen, teilweise ab und gab dem Kläger auf, die Pflanzungen bis zum 31. Dezember 2016 durchzuführen. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen des Ausgangsbescheids und wies im Übrigen darauf hin, dass die festgelegten Anordnungen erforderlich, geeignet und angemessen seien, um den dem Naturschutzrecht entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Ferner seien Ersatzpflanzungen notwendig, um die beeinträchtigte Funktion des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise wiederherzustellen. Des Weiteren solle durch die Anpflanzung die Nachahmungsgefahr vermieden werden. Auch seien die Interessen abgewogen worden. Ein weniger beeinträchtigendes Mittel als Ersatzpflanzungen auf der Fläche des Flurstücks 3… und 3… sei nicht in Betracht gekommen.
Am 21. Juni 2016 hat der Kläger Klage erhoben und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Die Fällung der 16 Pappeln auf dem Flurstück 3… sei nicht rechtswidrig gewesen, da sie auf die denkmalrechtliche Erlaubnis vom 19. Oktober 2015 gestützt werden könne und somit mit der erforderlichen Zulassung erfolgt sei. Die Erlaubnis diene dem Erhalt der angrenzenden denkmalgeschützten M…allee. Vor allem folge aus der Erlaubnis, dass der Beklagte keine Kompensationsmaßnahmen für die Fällung der Pappeln auf dem Flurstück 3… anordnen dürfe. Denn durch die Konzentrationswirkung sei die Zuständigkeit der Anordnung von Kompensationsmaßnahmen auf die untere Denkmalschutzbehörde übergegangen. Die denkmalrechtliche Erlaubnis sei auch wirksam und nicht nichtig, sie leide offensichtlich nicht unter einem besonders schwerwiegenden Mangel. Die Fällung der Pappeln auf dem Flurstück 3… beeinträchtige die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes nicht in erheblicher Weise. Die Vielzahl der in der Gemarkung Z. gelegenen Alleen und Baumreihen würden die ökologischen Funktionen weiterhin gewährleisten. Auch könne nicht angenommen werden, dass es sich bei den Pappeln um Bäume gehandelt habe, die das Landschaftsbild deutlich geprägt hätten. Dies folge auch aus der einschlägigen Fachplanung in Form des Landschaftsplans des Amtes G. und Gemeinden sowie aus der gutachterlichen Äußerung zum Denkmalwert der Gutsanlage Z. des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege. Die Fällung habe der Wiederherstellung des historischen Zustandes der Denkmäler sowie ihrer ursprünglichen Sichtbeziehungen gedient. Dass die Verwertung der Pappeln Forstwirtschaft darstelle, ergebe sich bereits daraus, dass mit ihrem Verkauf Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft erzielt worden seien. Ferner folge aus dem „Protokoll über die Arbeitsbesprechung mit den Kollegen des LPG- und Privatwaldes“ vom 19. September 1960, dass die streitgegenständlichen Pappeln um den Rinderoffenstall in Z. zur Holzproduktion gepflanzt worden seien. Schließlich liege auch deshalb kein Eingriff vor, weil die Pappeln innerhalb des Geltungsbereichs der Baumschutzsatzung der Gemeinde G. gestanden hätten. Die gefällten Pappeln hätten sich im unmittelbaren Umgriff um die zum besiedelten Bereich zählenden Gebäude befunden. Die Anordnung zur Ersatzpflanzung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie den Hinweisen zum Vollzug der Eingriffsregelung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom April 2009 widersprechen würden.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Zwangsgeldandrohungen im Bescheid vom 29. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2016 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, dass eine forstwirtschaftliche Nutzung nicht erkennbar sei, da man unter dem Begriff der Forstwirtschaft gemeinhin die planmäßige, auf den Anbau und Abschlag von Holz in Wäldern ausgerichtete Wirtschaftstätigkeit verstehe und dies hier schon nicht der Fall sein könne, da sich das betroffene Gebiet nicht in einem Wald befinde. Forstwirtschaft setze aber die Bewirtschaftung von Wald voraus. Im Übrigen sei mit der sogenannten Landwirtschaftsklausel in § 14 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auch nur die tägliche Wirtschaftsweise des Land-, Forst-, bzw. Fischereiwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freigestellt. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die denkmalrechtliche Genehmigung stehe der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nicht entgegen. Anderenfalls käme es zu einer Umgehung der Ausgleichspflicht. Überdies mangele es der Genehmigung an der hinreichenden Bestimmtheit. Es sei schon nicht ersichtlich, ob die streitgegenständlichen Bäume von der Genehmigung erfasst seien. Weder dem Tenor noch der Begründung lasse sich entnehmen, welche Maßnahmen überhaupt genehmigt worden seien. Dass eine denkmalrechtliche Genehmigung, die überhaupt keine Umschreibung des genehmigten Vorhabens enthalte, nicht wirksam sein könne, sei offenkundig. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf die Einhaltung der Hinweise des Ministeriums. Überdies seien die in der HVE angeführten Standards für die Bemessung der Kompensation sogar unterschritten worden. Unabhängig davon handele es sich bei dem Landschaftsplan des Amtes G. lediglich um einen Entwurf, der daher keine Relevanz habe. Die streitgegenständlichen Bäume seien schon nicht Bestandteil des Denkmals der Gutsanlage Z. . Ob die geforderten Anpflanzungen als schön empfunden würden, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei in Bezug auf das Landschaftsbild allein, ob die Bäume diesem am konkreten Ort eine gewisse Prägung verleihen würden. Bereits die Anzahl der gefällten Bäume spreche für die Möglichkeit der erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts.
Am 17. Oktober 2018 hat der Berichterstatter der Kammer einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die hierüber gefertigte Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Im Übrigen hat die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin Ersatzpflanzungen für das Flurstück 3… der Flur 2…, Gemarkung Z. angeordnet wurden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (sogleich unter I.). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig (sogleich unter II.).
I.
Die Anordnung der Ersatzpflanzungen auf dem Flurstück 3… der Flur 2…, Gemarkung Z. ist rechtswidrig, da sie der wirksamen denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 19. Oktober 2015 inhaltlich widerspricht und dieser Widerspruch von dem Beklagten nicht durch zumindest gleichzeitige Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) des entgegenstehenden Teils der denkmalrechtlichen Erlaubnis beseitigt worden ist und sich die Erlaubnis auch nicht auf andere Weise erledigt hat.
Die streitgegenständliche Anordnung der Ersatzpflanzungen im Bescheid der unteren Naturschutzbehörde vom 29. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2016 widerspricht der denkmalrechtlichen Erlaubnis insoweit, als sie für die Fällung der 16 Pappelbäume auf dem Flurstück 3… erstmals Ersatzpflanzungen als Kompensationsmaßnahmen anordnet. Im Tenor der zeitlich vorangegangenen denkmalrechtlichen Erlaubnis wird der Antrag des Klägers vom 15. Oktober 2015 in Bezug genommen, der die Entfernung der Pappeln auf dem Flurstück 3… vorgesehen hat. Damit erstreckt sich der genehmigte Antrag sachlich auch auf die 16 tatsächlich auf dem Flurstück 3… gefällten Pappeln. Da die Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde auch eine Veränderung der Gestalt von Grundflächen im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG zum Gegenstand hatte, weil die Fällung das äußere Erscheinungsbild veränderte, war sie nach dem in § 17 Abs. 1 BNatSchG geregelten „Huckepackverfahren“ gehalten, zugleich die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen. Dies hat sie getan. Für die 16 Pappeln wurden trotz der genehmigten Fällung keine Kompensationsmaßnahmen in Form von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG angeordnet. Dass sie bei ihrer Entscheidung die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde missachtet hat, ändert an den widersprüchlichen Entscheidungen des Beklagten nichts.
Der Beklagte ist an die frühere Entscheidung gebunden und unterliegt insoweit einem Abweichungsverbot, da die denkmalrechtliche Erlaubnis vom 19. Oktober 2015 Bindungswirkung entfaltet. Bindungswirkung bedeutet, dass die Beteiligten an die im Verwaltungsakt getroffenen Regelungen gebunden sind, dabei treffen die Wirkungen diejenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, also u. a. Adressaten und die erlassende Behörde sowie deren Rechtsträger (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 43 Rn. 12, 14 a f.). Die Bindung gilt sachlich ähnlich wie bei Urteilen nur für den Tenor (Entscheidungssatz) des Verwaltungsaktes, nicht aber für die Begründung. Allerdings ist der Tenor unter Heranziehung der Gründe auszulegen und hinsichtlich seines näheren Inhalts und seiner Bedeutung näher abzugrenzen. Ausreichend ist insoweit, dass sich Inhalt und Umfang der Regelung durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 43 Rn. 15 f.). Gemessen daran nimmt die kompensationslos genehmigte Fällung der 16 auf dem Flurstück 3… gefällten Pappeln an der Bindung teil. Über den im Tenor der Entscheidung in Bezug genommenen Antrag wird in bestimmbarer Weise der Regelungsinhalt und –umfang der Entscheidung festgelegt. Bestandteil des Antrags sind eine Skizze und das Protokoll der Ortsbegehung vom 14. Oktober 2015. Auf dieser Skizze ist die beantragte Maßnahme „Pappeln entfernen“ auf dem Flurstück 3… zeichnerisch durch eine Umkreisung der betroffenen Pappelreihe fixiert. Ferner heißt es in dem Protokoll vom 14. Oktober 2015, dass „alle Pappeln von diesem Grundstück“ entnommen werden sollen. Bei objektiver Betrachtung kann es sich dabei nur um die 16 in der Skizze eingekreisten Pappeln handeln. Schließlich zählt die Erlaubnis im Betreff die betroffenen Flurstücke der Flur 2…, Gemarkung Z. auf und nennt dabei auch das Flurstück 3…, auf dem die Pappeln standen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die denkmalrechtliche Erlaubnis vom 19. Oktober 2015 nicht nichtig, § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Eine Nichtigkeit folgt weder aus der unterbliebenen Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde noch aus der behaupteten Unbestimmtheit der Erlaubnis oder sonstigen besonders schwerwiegenden Fehlern.
Aus § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG folgt, dass ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig ist, weil die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist. Die Mitwirkung in Form des Einvernehmens der unteren Naturschutzbehörde an der denkmalrechtlichen Erlaubnis war hier nach § 17 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) vorgesehen. Das Einvernehmen, d. h. die völlige Willensübereinstimmung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 1960 – VI C 163.58 –, juris Rn. 17), zwischen der unteren Denkmalschutzbehörde und der unteren Naturschutzbehörde wurde mangels Verfahrensbeteiligung schon nicht angestrebt und bestand daher im Zeitpunkt des Erlasses auch nicht.
Warum das vorgeschriebene Einvernehmen nicht eingeholt und damit die zwingende Beteiligung missachtet worden ist, lässt sich weder dem Verwaltungsvorgang entnehmen noch hat sich hierzu der zur mündlichen Verhandlung erschienene Mitarbeiter der unteren Denkmalschutzbehörde geäußert. Die Nichtbeteiligung macht indes die denkmalrechtliche Erlaubnis nicht nichtig, wenn auch fehlerhaft und rechtswidrig (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 44 Rn. 59).
Auch die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist, liegen hier nicht vor. Denn solange etwaige inhaltliche Unbestimmtheiten nicht offensichtlich sind und – wie hier – durch Auslegung behoben werden können, kann von einer Nichtigkeit des Verwaltungsakts nicht ausgegangen werden (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 44 Rn. 26). Die offensichtliche Verletzung der sachlichen Zuständigkeit einer Behörde kann zwar ebenfalls zur Nichtigkeit führen. Jedoch setzt dies voraus, dass die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde hat und dies auch offenkundig ist (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 44 Rn. 15). Das ist nicht der Fall. Denn die Entfernung der Pappeln diente auch dem Schutze der östlich an das Flurstück 3… angrenzenden M…allee, die Bestandteil des Denkmals Gutsanlage Z. ist. Insofern kann unabhängig vom Vorliegen der Tatbestandsvoraus-setzungen von § 9 Abs. 1 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) jedenfalls ein Sachbezug zum Aufgabenbereich der unteren Denkmalschutzbehörde nicht in Abrede gestellt werden.
Der der Anordnung der Ersatzpflanzungen entgegenstehende Teil der denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 19. Oktober 2015 wurde weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren ausdrücklich oder konkludent aufgehoben. Auch hat sich die Erlaubnis nicht auf andere Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Dass der Kläger von der Erlaubnis Gebrauch gemacht hat, führt nicht zu deren Erledigung, da sie ihre feststellende Wirkung behält (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 43 Rn. 41 b).
II.
Die rechtmäßige Anordnung der Ersatzpflanzungen auf dem Flurstück 3… der Flur 2…, Gemarkung Z. beruht auf der naturschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG. Auf das teilweise umstrittene Verhältnis von § 3 Abs. 2 BNatSchG zu § 17 Abs. 8 BNatSchG (vgl. zur naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung VG Lüneburg, Urteil vom 18. August 2017 – 2 A 144/16 –, juris Rn. 23 ff.) kommt es vorliegend nicht an, da beide Vorschriften nebeneinander gelten, wenn – wie hier – ohnehin die Naturschutzbehörde handelt (vgl. Koch/Tolkmitt, Naturschutzrecht in Brandenburg, Loseblatt-Kommentar BbgNatSchAG, Stand November 2016, § 7 Ziff. 2.1.2.8; Fischer-Hüftle/Czybulka, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 17 Rn. 45).
Die Anordnung ist formell rechtmäßig, insbesondere hat die nach § 3 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG) zuständige Behörde gehandelt. Die Unzuständigkeit folgt auch nicht aus §§ 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2, 8 Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchAG i. V. m. mit der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde G. vom 14. September 2011 (im Folgenden: Baumschutzsatzung), da schon der Geltungsbereich der Baumschutzsatzung nicht eröffnet und die Gemeinde daher nicht nach § 30 Abs. 3 Satz 1 BbgNatSchAG zuständig war. Die gefällten Pappeln befanden sich weder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils noch im Geltungsbereich der Bebauungspläne im Gebiet der Gemeinde G.. Auf den Begriff des „besiedelten Bereichs, kommt es – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht an, da die Baumschutzsatzung zur Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs nicht auf diesen Begriff abstellt. Formelle Fehler hat der Kläger im Übrigen nicht gerügt und sind überdies nicht ersichtlich.
Die materiellen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 15 Abs. 2 BNatSchG liegen ebenfalls vor. Danach haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden darüber zu wachen, dass die Rechtsvorschriften über den Naturschutz und die Landschaftspflege eingehalten werden und nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Natur-schutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die Baumfällungen auf dem Flurstück 3… einen Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG darstellen, der im Übrigen ohne die erforderliche Zulassung erfolgt ist.
Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Mit der Gestalt von Grundflächen ist deren äußeres Erscheinungsbild angesprochen, das durch geomorphologische Erscheinungen wie Berge, Hügel, Täler, fließende oder stehende Gewässer, aber auch durch seine charakteristischen Pflanzenbestände geprägt wird (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Loseblatt-Kommentar, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 14 BNatSchG Rn. 5, m. w. N.). Handlungen, Vorhaben und Maßnahmen, die eine Grundfläche in ihrem äußeren Erscheinungsbild verändern, sind als relevante Veränderungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erachten (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., Rn. 6; Mühlbauer, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, BNatSchG, 3. Aufl. 2013, § 14 Rn. 14). Von einer Nutzungsänderung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die bislang tatsächlich ausgeübte Nutzungsart durch eine andere ersetzt wird, wobei unter Nutzung üblicherweise die tatsächlich ausgeübte, zweckgerichtete Verwendung von Grundflächen verstanden wird (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., Rn. 8, m. w. N.; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 14 Rn, 20, jeweils m. w. N.).
Der Naturhaushalt umfasst das aus den Faktoren Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer vielfältigen Wechselwirkungen gebildete (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und räumlich abgrenzbare komplexe ökologische Wirkungsgefüge. Seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit meint zunächst den aktuellen Zustand dieses Wirkungsgefüges, geht darüber aber insoweit hinaus, als der Begriff der „Fähigkeit“ vorhandene, derzeit aber noch nicht aktualisierte Potenziale einschließt (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., Rn. 12, m. w. N.). Eine Beeinträchtigung erfährt die Leistungs- und Funktionsfähigkeit dieses Wirkungsgefüges, wenn einzelne seiner Faktoren oder ihr ökologisches Zusammenwirken in einer Weise gestört werden, die sich nach ökologischen Maßstäben als Verschlechterung darstellt (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., Rn. 13, m. w. N.). Da die Anzahl der Tier- und Pflanzenarten für das ungestörte Funktionieren eines Ökosystems und seine Stabilität von entscheidender Bedeutung ist, kann eine Beeinträchtigung insbesondere dann angenommen werden, wenn Populationen von Tier- oder Pflanzenarten die Lebensgrundlage entzogen wird, die Artenvielfalt abnimmt oder sich die Individuenzahl der Arten verringert (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a. a. O.).
Beim Landschaftsbild handelt es sich um den in wertender Betrachtung durch den Menschen definierten, sinnlich wahrnehmbaren Charakter des jeweiligen Gebiets. Es herrscht weitgehend Einigkeit, dass das Schutzgut des Landschaftsbildes durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d. h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen, bestimmt wird (vgl. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 14 Rn. 48). Dabei sind alle tatsächlichen Elemente des Landschaftsbildes maßgebend, die dieses unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Aspekten der Vielfalt, Eigenart und Schönheit prägen. Als bedeutsam wird alles betrachtet, was für das Auge wahrnehmbar ist, unabhängig von seiner aktuellen rechtlichen Qualifizierung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die tatsächlich vorhandenen und damit wahrnehmbaren Landschaftselemente etwa nach heutigen Maßstäben an diesem Standort zulässig wären (vgl. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, a. a. O., Rn. 48). Veränderungen des Landschaftsbildes sind dann als Eingriff zu bewerten, wenn sie einem für die Schönheit der natürlichen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nachteilig und erheblich erscheinen. Es wird also nicht auf die Perspektive besonders empfindsamer, elitärer oder an Natur und Landschaft interessierter Personen abgestellt. Im Hinblick auf optische Beeinträchtigungen ist die Erheblichkeit regelmäßig dann gegeben, wenn das infrage stehende Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf die Landschaft zeitigt (vgl. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, a. a. O., Rn. 49).
Um den Tatbestand des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erfüllen, bedarf es weder einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Schutzgüter noch kommt es auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit an (a. A. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 14 Rn. 36;). Stattdessen genügt bereits, wenn die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden kann. Ganz im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes reicht daher schon die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung aus, soweit sie nicht von rein theoretischer Art ist. Von tatbestandlicher Relevanz sind die zu besorgenden Beeinträchtigungen freilich nur, wenn sie als erheblich bewertet werden können.
Bagatellfälle werden daher von vornherein nicht erfasst (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., Rn. 15 f.). Eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie nach Art, Umfang und Schwere im Verhältnis zur ökologischen Qualität des betroffenen Naturhaushalts von Gewicht ist. Dabei ist insbesondere auf das Schutzwürdigkeitsprofil der betroffenen Naturgüter und das Gefährdungsprofil des Eingriffs abzustellen. Berücksichtigt werden sowohl formell ausgewiesene Schutzgebiete als auch tatsächlich vorkommende Typen schutzwürdiger Lebensräume und Landschaftsstrukturen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018 – 2 L 56/16 –, juris Rn. 71). Die Bestimmung des Gefährdungsprofils orientiert sich u. a. an der Dimension des Projekts und seinen wesentlichen Wirkungsparametern. Im Ergebnis muss es sich um eine Beeinträchtigung von spürbarem Gewicht oder zumindest um eine nach Art, Umfang und Schwere des Eingriffs nicht völlig unwesentliche Beeinträchtigung handeln (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., Rn. 17, m. w. N.). Erheblich sind Beeinträchtigungen des Naturhaushalts dann, wenn sie nicht von geringer Bedeutung und mit den in § 1 BNatSchG bezeichneten Zielen (und früher auch den Grundsätzen des § 2 BNatSchG a. F.) unvereinbar sind (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018, a. a. O., m. w. N.). Um die Schwelle der Erheblichkeit zu überschreiten, ist es mit Blick auf den Naturhaushalt nicht erforderlich, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in einer "ohne weiteres feststellbaren Weise" herabgesetzt zu werden droht; die Intensitätsschwelle ist im Hinblick auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts umso eher überschritten, je empfindlicher das jeweilige Ökosystem und je schutzwürdiger die betroffenen Bestandteile des Naturhaushalts sind (vgl. Gellermann, in: Land-mann/Rohmer, a. a. O., Rn. 17, m. w. N.). In Ansehung des Landschaftsbildes bedarf es keiner das ästhetische Empfinden verletzenden Verunstaltungen. Stattdessen erfährt das Landschaftsbild eine erhebliche Beeinträchtigung, wenn es sich bei großflächiger Betrachtungsweise infolge einer Gestalt- oder Nutzungsänderung vom Standpunkt eines „aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters“ aus als gestört darstellt (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., Rn. 18). Gegenstand einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann auch eine durch menschliche Eingriffe gestaltete Kulturlandschaft sein und nicht nur eine Naturlandschaft. Denn Bezugspunkt ist das tatsächlich vorhandene Landschaftsbild mit allen seinen Elementen in seiner gegenwärtigen Gestalt (vgl. Fischer-Hüftle/Czybulka, in: Schumacher/ Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 14 Rn. 36).
An diesen Maßstäben gemessen handelt sich bei der Fällung der 12 Pappelbäume um eine Veränderung der Gestalt von Grundflächen und um eine Nutzungsänderung, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild beeinträchtigt. Denn die Fällung veränderte das äußere Erscheinungsbild der Flurstücke und wirkt sich mindernd auf das ökologische Wirkungsgefüge zwischen Boden, Luft, Pflanzen- und Tierwelt aus. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass es sich nur um eine rein theoretische Verschlechterung der Bedingungen des Zusammenlebens und der Wechselwirkungen von Pflanzen und Tieren handelt. Die Fällung führte zur Verringerung der Anzahl an Pappeln in der Gegend. Optisch fehlt der Landschaft ein Bestandteil in Form von einer Baumreihe von 12 Pappeln.
Die Schwelle der Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist hinsichtlich der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes überschritten. Denn bei Bewertung der Art und der Schwere der Beeinträchtigung und unter Berücksichtigung der gefällten Baumart sowie deren Wertigkeit für die zu bewertende Biozönose kann von einer nur unbedeutenden Beeinträchtigung nicht ausgegangen werden. Hierfür streitet, dass es sich bei den gefällten Bäumen zwar – unstreitig – um standortfremde Hybridpappeln handelte, diese jedoch – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht ökologisch bedeutungslos sind. So kommt Dr. Michael Barsig in der in das Verfahren eingeführten Untersuchung „Vergleichende Untersuchung zur ökologischen Wertigkeit von Hybrid- und Schwarzpappeln“ aus dem Jahr 2004 zu dem Ergebnis, dass die vermeintliche Nutzlosigkeit von Hybridpappeln für Ökosysteme eindeutig widerlegt ist und viele Studien belegen, dass Hybridpappeln einen Beitrag zur Biodiversität leisten (vgl. S. 1). Es konnte nachgewiesen werden, dass viele Tier- und Pflanzenarten, darunter auch Rote-Liste-Arten (z. B. Schmetterlinge und Arten der Bodenvegetation sowie Epiphyten) in Hybridpappel-Standorten zu finden sind, dass Hybridpappeln effiziente Biofilter für belastetes Bodenwasser (z. B. Nitrate und Pestizide) insbesondere in der Nähe von Acker- oder Weinanbauflächen sind und die Erosion verringern und dass Hybridpappelalleen zum lokalen Wind- und Klimaschutz beitragen (vgl. S. 5). Auch im Rahmen der Erstellung der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen wurde betont, dass Hybridpappeln quantitativ und qualitativ bedeutende Trägerbäume für Epiphyten (v. a. auch für Moose) darstellen (vgl. S. 10). Insofern kann nicht pauschal von einer nur sehr geringen ökologischen Wertigkeit gesprochen werden. Aufgrund der Fällung der 12 Bäume auf dem Flurstück 30/2 kam es damit zum Verlust der Bäume als solche sowie zur Vernichtung von tatsächlichem bzw. potenziellem Lebensraum von Insekten, Schmetterlingen, Vögeln sowie Epiphyten.
Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung entfällt auch nicht dadurch, dass – wie der Kläger meint – die Bäume „hiebsreif“ gewesen seien und aus Gründen der Verkehrssicherheit hätten gefällt werden müssen. Die Frage der Vitalität bzw. der Stand- und Bruchsicherheit ist regelmäßig erst auf der Rechtsfolgenseite, nämlich beim Ob und Wie von Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist der klägerische Vortrag zur behaupteten Hiebsreife unsubstantiiert. So fehlt etwa eine forstfachliche Einschätzung, etwa des Revierförsters oder ähnlich qualifizierter Personen. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (5 S 1537/94 –, juris Rn. 38) vermag daran nichts zu ändern. Der Kläger meint, der VGH habe eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG aufgrund der Fällung einer bestimmten Anzahl hiebsreifer Bäume verneint. Dem ist nicht so, denn der VGH hat sich zu der Frage des Eingriffs überhaupt nicht verhalten. Es ging vielmehr um eine Waldumwandlung und die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers und den Belangen der Allgemeinheit (vgl. für Brandenburg: § 8 Abs. 2 Waldgesetz des Landes Brandenburg – LWaldG –). Die Genehmigung ist nämlich u. a. zu versagen, wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. für Brandenburg: § 8 Abs. 2 Satz 2 LWaldG). Dies hat der VGH unter Hinweis auf das Alter und die Hiebsreife verneint. Darüber hinaus ist damit keinesfalls gesagt – und so ist der VGH auch nicht zu verstehen –, dass allein die Hiebsreife genügt, um die wesentliche Bedeutung für den Wald bzw. die Erheblichkeit der Beeinträchtigung automatisch zu verneinen. Vielmehr kann die Hiebsreife nur ein Umstand sein, der bei der Frage der Erheblichkeit bzw. Wesentlichkeit mit in die Bewertung einzubeziehen ist. Im Einzelfall kann ein Wald oder – wie hier – eine Baumreihe trotz ihrer bzw. seiner Hiebsreife einen ausgesprochen wichtigen Beitrag für die Tier- und Pflanzenwelt leisten und so wertvoll für das Ökosystem sein.
Die Fällung der 12 Pappelbäume auf dem Flurstück 3… stellt hingegen keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Mit der Fällung dürfte zwar eine nicht unwesentlich lange Baumreihe entfernt worden sein, jedoch handelte es sich bei dieser Baumreihe nicht ein um prägendes Landschaftselement, sodass nunmehr die Vielfalt, Eigenart und Schönheit gegenüber dem früheren Zustand gemindert wäre. Der Ort Z. ist – wie der Kläger richtig ausführt – geprägt von einer Vielzahl von Alleebäumen und der denkmalgeschützten Gutsanlage. Die Ortszufahrtsstraßen und das Umfeld des Ortes sind u. a. gesäumt von der denkmalgeschützten M…allee, der L…allee, der K…allee sowie der B…allee. Die gefällten Pappeln vermögen mit dem prägenden Charakter der genannten Alleen nicht mitzuhalten. Überdies befanden sich die Bäume auf weit weniger exponierten Standorten und dürften daher vom Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters überhaupt nicht – jedenfalls nicht als besonders herausragend – wahrgenommen worden sein. Die Pappelbäume befanden sich weder im Zentrum des Ortes noch umsäumten sie diesen. Sie standen vielmehr abseits an der östlichsten Ortsgrenze in zweiter Reihe. Auch vermag die Ansicht des Beklagten, die Baumreihe diene der Abgrenzung zur intensiven Landwirtschaft und stelle daher ein strukturbildendes Landschaftselement dar, nicht zu überzeugen. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Landschaftsbildes verleiht allein die Eigenschaft eines trennenden Raumelements der Baumreihe keinen prägenden Charakter.
Die Eingriffsqualität der Baumfällungen entfällt auch nicht aufgrund der Regelung in § 14 Abs. 2 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift ist u. a. die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden (Satz 1). Entspricht die landwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 BNatSchG genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und dem Recht der Landwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Satz 2).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass das naturschutzrechtliche Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft nicht für solche Veränderungen der Landschaft gilt, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder diese effektiver gestalten sollen. Die sog. Landwirtschaftsklausel will die "tägliche Wirtschaftsweise" des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. Juni 2003 – BVerwG 4 BN 27.03 –, juris Rn. 9, m. w. N.). Die Privilegierung gilt nur für Bewirtschaftungsmaßnahmen, die sich unmittelbar auf die Bodennutzung im Sinne der Urproduktion beziehen (vgl. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 14 Rn. 57).
Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Fällung der 12 Pappelbäume nicht um eine privilegierte forst- oder landwirtschaftliche Bodennutzung. Die Annahme des Klägers, die Fällung stelle eine landwirtschaftliche Nutzung dar, da die Gefahr von Astabbrüchen ansonsten die Schafhaltung unmöglich gemacht hätte, geht fehl. Denn die Bewirtschaftungsmaßnahme in Form der Fällung stellte schon keine unmittelbare, sondern eine vorbereitende bzw. begleitende Maßnahme dar, die sich im Übrigen nicht auf die Bodennutzung bezog. Die Fällung sollte nach Sicht des Klägers erst die Voraussetzung der Schafhaltung herstellen bzw. sicherstellen.
Die Fällung der Pappeln stellt darüber hinaus auch keine forstwirtschaftliche Bodennutzung dar. Das Merkmal der Forstwirtschaft ist vorliegend nicht erfüllt. Eine Legaldefinition enthält das Bundesnaturschutzgesetz nicht. § 201 BauGB verhält sich lediglich zur Landwirtschaft. Der Begriff ist daher auszulegen. Forst meint einen nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschafteten und abgegrenzten Wald (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Forst). Forstwirtschaft bezieht sich auf einen Zweig der Landwirtschaft, der sich mit der wirtschaftlichen Nutzung, der Pflege und dem Anbau des Waldes beschäftigt (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Forstwirtschaft). Der Begriff Wald wird in § 2 LWaldG näher definiert. Nach Absatz 1 ist Wald im Sinne dieses Gesetzes jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Nicht Wald im Sinne des LWaldG sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 in der Flur oder in bebautem Gebiet gelegene einzelne Baumgruppen, Baumreihen. Dies ist hier indes der Fall. Die 12 Bäume befanden sich im nördlichen Grenzbereich des Flurstücks 30/2 zum Flurstück 29. Sowohl die dem Verwaltungsvorgang beigefügten Lichtbilder (Heft 1, Bl. 26 f. VV) als auch die dem denkmalrechtlichen Antrag zugrunde liegende Skizze (Heft 2, Bl. 5 VV) verdeutlichen, dass es sich bei den Pappeln aufgrund der Lage um eine isoliert gelegene einzelne Baumreihe gehandelt hat. Das Protokoll über die Arbeitsbesprechung mit den Kollegen des LPG- und Privatwaldes vom 19. September 1960 führt insoweit nicht weiter. Zum einen kommt es auf die Waldeigenschaft zum Zeitpunkt des Eingriffs an, zum anderen waren die Pappeln auch damals nicht Bestandteil der Aufforstung, sondern eines unabhängig von der Herbstaufforstung durchgeführten Anbaus (vgl. Ziffer 3 des Protokolls von 1960).
Dem Eingriff fehlt es an der erforderlichen Zulassung. So ist für einen naturschutzrechtlichen Eingriff, der keiner fachgesetzlichen Genehmigung bedarf, jedenfalls eine Genehmigung der Naturschutzbehörde nach § 17 Abs. 3 BNatSchG erforderlich.
Als Verursacher im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Kläger verpflichtet, die Beeinträchtigung durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Der Tatbestand von § 15 Abs. 2 BNatSchG sieht die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch bei unvermeidbaren Beeinträchtigung vor. Insofern bedarf es keiner näheren Erläuterung, ob und inwiefern die Fällung einer oder mehrerer Pappeln der Abwehr von Gefahren diente.
Die Anordnung der 12 Ersatzpflanzungen auf dem Flurstück 3… lässt Ermessensfehler nicht erkennen, insbesondere keine Ermessensüberschreitung, denn die Maßnahme ist verhältnismäßig, § 114 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat zu überprüfen, ob sich die Behörde in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Anordnung der Ersatzpflanzungen begegnet weder hinsichtlich der Art noch des Umfangs rechtlichen Bedenken. Der Beklagte berechnet – trotz des Alters und der Größe der gefällten Bäume – eine Ersatzpflanzung je gefällter Pappel. Damit bleibt der Beklagte hinsichtlich des Umfangs der in Betracht kommenden Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen an der unteren Grenze der Möglichkeiten. Die Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 BNatSchG gehen davon aus, dass eine Beeinträchtigung ausgeglichen bzw. ersetzt ist, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt bzw. in gleichwertiger Weise in dem betroffenen Naturraum hergestellt sind. Da die neu gepflanzten Gehölze die Funktion der beseitigten Gehölze im Naturhaushalt erst nach einigen Jahren erreichen werden, kann als Ausgleich für diese zeitliche Lücke regelmäßig eine Pflanzung größeren Umfangs als das beseitigte Gehölz gefordert werden. Die Maßstäbe, nach denen sich dieser Zuschlag beurteilt, sind gesetzlich nicht geregelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. April 1997 – 4 NB 13.97 –, juris Rn. 6; VG Augsburg, Urteil vom 15. Mai 2014 – Au 2 K 13.1383 –, juris Rn. 47). Ein Zuschlagsfaktor von 1,5 bzw. 1,2 wird als vertretbar angesehen (vgl. VG Augsburg, a. a. O., juris Rn. 46; VG Regensburg, Urteil vom 7. Mai 2010 – RO 4 K 09.672 –, juris Rn. 46 ff.). Allerdings wird aufgrund der nur in geringem Umfang normativ vorbestimmten Bewertung der Wirkungen des Kompensationsbedarfs, bei einem gleichzeitig in hohem Maße erforderlichen naturschutzfachlichen Sachverstand, von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Bewertung der Eingriffswirkungen ebenso wie im Hinblick auf die Bewertung der Kompensationswirkungen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt. Korrespondierend dazu ist die gerichtliche Kontrolle daher nur eingeschränkt möglich (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Loseblatt-Kommentar, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 15 BNatSchG Rn. 40). Die Kompensationsmaßnahmen sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 2012 – 9 A 17/11 –, juris Rn. 145 m. w. N.). Die angeordneten Kompensationsmaßnahmen sind weder unvertretbar noch beruhen sie auf einem unzulänglichen oder ungeeigneten Bewertungsverfahren. Für die Kammer besteht kein Anlass, an der naturschutzfachlichen Vertretbarkeit der angeordneten Ersatzpflanzungen hinsichtlich des Umfangs und der Art zu zweifeln. Zwar bleibt der Beklagte am unteren Rand der Möglichkeiten hinsichtlich der Anzahl der Pflanzungen. Dies führt jedoch nicht per se zu einer naturschutzfachlichen Unvertretbarkeit. Bedenken hinsichtlich der angeordneten Qualität (3-fach verpflanzt mit Ballen, 14 bis 16 cm Stammumfang) bestehen insbesondere mit Blick auf die Anzahl der Pflanzungen nicht. Ob die Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (HVE) aus dem Jahre 2009 ein den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdendes Bewertungsverfahren darstellen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die zur mündlichen Verhandlung erschienene Vertreterin des Beklagten erklärte, dass die HVE bei Pappelbäumen – wie hier – ausnahmsweise nicht zur Anwendung kommen. Dann aber richtet sich die angeordnete Kompensa-tionsmaßnahme nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Insoweit folgt eine Rechtswidrigkeit der Anordnung – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht aus einem vermeintlichen Widerspruch zu den Regelungen zur Kompensation der HVE. Eine Pflicht zur Anwendung der HVE besteht mangels gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens ohnehin nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Var. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Entscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Diesen Grundsätzen entspricht es, die Verfahrenskosten, soweit sie den erledigten Teil betreffen, dem Beklagten aufzuerlegen, da er die Zwangsgeldandrohung aufgehoben hat. Allerdings wirken sich die aufgehobenen Zwangsgeldandrohungen nicht auf den Streitwert aus (vgl. Streitwertkatalog 2013 Ziffer 1.7.2.).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach den voraussichtlichen Kosten für die Pflanzung von ursprünglich 28 Bäumen sowie für die Anwuchs- und Entwicklungspflege bemisst. Diese schätzt die Kammer auf ca. 500,00 EUR je Baum, sodass sich insoweit ein Wert in Höhe von 14.000,00 EUR ergibt.