Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 04.09.2020 – 8 L 761/20

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0904.8L761.20.00

Tenor§

1. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung des Antragstellers nur in durchgehender Begleitung eines Arztes durchgeführt

wird und die in Empfangnahme des Antragstellers am Flughafen des Zielstaats durch einen Arzt sichergestellt sein muss.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außer- gerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe§

1. Der dahin zu verstehende Antrag,

den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen,

bleibt ohne Erfolg.

a) Der Antrag ist allerdings entgegen der Auffassung des Antragsgegners statthaft und auch sonst zulässig.

aa) Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO steht nicht die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Danach gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Ein solcher Fall, in dem einstweiliger Rechtsschutz im Wege des Antrags auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage zu erlangen ist, liegt hier nicht vor. Allerdings hat der Antragsteller gegen den noch nicht bestandskräftigen Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2015, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und er unter Anordnung sofortiger Vollziehung aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden ist, lediglich Klage (VG 8 K 192/19) erhoben, nicht aber gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt. Das steht jedoch der Statthaftigkeit des vorliegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Dieser zielt bei sachgerechtem Verständnis auf die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen. Dabei handelt es sich um einen gegenüber der Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage VG 8 K 192/19 unterschiedlichen Streitgegenstand, der in der Hauptsache im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre. Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nach § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rz. 56 zu § 123); die vom Antragsgegner für erforderlich gehaltene Umdeutung des Eilrechtsschutzantrags in einen Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 8 K 192/19 kommt daher nicht in Betracht.

bb) Dem Eilrechtsschutzantrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Allerdings ist hierfür in der Regel erforderlich, dass sich der Antragsteller zuvor erfolglos mit seinem Anliegen an die Behörde gewandt hat, bevor er um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsucht (vgl. Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rz. 95). Davon ist jedoch im Falle eines unaufschiebbaren Begehrens abzusehen (Dombert, a.a.O.). Von einer solchen Sachlage ist hier zugunsten des Antragstellers auszugehen. Er musste aufgrund der dahingehenden Feststellung des Amtsgerichts Paderborn im Beschluss über die Anordnung von Abschiebehaft vom 31. Juli 2020 befürchten, dass seine Abschiebung bereits am 7. August 2020 erfolgen sollte. Angesichts des Umstands, dass eine Kontaktaufnahme des Antragstellers mit seiner Prozessbevollmächtigten aufgrund seiner Inhaftierung zumindest erschwert und die Prozessbevollmächtigte ebenso wie der weitere Bevollmächtigte für das Haftverfahren in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Paderborn nicht zugegen waren, kann dem Antragsteller für den am 6. August 2020 ohne vorherige behördliche Befassung gestellten Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden.

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

aa) Allerdings ist der Antragsgegner als (allgemeine) Ausländerbehörde, nicht aber die Beigeladene, für das auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung abzielende Eilrechtsschutzverfahren passiv legitimiert. Die Beigeladene ist gemäß § 3 Nr. 6 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung – AuslRZV) vom 9. Juli 2019 (GVBl. II Nr. 51) nur zuständig für die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger ausländischer Personen, bei denen kein nicht nur vorübergehendes Abschiebungshindernis vorliegt, wenn die Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde nach § 4 AuslRZV vorliegt. Nach § 4 AuslRZV teilt die örtlich zuständige Ausländerbehörde der zentralen Ausländerbehörde die für eine Abschiebung erforderlichen Angaben zu der vollziehbar ausreisepflichtigen Person mit, wenn sie nach umfassender Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass für die betreffende Person kein nicht nur vorübergehendes Abschiebungshindernis vorliegt und deshalb eine Abschiebung geboten ist. Nach dieser für das Land Brandenburg geregelten Aufgabenverteilung zwischen den örtlich zuständigen (allgemeinen) Ausländerbehörden und der Zentralen Ausländerbehörde, der Beigeladenen, ist Letztere nur für die Durchführung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers zuständig, während alle übrigen aufenthaltsrechtlichen Zuständigkeiten - vorbehaltlich der Regelungen in § 3 Nrn. 4, 5 und 7 AuslZV - bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde verbleiben. Dies gilt insbesondere auch für die Erteilung einer Duldung für einen ausreisepflichtigen Ausländer und zwar auch dann, wenn bereits auf Grund einer entsprechenden Mitteilung nach § 4 AuslRZV die Zuständigkeit für die Abschiebung auf die Zentrale Ausländerbehörde übergegangen ist (so auch Nr. 2.2.3 der Allgemeinen Weisung Nr. 07/2019 Aufenthaltsrecht; Ausführungsbestimmungen zu § 3 Nr. 6 und § 4 AuslRZV [AW-AuslR 2019.07] vom 28. August 2019).

Das hat zur Folge, dass für Rechtsschutzverfahren von ausreisepflichtigen Ausländern die jeweils zuständige (allgemeine) Ausländerbehörde passiv legitimiert ist, soweit es nicht ausschließlich um die Modalitäten der Abschiebung an sich geht. Dies gilt auch dann, wenn der Eilrechtsschutzantrag die Zulässigkeit der Abschiebung an sich betrifft, etwa weil die Vollziehbarkeit des zu Grunde liegenden aufenthaltsbeendenden Bescheides angegriffen wird oder die Zulässigkeit einer Abschiebung – etwa wegen eines noch laufenden Asylverfahrens, für dessen Durchführung der Aufenthalt des Betreffenden gestattet ist – bestritten wird. In diesen Fällen, in denen es im Hinblick auf die vorstehend dargestellte Aufgabenverteilung zwischen der (allgemeinen) und der Zentralen Ausländerbehörde darum geht, dass die Mitteilung nach § 4 AuslRZV zu Unrecht erfolgt ist oder deren Voraussetzungen mittlerweile nicht mehr vorliegen, bleibt die allgemeine Ausländerbehörde passiv legitimiert; das Rechtsschutzziel richtet sich in diesen Fällen auf die Verpflichtung, die Mitteilung nach § 4 AuslRZV gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde zurückzuziehen bzw. dieser mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für eine Abschiebung nicht (mehr) vorliegen.

bb) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung nicht, wie nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlich, glaubhaft gemacht. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Duldung voraus, dass die Abschiebung des Ausländers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Einen solchen Sachverhalt lässt das Vorbringen des Antragstellers nicht erkennen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner aus sonstigen Gründen verpflichtet wäre, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen.

(1) Der Antragsteller macht in erster Linie geltend, er sei suizidgefährdet und leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung sowie gegenwärtig unter einer schweren Episode mit psychotischen Symptomen, zudem liege eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bei ihm vor. Die Suizidgefährdung und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen können im Falle des Antragstellers eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung nur dann begründen, wenn sie ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen. Ob daraus zugleich auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis folgt, weil ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorläge, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Nach § 24 Abs. 2 AsylG fällt die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse in die ausschließlich Prüfungskompetenz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (i.F.: Bundesamt), wenn der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat. Dass für den Antragsteller Abschiebungsverbote nach den genannten Vorschriften nicht vorliegen, hat das Bundesamt mit Bescheid vom 22. Januar 2020 festgestellt; dies ist vom Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 4. März 2020 (VG 33 L 89/20 A, juris, dort mit dem unzutreffenden Entscheidungsdatum „04.05.2020“ bezeichnet) und dem nach § 80 Abs. 7 VwGO ergangenen Beschluss vom 6. August 2020 (VG 33 L 334/20 A), bezogen auf den jeweiligen dortigen Vortrag des Antragstellers, bestätigt worden. Soweit sich aus den vom Antragsteller zur Untermauerung seines Vortrags eingereichten psychologisch-psychotherapeutischen Stellungnahmen vom 28. Juli und 3. August 2020 zielstaatsbezogene Aspekte ergeben, müssen diese im vorliegenden Verfahren gegen die Ausländerbehörde mithin unberücksichtigt bleiben.

(2) Zwar liegen nicht von der Hand zu weisende Anhaltspunkte dafür vor, dass die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers zu einer Verschlechterung seines derzeitigen Gesundheitszustands und insbesondere zu einer akuten Suizidgefahr führen kann. Ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis liegt indes nicht vor, da die Abschiebung von der Ausländerbehörde so gestaltet werden kann, dass insbesondere einer Suizidgefahr wirksam begegnet wird.

(a) Die (psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist. Das ist zum einen der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne). Daneben kann zum anderen ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis auch dann vorliegen, wenn die Abschiebung des Ausländers außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für ihn bedeutet (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Hierfür muss das ernsthafte Risiko bestehen, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung als solcher (unabhängig vom Zielstaat) wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Diese Gefahr kann sich aus einer psychischen Erkrankung des Ausländers ergeben, mit der eine latente Suizidalität verbunden ist, die auf Grund der zwangsweisen Rückführung akut wird, so dass die Gefahr besteht, dass sich der Ausländer während bzw. unmittelbar vor oder nach der Abschiebung selbst tötet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2015 - OVG 3 S 14.15 / OVG 3 M 19.15 -, n.v., Abdr. S. 2; Beschluss vom 11. September 2014 - OVG 12 S 64.14 -, n.v., Abdr. S. 4; Beschluss vom 25. März 2014 - OVG 2 S 18.14 -, juris, Rz. 7; Beschluss vom 18. Januar 2013 - OVG 7 S 11.13 -, juris, Rz. 12; OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MW 24/18 -, juris, Rz. 3 f.).

(b) Allerdings gelangen sowohl die psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie forensische Psychiatrie vom 28. Juli 2020 und die psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahme der psychologischen Psychotherapeutin vom 3. August 2020 jeweils zu der abschließenden Feststellung, es bestehe eine erhebliche und konkrete Gefahr einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung des Antragstellers durch eine Abschiebung und damit verbundene Zwangsmaßnahmen. Diese Stellungnahmen genügen jedoch, unabhängig davon, ob sie als jeweils eigenständige ärztliche Stellungnahme oder als sich ergänzende einheitliche Stellungnahme zu verstehen sein sollen, schon nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, mit der eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, glaubhaft zu machen ist. Entgegen § 60a Abs. 2c Satz 4 AufenthG führen beide Stellungnahmen die zur Behandlung der Erkrankung des Antragstellers erforderlichen Medikamente nicht - geschweige denn mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese wiederum mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung - auf. In der Stellungnahme vom 28. Juli 2020 heißt es vielmehr, die Medikation müsse noch geklärt werden, was angesichts des Umstands, dass der Antragsteller seit langem in ärztlicher, auch psychiatrischer, Behandlung ist, nicht nachvollziehbar erscheint. In der Stellungnahme vom 3. August 2020 ist zu den für die Behandlung des Antragstellers erforderlichen Medikamenten lediglich ausgeführt, die aktuell verordnete Medikation mit Doxepin allein sei nicht leitliniengerecht; die Symptomatik erfordere eine Kombinationsbehandlung von Psychotherapie und Medikation. Auch dies genügt nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 4 AufenthG, zumal die Stellungnahme vom 3. August 2020 zu der Medikation keine weiteren Feststellungen enthält.

Dessen ungeachtet sind die genannten Stellungnahmen zum Nachweis einer der Abschiebung entgegenstehenden Erkrankung des Antragstellers nicht geeignet, weil ihren Feststellungen Angaben des Antragstellers zur Ursache der ihm attestierten psychischen Erkrankungen zu Grunde gelegt sind, die nicht glaubhaft sind. Gestützt auf ein im vorliegenden Verfahren ohne Übersetzung und nur auszugsweise in Kopie vorgelegtes russisches Attest führt die Stellungnahme vom 3. August 2020 aus, der Antragsteller sei bereits von November 1998 bis April 1999 in Russland wegen eines Schädel-Hirn-Traumas behandelt worden, was auf ihm durch russische Soldaten zugefügte schwere körperliche Misshandlungen und Folterungen zurückzuführen sei, wobei der Antragsteller in der im Januar 2020 begonnenen Psychotherapie angedeutet habe, dass es auch um sexuelle Misshandlungen gegangen sei. Diese Tatsachendarstellung ist unglaubhaft. In dem im Jahre 2003 geführten (ersten) Asylverfahren hat sich der Antragsteller allein auf wirtschaftliche Gründe gestützt; zu Vorerkrankungen hat er lediglich angegeben, seit seiner Kindheit an Nierensteinen zu leiden. Auch in dem auf seinen Folgeantrag vom Juni 2019 hin durchgeführten weiteren Asylverfahren hat sich der Antragsteller, wie die Feststellungen in dem Bescheid des Bundesamts vom 22. Januar 2020 zeigen, nicht auf die nunmehr behaupteten, angeblich vor seiner Ausreise im Jahre 2002 erlittenen schwerwiegenden Gewalterfahrungen berufen. Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere nicht aus den in den psychologisch-psychotherapeutischen Stellungnahmen geäußerten Einschätzungen, die Misshandlungen seien im Asylverfahren „auf Grund der Scham“ nicht zur Sprache gekommen. Dieser Erklärungsansatz erweist sich bei näherem Hinsehen als reine Leerformel. Eine nähere Begründung dafür, dass der Antragsteller sich geschämt hätte, bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die angeblich erlittenen Gewalterfahrungen zu berichten, findet sich in den Stellungnahmen nicht. Erläuterungen hierzu wären jedoch umso erforderlicher gewesen, als der Antragsteller diese Gewalterfahrungen, geht man von der behaupteten Behandlung in Russland zwischen November 1998 und April 1999 aus, bereits im Alter von nur 13 Jahren erlitten haben will. Hinzu kommt, dass kein Grund dafür ersichtlich oder vom Antragsteller genannt ist, dass er auch in dem seit Juni 2019 betriebenen Asylfolgeverfahren die vor der Ausreise angeblich erlittenen schweren Misshandlungen unerwähnt gelassen hat. Nach allem beruhen die psychologisch-psychotherapeutischen Stellungnahmen vom 28. Juli und 3. August 2020 auf unglaubhaften Behauptungen des Antragstellers, so dass ihnen insoweit keine Aussagekraft zukommt; die Feststellung, ob ein die Erkrankung auslösendes Ereignis tatsächlich wie behauptet stattgefunden hat, obliegt nicht den untersuchenden Ärzten, sondern dem Tatsachengericht (vgl. VGH München, Urteil vom 8. Oktober 2019 - 7 B 19.31952 -, juris, Rzn. 17 ff.).

(c) Auch wenn die psychologisch-psychotherapeutische Stellungnahmen keine qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen darstellen, ist gleichwohl nicht zu verkennen, dass ihre Diagnosen und die Einschätzung einer beim Antragsteller vorliegenden Suizidneigung Anhaltspunkte insbesondere dafür liefern, dass der Antragsteller versuchen könnte, im Falle seiner Abschiebung einen Suizidversuch zu unternehmen. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller an schwerwiegenden psychischen Erkrankungen leidet. Bereits im Strafurteil des Kammergerichts vom 14. Juni 2016 ist festgehalten, dass er nach seinen Angaben schon seit 2009 zeitweilig an psychischen Störungen leidet, dass die psychiatrische Institutsambulanz im V... -Klinikum Anfang 2012 bei ihm eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen festgestellt und er nach seiner Inhaftierung als Haftreaktion ein schweres depressives Syndrom mit psychotischen Symptomen und Suizidalität gezeigt hat. Im November 2015 sowie im April 2016 habe er sich mehrere Schnittverletzungen im Bereich des linken Arms zugefügt und versucht, sich mit einem Kabel in seiner Zelle zu erhängen. Aktuell bestehe bei ihm unter anderem eine ängstlich-depressive Verstimmtheit. In dem zweiten Urteil des Kammergerichts vom 28. Juni 2017 heißt es, der Antragsteller leide zeitweilig an ängstlich-depressiven Episoden und Panikattacken, die medikamentös behandelt würden.

Einen erheblich instabilen psychischen Zustand des Antragstellers zeigen auch aktuelle Feststellungen und Geschehnisse. In einem Ende des Jahres 2019 erstellten Kurzbericht von „Denkzeit“, an derem sozialkognitiven Einzeltraining der Antragsteller in der Haft teilgenommen hat, ist von einer enormen Angst des Antragstellers vor einer Abschiebung die Rede. Am 23./24. Juli 2020 brachte er sich - freilich nur oberflächliche - Verletzungen am linken Unterarm und an der linken Halsseite bei. Der ihn behandelnde Anstaltsarzt hielt in diesem Zusammenhang fest, Fehlhandlungen des Antragstellers seien weiterhin wahrscheinlich, so dass eine Beobachtung „24/7“ notwendig sei, auch wenn der Antragsteller glaubhaft versichert habe, dass keine Suizidalität bestehe. Auch das Vollzugshilfeersuchen der Beigeladenen vom 30. Juli 2020 geht von einer Suizidgefährdung des Antragstellers aus. Schließlich hat der für die Abschiebehafteinrichtung, in der der Antragsteller mittlerweile aufgenommen worden ist, zuständige Mitarbeiter der Bezirksregierung D... unter dem 14. August 2020 mitgeteilt, dass der Antragsteller weiterhin fest entschlossen sei, durch Selbstverletzungen die bevorstehende Abschiebung zu verhindern, dies allerdings als zum größten Teil kalkuliertes und berechnendes Verhalten zur Abschiebungsverhinderung eingeschätzt.

(d) Auch wenn damit nicht von der Hand zu weisende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers zu einer Verschlechterung seines derzeitigen Gesundheitszustandes und insbesondere zu einer akuten Suizidgefahr führen kann, begründet dies nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Abschiebung von der Ausländerbehörde, der insoweit eine Garantenstellung zukommt, so gestaltet wird, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2019 - VG 8 L 860/18 -, juris, Rzn. 13 ff. m.w.N.).

Die erforderlichen Schutzmaßnahmen bestehen in der Überprüfung der Reisefähigkeit des Ausländers unmittelbar vor der Abschiebung, durchgehender ärztlicher Begleitung während der Abschiebung, die hier mit dem Abholen in der Abschiebehaft-einrichtung beginnt, und der Inempfangnahme des potentiell suizidgefährdeten Ausländers durch einen Arzt im Abschiebezielstaat, der über weitere Maßnahmen entscheidet und sie veranlasst. Zudem ist die abschiebende Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter anderem Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, juris, Rz. 3) von Amts wegen verpflichtet, den Gesundheitszustand des Betreffenden in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Durch diese Schutzmaßnahmen kann eine ernsthafte Selbstgefährdung des Antragstellers bei seiner Abschiebung wirksam ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die eine Suizidgefährdung des Antragstellers verneinende Antragserwiderung vom 14. August 2020 sowie zur Konkretisierung der notwendigen Schutzmaßnahmen hält es die Kammer für erforderlich, diese in Form von Maßgaben in den Tenor der Entscheidung aufzunehmen (vgl. dazu den o.g. Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2019, a.a.O., Rz. 16), auch wenn ohnehin beabsichtigt ist, den Antragsteller begleitet abzuschieben.

(3) Sonstige Duldungsgründe sind nicht glaubhaft gemacht oder ersichtlich.

(a) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorlägen. Dass ihm im Sinne dieser Vorschrift eine Duldung zur Durchführung eines Strafverfahrens zu erteilen wäre, ergibt sich nicht aus der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 5. August 2020. Hierin findet sich lediglich der Hinweis, dass nicht auszuschließen sei, dass der Antragsteller auch zukünftig als Zeuge in Strafverfahren, die die islamistische Szene betreffen, in Betracht komme. § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG hindert demgegenüber eine Abschiebung nur, wenn die Erklärung einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichts vorliegt, wonach der Ausländer für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens benötigt wird (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 7 B 11346/18, 7 D 11347/18 -, juris, Rz. 6; Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2020, Rzn. 125 f. zu § 60a AufenthG). Den danach erforderlichen Bezug zu einem konkreten Strafverfahren weist die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 5. August 2020 nicht auf.

(b) Die Abschiebung des Antragstellers erweist sich auch nicht wegen seiner familiären Situation im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK als rechtlich unmöglich. Seine im Oktober 2014 geborene Tochter, für die er die Vaterschaft anerkannt hat, ist ebenso wie deren Mutter, mit der der Antragsteller lediglich nach islamischem Ritus verheiratet ist, russische Staatsangehörige. Beiden ist es zumutbar, auch wenn sie über einen Aufenthaltstitel bis zum Jahre 2029 verfügen, den Antragsteller ins gemeinsame Heimatland zu begleiten, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft, die im Hinblick darauf, dass der Antragsteller seit Oktober 2015 durchgängig inhaftiert gewesen ist, ohnehin allenfalls eingeschränkt hat gelebt werden können, aufzunehmen bzw. fortzuführen. Dass die Mutter der Tochter des Antragstellers noch ein im Jahre 2011 geborenes deutsches Kind hat, dessen leiblicher Vater verstorben ist, begründet ebenfalls nicht die Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ausreise des Antragstellers für das zum Familienverband gehörende deutsche Kind einen nicht mit Art. 20 AEUV zu vereinbarenden faktischen Zwang zur Ausreise begründen würde. Die Annahme eines rechtlichen oder faktischen Zwangs zum Verlassen des Unionsgebiets für einen minderjährigen Unionsbürger und damit die Beseitigung der praktischen Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen ein rechtliches, wirtschaftliches oder affektives Abhängigkeitsverhältnis vom Drittstaatsangehörigen in der Weise besteht, dass sich das betroffene Kind zum Verlassen des Unionsgebietes gezwungen sehe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 -, juris, Rzn. 31 f. unter Hinweis auf die diesbezüglich Rechtsprechung des EUGH). Dass das deutsche Kind im vorstehend genannten Sinne von ihm abhängig wäre, hat der Antragsteller, der seinen Eilrechtsschutzantrag nicht auf die familiären Bindungen im Bundesgebiet gestützt hat, nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der bloße Umstand, dass es für das deutsche Kind als Unionsbürger aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten können, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2019 - OVG 11 S 88.18 -, juris, Rz. 10).

(c) Schließlich liegt auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsteller derzeit nicht über ein gültiges Heimreisedokument verfügt, keine die Erteilung einer Duldung rechtfertigende tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung vor. Ausweislich ihrer Mitteilung vom 12. August 2020 schätzt die mit der Beschaffung eines Heimreisedokuments befasste Bundespolizei die Erfolgschancen für die Ausstellung eines solchen Papiers als hoch ein, weil die russischen Behörden dem Antragsteller bereits im Februar 2015 ein Heimreisedokument ausgestellt haben. Dieser Einschätzung entgegenstehende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.

c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.