Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 18.09.2020 – 8 L 764/20

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0918.8L764.20.00

Tenor§

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 7. August 2020 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe§

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt sowohl hinsichtlich des Haupt- (a.) als auch des Hilfsantrags (b.) ohne Erfolg.

a. Der Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG für die Ausbildung als Verkäuferin bei N... Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co.KG, W...Str. 3, 3...zu erteilen,

ist zwar als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Antragstellerin ist bei Ablehnung ihres unter dem 4. Mai 2020 - eingegangen bei der Antragsgegnerin am 12. Mai 2020 - gestellten Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG darauf verwiesen, in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu erheben.

Er ist indes unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat es nicht vermocht, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

aa. Ihr steht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG zu.

Nach dieser Norm ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufnimmt. In einem solchen Fall ist zugleich die entsprechende Beschäftigungserlaubnis zu erteilen (§ 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG).

Es kann unterstellt werden, dass die seit dem erfolglosen Abschluss ihres Asylverfahrens fortlaufend geduldete Antragstellerin mit ihrer angestrebten zweijährigen Berufsausbildung zur Verkäuferin mit dem Schwerpunkt Kassensystemdaten und Kundenservice eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf im Sinne von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) AufenthG aufnehmen möchte. Zudem kann unterstellt werden, dass ihr die Aufnahme dieser Ausbildung noch möglich ist, wenn auch der im Ausbildungsvertrag festgelegte Ausbildungsbeginn, der 3. August 2020, bereits verstrichen ist. Denn selbst in diesem Fall kann die Antragstellerin die Erteilung der Ausbildungsduldung nicht beanspruchen.

bb. Im Fall der Antragstellerin liegt der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. a) AufenthG vor.

(1) Nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. a) AufenthG wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn die Identität des Ausländers bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung nicht geklärt ist.

Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin eine Verwechslungsgefahr nicht besteht. Ohne weiteres geklärt ist die Identität in der Regel bei Vorlage eines anerkannten Passes oder Passersatzes oder eines anderen Identitätsdokuments mit Lichtbild (vgl. VGH München, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 10 CE 20.931 -, juris Rn. 14; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60c AufenthG Rn. 32). Auf zweiter Stufe kann aber die Identitätsklärung dann, wenn kein Pass oder anderes Identitätsdokument mit Lichtbild vorliegt, auch durch andere geeignete Mittel erfolgen. Geeignet sind hierzu amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten (beispielsweise Führerschein, Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild). Erst wenn solche Dokumente ebenfalls nicht verfügbar sind, können (auf dritter Stufe) amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat ohne biometrische Merkmale zum Nachweis in Betracht kommen, wie beispielsweise eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Meldebescheinigung, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie geeignet sind, auf ihrer Basis Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen. Diese Rangfolge hinsichtlich der Geeignetheit möglicher zur Identifizierung heranziehbarer Dokumente stand auch dem Gesetzgeber bei Erlass des § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. a) AufenthG vor Augen (vgl. hierzu BT-Drs. 19/8286, S. 15). Entscheidend ist mithin, dass eine Zuordnung des vorgelegten Dokuments zu der sich ausweisenden Person hinreichend verlässlich möglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Dokument biometrische Merkmale enthält. Anderenfalls muss es zwingend dafür geeignet sein, dass sich der Ausländer auf Basis dieses Dokuments einen Pass oder Passersatzpapiere beschaffen kann. Ist die Identität nicht zweifelsfrei feststellbar oder ist es nicht erwiesen, dass das in Frage stehende Dokument geeignet ist, bei der Auslandsvertretung des Herkunftsstaates einen Pass oder ein Passersatzpapier zu erlangen, so wirkt sich dies nach den allgemeinen verwaltungsprozessualen Grund-sätzen zu Lasten des Ausländers aus.

(2) Eine solche Identitätsklärung war im Falle der am 13. März 2011 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Antragstellerin zu dem in § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. a) AufenthG genannten Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Zwar stellte die Antragstellerin am 7. August 2018 bei der kamerunischen Botschaft in Berlin einen Antrag auf Ausstellung eines Passes unter Angabe des Namens „Marina Michelle T...“ und des Geburtsdatums „7. Juni 1994“. Auch legte sie zeitgleich mit ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung vom 4. Mai 2020 eine Geburtsurkunde, ausgestellt in der Republik Kamerun, vor, ausweislich derer eine Frau Marina Michelle T...am 7. Juni 1994 in Kumba geboren wurde. Zudem gab sie an, das Original ihrer Geburtsurkunde am 3. Dezember 2019 bei der kamerunischen Botschaft in Berlin abgegeben zu haben.

Bei diesem Dokument handelt es sich jedoch um ein Schriftstück, welches keine biometrischen Merkmale aufweist. Es ist zudem nicht erwiesen, dass die vorgelegte Geburtsurkunde geeignet ist, bei der Auslandsvertretung des Herkunftsstaates einen Pass oder ein Passersatzpapier zu erlangen. Eine solche Eignung ist im vorliegenden Fall erheblichen Zweifeln ausgesetzt, da eine eindeutige Identifizierung der Antragstellerin aufgrund sich widersprechender Angaben nicht möglich ist: Nach ihrer Einreise im März 2011 gab sie in ihrem Asylverfahren an, am 7. Juni 1995 in Kumba geboren worden zu sein, nie Personaldokumente in ihrem Heimatland besessen oder beantragt zu haben und bis 2008 dort die Schule besucht zu haben. Ob das fortlaufend ebenfalls im Verwaltungsvorgang niedergelegte Geburtsdatum „31. Dezember 1992“ auf Angaben der Antragstellerin beruht oder aus einem behördlichen Versehen fortgeführt aufgenommen wurde, ist nicht ersichtlich. Ferner teilte sie mit, ihr Vater sei bereits 1997 verstorben. Die Angabe des Geburtsjahres (1995) bekräftigte sie ferner ausweislich des Antrags auf Ausstellung eines Passersatzes vom 4. Juli 2018. Die Angabe des Geburtsjahres 1995 und die Aussage, niemals über Personaldokumente verfügt zu haben, stehen im Gegensatz zu der vorgelegten Geburtsurkunde. Auch war der Vater von Frau Marina Michelle T...bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der Geburtsurkunde am 19. Oktober 1994 verstorben – was der Angabe „deceased“ zu entnehmen ist – und starb nicht, wie die Antragstellerin angab, im Jahr 1997. Abgesehen davon gab sie noch am 4. Juli 2018 an, ihre Eltern hießen „T...“ und „T...“, wohingegen die Namen der Eltern derjenigen Person, für die die Geburtsurkunde ausgestellt worden ist, „T...“ und „T...“ lauten. Zudem ist mehr als zweifelhaft, ob das auf der Geburtsurkunde angegebene Jahr 1994 auch das tatsächliche Geburtsjahr der Antragstellerin ist. Ausweislich eines Gutachtens zum Lebensalter der Antragstellerin vom 12. April 2011 durch Dr. med. S..., Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums M..., wurde festgestellt, dass die Antragstellerin bereits am 16. März 2011 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, was ihr zutreffendes Geburtsdatum auf einen Zeitpunkt vor dem 16. März 1993 datiert.

An all dem ändert auch das Schreiben der Botschaft der Republik Kamerun vom 7. September 2020 nichts, da aus diesem lediglich hervorgeht, dass die Antragstellerin am 7. August 2019 die Ausstellung eines neuen Passes beantragt hat.

(3) Der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. a) AufenthG scheidet auch nicht nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 AufenthG aus.

Die Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. a) AufenthG gilt nach Hs. 2 als gewahrt, wenn der Ausländer alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat.

Vorliegend hat die Antragstellerin weder innerhalb der Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. a) AufenthG alle erforderlichen und ihr zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen noch konnte ihre Identität nach Ablauf dieser Frist geklärt werden. Zum einen ist es nicht erwiesen, dass die Antragstellerin mit Vorlage der Geburtsurkunde alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat. Das Ergreifen „erforderlicher“ Maßnahmen setzt voraus, dass diese auch geeignet sind, eine Klärung der Identität des Ausländers zu erreichen. Dies bedingt bei Vorlage von Dokumenten, die keine biometrischen Angaben enthalten, dass diese grundsätzlich zur Erlangung eines Passes oder Passersatzes geeignet sind. Gerade diese Eignung ist jedoch im vorliegenden Fall – wie bereits ausgeführt – nicht erwiesen. Zum anderen ist in Anbetracht der widersprüchlichen Angaben der Antragstellerin und der nicht eindeutigen Zuordnung der Geburtsurkunde eine Klärung ihrer Identität bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt.

cc. Dementsprechend liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60c Abs. 7 AufenthG nicht vor, weil die Antragstellerin nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat, so dass es nicht darauf ankommt, ob im Rahmen des anschließend eröffneten Ermessens der Antragstellerin eine Ermessensreduzierung auf null zugutekommt.

dd. Zudem steht dem Anspruch der Antragstellerin auch der gesetzliche Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen.

Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (respektive im Fall des § 60c AufenthG die Aufnahme einer Ausbildung) nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können.

Dies ist dann der Fall, wenn ein vollziehbar ausreisepflichtiger Antragsteller durch unzureichende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments – sei es, dass seine Identität geklärt ist oder nicht – kausal seine Abschiebung verhindert hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2018 - OVG 3 B 4.18 -, juris Rn. 21 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 15. September 2017 - 3 B 245/17 -, juris Rn. 6; Urteil vom 28. Juli 2020 - 3 B 45/20 -, juris Rn. 19). Besteht das Ausreisehindernis im Fehlen eines für die Abschiebung erforderlichen Heimreisedokuments, kann von dem Ausländer in aller Regel erwartet werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Hierzu zählen die Herstellung und Vorlage von Passfotos, das Ausfüllen von Antragsformularen und die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates, soweit diese es verlangt. Von dem Ausländer sind insoweit gesteigerte Anstrengungen zu erwarten, denn das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapieres mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Daraus ergibt sich zugleich, dass von ihm verlangt werden kann, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus, falls ihm das Identitätspapier nicht in angemessener Zeit ausgestellt wird, regelmäßig nachzufragen, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer zu erkundigen und beharrlich um die Ausstellung des Dokuments nachzusuchen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2018 - OVG 3 B 4.18 -, juris Rn. 22).

Dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Antragstellerin, die aufgrund des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2012 vollziehbar ausreisepflichtig ist, steht das Fehlen eines Reisepasses oder sonstigen Heimreisedokuments entgegen. Dass ein solches Dokument nicht vorliegt, hat die Antragstellerin zu vertreten. Sie hat es nicht vermocht, glaubhaft zu machen, dass sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Erlangung eines solchen Dokuments ergriffen hat. Zwar ist ihr zugute zu halten, dass sie mehr als 8 Jahre nach ihrer Einreise nach Deutschland und ca. 7 Jahre nach Abschluss ihres Asylverfahrens nunmehr am 7. August 2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Passes bei der kamerunischen Botschaft gestellt und zugleich die bereits zuvor benannte Geburtsurkunde eingereicht hat. Diese Handlungen erweisen sich jedoch bei näherem Hinsehen nicht als ausreichend, um die vorstehend genannten Anforderungen zu erfüllen. Wie bereits dargelegt, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Vorlage der Geburtsurkunde geeignet ist, um einen Pass oder ein Passersatzdokument zu erlangen. Gegen die Annahme, sie habe sich in dem erforderlichen Maße ernsthaft und beharrlich um die Beschaffung eines Heimreisedokuments bzw. die dafür notwendigen Identitätspapiere gekümmert und eine dahingehende Überzeugung der Kammer spricht auch, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit ihrer Personalangaben bestehen. Die hieraus resultierenden Zweifel ließen sich allenfalls dann ausräumen, wenn auf Basis der vorgelegten Dokumente die Ausstellung eines Passes erfolgt. Dies ist jedoch (noch) nicht geschehen.

Das Fehlen eines Heimreisedokuments ist auch noch ursächlich für die nicht vollziehbare Abschiebung der Antragstellerin, da "passlosigkeitsunabhängige" Duldungsgründe nach Aktenlage nicht vorliegen, so dass der aktuelle Gegenwartsbezug (hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 3 M 129/20 -, juris Rn. 16) des Ausschlussgrundes noch vorliegt.

b. Auch der Hilfsantrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Nebenbestimmung zur Duldung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ zu ändern und der Antragstellerin die Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung als Verkäuferin bei N...Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co.KG, W...Str. 3, 3...als Nebenbestimmung zur Duldung zu erteilen,

bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist zulässig und insbesondere als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat es nicht vermocht, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, da ihr kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als Nebenbestimmung zur Duldung zusteht.

Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer, wie die Antragstellerin, sind §§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis steht danach im Ermessen der Ausländerbehörde.

aa. Dem Anspruch der Antragstellerin steht zum einen – wie bereits ausgeführt - der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen.

bb. Zum anderen sind Gesichtspunkte, die eine Reduktion des der Antragsgegnerin eröffneten Ermessens hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis begründen könnten, in Bezug auf die Antragstellerin weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Die ihrerseits angeführten Bemühungen um Identitätsklärung und Erlangung eines Heimreisedokuments vermögen aufgrund der bereits ausgeführten Umstände keine Reduzierung des Ermessens zu begründen. Eine nachhaltige Integration wurde nicht glaubhaft gemacht. Dass die Antragstellerin innerhalb der 8 Jahre ihres Aufenthalts Kenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat, ist weder vorgetragen worden, noch lässt sich die Absolvierung eines Sprachkurses oder vergleichbarer Bildungsmaßnahmen den vorgelegten Unterlagen entnehmen. Allein der Umstand, dass sie an einem Tageslehrgang für ausländische Jugendliche zur Erlangung der Berufsbildungsreife teilgenommen hat, begründet keine Reduzierung des Ermessens. Im Gegenteil spricht wegen der gesetzlichen Wertung des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, die nicht über §§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV unterlaufen werden darf, vieles dafür, dass einzig eine negative Entscheidung der Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei ist.

cc. Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf eine erneute Ermessensausübung der Antragsgegnerin zu, der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sicherungsfähig ist.

Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob ein solcher Anspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gesichert werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 4 ME 184/08 -, juris Rn. 5; VG München, Beschluss vom 17. November 2017 - M 25 E 17.4657 -, juris Rn. 30; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 50; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 26. EL März 2014, § 123 Rn. 159 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 106 ff. m.w.N.). Voraussetzung für diesen Anspruch ist es jedoch, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine erneute - fachgerechte - Ausübung des Ermessens zu einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers führen wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 4 ME 184/08 -, juris Rn. 5; VG München, Beschluss vom 17. November 2017 - M 25 E 17.4657 -, juris Rn. 30; Beschluss der Kammer vom 29. August 2019 - VG 8 L 682/19.A -, n.v., S. 16 EA; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 161b).

Unabhängig davon, dass der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach §§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV bereits der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht, lässt sich unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Ausführungen nicht erwarten, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis führen wird.

c. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil es der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Antragstellerin nach den vorstehenden Ausführungen an der gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Hilfsantrag wird nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, weil es sich um einen wirtschaftlich identischen Streitgegenstand handelt.