Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 25.09.2020 – 6 K 1393/15.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0925.6K1393.15.A.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der im Jahr 1992 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger inguschenischer Volkszugehörigkeit.
Am 14. April 2013 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines Asylantrags machte er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 30. April 2013 im Wesentlichen geltend:
Im Jahr 1994 sei sein Vater spurlos verschwunden. So lange er sich erinnern könne, habe seine Mutter versucht, den Vater zu finden. Am 23. Juni 2011 sei sie nach Grosny zu einer Menschenrechtsorganisation gefahren, um herauszufinden, warum ihr Mann festgehalten werde. Tags darauf seien acht – bis auf einen uniformierte – Männer in ihr Haus eingedrungen und hätten ihn und seinen Bruder misshandelt. Sein dortiger Onkel habe die Familie anschließend nach Kantyschewo (Inguschetien) gebracht. In den Folgetagen sei seine Hand stark angeschwollen. Es hätten sich unerträgliche Schmerzen eingestellt, weshalb er sich in ärztliche Behandlung begeben habe. Am 28. Juni 2011 hätten alle Familienmitglieder eine Vorladung zur Polizei für den Folgetag erhalten. Lediglich seine Mutter habe sich dorthin begeben, sei aber umgekehrt, nachdem sie gesehen habe, wie der Polizeichef mit einem der Männer gesprochen habe, die bei ihnen gewesen seien. Noch am selben Tag sei man zu einer Tante nach Naltschik und am Folgetag nach Sankt Petersburg gefahren. Dort habe ein Freund des Vaters gesagt, man werde sie nicht in Ruhe lasse, weil man herausgefunden habe, dass der Vater illegal inhaftiert worden sei.
Am 16. September 2011 sei er von Mitarbeitern des Inlandsgeheimdienstes der Russischen Föderation (FSB) festgenommen und mit einem Auto mitgenommen worden, als er wegen der Behandlung seiner Hand ein Krankenhaus in St. Petersburg aufgesucht habe. Er habe allerdings aus dem Auto fliehen können und sei tags darauf mit dem Zug zu seinem (anderen) Onkel nach Wologda gefahren. Der habe ihn am nächsten Tag zu dessen weiteren Wohnung in Wologda gefahren. Dort habe er, der Kläger, bis zu seiner Ausreise am 11. März 2013 gelebt. Er habe die Wohnung nicht verlassen, sondern sei lediglich auf den Balkon gegangen, weil man ihn sonst geschnappt hätte. Sein Onkel habe die Ausreise finanziert.
Mit Bescheid vom 27. Mai.2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten und drohte die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zur Begründung verwies es darauf, dass wegen des eineinhalb Jahre währenden Aufenthalts des Klägers in Wologda der Flüchtlingsschutz ausgeschlossen sei, zum einen weil er nicht verfolgungsbedingt ausgereist sei, zum anderen weil er in Russland internen Schutz beanspruchen könne.
Daraufhin hat der Kläger am 8. Juni 2015 Klage erhoben. Zur Begründung macht er weiter geltend:
Das Bundesamt habe bereits für seine Mutter und für seine Schwester das Vorliegen politischer Verfolgung bejaht. Entgegen der Einschätzung des Bundesamts knüpften die von ihm geltend gemachten Verfolgungshandlungen an ein asylerhebliches Merkmal an. Auch sei durch seinen eineinhalb Jahre währenden Verbleib im Versteckort in Wologda die Verfolgungsgefahr nicht entfallen. Eine frühere Ausreisemöglichkeit habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Der Onkel habe die Ausreise für ihn organisiert. Schneller sei es nicht gegangen. Er sei in der Wohnung gewissermaßen „gefangen“ und auf die Hilfe des Onkels angewiesen gewesen. Daher habe ihm in Wologda auch kein interner Schutz zur Verfügung gestanden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte unter jeweils entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2015 zu verpflichten,
a) ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
b) hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
c) weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
2. die zu Nr. 5 des Bescheidtenors verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Der Rechtsstreit ist durch Kammerbeschluss vom 21. Juli 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich gehört worden. Er hat sein Vorbringen insbesondere im Hinblick auf seine Festnahme durch Mitarbeiter des FSB und seinen Aufenthalt in der Wohnung seines Onkels in Wologda vertieft.
Die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Beweisanträge hat der erkennende Einzelrichter abgelehnt und die Ablehnung mündlich begründet. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll nebst Anlagen Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowohl den Kläger als auch seine Mutter und seinen Bruder betreffend verwiesen. Die Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer entscheidet an ihrer Stelle
gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter.
II.
Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Altern. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die im angefochtenen Bescheid (zu Nr. 1., 3. und 4. des Bescheidtenors) ausgesprochene Ablehnung der vom Kläger mit seinen Verpflichtungsanträgen weiterverfolgten Schutzbegehren ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen hat, steht dem Kläger kein Anspruch auf die von ihm begehrte Schutzgewährung zu.
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft einem Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, also einem Ausländer, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gravierende, menschenrechtsverletzende Handlungen, die zugleich einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (RL 2011/95/EU) geschütztes Rechtsgut des Ausländers darstellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, Rn. 11, juris). Die Verfolgungshandlung muss an einen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten („wegen seiner Rasse, Religion, …“) und in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschriebenen Verfolgungsgründe anknüpfen (vgl. im Einzelnen: BVerwG, a. a. O., Rn. 13, m. w. N.) und von einem verfolgungsmächtigen Akteur (§ 3c AsylG) ausgehen.
Der Kläger ist danach kein Flüchtling. Weder sein Vortrag noch sonst ersichtliche Umstände geben es her, dass er vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation bereits eine Verfolgung erlitten hätte (sogenannte Vorverfolgung), aufgrund derer er im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation eine begründete Furcht vor (erneuter) Verfolgung haben müsste.
Es kann dahinstehen, inwieweit sich die – auch angesichts der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung fortbestehenden – Zweifel an seiner Darstellung, am 23. Juni 2011 sei es zu körperlichen Misshandlungen und Bedrohungen durch acht fast ausnahmslos uniformierte Männer im Haus seiner Familie gekommen, ferner hätten ihn am 16. September 2011 FSB-Mitarbeiter in St. Petersburg festgenommen und versucht, ihn mit einem Auto zu verschleppen, letztlich ausräumen ließen. Ebenso wenig bedarf es einer abschließenden Bewertung, inwiefern diese Übergriffe, hätten sie sich tatsächlich so wie vom Kläger geschildert zugetragen, als Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG) und zudem als politisch motiviert (§ 3b Abs. 1 AsylG) einzustufen wären.
Denn selbst wenn man dies alles zugunsten des Klägers als gegeben unterstellen wollte, würde er sich jedenfalls deshalb nicht „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ (§ 3 Abs. 1 AsylG) außerhalb seines Herkunftslandes, der Russischen Föderation, befinden, weil er nicht hinreichend glaubhaft machen konnte, verfolgungsbedingt ausgereist zu sein.
Für den Fall, dass der Asylsuchende – wie hier der Kläger – geltend macht, (vor-) verfolgt ausgereist zu sein, besteht eine begründete Furcht vor Verfolgung nur unter der Voraussetzung des Zusammenhangs zwischen der behaupteten Verfolgungshandlung und der Ausreise aus dem Verfolgerstaat. Als Verfolgter ausgereist ist nur derjenige, dessen Ausreise sich bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter Verfolgungsdruck stattfindende Flucht darstellt; ein Ausländer, dessen politische Verfolgung in der Vergangenheit ihr Ende gefunden hat, kann grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist angesehen werden, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Verfolgung verlässt (vgl. die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60.89 –, Rn. 12; Beschluss vom 4. März 1993 – 9 B 384.92 –, Rn. 3; vgl. in diesem Sinne jüngst z. B. auch VG Cottbus, Urteil vom 10. Januar 2020 – 6 K 590/17.A –, Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2020 – 12 K 1095.16 A –, Rn. 27; jeweils juris).
Danach kann in Anbetracht dessen, dass der Kläger im März 2013, also erst etwa eineinhalb Jahre nach dem letzten von ihm geschilderten Übergriff als mögliche Verfolgungshandlung die Russische Föderation verließ, von einer verfolgungsbedingten Ausreise keine Rede mehr sein.
Ein „naher zeitlicher Zusammenhang“ kann auch nicht mit Blick auf den Vortrag des Klägers noch angenommen werden, er habe sich in der Zwischenzeit in einer Wohnung seines Onkels in Wologda versteckt gehalten, um sich einem fortbestehenden Verfolgungsrisiko zu entziehen.
Seine diesbezügliche Darstellung hält das Gericht für nicht glaubhaft. Der geschilderte Geschehensablauf würde letztlich darauf hinauslaufen, dass der Kläger sich in eine extreme Selbstisolation begeben hätte, die einer Art verschärfter Isolationshaft über eine Zeit von etwa eineinhalb Jahren vergleichbar wäre.
Nach eigenen Aussagen hatte der Kläger zu keinem anderen Menschen Kontakt als zu seinem Onkel. Dieser habe ihn lediglich einmal wöchentlich in der Wohnung aufgesucht. Auf ausdrückliche Nachfrage hat der Kläger zugleich bestätigt, auch nicht mittels elektronischer Medien Kontakt zu anderen Menschen gehabt zu haben: In der Wohnung habe es weder Telefon noch Internet gegeben.
Es liegt auf der Hand, dass der Umstand, dass der Kläger während dieses Zeitraums bis auf den einmal wöchentlich stattfindenden Kontakt zu seinem Onkel von menschlichen Kontakten völlig abgeschnitten und in der Wohnung gleichsam eingesperrt gewesen sein will, zu massiven körperlichen und vor allem psychischen Auswirkungen geführt haben müsste. Nichts dergleichen ist vom Kläger überliefert, obwohl aller Anlass dafür bestanden hätte, sich hierzu zu verhalten, zumal das Ende dieser für den Kläger überaus eindrücklichen Zeit im Zeitpunkt der Anhörung durch das Bundesamt kaum mehr als zwei Wochen zurücklag.
Der Kläger hatte seinerzeit lediglich allgemein angegeben, er benötige einen Psychologen angesichts seiner stressbedingten Hautprobleme. Der Aufforderung des Bundesamtes, bis zum 30. Juni 2013 entsprechende ärztliche Atteste vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Auch während des Klageverfahrens hat sich der Kläger zu einem Bedarf an psychotherapeutischer Hilfestellung nicht geäußert, obwohl sich das ihm angesichts seiner eigenen Darstellung aufdrängen musste.
Zudem ist auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung unklar geblieben, wie der Kläger die Zeit, die er weitgehend abgeschottet in der Wohnung seines Onkels verbracht haben will, ausgefüllt haben könnte. Hierzu hat der Kläger nur pauschal angegeben, dass er die ganze Zeit an seine Familie gedacht habe, von der er nicht gewusst habe, wie es um sie stehe, und auch ferngesehen habe. Auch seine weitere Erläuterung: „Die Zeit war für mich stehen geblieben. Für mich war alles tot“ erbringt hierfür keinen näheren Aufschluss.
Unabhängig davon leidet die Darstellung des Klägers zu seinem Aufenthalt in der Wohnung seines Onkels als angeblichem Versteck in einem wesentlichen Punkt an einem Widerspruch, der sich unter Zugrundelegung einer lebensnahen Betrachtung nicht auflösen lässt, soweit er nämlich – legt man seinen eigenen Vortrag zugrunde, den er auf ausdrückliche Nachfrage seitens des Gerichts ausdrücklich bestätigt hat – seinen Onkel erst wenige Tage vor der Ausreise um die Organisation derselben gebeten haben will.
Denn wenn es dem Kläger tatsächlich darum gegangen wäre, gleichsam seinen eigenen Kopf zu retten – immerhin hat er angegeben, Furcht vor Foltermaßnahmen durch den FSB gehabt zu haben – hätte aller Anlass bestanden, den Onkel schon von Anbeginn seines Verweilens in dessen Wohnung an dazu zu drängen, ihn möglichst schnell außer Landes zu bringen, zumal seinen Angaben zufolge die Situation für den Onkel selbst ebenfalls gefährlich gewesen sein soll, weshalb dieser ein starkes Eigeninteresse daran gehabt haben müsste, möglichst schnell den Kläger loszuwerden, um die auch für ihn bedrohliche Lage beenden zu können.
Eine gegenteilige Würdigung der Verhältnisse wäre lebensfremd. Der Kläger musste von Anfang an damit rechnen, dass ihn der FSB auch in der Wohnung seines Onkels würde aufspüren können. Von seinen eigenen Angaben ausgehend konnte er insbesondere nicht ausschließen, dass die Nachbarn seinen Aufenthalt bemerken, ihn also womöglich auch bei den Behörden anschwärzen würden. Die Gefahr eines Entdecktwerdens bestand nicht zuletzt deshalb, weil der Kläger – wie er bei seiner Anhörung bereits vor dem Bundesamt angegeben hatte – auch den Balkon der Wohnung genutzt haben will. Deshalb hätte ihm klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in der Wohnung alsbald bemerkt werden könnte.
Deshalb lässt sich der Umstand, dass der Kläger seinen Ausreisewunsch erst nach einem nahezu eineinhalb Jahre währenden Aufenthalt in der Wohnung seines Onkels erstmals diesem gegenüber äußerte, nur dahingehend deuten, dass er nicht schon nach geglückter Ausreise der übrigen Familienmitglieder, von deren Schicksal er lange Zeit nichts, auch nicht durch seinen Onkel, erfahren haben will, sein Heimatland verlassen, sondern noch die Zuerkennung deren Bleiberechts in Deutschland abwarten wollte. Nachdem seine Mutter im Juli 2012 als Flüchtling anerkannt worden war, erhielten seine ausgereisten Geschwister im Januar 2013 ebenfalls Flüchtlingsschutz. Nur bei Betrachtung dieser Verhältnisse ergeben auch die Ausführungen des Klägers Sinn, der Onkel habe ihm im März 2013 nicht nur gesagt, dass seine Angehörigen in Sicherheit seien, sondern auch, dass „alles gut“ bzw. dass „alles in Ordnung“ sei.
Ist der Kläger nach alledem jedenfalls mangels des erforderlichen Verfolgungszusammenhangs nicht aus begründeter Furcht vor der von ihm behaupteten Gefahrenlage (vorverfolgt) ausgereist, kommt es auf die von ihm unter Beweis gestellten Behauptungen nicht mehr an. Soweit die entsprechenden in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge überhaupt Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand haben, beziehen sich diese allein auf die angesprochene, aber eben nicht entscheidungserhebliche Gefahrenlage. Die Beweisanträge sind schon deshalb abzulehnen gewesen.
Ereignisse oder Entwicklungen, die sich nach seiner Ausreise eingestellt haben und die ihrerseits eine Furcht vor Verfolgung begründen könnten (sogenannte Nachfluchtgründe), hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
b) Angesichts dessen, dass der Kläger nach dem Gesagten auch bei Annahme der von ihm behaupteten Übergriffe jedenfalls im Zeitpunkt seiner Ausreise keine staatlichen Verfolgungshandlungen (mehr) zu befürchten hatte, ist gleichermaßen unwahrscheinlich, dass ihm in der Russischen Föderation ein ernsthafter Schaden drohen würde, der unter eine der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG genannten Fallgruppen fiele und damit einen Anspruch auf die von ihm hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG auslösen könnte. Die nach dieser Bestimmung erforderliche „tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens“ ist wegen Fehlens des Verfolgungszusammenhangs ebenso zu verneinen wie nach dem oben Gesagten die „begründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG).
c) Der Kläger hat über die bereits im Abschnitt a) gewürdigten Umstände hinaus auch nichts dafür geltend gemacht, dass ihm bei Rückkehr in die Russische Föderation außergewöhnliche bzw. extreme Gefahren im Sinne der Bestimmungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz AufenthG drohen könnten.
2. Auch die mit dem Anfechtungsantrag angegriffenen Regelungen zu 5. des Bescheids des Bundesamtes erweisen sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl die Ausreiseaufforderung als auch die Abschiebungsandrohung genügen den an sie gestellten rechtlichen Anforderungen (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG sowie § 38 Abs. 1 AsylG).
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG sowie auf § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung.