Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 01.10.2020 – 8 K 982/18
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1001.8K982.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin, eine kenianische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Sie reiste im August 2015 zusammen mit dem nigerianischen Staatsangehörigen E...ins Bundesgebiet ein. Dabei gab sie, ebenso wie zuvor in Ungarn und Österreich, an, mit Herrn O... verheiratet zu sein. Am 8. Oktober 2015 brachte die Klägerin ihren Sohn E... zur Welt, für den ein nigerianischer Staatsangehöriger, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, im November 2016 die Vaterschaft anerkannte. Dem Kind wurde daraufhin ein deutscher Reisepass ausgestellt. Zuvor hatte die Klägerin angegeben, nicht mit Herrn O... verheiratet, sondern in Wahrheit ledig zu sein.
Nachdem die Klägerin ihren und den für ihren Sohn gestellten Asylantrag im Januar 2017 zurückgenommen hatte, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i.F. Bundesamt) die Asylverfahren mit Bescheid vom 15. März 2017 ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, drohte der Klägerin und ihrem Sohn die Abschiebung nach Kenia an, wenn sie nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides aus der Bundesrepu-blik Deutschland ausgereist seien, und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die hiergegen erhobene Klage (15 K 1846/17.A) ist noch anhängig.
Erstmalig unter dem 17. Oktober 2017 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 mit der Begründung ab, der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stehe im Hinblick auf das noch laufende Asylverfahren
§ 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Auf einen gesetzlichen Anspruch könne sich die Klägerin nicht berufen. Sie sei ohne das erforderliche Visum eingereist und auch nicht nach § 39 Satz 1 Nr. 4 AufenthV vom Erfordernis der Einholung eines nationalen Visums befreit. Unabhängig davon sei auf § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG hinzuweisen; die Missbräuchlichkeit der im November 2016 erklärten Vaterschaftsanerkennung dränge sich auf.
Zur Begründung ihrer bereits am 21. März 2018 erhobenen Untätigkeitsklage macht die Klägerin geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, zumindest aber auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu. Ausweislich des in Kenia ausgestellten Ehefähigkeitszeugnisses vom 18. Oktober 2018 sei sie ledig. Sie bedaure das Missverständnis hinsichtlich der Angabe, verheiratet zu sein. Zu dieser Angabe sei es gekommen, als sie bereits schwanger und erschöpft gewesen sei. Zudem habe ihr keine Beratung zur Seite gestanden. Sie habe nicht gut verstanden und zu allem „Ja“ gesagt. Bei der Zuordnung zu den Aufnahmeplätzen und Hallen nach ihrer Einreise seien die Wartenden gefragt worden, wer ledig sei und wer zu einer Familie gehöre. Sie habe nicht wie die Ledigen einer kalten Halle zugewiesen werden wollen. Die Konsequenz ihrer Angabe, verheiratet zu sein, sei ihr nicht bewusst gewesen; dies habe ihr niemand erklärt gehabt.
Die Klägerin beantragt ausweislich der Klageschrift,
den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu verbescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft die Ausführung des Bescheides vom 17. Oktober 2018.
Die Kammer hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 - OVG 3 M 75.18 - zurückgewiesen. Wegen des Inhalts der genannten Entscheidungen wird auf Blatt 33 ff. sowie Blatt 53 f. d. A. Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten
(1 Hefter, Bl. 1 - 236) sowie die Gerichtsakte VG 15 K 1846/17.A nebst Asylakte haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden.
Entscheidungsgründe§
I. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
II. Die Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin mit der Klage entgegen dem in der Klageschrift zunächst angekündigten Antrag nicht lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern zur Erteilung des Aufenthaltstitels begehrt. Dies ergibt daraus, dass die Klägerin selbst wiederholt im Rahmen ihrer klagebegründenden Schriftsätze darauf verwiesen hat, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht.
Die so verstandene Klage ist gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO zulässig. Der nach Erhebung der Untätigkeitsklage ergangene Ablehnungsbescheid vom 17. Oktober 2018 wird in das Verfahren über die zulässige Untätigkeitsklage einbezogen, ohne dass es eines gesonderten Widerspruchsverfahrens bedarf (vgl. Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, Rz. 72 zu § 75; VGH Kassel Beschluss vom 7. Mai 2020 - 1 A 661/20 -, juris, Rzn. 35 ff.)
2. Die danach zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, sodass der Versagungsbescheid vom 17. Oktober 2018 sie nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, der - wie die Klägerin - seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, während die von der Klägerin beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Abschnitt 6 des Gesetzes geregelt ist. Dass die Klägerin gegen den nach Rücknahme der Asylanträge ergangenen Einstellungsbescheid des Bundesamts vom 15. März 2017 Klage erhoben hat, schließt die Anwendung des § 10 Abs. 3 AufenthG nicht aus. Mit der Klage zweifelt sie die Wirksamkeit ihrer Rücknahmeerklärung nicht an.
b) Allerdings findet § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung (§ 10 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbs. AufenthG). Diese Ausnahmeregelung kommt der Klägerin jedoch nicht zugute. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in diesem Sinne setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben muss. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris Rz. 27).
aa) Ein strikter Rechtsanspruch in diesem Sinne steht der Klägerin hinsichtlich der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht zur Seite.
(1) Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass der Ausschlussgrund des
§ 27 Abs. 1a Nr. 1, 2. Altern. AufenthG erfüllt wäre. Danach wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Der Ausschlussgrund erfasst jedoch nicht die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen einem seine Vaterschaft ohne genetische Abstammung anerkennenden deutschen Staatsangehörigen und einem minderjährigen ledigen Kind mit dem Ziel, dessen ausländischer Mutter ein Aufenthaltsrecht zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 - juris, Rzn. 28 ff.). Dem steht der Fall einer - vermeintlich - missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung durch einen ausländischen Staatsangehörigen, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erfüllt, gleich.
(2) Der Klägerin steht ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG jedoch deswegen nicht zu, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Demgegenüber hat der Sohn der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG auf Grund der im November 2016 durch einen nigerianischen Staatsangehörigen erklärten Vaterschaftsanerkennung erworben. Diese Anerkennung ist mit der Folge unwirksam, dass der dem Sohn der Klägerin gleichwohl ausgestellte deutsche Reisepass für ungültig zu erklären und einzuziehen ist (vgl. §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 1 PassG).
Gemäß § 1594 Abs. 2 BGB ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Von der Vaterschaft eines anderen Mannes, nämlich des Herrn O..., ist hier auszugehen. Die Klägerin hat im Anschluss an ihre Einreise ins Bundesgebiet im August 2015 angegeben, mit E... O..., mit dem zusammen sie eingereist war, verheiratet zu sein. Hieran hat sie im weiteren zeitlichen Verlauf ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zunächst festgehalten und noch im Mai 2016 im Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis angegeben, verheiratet zu sein. Zudem hat sie ausweislich der Mitteilung des Liaisonbeamten der ungarischen Einwanderungsbehörde bei ihrer Asylbeantragung in Ungarn angegeben, dass Herr O... ihr Ehemann sei. In der gleichen Weise hat sie sich gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich im Rahmen des dort gestellten Schutzersuchens geäußert. Nach diesen Angaben ist Herr O... gemäß § 1592 Nr. 1 BGB Vater des Kindes, was die Unwirksamkeit der im November 2016 von einem anderen nigerianischen Staatsangehörigen abgegebenen Vaterschaftsanerkennung zur Folge hat.
Soweit die Klägerin angibt, ohne weitere Überlegung und nur wegen ihrer Erschöpfung durch die bereits weit vorangeschrittene Schwangerschaft sowie um zu vermeiden, einer kalten Halle zugewiesen zu werden, nach der Einreise ins Bundesgebiet angegeben zu haben, verheiratet zu sein, entspricht dies offenkundig nicht der Wahrheit. Mit dieser Darstellung wird nicht erklärt, warum sie auch den ungarischen und den österreichischen Behörden gegenüber Herrn O... als ihren Ehemann ausgegeben hat. Das von ihr - nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags und damit in Kenntnis der Einschätzung der Kammer zur Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung - vorgelegte Ehefähigkeitszeugnis ist nicht geeignet, ihre jetzigen Behauptungen zu belegen. Die Klägerin hat es bereits versäumt, nachvollziehbar darzulegen, wie sie in den Besitz dieser im Oktober 2018 in Kenia ausgestellten Urkunde gelangt sein soll. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der das Ehefähigkeitszeugnis ausstellende Registerführer für Eheschließungen Kenntnis von einer zu-vor geschlossenen Ehe der Klägerin hätte haben müssen. Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass sich die Urkunde auf die Klägerin bezieht. Zwar ist sie für eine Person gleichen Namens ausgestellt, doch sind in ihr keine näheren persönlichen Daten (Geburtsdatum, Namen der Eltern) genannt.
(3) Unabhängig davon steht der Klägerin ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug nicht zu, weil die Regelverteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt ist. Die Klägerin ist ohne das für den nunmehr beabsichtigten Daueraufenthalt im Bundesgebiet erforderliche nationale Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) eingereist. Diesem Erfordernis unterliegt sie ungeachtet des Umstands, dass sie nach der Einreise ins Bundesgebiet ein Asylverfahren betrieben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 1.97 -, juris, Rzn. 25 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - OVG 3 M 75.18 -, n.v.; OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Juli 2019 - 3 B 138/19 -,
juris, Rz. 8; Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2019, Rz. 53 zu § 5 AufenthG). Vom Erfordernis der Einholung eines nationalen Visums ist die Klägerin nicht nach § 39 Satz 1 Nr. 4 AufenthG befreit, weil in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AufenthG vorliegen. Im Hinblick auf § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthG fehlt es an einer Duldungserteilung gemäß § 60a AufenthG vor der Geburt des Kindes, weil sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt im Asylverfahren befand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2019, a.a.O.).
Soweit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von dem Visumerfordernis abgesehen werden kann, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die zur Überwindung der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht ausreicht.
bb) Schließlich kann die Klägerin auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nicht beanspruchen. Die insoweit allein in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG vermittelt lediglich einen Ermessens- oder Sollanspruch und damit nicht den erforderlichen strikten Rechtsanspruch.
III. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf
§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung für die Berufung (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5 000 € festgesetzt.