Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 08.10.2020 – 6 K 375/16.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1008.6K375.16.A.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die im Jahr 1981 geborene Klägerin (zu 1.) und ihr Sohn, der im Jahr 2003 geborene Kläger (zu 2.), sind russische Staatsangehörige darginischer Volkszugehörigkeit.
Am 23. April 2014 reisten beide in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung ihres Asylantrags machte die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 25. Juni 2014 zunächst im Wesentlichen geltend:
Ihr Ehemann sei am 10. Dezember 2013 von unbekannten Männern mitgenommen worden und seither verschwunden. Ende Dezember 2013 seien dann zum ersten Mal unbekannte Männer zu ihr gekommen und hätten gefordert, sie solle zurückgeben, was der Ehemann und von ihnen erhalten habe. Sie hätten das Haus durchwühlt, um das offenbar Gesuchte zu finden. Am 3. April 2014 sei sie zum letzten Mai von den Männern aufgesucht worden. Man habe ihr dabei ein Ultimatum zur Rückgabe des Gesuchten bis zum Ende des Monats gestellt und mit der Mitnahme ihres Sohnes gedroht. Ihr Ehemann habe gelegentlich fremde Leute mit nach Hause gebracht, bei denen es sich um Kämpfer gehandelt haben könne. Sie selbst sei bei der Mitnahme ihres Mannes von den unbekannten Tätern geschlagen worden.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten und drohte die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zur Begründung verwies es darauf, dass die russischen Sicherheitskräfte den Klägern Schutz vor einer erneuten Bedrohung biete und ihnen zudem interner Schutz zur Verfügung stehe.
Daraufhin haben die Kläger am 18. Februar 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend zu den mehrmaligen Besuchen der unbekannten Männer sowie zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter Vorlage ärztlicher Atteste vortragen.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte unter jeweils entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016 zu verpflichten,
a) ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
b) hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
c) weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
2. die zu Nummer sechs des Bescheidtenors verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Das Verfahren ist durch Beschluss der Kammer vom 9. September 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger persönlich gehört worden. Sie haben ihr Vorbringen insbesondere hinsichtlich der mehrmaligen Besuche und Übergriffe durch unbekannte Männer vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
I.
Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer entscheidet an ihrer Stelle
gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter.
II.
Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Altern. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die im angefochtenen Bescheid (zu Nr. 1., 3. und 4. des Bescheidtenors) ausgesprochene Ablehnung der von den Klägern mit den Verpflichtungsanträgen weiterverfolgten Schutzbegehren ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen hat, besteht kein Anspruch der Kläger auf die begehrte Schutzgewährung.
a) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft einem Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, also einem Ausländer, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung gelten die in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG genannten gravierenden, menschenrechtsverletzenden Handlungen, soweit sie zugleich einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (RL 2011/95/EU) geschütztes Rechtsgut des Ausländers darstellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, Rn. 11, juris). Die Verfolgungshandlung muss an einen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten („wegen seiner Rasse, Religion, …“) und in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschriebenen Verfolgungsgründe anknüpfen (vgl. im Einzelnen: BVerwG, a. a. O., Rn. 13, m. w. N.) sowie von einem verfolgungsmächtigen Akteur (§ 3c AsylG) ausgehen.
Die Kläger sind danach keine Flüchtlinge. Anhand einer Prognose, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. zu diesem Prognoseansatz: BVerwG, 6. März 1990 - 9 C 14.89, Rn. 13 m. w. N. - juris; vgl. jüngst z. B. auch OVG Koblenz, Urteil vom 30. November 2020 – 13 A 11421/19 –, Rn. 49, juris), lassen weder ihr Vortrag noch sonst ersichtliche Umstände darauf schließen, dass die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation bereits eine Verfolgung erlitten hätten (sogenannte Vorverfolgung), aufgrund derer sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation eine begründete Furcht vor (erneuter) Verfolgung haben müssten.
Dabei kann dahinstehenden, inwieweit dem Vortrag der Kläger zu den von ihnen geschilderten Vorkommnissen in Dagestan gefolgt werden kann. Ebenso wenig ist der Frage nachzugehen, inwieweit die Übergriffe, hätten sie sich tatsächlich so wie von Klägern geschildert zugetragen, als Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG) und zudem als politisch motiviert (§ 3b Abs. 1 AsylG) zu bewerten wären.
Denn selbst wenn man dies alles zugunsten der Kläger als gegeben unterstellen wollte, also im Ergebnis davon ausginge, sie seien vorverfolgt ausgereist, wäre ihnen die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz zu versagen.
aa) Zum einen wäre die bei – hier unterstellter – Vorverfolgung den Klägern als Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugutekommende tatsächliche Vermutung dafür, dass ihre Furcht vor (erneuter) Verfolgung begründet wäre, widerlegt. Denn stichhaltige Gründe würden dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (vgl. zu diesem „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ im Fall der Vorverfolgung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, Rn. 14 m. w. N., juris).
Es erscheint ausgeschlossen, dass die „unbekannten Männer“ nach etlichen Jahren noch ein Interesse daran haben könnten, den Klägern nachzustellen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihr Ehemann zwischenzeitlich wiederaufgetaucht sei. Daher ist allein vorstellbar, dass sich die Männer, die die Klägerin – ausweislich ihrer insoweit unzweideutigen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung – selbst als „Kämpfer“ beschreibt, seither nur noch an den Ehemann wenden, da sie diesem allein die Sache(n) gegeben haben, deren Rückgabe sie unter Drohungen gegen die Kläger zurückgefordert haben sollen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie dessen Frau oder dessen Sohn, also die Kläger, immer noch in die Angelegenheit hineinziehen würden. Unabhängig davon spricht gegen ein Fortbestehen der Gefahr erneuter Übergriffe, dass das Haus der Familie der Kläger, wie die Klägerin ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sich zwischenzeitlich in einem unbewohnten und zudem ruinösen Zustand befindet. Es besteht aller Anlass, davon auszugehen, dass die Männer es schon deshalb aufgegeben haben, die von ihnen gesuchten Sache(n) noch auffinden zu können, sofern sie nicht bei einer erneuten Durchsuchung des verfallenen und offenbar aufgelassenen Hausgrundstücks bereits auf diese gestoßen sein sollten.
bb) Zum anderen könnten die Kläger in ihrem Herkunftsland internen Schutz erlangen.
Gemäß der Bestimmung des § 3e Abs. 1 AsylG, die die Voraussetzungen für den sogenannten internen Schutz regelt, wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Diese Voraussetzungen sind für die Kläger in der Russischen Föderation unter nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG gebotener Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und ihrer persönlichen Umstände zu bejahen.
aaa) Erneute Verfolgungshandlungen müssten die Kläger in anderen Landesteilen der Russischen Föderation nicht befürchten. Die Kläger selbst gehen davon aus, dass es sich bei den von ihnen beschriebenen unbekannten Männern um „Kämpfer“ handelt, also allem Anschein nach um Anhänger islamistischer Gruppen, die in nordkaukasischen Republiken, so auch in Dagestan, agieren. Es ist kaum vorstellbar, dass für die betreffende islamistische Gruppierung die Kläger von einer solchen Bedeutung wären, als dass sie Interesse daran haben könnte, den Klägern auch in noch so entfernten Landesteilen der Russischen Föderation nachstellen, zumal zusätzlich in Rechnung zu stellen ist, dass sie dort nicht so wie in ihrer angestammten Region agieren bzw. agieren können und die Kläger dort grundsätzlich auch auf den Schutz der föderalen Sicherheitskräfte bauen können.
bbb) Auch ist davon auszugehen, dass die Kläger in anderen Landesteilen der Russischen Föderation aufgenommen werden, und es kann vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich dort niederlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat – im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG – entschieden, dass einem aus der Teilrepublik Dagestan stammenden russischen Staatsangehörigen grundsätzlich Ausweichmöglichkeiten in sonstigen Bereichen der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepubliken des Nordkaukasus zur Verfügung stehen, die zugleich die Voraussetzungen des internen Schutzes im Sinne von § 3e Abs. 1 sowie § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG erfüllen (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 –, Rn. 92 ff., 113 ff.; Urteil vom 27. März 2018 – 1 A 4/17 –, Rn. 108 ff., 130 ff.; vgl. auch VG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 6 K 1446/17 –, Rn. 29 ff; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2020 – 10 K 294/18.A –, Rn. 71 ff.; alle juris).
Eine veränderte Sicht der Dinge ist auch nicht mit Blick auf aktuellere Informationen aus relevanten Quellen im Sinne von § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG veranlasst. Vielmehr lässt sich auch ihnen entnehmen, dass eine Niederlassung von aus nordkaukasischen Teilrepubliken stammenden russischen Staatsangehörigen, also auch von Darginern, in anderen Teilrepubliken, insbesondere der russischen, nicht grundsätzlich daran scheitert, dass ihnen am jeweiligen Ort die nötige Registrierung bzw. die Wohnsitznahme verweigert würde oder sie keine Wohnung finden würden (vgl. [Österreichisches] Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt ‚Russische Föderation‘, Gesamtaktualisierung am 31. August 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 12. November 2018, S. 77 ff.; vgl. speziell zu aus Dagestan stammenden Personen auch VG Bremen, a. a. O., Rn. 33 f., juris).
Von diesen allgemeinen Gegebenheiten ausgehend kann auch von den Klägern unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Dagestan niederlassen. Unabhängig davon, dass ihnen eine Registrierung den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht (BFA, a. a. O., S. 90; vgl. auch VG Bremen, a. a. O.), ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, warum die Kläger beruflich und wirtschaftlich im Herkunftsland nicht sollten Tritt fassen können. Die Klägerin hat angegeben, immerhin das Abitur abgelegt zu haben, auch wenn sie vor der Ausreise offenbar landwirtschaftlich tätig war.
Auch für den bald volljährig werdenden Kläger ist nicht ersichtlich, dass sich im Fall seiner Rückkehr in die russische Föderation bei der Integration in das dortige Erwerbsleben nennenswerte Hemmnisse auftun könnten. Vielmehr wird ihm zugutekommen, dass er zusätzlich neben der russischen nahezu fließend auch die deutsche Sprache beherrscht, wovon das Gericht sich bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte.
Im Übrigen ist der erforderliche Lebensunterhalt in anderen Teilen der Russischen Föderation auch für alleinstehende Frauen mit Kindern in zumutbarer Weise gewährleistet, insbesondere auch mit Blick auf die vom Staat gewährten „Familienbeihilfen“ (vgl. BFA, a. a. O. S. 88; vgl. im Einzelnen auch VG Augsburg, Urteil vom 12. August 2020 – Au 2 K 19.30113 –, Rn. 41 ff., juris).
Ereignisse oder Entwicklungen, die sich nach ihrer Ausreise eingestellt haben und ihrerseits eine Furcht vor Verfolgung begründen könnten (sogenannte Nachfluchtgründe), haben die Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
b) Gleichermaßen unwahrscheinlich ist, dass den Klägern in der Russischen Föderation ein ernsthafter Schaden droht, der unter eine der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG genannten Fallgruppen fällt und damit einen Anspruch auf die von ihm hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG auszulösen vermag. Die danach erforderliche „tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens“ ist jedenfalls ebenso wegen des Bestehens internen Schutzes zu verneinen wie nach dem oben Gesagten die „begründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylG).
c) Schließlich besteht kein Anspruch der Kläger auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Unabhängig davon, dass sich aus der Sachlage, wie sie sich anhand des Gesagten ergibt, nicht herleiten lässt, dass der Eintritt einer danach erforderlichen außergewöhnlichen bzw. extremen Gefahrenlage für die Kläger zu befürchten steht, sind diese insoweit auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass ihnen interner Schutz im Herkunftsstaat zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 und Urteil vom 27. März 2018, jeweils a. a. O.).
Auch der Gesundheitszustand der Kläger steht ihrer Abschiebung nicht entgegen. Die von ihnen im Laufe des Klageverfahrens eingereichten ärztlichen Atteste sind bereits im Januar bzw. März 2017 erstellt worden und schon aufgrund dessen nicht geeignet, den maßgeblichen gegenwärtigen Stand der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu belegen. Abgesehen davon enthalten die darin angeführten körperlichen und psychischen Beschwerden keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin oder der Kläger an Beeinträchtigungen litten, die für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation einen rapiden und zugleich erheblichen Verfall ihres Gesundheitszustands erwarten ließen.
2. Die mit dem Anfechtungsantrag angegriffenen Regelungen zu 5. des Bescheids des Bundesamtes erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl die Ausreiseaufforderung als auch die Abschiebungsandrohung genügen den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG sowie § 38 Abs. 1 AsylG).
III.
Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie aus § 83 b AsylG, im Übrigen aus § 708 Nr. 11 ZPO.