Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 02.11.2020 – 8 L 660/20

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1102.8L660.20.00

Tenor§

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 7. Juli 2020 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller, belarussischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 1. Juni 2020 in das Bundesgebiet ein. Er ist im Besitz eines nationalen polnischen Visums, das vom 17. Januar 2020 bis zum 16. Januar 2021 gültig ist, und bei der Firma in G... (Polen) als Elektriker beschäftigt. Bei einer Kontrolle des Hauptzollamts am 16. Juni 2020 wurde er auf der Baustelle, angetroffen und gab an, seit Anfang Juni auf dem Bauvorhaben als Elektriker zu arbeiten. Die Firma sei als Subunternehmerin für die Firma tätig.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2020 wies die Antragsgegnerin ihn daraufhin aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1 des Bescheidtenors), forderte ihn zur Ausreise bis zum 29. Juni 2020 auf und drohte ihm die Abschiebung bei nicht fristgerechter Ausreise an (Ziffer 2), befristete die Sperrwirkung der Ausweisung auf zwei Jahre ab Ausreise (Ziffer 3) und für den Fall einer Abschiebung auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung (Ziffer 4). Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet (Ziffer 5). Am 25. Juni 2020 reiste der Antragsteller freiwillig nach Polen aus. Über seinen Widerspruch vom 7. Juli 2020 hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.

Am gleichen Tag hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Er beantragt sinngemäß,

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 19. Juni 2020 wiederherzustellen,

2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 2, 3 und 4 des Bescheids vom 19. Juni 2020 anzuordnen.

II.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg. Die Anträge betreffend die Ziffern 2 und 4 des Bescheids sind bereits unzulässig. Im Übrigen sind die Anträge zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung des Antragstellers ist nach § 80 Abs. 5 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller verfügt über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, obwohl er bereits freiwillig ausgereist ist und ihm eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht damit nicht mehr droht. Denn solange über eine Ausweisung nicht unanfechtbar entschieden wurde, ist Eilrechtsschutz im Verfahren nach § 80 VwGO zu gewähren (VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juli 2019 - 11 S 1631/19 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N.).

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung ist formell (a.) und materiell (b.) rechtmäßig und es liegt auch das erforderliche besondere öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung vor (c.).

a. Die Ausweisung ist formell rechtmäßig. Der Antragsteller wurde am 19. Juni 2020 angehört. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie enthält eine auf die Umstände des konkreten Falls bezogene Darlegung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Sie lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Auf die sachliche Richtigkeit der gegebenen Begründung kommt es für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit der Antragsgegnerin, der Form des Bescheids und des Verfahrens im Übrigen bestehen nicht.

b. Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch als materiell offensichtlich rechtmäßig.

Nach der Vorschrift des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die geforderte Interessenabwägung erfolgt dabei nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, BVerwGE 157, 325-356 = juris, Rn. 23).

aa. Der Antragsteller gehört ersichtlich nicht einer derjenigen Personengruppen an, welche nach § 53 Abs. 3, 3a, 3b oder 4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießen.

bb. Bei dem Antragsteller liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, weil er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG). Er hat ordnungswidrig gehandelt, indem er vorsätzlich entgegen § 4a Abs. 4 AufenthG eine Beschäftigung als Elektriker auf einer Baustelle ausgeübt hat (§ 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III).

(1) Der Antragsteller besitzt keinen deutschen Aufenthaltstitel. Ein Vander Elst-Visum für drittstaatsangehörige Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1, 18, 18a AufenthG i.V.m. § 21 BeschV) hat der Antragsteller – wie er selbst einräumt – nicht beantragt. Er ist weder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel berechtigt, diese Erwerbstätigkeit auszuüben, noch wurde ihm deren Ausübung durch die zuständige Behörde erlaubt. Der Antragsteller war zwar als Inhaber eines nationalen polnischen Visums nach § 15 AufenthV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ für die Einreise und den Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht im Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet (§ 17 Abs. 1 AufenthV). Der Antragsteller übte auch keine Tätigkeit bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten aus, die nach § 30 Nr. 2 und 3 BeschV nicht als Beschäftigung gilt (§ 17 Abs. 2 AufenthV). Insbesondere hat der Antragsteller nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (vgl. § 30 Nr. 3 BeschV, § 17a AufenhV). Sein polnisches Visum ist lediglich für ein Jahr gültig.

(2) Soweit der Antragsteller im Rahmen der Anhörung durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin äußerte, dass er von der Erforderlichkeit einer Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis nicht gewusst habe und von seinem Firmenchef nicht belehrt worden sei, schließt dies die Annahme des Tatbestandsvorsatzes hinsichtlich § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG aus. Der Antragsteller wusste, dass er lediglich im Besitz eines polnischen Visums und einer befristeten polnischen Arbeitserlaubnis vom 18. November 2019 war, die ihn ausschließlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der Republik Polen berechtigt. Schon deshalb durfte er nicht ohne weiteres davon ausgehen, von seinem polnischen Arbeitgeber auch im Bundesgebiet eingesetzt werden zu können, ohne dies den deutschen Behörden zumindest in irgendeiner Form anzuzeigen. Von dem Antragsteller ist insoweit nicht zu verlangen, dass er die rechtliche Bewertung seiner Erwerbstätigkeit als unerlaubt nach § 4a Abs. 4 AufenthG in allen Einzelheiten nachvollzogen hat. Ausreichend ist vielmehr, dass ihm die Parallelwertung in der Laiensphäre gelingt (vgl. nur Valerius, in: BeckOK OWiG, Stand 1. Juli 2020, § 11 Rn. 21 m. w. N.). Danach setzt der Vorsatz weder Kenntnis der jeweiligen Begriffsbestimmung noch eine juristisch exakte Subsumtion voraus. Ausreichend ist vielmehr, dass die Vorstellung des Täters dem wesentlichen sozialen Sinngehalt des Merkmals entspricht (Valerius, a.a.O.). Dass der Antragsteller davon ausging, auf der Grundlage der sogenannten Vander Elst-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohne Kenntnis oder Beteiligung der deutschen Behörden auf einer Baustelle in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen, wurde nicht vorgetragen und ist angesichts des allgemein bekannten Problems der Schwarzarbeit auf Baustellen und der daraus folgenden Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit des Arbeitseinsatzes bei einer Kontrolle vor Ort durch Vorlage geeigneter behördlicher Bescheinigungen schnell und einfach überprüfen zu können, fernliegend. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Einlassung des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein sollte, er habe von der Bußgeldvorschrift des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III nicht gewusst. Aus den vorstehend genannten Gründen würde es sich dabei nicht um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG handeln.

(3) Der Verstoß des Antragstellers gegen § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III ist – soweit ersichtlich – vereinzelt, aber nicht geringfügig und daher nicht nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG unbeachtlich (vgl. zu dieser Auslegung des Tatbestandsmerkmals „nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß“ OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 3 B 177/18 -, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. November 2018 - 13 LB 160/17 -, juris, Rn. 40; zur Vorgängernorm § 46 Nr. 2 AuslG BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 23/03 -, BVerwGE 122, 193-199 = juris, Rn. 21). Die Ordnungswidrigkeit des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III ist mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro bewehrt (§ 404 Abs. 3 SGB III). Sie kann daher mit Blick auf die Wertung des § 87 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden (vgl. auch Ziff. 55.2.2.3.3 und 55.2.2.3.4 AVwV zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009).Zudem wiegt der Unrechtsgehalt der vorsätzlichen Begehung dieser Ordnungswidrigkeit ähnlich schwer wie der Straftatbestand des § 95 Abs. 1a AufenthG, welchen der Antragsteller lediglich deshalb nicht verwirklicht hat, weil er zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht im Besitz eines Schengen-, sondern eines nationalen polnischen Visums war. Der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung von § 95 Abs. 1a AufenthG eine Strafbarkeitslücke gegenüber sogenannten Positivstaatern schließen, welche zur visumsfreien Einreise für Kurzaufenthalte berechtigt sind (§ 15 AufenthV, Art. 4 Abs. 1 EU-Visa-Verordnung [EU] 2018/1806) und deshalb bei Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nicht den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklichen (vgl. Hohoff, in: BeckOK AuslR, Stand 1. Juli 2020, § 95 Rn. 76). Für Inhaber eines nationalen Visums eines anderen EU Mitgliedstaates wurde diese Strafbarkeitslücke bisher noch nicht geschlossen.

(4) Der Rechtsverstoß des Antragstellers ist auch nicht deshalb als geringfügig im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG anzusehen, weil er im Zeitpunkt der Tatbegehung die Erteilung eines sogenannten Vander Elst-Visums (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1, 18, 18a AufenthG i.V.m. § 21 BeschV) hätte beanspruchen können, sein Aufenthalt deshalb lediglich als „formell rechtswidrig“ anzusehen war und er diesen durch nachträgliche Einholung des Visums ohne weiteres hätte legalisieren können.

Nach der Vander Elst-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs läuft es der Dienstleistungsfreiheit zuwider, dass ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden und Angehörige von Drittstaaten ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigen, unter Androhung einer Geldbuße dazu verpflichtet, für diese Arbeitnehmer bei einer nationalen Einwanderungsbehörde eine Arbeitserlaubnis einzuholen und die damit verbundenen Kosten zu tragen (EuGH, Urteil vom 9. August 1994

- C-43/93 -, Vander Elst, juris). Darüber hinaus darf der Aufnahmemitgliedstaat die Dienstleistungserbringung nicht durch unnötige bürokratische Hürden erschweren. Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass jede nationale Regelung, die die Erbringung einer Dienstleistung durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von einer vorherigen behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist, die gerechtfertigt und erforderlich sein muss (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006

- C-244/04 -, juris, Rn. 34 ff.). Ein Mitgliedstaat darf jedoch kontrollieren, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - C-445/03 -, juris, Rn. 39; Urteil vom 27. März 1990 - C-113/89 -, Rush Portuguesa, juris, Rn. 17).

Deutschland trägt diesen Anforderungen mit einem vereinfachten Anmeldeverfahren zur Erlangung eines Vander Elst-Visums Rechnung (vgl. zu den folgenden Ausführungen Auswärtiges Amt, Visumhandbuch, Stand August 2020, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/blob/207816/e025d7a51aa0e20f5567c6f7478c8fd6/visumhandbuch-data.pdf, letzter Abruf am 28. Oktober 2020, unter dem Stichwort „Vander Elst“-Regelung). Dabei werden die Erteilungsvoraussetzungen durch die jeweilige Auslandsvertretung grundsätzlich durch eine einfache Plausibilitäts- bzw. Schlüssigkeitsprüfung des Visumantrages und der vorgelegten Unterlagen festgestellt. Eine vertiefte Prüfung findet nur ausnahmsweise statt, sofern sich im Einzelfall konkrete Bedenken hinsichtlich Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. einer missbräuchlichen Antragstellung ergeben. Die Antragstellung ist formlos möglich, eine deutsche Übersetzung der eingereichten Nachweise darf nicht verlangt werden. Bei der Terminvergabe und Visumbearbeitung sind Vander Elst-Anträge bevorzugt zu berücksichtigen. Eine Beteiligung der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich, weil die Innenministerien der Länder eine globale Zustimmung nach § 32 AufenthV ausgesprochen haben. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Visumserteilung nicht zustimmen (§ 21 BeschV).

Deutsche Behörden und Gerichte sind bei der Erteilung eines Vander Elst-Visums unionsrechtlich nicht daran gehindert, zu kontrollieren, ob der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2019 - 1 B 12.19 -, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2018 - OVG 6 B 7.18 -, juris, Rn. 29, 34). Die für die Abgrenzung der Dienstleistungsfreiheit von der Niederlassungsfreiheit erforderliche Bestimmung des vorübergehenden Charakters einer Tätigkeit erfolgt im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung, bei der nicht nur deren Dauer, sondern auch ihre Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität zu berücksichtigen sind. Eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit, ab der die Erbringung einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine Dienstleistung im Sinne vom Art. 56, 57 AEUV angesehen werden kann, kennt das Unionsrecht nicht (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 -, Schnitzer, juris, Rn. 28, 31; Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 -, Gebhard, juris Rn. 26 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2019, a.a.O., Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2018, a.a.O., Rn. 40).

Nach diesen Maßstäben kann im Fall des Antragstellers nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass er Anspruch auf Erteilung eines Vander Elst-Visums gehabt hätte. Mit der Vorlage der polnischen Arbeitserlaubnis vom 18. November 2019, des befristeten Arbeitsvertrags mit der Firma in G... (Polen) vom 31. Januar 2020 und der europäischen Krankenversicherungskarte hat der Antragsteller zwar hinreichend glaubhaft gemacht, ordnungsgemäß von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU Mitgliedstaat beschäftigt zu sein. Auf der Grundlage dieser Nachweise ergeben sich jedoch Zweifel an dem vorübergehenden Charakter der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers im Bundesgebiet. Ausweislich des Reisepasses des Antragstellers, von dem nicht alle Seiten in Kopie zum Verwaltungsvorgang genommen wurden, wurden ihm seit dem 14. Mai 2018 durch die polnischen Behörden drei nationale Visa mit Geltungsdauern vom 18. Mai 2018 bis 14. November 2018, vom 5. Dezember 2018 bis 15. November 2019 und aktuell vom 17. Januar 2020 bis 16. Januar 2021 sowie ein Schengen-Visum für den Zeitraum 25. November 2019 bis 5. Februar 2020 erteilt. Der Antragsteller hat sich daher vermutlich seit 16. Mai 2018 – gegebenenfalls mit zwei kurzen Unterbrechungen – dauerhaft in Polen aufgehalten. Der befristete Arbeitsvertrag mit der Firma ist auf den 31. Januar 2020 datiert, legt als Zeitpunkt des Arbeitsbeginns unter Ziffer 2 jedoch den 1. Juni 2019 fest. Daher liegt die Vermutung nahe, dass die Firma mit dem Antragsteller spätestens seit Mai 2018 regelmäßig befristete Arbeitsverträge abgeschlossen hat. Ziffer 2 des Arbeitsvertrags vom 31. Januar 2020 definiert als Arbeitsort das Gebiet der Republik Polen und Deutschlands, ohne eine zeitliche Begrenzung oder Gewichtung derjenigen Arbeitszeit vorzusehen, die der Antragsteller in Deutschland erbringt. Es bestehen daher erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht erstmals im Juni 2020 in M... für seinen polnischen Arbeitgeber in Deutschland tätig geworden ist, sondern seit Mai 2018 mehrfach auf Baustellen in Deutschland eingesetzt wurde. Im Rahmen des vorliegenden Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz kann es dahingestellt bleiben, ob ein Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Vander Elst-Visums für die Tätigkeit auf der Baustelle in M... im Juni 2020 aus diesem Grund hätte abgelehnt werden können. Die nachträgliche Einholung eines Vander Elst-Visums kann deshalb jedoch nicht lediglich als Formalie betrachtet werden, mit der eine deklaratorische Bescheinigung für ein offensichtlich bestehendes Recht eingeholt wird.

(5) Unabhängig davon stellt das Versäumnis des Antragstellers, das erforderliche Visum einzuholen, selbst dann einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar, wenn der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit in seinem Fall eröffnet sein sollte und ihm daher ein Anspruch auf Erteilung eines Vander Elst-Visums zustand. Die Mitgliedstaaten sind – wie bereits ausgeführt – unionsrechtlich nicht daran gehindert, die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dienstleistungsfreiheit zu überprüfen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich auf die Grundsätze der Vander Elst-Rechtsprechung beruft, und das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rechtsprechung zum Gegenstand eines vereinfachten Visumverfahrens zu machen. Dies dient dem legitimen Interesse der Mitgliedstaaten, eine missbräuchliche Berufung auf die Vander Elst-Rechtsprechung zu verhindern. Daher wäre es auch für den Antragsteller zumutbar gewesen, das erforderliche Visum im vereinfachten Verfahren bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Polen zu beantragen. Dass dies aus zeitlichen oder anderen Gründen in seinem Fall nicht möglich gewesen wäre, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Dies stellt selbst dann einen nicht nur geringfügigen Rechtsverstoß dar, wenn der Antragsteller ein Vander Elst-Visum hätte beanspruchen können. Denn auch dann hätte er das unionsrechtlich zulässige behördliche Verfahren zur Überprüfung, ob eine missbräuchliche Berufung auf die Vander Elst-Rechtsprechung vorliegt, bewusst umgangen.

cc. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gefahrenprognose und die Begründung der Ausweisung mit spezial- und generalpräventiven Erwägungen. Die Ausweisung war notwendig, um den Antragsteller an der Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel zu hindern. Diese Notwendigkeit ist auch nicht aufgrund der nachträglichen freiwilligen Ausreise des Antragstellers nach Polen entfallen. Der Antragsteller hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zwar eingeräumt, das erforderliche Vander Elst-Visum nicht eingeholt zu haben, jedoch weder vorgetragen, warum er bzw. sein Arbeitgeber – eine offenbar international tätige polnische Firma – dies versäumt hat, noch, dass er dies nun nachholen werde. Es sind daher keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller nicht erneut ohne das erforderliche Visum zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreist. Soweit die Antragsgegnerin in der Begründung des Bescheids vom 19. Juni 2020 dem Antragsteller „erhebliche kriminelle Energie“ und die Begehung einer Straftat attestiert, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die weitere Begründung der Antragsgegnerin, welche zumindest nahelegt, der Antragsteller habe aus „niedrigen Beweggründen, nämlich der Geldgier“ gehandelt und sei als „Krimineller“ anzusehen, hält die Kammer für sachlich unzutreffend und unangebracht. Gleichwohl führt diese inhaltlich fehlerhafte Begründung nicht zur Rechtswidrigkeit der als gebundene Entscheidung ausgestalteten Ausweisung, welche sich im Fall des Antragstellers auch ohne Berücksichtigung der fehlerhaften Begründung als rechtlich tragfähig erweist.

Unabhängig davon kann die Ausweisung in zulässiger Weise auch auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Dies ist nach der Neuregelung des Ausweisungsrecht durch das Gesetz vom 27. Juli 2015 zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BGBl. I 1386) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 weiterhin zulässig (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 -, BVerwGE 165, 331-340 = juris, Rn. 17; Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, BVerwGE 162, 349-363 = juris, Rn. 16 ff.). Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Ausweisung des Antragstellers auch damit begründet, anderen ausländischen Staatsangehörigen, die eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ohne Aufenthaltstitel und ohne Arbeitserlaubnis in Betracht ziehen oder diese bereits ausüben, vor Augen zu führen, dass der Staat dies nicht nur durch die Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt, sondern den Aufenthalt durch Ausweisung und Abschiebung beendet.

dd. Ein rechtlich erhebliches Bleibeinteresse des Antragstellers im Sinne von §§ 55, 53 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde weder vorgetragen noch ist dies sonst erkennbar. Der Antragsteller lebt in G... (Polen) und hat – soweit ersichtlich – keine familiären, persönlichen oder sonstigen dauerhaften Bindungen im Bundesgebiet. Sein Interesse, von seinem polnischen Arbeitgeber weiterhin – gegebenenfalls nach Einholung des erforderlichen Vander Elst-Visums - in Deutschland eingesetzt werden zu können, begründet kein Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet, sondern an einer erneuten Einreise und ist daher im Rahmen des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG zu berücksichtigen.

ee. Bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG vorzunehmenden Abwägung des Ausweisungsinteresses und des Bleibeinteresses (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, BVerwGE 157, 325-356 = juris, Rn. 25, 58) überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers. Dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG steht kein berücksichtigungsfähiges Bleibeinteresse des Antragstellers gegenüber. Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sie ihn bzw. seinen polnischen Arbeitgeber ungerechtfertigt in der durch Art. 56, 57 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit beschränkt. Wie bereits ausgeführt, sind die Mitgliedstaaten unionsrechtlich nicht daran gehindert, Arbeitnehmer, welche sich auf die Grundsätze der Vander Elst-Rechtsprechung berufen, auf die Durchführung eines vereinfachten Visumverfahrens zu verweisen und dabei die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dienstleistungsfreiheit zu prüfen. Die Ausweisung des Antragstellers ist daher geeignet, auf die Beachtung des Visum-erfordernisses und Durchführung des erforderlichen Visumverfahrens vom Ausland aus hinzuwirken. Sie ist auch erforderlich, weil ein milderes, gleich wirksames Mittel nicht ersichtlich ist. Insbesondere dürfte die vom Antragsteller angeregte Ausreiseaufforderung zur Nachholung des Visumverfahrens nicht ausreichen, um den Antragsteller oder andere drittstaatsangehörige Arbeitnehmer wirksam dazu anzuhalten, bereits vor der Einreise das erforderliche Visum einzuholen. Wenn bei einer behördlichen Kontrolle lediglich damit gerechnet werden müsste, zur Nachholung des Visumverfahrens ausreisen zu müssen, dürfte es für viele Betroffene naheliegend sein, den mit dem Visumverfahren verbundenen Aufwand zu vermeiden und das sich nur im Falle einer behördlichen Kontrolle realisierende Risiko der Ausreise zu dessen Nachholung in Kauf zu nehmen. Die Ausweisung mit den deutlich schwerwiegenderen Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie der Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 AufenthG erweist sich demgegenüber als wirksamer. Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn bestehen nicht.

c. Das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse für den Sofortvollzug liegt vor und überwiegt die widerstreitenden Interessen des Antragstellers (zu diesen Voraussetzungen vgl. Hoppe, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 43). Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass er einen anderen Grund für seinen Aufenthalt in Deutschland hatte als seinen Arbeitseinsatz auf der Baustelle in M... und gegebenenfalls weiteren Arbeitsorten in Deutschland. Er hat im Rahmen seiner Anhörung durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin nicht erklärt, dass er kurzfristig freiwillig ausreisen werde. Die Antragsgegnerin durfte daher davon ausgehen, dass die Anordnung des Sofortvollzugs notwendig ist, um den Antragsteller zur sofortigen Ausreise zu bewegen und ihn von der fortgesetzten Ausübung der unerlaubten Erwerbstätigkeit abzuhalten.

2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffer 2 des Bescheids vom 19. Juni 2020 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) zwar statthaft. Er ist gleichwohl unzulässig, weil ihm nach der freiwilligen Ausreise des Antragstellers das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Durch die Ausreise ist die Ausreiseaufforderung erfüllt worden, so dass die Abschiebungsandrohung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht ins Leere geht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2008 - OVG 2 S 36.08 -, juris, Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 2 M 318/06 -, juris, Rn. 6; OVG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 8 S 16.02 -, juris, Rn. 13; VG Potsdam, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 14 L 470/03 -, juris, Rn. 7; Hailbronner, AuslR Stand April 2020, § 84 Rn. 62). Soweit in der Rechtsprechung mitunter angenommen wird, dass die Abschiebungsandrohung sich nicht erledige, wenn der Ausländer aufgrund der Abschiebungsandrohung das Bundesgebiet verlässt, seine gerichtliche Verfahren aber fortführt und damit zu erkennen gibt, dass er nicht endgültig seiner Ausreisepflicht nachkommen wollte (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 13 S 1618/03 -, juris, Rn. 7; VGH Kassel, Urteil vom 17. Februar 1997 - 12 UE 1739/95 -, juris, Rn. 25), würde auch diese Auffassung im Fall des Antragstellers nicht zur Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses führen. Grundlage dieser Auffassung ist die Annahme, dass es sich bei der Vollziehung eines Verwaltungsakts um keine Erledigung handelt, wenn und solange eine Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in Betracht kommt (VGH Kassel, Urteil vom 17. Februar 1997, a.a.O., Rn. 26). Diese kann auch beanspruchen, wer einen Verwaltungsakt von sich aus befolgt und daher nicht schlechter gestellt werden darf als derjenige, der es auf Zwangsmittel ankommen lässt (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 1023). Einem – vom Antragsteller nicht ausdrücklich geltend gemachten – auf die gerichtliche Anordnung der Aufhebung der Vollziehung bzw. der Vollzugsfolgen gerichteten Rechtschutzbegehren würde ebenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil die begehrte Anordnung dem Antragsteller ebenfalls keinen rechtlichen Vorteil bringen würde. Infolge der wirksamen und offensichtlich rechtmäßigen Ausweisung des Antragstellers (vgl. 1.) ist die Befreiung des Antragstellers vom Erfordernis des Aufenthaltstitels nach § 15 AufenthV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens entfallen (§ 51 Abs. 5 Halbsatz 1 AufenthG). Das für die Wiedereinreise erforderliche Visum kann er jedoch im Rahmen der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht erlangen (zu einer vergleichbaren Konstellation OVG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 8 S 16.02 -, juris, Rn. 14).

3. Der Antrag gegen die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 19. Juni 2020 verfügte Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf zwei Jahre ab Ausreise ist zulässig, aber nicht begründet. Nach der Neufassung des § 11 AufenthG durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I, 1294) mit Wirkung ab dem 21. August 2019 ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr unmittelbare gesetzliche Rechtsfolge der Ausweisung, sondern wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als selbstständiger Verwaltungsakt erlassen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 11 S 3477/19 -, juris, Rn. 18). Der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG stellen einen einheitlichen, zeitlich befristeten (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) Verwaltungsakt dar. Die Befristungsentscheidung ist daher nicht mehr isoliert anfechtbar (VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 19 f.). Der Antrag des Antragstellers hinsichtlich der Befristungsentscheidung unter Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids ist daher nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung auf zwei Jahre ab Ausreise begehrt wird. Dieser Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG statthaft (zur Anwendbarkeit von § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sowohl auf den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots als auch auf dessen Befristung vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. November 2019 - 11 S 2996/19 -, juris, Rn. 41 ff.) und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

a. Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots setzt eine der in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten aufenthaltsrechtlichen Grundmaßnahmen voraus. Eine solche liegt hinsichtlich des auf die Ausweisung bezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3 des Bescheids) vor. Für den Erlass eines auf eine Ausweisung bezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots genügt die Wirksamkeit der Ausweisung. Angesichts der weitreichenden und gravierenden Folgen, die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Betroffenen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht unberücksichtigt bleiben. Daher ist bei der gerichtlichen Kontrolle eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 GG inzident die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu überprüfen. Die gegen den Antragsteller erlassene Ausweisungsverfügung ist nach dem oben Gesagten (1.) voraussichtlich rechtmäßig.

b. Die Befristung der Wirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG durch die Antragsgegnerin auf zwei Jahre ab Ausreise begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung kommt es - soweit sie zulässig ist - darauf an, wie lange von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich in einem zweiten Schritt an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen lassen und ggf. reduziert werden. Dabei sind insbesondere die in § 55 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23; Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 11 S 3477/19 -, juris, Rn. 81).

aa. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Befristung auf zwei Jahre ist danach nicht zu beanstanden. Es führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Ermessensausübung, dass die Antragsgegnerin in der Begründung der Befristungsentscheidung das vorstehend beschriebene Vorgehen in zwei Schritten nicht ausdrücklich niedergelegt hat. Der Begründung lässt sich entnehmen, dass nicht nur die öffentlichen Interessen berücksichtigt wurden, sondern auch das persönliche Interesse des Antragstellers. Die festgesetzte Frist hält den von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Höchstrahmen von fünf Jahren ein. Die Befristung auf zwei Jahre verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die von der Antragsgegnerin mit der Ausweisung verfolgten Zwecke, den Antragsteller an einer Fortsetzung oder Wiederholung der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Arbeitserlaubnis zu hindern, sowie andere Ausländer von Rechtsverstößen ähnlicher Art und Schwere abzuhalten, rechtfertigen eine Festsetzung der Frist auf zwei Jahre. Bei einer Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ist eine über fünf Jahre hinausgehende Befristung bis zu zehn Jahren vorgesehen (§ 11 Abs. 5 AufenthG). Der Antragsteller hat nach Überzeugung der Kammer zwar lediglich eine mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro bewehrte Ordnungswidrigkeit begangen, die aber – wie bereits ausgeführt – mit Blick auf den Straftatbestand des § 95 Abs. 1a AufenthG einen ähnlich schweren Unrechtsgehalt wie eine Straftat aufweist. Der Antragsteller ist ohne einen deutschen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit eingereist und hatte keinerlei erkennbare Bemühungen unternommen, sich bei einer deutschen Behörde darüber zu informieren, welche Voraussetzungen und welche Verfahren dabei einzuhalten sind.

bb. Verfassungs-, unionsrechtlich oder durch Art. 8 EMRK geschützte Interessen des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet sind – wie bereits ausgeführt – nicht erkennbar. Das Interesse des Antragstellers, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Vander Elst-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erneut in das Bundesgebiet einzureisen, musste die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensausübung schon deshalb nicht berücksichtigen, weil sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Nachweisen nicht zweifelsfrei ergibt, dass für ihn der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet ist (vgl. vorstehend 1 b bb (4)).

cc. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind auch nicht unvollständig und daher rechtswidrig, weil sie sich nicht mit der Vander Elst-Rechtsprechung auseinandersetzen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung vom 10. August 2020 und in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2020 zutreffend darauf hingewiesen, dass eine visumfreie Einreise zur Ausübung von Tätigkeiten nach den Vander Elst-Kriterien nur Ausländern gestattet ist, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben (§ 17a AufenthV, § 30 Nr. 3 BeschV). Die Frage der Zulässigkeit des Nachschiebens bzw. der Ergänzung von Ermessenserwägungen stellt sich hier nicht, weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (VGH Kassel, Beschluss vom 26. März 2004 - 8 TG 721/04 -, juris, Rn. 42; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Bearbeitungsstand Februar 2019, VwGO § 114 Rn. 247).

dd. Die Grundsätze der Vander-Elst-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führen auch nicht dazu, dass die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. vorstehend 1 b bb (4)), ergeben sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Nachweisen Zweifel an der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dienstleistungsfreiheit. Die Antragsgegnerin handelte daher nicht ermessensfehlerhaft, indem sie die Berufung auf die Vander Elst-Rechtsprechung nicht fristmindernd berücksichtigte. Sollte der Antragsteller innerhalb der festgesetzten Sperrfrist ein Vander Elst-Visum zur erneuten Einreise beantragen wollen und nachweisen können, dass er lediglich vorübergehend zur Erbringung von Dienstleistungen in das Bundesgebiet entsandt wird, dürfte er einen Anspruch auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG haben, da er auch freiwillig innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist (§ 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG).

ee. Die Befristung auf zwei Jahre ist schließlich auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Antragsteller, welche sich aus seiner Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ergeben, nicht berücksichtigt hat. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat vorgetragen, dass ihm auf telefonische Anfrage von Mitarbeitern der Antragsgegnerin mitgeteilt worden sei, dass der Antragsteller zur schengenweiten Einreisesperre bereits im SIS ausgeschrieben worden sei. Ob dies tatsächlich der Fall ist, braucht für das vorliegende Verfahren nicht geklärt zu werden. Denn auch für den Fall einer Ausschreibung des Antragstellers zur schengenweiten Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung nach Art. 24 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2016, S. 4) in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 14), geändert durch die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 (ABl. L 135 vom 22. Mai 2019, S. 27), würde daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Befristung des nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG folgen.

Die Ausschreibung des Antragstellers im SIS führt zwar zu einer Einreisesperre für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten (Art. 14 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) Schengener Grenzkodex VO (EU) 2016/399). Das Aufenthaltsrecht des Antragstellers in Polen aufgrund seines polnischen nationalen Visums bleibt davon unberührt. Auch wäre Polen oder jeder andere EU-Mitgliedstaat durch die Ausschreibung im SIS an der Erteilung eines weiteren Visums oder eines Aufenthaltstitels für den Antragsteller nicht gehindert. Es müsste lediglich vorab ein Konsultationsverfahren mit der Bundesrepublik entsprechend Art. 11 Abs. 4 RL 2008/115/EG i.V.m. Art. 25 Schengener Durchführungsübereinkommen bzw. Art. 27 VO (EU) 2018/1861 durchgeführt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2020 - OVG 3 L 163.19 -, juris, Rn. 21 ff.).

Diese Rechtsfolgen treten jedoch nicht unmittelbar aufgrund Gesetzes oder einer unionsrechtlichen Regelung mit dem Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ein, sondern sind Folge der davon zu unterscheidenden, eigenständigen Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller auf der Grundlage von § 50 Abs. 6 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 24 Abs. 3 Verordnung (EG) 1987/2006 auszuschreiben. Beide Vorschriften sehen die SIS-Ausschreibung bei Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zwingend vor. Die abweichende Neuregelung in Art. 24 VO (EU) 2018/1861 ist noch nicht in Kraft gesetzt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2020 - OVG 3 L 163.19 -, juris, Rn. 23; soweit ersichtlich, ist der Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 66 Abs. 2 VO (EU) 2018/1861 auch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht ergangen). Vor der Ausschreibung haben die Mitgliedstaaten deren Verhältnismäßigkeit zu prüfen (Art. 21 VO (EG) Nr. 1987/2006). Der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Ausschreibung im SIS sind daher zwei voneinander zu trennende behördliche Maßnahmen, die nach unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben zu beurteilen sind (vgl. Hailbronner, AuslR, Bearbeitungsstand Oktober 2019, § 11, Rn. 25; in diese Richtung auch VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juli 2019 - 11 S 1631/19 -, juris, Rn. 11; a.A. offenbar VGH München, Beschluss vom 10. April 2013 - 10 C 12.1757 -, juris, Rn. 32). Der eventuelle Anspruch des Antragstellers auf Löschung seiner Ausschreibung im SIS ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und müsste gegebenenfalls in einem eigenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 10. März 2015 - 10 A 53/14 -, juris, Rn. 73). Die Folgen einer zweijährigen schengenweiten Einreisesperre für den Antragsteller sind von der Antragsgegnerin im Rahmen der Entscheidung über die SIS-Ausschreibung zu berücksichtigen. Eventuelle Rechtsfehler bei dieser Entscheidung führen aber nicht zu einem Ermessensfehler bei der Festsetzung der Frist für das nationale Einreise- und Aufenthaltsverbot, das zwar in der Regel, aber eben nicht zwingend und nicht ohne eine weitere, gesonderte behördliche Entscheidung zur SIS-Ausschreibung führt.

Der Inhalt des nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots beschränkt sich neben der Titelerteilungssperre darauf, dem Antragsteller die Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und den Aufenthalt dort zu verbieten. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Gebietshoheit der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich ungeachtet der Regelungen der Rückkehrrichtlinie 2008/115/EG auf das Bundesgebiet. Andere EU-Mitgliedstaaten sind durch eine deutsche Rückkehrentscheidung nicht gehindert, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, ebenso wie ein Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen auch dann erteilt werden kann, wenn ihm die Einreise und der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer dort ergangenen Rückkehrentscheidung untersagt sind (Hailbronner, a.a.O., Rn. 22). Zwar setzt § 11 AufenthG die Regelungen des Art. 11 der Rückkehrrichtlinie 2008/115/EG betreffend das Einreiseverbot um, welches in Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme definiert wird, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird. Daraus kann jedoch unter Berücksichtigung der Systematik des Unionsrechts und der Kompetenzverteilung zwischen Union und Mitgliedsstaaten (vgl. Art. 67 ff. AEUV) keine Ausweitung des nationalen Geltungsbereichs von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten abgeleitet werden.

4. Der Antrag gegen das in Ziffer 4 des Bescheids vom 19. Juni 2020 für den Fall der Abschiebung erlassene und auf fünf Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Nach seiner freiwilligen Ausreise droht dem Antragsteller jedenfalls auf der Grundlage des Bescheids der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2020 keine Abschiebung mehr, so dass sich das für diesen Fall erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls als gegenstandslos erweist. Insoweit wird auf die Ausführungen vorstehend unter 2. Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer geht in Anlehnung an Nr. 1.5, Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abrufbar unter www.bverwg.de) davon aus, dass die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung des Antragstellers die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls zum Teil vorwegnimmt und sieht daher von der ansonsten üblichen Reduzierung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ab (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juli 2019 - 11 S 1631/19 -, juris, Rn. 47). Die Abschiebungsandrohung und die Einreise- und Aufenthaltsverbote haben, wenn sie nicht isoliert, sondern als Annex zu den sie bedingenden Grundmaßnahmen angegriffen werden, keine eigenständige Bedeutung für die Streitwertfestsetzung (VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 11 S 3477/19 -, juris, Rn. 104; VGH Kassel, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 B 881/19 -, juris, Rn. 4).