Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 12.11.2020 – 14 L 446/20

14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1112.14L446.20.00

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16. April 2020 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. März 2020 unter Ziffer 1b. die Anpflanzung einer zweireihigen Hecke entlang des Ufers der Halbinsel aufgegeben wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Sie wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffend eine Ordnungsverfügung, mit welcher der Antragsgegner ihr die Beseitigung eines Zaunes und die Pflanzung einer Hecke aufgibt.

Die Antragstellerin hat mit notariellem Kaufvertrag vom 20. August 2019 die Grundstücke in der Gemarkung B..., Flur, Flurstücke 2... erworben; zu ihren Gunsten ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Das Flurstück ist am Westufer des B...gelegen, westlich befindet sich ein Hotel mit einem Strand und einem Bootssteg, südlich schließt sich Wohnbebauung an, östlich angrenzend beginnt die Gemarkung mit bis an das Ufer des B...reichender Nutzung zur privaten Erholung. Das Grundstück der Antragstellerin befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Westhavelland“.

Die Antragstellerin hat das Grundstück nach eigenem Bekunden für die touristisch-sportliche Entwicklung erworben. Gemäß einem Nutzungskonzept beabsichtigt sie die Errichtung einer privaten Anlegestelle im südlichen Teil des Flurstücks und die Nutzung als Strand. Nach erfolgter Inbesitznahme begann die Antragstellerin mit vorbereitenden Maßnahmen zur Umsetzung ihres Nutzungskonzepts auf dem Grundstück, errichtete einen Zaun mit einer Länge von 24 m bestehend aus acht Stabgitterzaunfeldern, zwölf Betonpfeilern und einem Tor und entfernte u. a. zahlreiche Bäume auf der auf dem Grundstück befindlichen Halbinsel.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin vor Erlass einer Ordnungsverfügung an. Dabei wies er auf das Erfordernis einer Genehmigung bzw. Befreiung für die Errichtung der Einfriedung und die Beseitigung der Gehölze hin.

Mit streitgegenständlicher Ordnungsverfügung vom 31. März 2020 gab der Antragsgegner der Antragstellerin jeweils unter Androhung eines Zwangsgeldes unter Ziffer 1a. auf, auf dem Grundstück in der Gemarkung B..., Flur, Flurstück spätestens einen Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung den Zaun zu beseitigen und unter Ziffer 1b. spätestens zwei Monate nach Zustellung der Ordnungsverfügung eine zweireihige Hecke entlang des Ufers der Halbinsel fachgerecht anzupflanzen und zu erhalten. Der Pflanzabstand der Sträucher innerhalb der Reihe solle jeweils zwei Meter bei versetzter Anordnung der Reihen zueinander betragen. Weiter war eine Liste mit den Pflanzenarten beigefügt, die für die Anpflanzung der Hecke verwendet werden dürfen.

Unter Ziffer 2. der Ordnungsverfügung ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1a. und 1b. getroffenen Anordnungen an.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die auf dem Grundstück befindliche Halbinsel durch die Errichtung des Zaunes nun für die Allgemeinheit nicht mehr erreichbar sei. Die Antragstellerin habe auf dem Flurstück eine Einfriedung errichtet, bestehend aus acht Stabgitterzaunfeldern, einem Tor und zwölf Betonpfeilern. Der Zaun weise insgesamt eine Länge von ca. 24 Metern auf. Die Betonpfeiler seien mit Fundamenten im Boden befestigt. Auf der Halbinsel seien 47 kleinere Bäume mit Stammdurchmessern von 10 bis 30 cm sowie die gesamte Strauchschicht – bis auf sechs größere Bäume – entfernt worden. Mit der Errichtung der Einfriedung und der Beseitigung der Gehölze habe die Antragstellerin gegen die Bestimmungen der für das Grundstück geltenden Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Westhavelland“ (LSG-VO) verstoßen, insbesondere gegen die in § 3 Nr. 2 und 3 genannten Schutzzwecke und die Verbote gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2. Einen Antrag auf Genehmigung bzw. Befreiung der Handlungen nach § 4 LSG-VO habe die Antragstellerin nicht gestellt. Weiter sei der Zaun innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Wohnpark am ... “ errichtet worden. Dessen Festsetzungen würden in Ziffer 1.9 eine Schutzzone ausweisen, in der jegliche Bebauung zum Schutz der Uferzone untersagt werde. Ein rechtmäßiger Zustand sei nicht anders wiederherzustellen als durch die Beseitigung der Einfriedung und die Wiederanpflanzung von Gehölzen. Ergänzend führt der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung auch an, es liege ein Eingriff nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vor, so dass ein Einschreiten auch nach § 17 Abs. 8 BNatSchG erfolgen könne und es liege eine unzulässige Sperrung der freien Landschaft nach § 59 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 22 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG) vor. Diese Normen sind im Abschnitt „Ermächtigungsgrundlage“ des Bescheides (Blatt 47 der Gerichtsakte) nicht mit aufgeführt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides stützt der Antragsgegner darauf, dass allein durch eine sofortige Vollziehung der Gefahr begegnet werden könne, dass während der Ausschöpfung von Rechtsmitteln, die aufschiebende Wirkung haben, der rechtswidrige Missstand fortgesetzt werde. Betreffend den Zaun habe die Zugänglichkeit des Ufergrundstückes sowohl für die Allgemeinheit als auch für Teile der wildlebenden Fauna Vorrang gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beseitigung des Zaunes ohne nennenswerte Kosten und Substanzverlust möglich sei. Bezüglich der Wiederbepflanzung sei die sofortige Vollziehung anzuordnen, da aufgrund der Beseitigung der Gehölze ohnehin bereits ein Totalausfall der Vegetationsperiode für das laufende Jahr eingetreten sei und damit jede Verzögerung einer Wiederanpflanzung artenschutzrechtliche Belange besonders geschützter sowie streng geschützter Arten beeinträchtige. Die Interessen der Antragstellerin auf Suspensivwirkung ihres Rechtsbehelfes seien vor diesem Hintergrund als nachrangig zu bewerten.

Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 16. April 2020 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 31. März 2020 ein.

Am 13. Mai 2020 hat die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt.

Zur Begründung macht sie geltend, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Auf dem Grundstück hätten sich Abfälle und auf der Halbinsel Totholz befunden; das Grundstück sei bei der Inbesitznahme in einem verwahrlosten Zustand gewesen. Zur dauerhaften Unterbindung weiterer illegaler Abfallentsorgungen auf ihrem Grundstück habe sie es als erforderlich angesehen, einen Zaun zu errichten. Sie habe dabei den Zaun derart positioniert, dass ein direkter Wasserzugang am ... -Weg weiterhin erhalten bleibe. Die Ordnungsverfügung sei nicht hinreichend bestimmt. Sie wisse nicht, was von ihr erwartet werde. Weiter trägt sie vor, dass das Anlegen einer Hecke wegen des natürlichen Bewuchses und des natürlichen Nachwachsens von Pflanzen weder naturschutzrechtlich erforderlich noch sinnvoll sei. Auch sei die Störerauswahl fehlerhaft.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei lediglich formelhaft erfolgt. Wegen der vorgefundenen Situation illegaler Abfall- und Müllablagerungen könne es nicht darum gehen, dass die Zaunanlage ohne erhebliche Kosten und Substanzverluste entfernt werden könne. Sie müsse sich vielmehr vor illegalen Abfallbeseitigungen schützen. Weiter habe sie am 28. Mai 2020 die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16. April 2020 gegen die Ordnungsverfügung des Antraggegners vom 31. März 2020 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er verweist mit Schriftsatz vom 3. Juni 2020 im Wesentlichen auf die Begründung des angegriffenen Bescheides. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des

II.

Der anwaltlich gestellte Antrag ist dahingehend auszulegen, dass er sich nicht auf die Zwangsgeldfestsetzung und die Gebührenfestsetzung bezieht. Zwar hat die Antragstellerin die „Ordnungsverfügung“ angegriffen und im Antrag keine Einschränkungen formuliert. Ausschlaggebend ist aber, dass sie die Wiederherstellung – und nicht auch die Anordnung – der aufschiebenden Wirkung beantragt hat und sich ihre Antragsbegründung auch nicht zur Zwangsgeldandrohung- und Gebührenfestsetzung verhält.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, und teilweise begründet.

Hat die Behörde – wie im vorliegenden Fall – unter Hinweis auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag hat Erfolg, wenn entweder die Vollziehungsanordnung an einem die Aufhebung rechtfertigenden formellen Mangel im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO leidet oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da dann an dessen sofortiger Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Interesse des Antragstellers daran, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Lässt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen, hängt der Ausgang des Verfahrens von dem Ergebnis der vom Gericht durchzuführenden Interessenabwägung ab.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs teilweise Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung auf Beseitigung des Zauns und auf Ersatzpflanzung erfolgte formell ordnungsgemäß, die Anordnung ist ausreichend begründet. Dem in § 80 Abs. 3 VwGO geregelten Begründungserfordernis ist Genüge getan, wenn durch die Behörde angegeben wird, aus welchen Erwägungen heraus sie im gegebenen Einzelfall das über das allgemeine Vollzugsinteresse hinausgehende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides bejaht. Die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 31. März 2020 lassen hinreichend erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Er hat sich auch nicht lediglich auf formelhafte Ausführungen beschränkt, sondern eine konkrete Begründung für den vorliegenden Sachverhalt gegeben und insbesondere deutlich gemacht, dass er das private Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung vor Bestandskraft der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gesehen und mit dem bestehenden öffentlichen Interesse abgewogen hat. Das öffentliche Interesse an der Zugänglichkeit des Grundstücks für die Allgemeinheit, an der Bewegungsfreiheit der wildlebenden Fauna sowie an der sofortigen Wiederbepflanzung der Halbinsel zur Begrenzung der durch die Abholzung bereits eingetretenen Beeinträchtigungen geschützter Arten wurde in die Abwägung eingestellt. Ob die Erwägungen zutreffen, kann im Zusammenhang mit § 80 Abs. 3 VwGO offenbleiben.

1.

Für die Anordnung in der Ziffer 1a. der Ordnungsverfügung vom 31. März 2020 zur Beseitigung des Zauns lässt sich im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht feststellen. Die angeordnete Beseitigung des Zaunes erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Darüber hinaus liegt auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse hinsichtlich der Beseitigung vor.

Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 30 Abs. 1 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG) hat die zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 30 Abs. 2 BbgNatSchAG darüber zu wachen, dass die Rechtsvorschriften über den Naturschutz und die Landschaftspflege dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eingehalten werden und nach pflicht-gemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung sind weder ersichtlich noch dargetan, insbesondere hat der Antragsgegner als die zuständige untere Naturschutzbehörde gehandelt. Die Anordnung ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig.

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Westhavelland“ (LSG-VO) ist eine aufgrund § 22 BNatSchG i. V. m. § 8 Abs. 1 und 3 BbgNatSchAG erlassene Vorschrift in diesem Sinne. Das Grundstück der Antragstellerin befindet sich unstreitig in dem Gebiet der Landschaftsschutzverordnung „Westhavelland“. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO bedürfen Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LSG-VO insbesondere, wer beabsichtigt, bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern.

Bei dem Zaun handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), da es sich um eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage handelt. Der Zaun bedarf auch einer öffentlich-rechtlichen Zulassung. Dabei sind gemäß § 61 Nr. 7a BbgBO Mauern, einschließlich Stützmauern, Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter bau-genehmigungsfrei, außer im Außenbereich. Baugenehmigungsfreiheit liegt hier nicht vor, weil die Einfriedung im Außenbereich errichtet wurde. Zwar gehen die Verfahrensbeteiligten davon aus, dass sich das Grundstück im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 1 „Wohnpark am ... “ befindet. Dieser sah in seiner Fassung vom 17. August 1992 in der Festsetzung Ziffer 1.9 vor:

„Zur baulichen Freihaltung von Gewässern ist innerhalb der Ortslagen ein Abstand von 50 m als Schutzzone ausgewiesen. Im östlichen Bereich (außerhalb bereits existenter Bebauung) ist ein Schutzabstand von 100 ausgewiesen. Innerhalb der Uferschutzzone wird jegliche Bebauung untersagt. Es dürfen keine Zäune errichtet werden, die den freien Zugang zum See und zur angrenzenden Landschaft behindern. (…)“

Gemäß der Planzeichnung des Bebauungsplans von 1992 befand sich das Grundstück in dem östlichen Bereich, für die eine Schutzzone von 100 m bis zum Ufer festgesetzt war. Im Rahmen der im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz angebrachten summarischen Prüfung spricht aber Überwiegendes dafür, dass das Grundstück der Antragstellerin im Außenbereich liegt. Denn mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 vom 26. Juni 1996 erfolgte eine Änderung des Plangebietes und die bisherige Festsetzung unter Ziffer 9.1 entfiel. So findet sich in den textlichen Festsetzungen der Fassung aus 1996 der Hinweis:

„Durch die Überarbeitung der Planzeichnung „Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB“ entfällt die ursprüngliche Festsetzung 1.9.“

Das Grundstück befindet sich mithin nicht (mehr) im Plangebiet des Bebauungsplans. Eine Lage im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ist nicht gegeben. Dies ist durch die Ortsrand- und Uferlage des Grundstücks ausgeschlossen. Das Vorhaben ist hiernach genehmigungsbedürftig im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 LSG-VO, weil der Zaun eine bauliche Anlage ist, die der Zulassung oder Anzeige bedarf.

Einer Genehmigung bedarf außerdem, wer beabsichtigt, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LSG-VO die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen. Mit der Einbringung von Fundamenten in das Erdreich zur Befestigung der Betonpfeiler für den Zaun liegt auch eine Versiegelung und Verunreinigung des Bodens vor. Die Fläche, die für die Betonpfeiler eingebrachten Fundamente in Anspruch genommen wird, ist damit versiegelt im Sinne dieser Vorschrift. Mit der Einbringung von Baustoffen in das Erdreich ist außerdem auch eine Verunreinigung des Bodens im Sinne der Vorschrift erfolgt. Das Vorgehen der Antragstellerin war mithin auch nach dieser Vorschrift genehmigungspflichtig.

Eine Genehmigungsbedürftigkeit folgt auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO i. V. m. § 3 Nr. 3 LSG-VO, da der Zaun auch dem besonderen Schutzzweck der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturverträgliche und naturorientierte Erholung unter anderem im Einzugsbereich von Berlin und Brandenburg zuwiderläuft. Insbesondere die auf dem Grundstück der Antragstellerin befindliche Halbinsel ist durch die Errichtung des Zaunes nicht mehr zu erreichen. Das Grundstück der Antragstellerin ist von Bedeutung für den Schutzzweck nach § 3 Nr. 3 LSG-VO, weil die nähere Umgebung, insbesondere die Uferlage am Westufer des B...für die Allgemeinheit durch bis an das Ufer reichende private Erholungsgrundstücke und das Hotel „Am ... “ zum großen Teil nicht mehr frei zugänglich ist. Das Grundstück der Antragstellerin ist damit in der näheren Umgebung die letzte Zugangsmöglichkeit zum Ufer des B...für die Allgemeinheit und damit letzte Möglichkeit der naturverträglichen und naturorientierten Erholung in der Uferzone. Das Grundstück der Antragstellerin wurde bisher von Spaziergängern und Fahrradtouristen genutzt; der zum Grundstück der Antragstellerin führende ... -Weg ist ausgewiesene Fahrradstraße. Darüber vermögen auch nicht die Ausführungen der Antragstellerin hinwegzuhelfen, dass der Zaun jenseits der Grundstücksgrenze derart gesetzt wurde, dass Spaziergänger noch auf einer Breite von ca. vier Metern das Ufer des Sees erreichen können. Denn der Zugang zur Halbinsel ist abgeschnitten und der Allgemeinheit damit für die naturverträgliche und naturorientierte Erholung entzogen.

Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 LSG-VO liegt nicht vor. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners nach § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 30 Abs. 2 BbgNatSchAG gegeben.

Die Beseitigungsanordnung ist hinreichend bestimmt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Anordnung der Beseitigung des Zaunes sei nicht hinreichend bestimmt, weil sich die tatsächliche örtliche Lage der Zaunanlage nicht mit der angenommenen Lage an der Grundstücksgrenze deckt, folgt die Kammer dem nicht. Die Ordnungsverfügung gibt ihr auf, „(…) auf dem Grundstück in der Gemarkung B..., Flur Flurstück (…) den Zaun zu beseitigen (...)“. Die Ordnungs-verfügung stellt auf den auf dem Grundstück der Antragstellerin errichteten Zaun und nicht auf die Grundstücksgrenze ab. Vielmehr ist dem Bescheid eine Foto-dokumentation beigefügt, die den zu beseitigenden Zaun abbildet (Bl. 244 f. des Verwaltungsvorgangs). Hiernach bestehen keine Zweifel, welcher Zaun auf dem Grundstück der Antragstellerin beseitigt werden soll.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner trifft gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG nach pflichtgemäßen Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der bestehenden Vorschriften sicherzustellen. Die Beseitigung des Zaunes ist geeignet, den ursprünglichen Zustand wieder-herzustellen. Die Anordnung ist auch erforderlich, mildere Mittel zur Herstellung rechtmäßiger Zustände sind nicht erkennbar. Auch ist die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt. Soweit die Antragstellerin meint, sie wolle sich gegen illegale Abfallbeseitigung schützen, geht die Kammer davon aus, dass das – gegebenenfalls ordnungswidrige – Verhalten Dritter nicht zur Errichtung eines Zaunes berechtigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2016 – OVG 2 N 84.13, Rz. 5 nach juris). Darüber hinaus steht für die Kammer fest, dass die Einfriedung zumindest auch der Umsetzung des Nutzungskonzepts der Antragstellerin dient, welches eine Entwicklung des Grundstückes für touristisch-sportliche Zwecke, einschließlich privater Bootsanleger und Strand vorsieht, ohne dass die Antrag-stellerin hierfür vor Aufnahme ihrer Aktivitäten die Einholung der erforderlichen Genehmigungen in Betracht gezogen hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin am 28. Mai 2020 die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt hat, denn eine Baugenehmigungsfähigkeit im Sinne des § 35 BauGB scheidet in Ermangelung eines privilegierten Vorhabens offensichtlich aus. Die Kammer kann deshalb an dieser Stelle die Relevanz einer baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit offenlassen und damit auch die Frage, ob vorliegend jedenfalls der Rechtsgedanke des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG heranzuziehen ist.

Bedenken bezüglich der Störerauswahl bestehen nicht. Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 30 Abs. 2 BbgNatSchAG können sowohl die Handlungsstörer als auch die Zustandsstörer als Adressaten der Ordnungsverfügung herangezogen werden. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei im Grundbuch noch nicht als Eigentümerin eingetragen, so schadet dies nicht, denn sie hat die tatsächliche Besitzeinweisung eingeräumt und ist somit Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück, § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) und kann auch hiernach als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden. Nach den Einlassungen der Antragstellerin zur Motivation der Errichtung des Zaunes dürfte diese darüber hinaus auch die Handlungsstörereigenschaft innehaben.

An der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse, welches das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die Kammer zieht insoweit die Überlegungen der Rechtsprechung zur baurechtlichen Beseitigungsanordnung heran. Da die Beseitigung einer baulichen Anlage in der Regel irreparabel ist, ist ein besonderes, das Suspensivinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung einer Beseitigungs-anordnung nur ausnahmsweise anzunehmen. In der Regel überwiegt wegen der Endgültigkeit die Beseitigung das Interesse des Betroffenen, dass bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der Beseitigung nicht stattfindet. Es entspricht dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanz insbesondere von Gebäuden grundsätzlich nicht zerstört wird, solange nicht sicher ist, ob letztere erhalten bleiben dürfen, also rechtkräftig über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung entschieden ist. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung kann jedoch insbesondere in Fällen bestehen, in denen die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist oder wenn von der baulichen Anlage eine Vorbildwirkung ausgeht, die alsbaldige Nachahmung befürchten lässt. Dabei muss die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lassen, so dass im Einzelfall der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rasch vorgebeugt werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15, Rz. 19 nach juris m. w. N.). Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob vorliegend die Beseitigung des Zaunes – wovon beide Beteiligten ausgehen – ohne Substanzverlust möglich ist. Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich indes aus der Nachahmungsgefahr, die im Umfeld des Grundstücks mit Blick auf anstehende Änderungen besonders groß sein dürfte (Nutzungskonzept). Schließlich ist das Grundstück mit der Halbinsel in der näheren Umgebung der letzte frei zugängliche Uferbereich für die Allgemeinheit.

Sofern der Antragsgegner in seiner Begründung der Ordnungsverfügung neben den Voraussetzungen der Befugnisnorm § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 30 Abs. 2 BbgNatSchAG i. V. m. den Bestimmungen der LSG-VO außerdem das Vorliegen eines Eingriffs nach § 14 BNatSchG annimmt, ohne aber die getroffene Anordnung ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlage nach § 17 Abs. 8 BNatSchG zu stützen, kann das Verhältnis der Normen zueinander im vorläufigen Rechtsschutzverfahren offenbleiben.

2.

Für die Anordnung in Ziffer 1b. der Ordnungsverfügung vom 31. März 2020 zur Wiederbepflanzung der Halbinsel wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind insoweit offen. Die Interessenabwägung geht zugunsten der Antragstellerin aus. Das ergibt sich aus Folgendem:

Die Anordnung des Antragsgegners ist weder offensichtlich rechtswidrig noch offensichtlich rechtmäßig. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit sind weder ersichtlich noch dargetan. Offen bleibt allerdings die materielle Rechtmäßigkeit.

Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 30 Abs. 2 BbgNatSchAG vor. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LSG-VO ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Ufergehölze, Röhrichte und Findlinge zu beschädigen oder zu beseitigen. Die Antragstellerin hat auf der Halbinsel ihres Grundstücks unstreitig Gehölze entfernt. Damit hat sie gegen den Verbotstatbestand verstoßen.

Offen ist aber, ob der Antragsgegner sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat.

Er geht in seinem Bescheid davon aus, dass die Antragstellerin 47 Bäume mit einem Stammdurchmesser von 10 bis 30 cm und die gesamte Strauchschicht auf der Halbinsel ihres Grundstücks beseitigt hat. Die Kammer kann anhand der vorgelegten Fotodokumentationen (Blatt 24 bis 35 der Akte) die Zahl von 47 Bäumen allerdings nicht nachvollziehen. Mit Schreiben vom 4. September 2020 hat die Berichterstatterin den Antragsgegner um Vorlage entsprechender Unterlagen gebeten. Dies ist nicht erfolgt. Es ist daher derzeit offen, ob die Behörde hinsichtlich des Umfangs beseitigter Gehölze von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Wäre dies nicht der Fall, so wäre der Bescheid ermessensfehlerhaft, da die Ermessensentscheidung auf falscher Grundlage getroffen worden wäre.

Selbst unterstellt, die Antragstellerin habe verbotswidrig u. a. 47 Bäume gefällt, lässt die Begründung der Anordnung des Antragsgegners nicht erkennen, was ihn zu der konkreten Entscheidung bewogen hat. Vor dem Hintergrund, dass es sich gemäß der Anordnung um eine „Wiederbepflanzung“ (Blatt 48 der Gerichtsakte) handeln soll, ist nicht erkennbar, welche Erwägungen des Antragsgegners dazu geführt haben könnten, konkret diese Maßnahme – Anpflanzung einer zweireihigen Hecke – entlang der Uferlinie, nicht etwa Anpflanzung von Bäumen auf der gesamten Halbinsel – anzuordnen. Die Nachvollziehbarkeit der der konkret getroffenen Maßnahme zugrundeliegenden Erwägungen für die Ermessensentscheidung in der Begründung ist aber wesentlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Es bleibt einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten, über die Ermessenfehlerfreiheit (§ 114 VwGO) der Entscheidung des Antragsgegners zu entscheiden.

Daher erfolgt eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung des hypothetischen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens. Dabei sind die Folgen der Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO und Vollzug des Bescheides zu berücksichtigen, wenn die Antragstellerin später in der Hauptsache obsiegt. Auf der anderen Seite sind die Folgen zu betrachten, wie sie sich darstellen, wenn dem Antrag stattgegeben wird und der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, eine Klage in der Hauptsache aber erfolglos bleibt. Der Rechtsschutzanspruch des Antragstellers wird dabei umso stärker, je mehr der Vollzug des Verwaltungsaktes Unabänderliches bewirkt (statt aller Külpmann: in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, Rz. 986 m. w. N.).

Bei sofortiger Vollziehung des Bescheides kann bei einem Erfolg in der Hauptsache die Anpflanzung zwar grundsätzlich wieder rückgängig gemacht und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden. Denn die Heckenpflanzen können nach der Anpflanzung auch wieder ausgegraben werden. Mit Blick auf die Tatsache, dass das Grundstück der Antragstellerin im Landschaftsschutzgebiet liegt, ist nach Ansicht der Kammer eine Entfernung der Pflanzen im Erfolgsfalle einer Klage in der Hauptsache allerdings nicht im Sinne der Schutzzwecke der LSG-VO, denn die Kammer geht davon aus, dass die Pflanzen nach ihrer Anpflanzung Teil des Landschaftsschutzgebietes werden und mithin ebenfalls unter Schutz stehen. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus nicht sichergestellt, dass die Pflanzen bei ihrer Entfernung nicht beschädigt werden. Dies bedeutet zwar insgesamt keine Unabänderlichkeit im oben genannten Sinne, kommt einer solchen aber nahe. Hinzutritt der erhebliche Aufwand für die Antragstellerin einschließlich der mit dem Erwerb der Pflanzen einhergehenden und von ihr zumindest zunächst zu tragenden Kosten. Umgekehrt – dem Antrag würde stattgegeben und die Klage in der Hauptsache bliebe erfolglos – müsste der Antragsgegner mit dem Vollzug der Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens zuwarten, die Schädigungen der Flora auf der Halbinsel würden dann nur mit zeitlicher Verzögerung kompensiert werden.

Hinzukommt, dass die Regeneration der beschädigten Flora auf der Halbinsel selbst auch bei einer sofortigen Wiederbepflanzung nach den Ausführungen des Antragsgegners einige Jahre in Anspruch nehmen und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache die Regeneration bzw. die Wiederherstellung der Flora noch weiter verzögern würde. Allerdings dürfte die Selbstregenerationsfähigkeit der Natur dazu führen, dass die Schwere der vorgenannten Gesichtspunkte der durch die Antragstellerin rechtswidrig geschaffenen Situation zumindest zum Teil abgemildert werden. Im Ergebnis dieser Abwägung überwiegt insbesondere mit Blick auf eine im Falle des Vollzugs eintretende nahezu unabänderliche Situation das private

Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

Auch zur Anordnung unter Ziffer 1b. verweist der Antragsgegner in seiner Begründung neben der Befugnisnorm § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 30 Abs. 2 BbgNatSchAG i. V. m. den Bestimmungen der LSG-VO auf das Vorliegen eines Eingriffs nach § 14 BNatSchG, ohne sich ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlage nach § 17 Abs. 8 BNatSchG zu stützen. Auch hier kann das Verhältnis der Normen zueinander offenbleiben, da die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Ansehung der fehlenden Ermessenserwägungen zu Ziffer 1b. in der Begründung des Bescheides auch kein anderes Ergebnis gebracht hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der dort genannte Betrag in Höhe von 5.000 Euro hier je Anordnung (Ziffer 1a. und 1b.) in Ansatz zu bringen war und der so ermittelte Gesamtbetrag mit Blick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung zu veranschlagen ist.